Falscher Restwert – falsches Gutachten – keine Vergütung (VI ZR 205/08 vom 13.01.2009)?

Zum Thema Restwert und zu der Frage, wie dieser Wert korrekt zu ermitteln ist, hat der BGH in einer Entscheidung vom 13.01.09, Aktenzeichen VI ZR 205/08, nunmehr abschließend Stellung genommen.
Die Rechtslage kann als gefestigt und gesichert gelten.
Die Rechtsmeinungen von Versicherungsjuristen, der Restwert müsste durch Sachverständige in sog. Internetrestwertbörsen ermittelt werden, ist in das Reich der Fabel verwiesen worden.
Es ist heutzutage meiner Meinung nach nur noch als peinlich zu bezeichnen, wenn von manchen Versicherern unablässig der Versuch unternommen wird, gegenüber den Ansprüchen von Unfallopfern Restwerthöchstgebote ins Feld zu führen, die aus Internetrestwertbörsen beigebracht worden sind.

Bereits mit Urteil vom 06.04.1993, Aktenzeichen VI ZR 181/92, hat der BGH entschieden, dass sich der Unfallgeschädigte von dem regulierungspflichtigen Versicherer nicht auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer verweisen lassen muss.

Diese Rechtsprechung hat der BGH mit der Entscheidung vom 07.12.04, Aktenzeichen VI ZR 119/04, vertieft und präzisiert. Danach darf das Unfallopfer sein beschädigtes Fahrzeug zu demjenigen Preis veräußern, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem regionalen Restwertaufkäufermarkt ermittelt hat.

Weitere beratungsresistente Angriffe aus der Versicherungswirtschaft führten zu einer weiteren BGH-Entscheidung vom 12.07.05, BGH VersR 2005, Seite 1448 f..
Danach hat sich auch der Sachverständige an dem dem Geschädigten zugänglichen, örtlichen Markt bei der Ermittlung des Restwertes zu orientieren.
Liegt das Restwertangebot des Versicherers über dem örtlichen Restwert, spielt dieses Restwertangebot keine Rolle.

Weitere beratungsresistente Angriffe aus der Versicherungswirtschaft führten zur Entscheidung des BGH vom 06.03.07, Aktenzeichen VI ZR 120/06.
Mit dieser Entscheidung dehnte der BGH seine Rechtsprechung auf Fälle aus, in denen die Reparaturkosten jenseits der 130%-Grenze lagen.

Mit weiterem Urteil vom 10.07.07, Aktenzeichen VI ZR 217/06, wandte der BGH seine Rechtsprechungsgrundsätze ebenfalls auf die Fälle an, in denen die Reparaturkosten unterhalb der 130%-Grenze lagen.

Fazit:

Mit den dargestellten BGH-Urteilen – es kann durchaus sein, dass ich in Anbetracht der Fülle beratungsresistenter Versicherungsangriffe gegen die Rechtsprechung des BGH das eine oder andere BGH-Urteil übersehen habe – ist die Rechtslage als felsenfest zementiert anzusehen.
Bei der Ermittlung des Restwertes ist weder der Geschädigte noch der von ihm mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragte Kfz-Sachverständige gehalten, zur Ermittlung des Restwertes des unfallgeschädigten Fahrzeuges eine Restwertangebotsrecherche in Internetrestwertbörsen zu betreiben.
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor Verkauf seines Unfallwagens dem eintrittspflichtigen Versicherer Gelegenheit zur Vorlage von Restwertangeboten aus dem Internet einzuräumen.
Wenn der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer solche Angebote vorlegt, so sind sie für die Abwicklung des Schadensfalles grundsätzlich nicht relevant.

Aktuell ist nun zu beobachten, dass die Abwrackprämie den Markt für gebrauchte Kfz erheblich beeinflusst.
Die Schwemme der unfallunbeschädigten Altfahrzeuge, die zur Abwrackung anstehen, führt zum Verfall der Preise für unfall- bzw. total beschädigte Altfahrzeuge.
Die Tatsache, dass dem Privatmarkt viele alte, aber noch funktionstaugliche Fahrzeuge entzogen werden, weil sie zur Abwrackung anstehen, führt zu einer Angebotsverknappung mit der Folge, dass die Wiederbeschaffungswerte für Fahrzeuge, die älter als 9 Jahre sind, im Ansteigen begriffen sind.
Viele Werkstätten, die einen Teil ihres Umsatzes durch die Reparatur und Instandhaltung von älteren, über 9 Jahre alten Fahrzeugen erzielt haben, verzeichnen bereits erhebliche Umsatzeinbußen.

Der Kfz-Sachverständige ist natürlich nun verpflichtet, sich auf diese Marktgegebenheiten, denen sein Unfallkunde unterworfen ist, einzustellen.
Der Sachverständige hat darüber hinaus die gefestigte Rechtsprechung des BGH zur korrekten Ermittlung des Restwertes zu berücksichtigen.

Weiter ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt und gefestigt, dass sich die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Unfallopfer und den vom ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen nach den werkvertraglichen Grundsätzen des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) richten.
Der Sachverständige schuldet nach den Vorschriften der §§ 631 ff. BGB gegenüber seinem Unfallkunden die korrekte und richtige Ermittlung der für die Schadensabwicklung relevanten Werte als werkvertraglichen Erfolg.
Erreicht der Sachverständige diesen werkvertraglich geschuldeten Erfolg nicht, in dem er etwa ein mangelhaftes Werk abliefert, so gerät – wie auch bei jedem sonstigen Werkunternehmer – sein Vergütungsanspruch in Gefahr.

Kfz-Sachverständige sind deshalb im ureigenen Vergütungsinteresse gut beraten, wenn sie bei der Ermittlung des Restwertes streng nach den Vorgaben des BGH verfahren und darüber hinaus bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes wie auch bei der Ermittlung des Restwertes die marktverändernden Auswirkungen der Abwrackprämie berücksichtigen.
Insbesondere steht nunmehr nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH fest, dass der Kfz-Sachverständige keinerlei Internetrestwertangebote einzuholen hat.
Hält sich der Kfz-Sachverständige an diese Rechtsprechungs- und Marktvorgaben nicht, so tritt der mit der Erstellung des Gutachtens geschuldete werkvertragliche Erfolg nicht ein mit der weiteren Folge, dass das Unfallopfer die Mangelhaftigkeit des Gutachtens einwenden, die Nachbesserung des Gutachtens verlangen und darüber hinaus, solange die Nachbesserung nicht erfolgt, bezüglich der Pflicht, den Werklohn zu zahlen, von seinem vertraglichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen kann.

Der BGH hat in der oben bereits zitierten Entscheidung vom 12.07.05, VersR 2005, Seite 1448 f., das dort vom Sachverständigen erstattete Gutachten als unbrauchbar angesehen, weil sich die Kalkulation des Restwertes auf vom Sachverständigen selbst eingeholte Internetrestwerthöchstgebote gestützt hatte.
Dass für unbrauchbare Gutachten natürlich kein Werklohn geschuldet wird versteht sich von selbst.
Der BGH führt in der Entscheidung vom 12.07.05, VersR 2005, Seite 1448 f., Aktenzeichen VI ZR 132/04, aus:

„Dem gegenüber muss sich im Streitfall der Kläger den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert schon deshalb nicht anrechnen lassen, weil dessen Gutachten nicht den vorstehend dargelegten Grundsätzen entsprach, die insoweit auch für die Restwertermittlung durch einen vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen gelten. Der Sachverständige hatte nämlich den Restwert nicht auf dem dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Markt sondern anhand eines über das Internet recherchierten Angebotes eines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers ermittelt, auf das sich der Kläger nicht einzulassen brauchte, zumal die konkrete Abwicklung nicht geklärt war. Unter diesen Umständen konnte das vom Kläger eingeholte Gutachten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes keine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwertes bilden.“

Mit diesen Worten hat der BGH dem Sachverständigen mit aller Klarheit die Unbrauchbarkeit seines Gutachtens vor Augen gestellt.
Dies führt zum Verlust des Vergütungsanspruches des Sachverständigen, wenn er – wie im entschiedenen Fall – entgegen der Rechtsprechung des BGH den Restwert nicht am örtlichen relevanten Markt sondern aus Internetrestwertbörsen ermittelt.

Die Folgen eines so unbrauchbaren Gutachtens erschöpfen sich aber nicht lediglich im Verlust des Vergütungsanspruches.

Wenn das so unbrauchbare Gutachten des Sachverständigen beim eigenen Kunden, dem Unfallopfer, zu einem weiteren Schaden führt, etwa dadurch, dass das Unfallopfer nunmehr von der gegnerischen Haftpflichtversicherung eine lediglich geringere Schadensersatzleistung erhält als bei einem korrekten, entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung erstellten Schadensgutachten, so macht sich der Sachverständige gegenüber seinem Unfallkunden schadensersatzpflichtig.
Der Schaden besteht dann der Höhe nach mindestens in der Differenz zwischen dem am örtlichen seriösen Markt tatsächlich vom Geschädigten erzielten Restwert und dem höheren Internetrestwertangebot, welches die Versicherung dem Schadensgutachten entnommen und ihrer Regulierung zugrunde gelegt hat.
An dieser Stelle besteht Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen der Kfz-Sachverständigen solche Schäden, die aus der Schlechterfüllung des Gutachtensauftrages resultieren, bedingungsgemäß nicht zu übernehmen haben.

Nach alledem sollte nun ausreichend deutlich gemacht sein, dass derjenige Sachverständige, der in seinem Gutachten die Werte abweichend von den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung kalkuliert, nicht nur Gefahr läuft, seinen Vergütungsanspruch zu verlieren, sondern darüber hinaus Gefahr läuft, sich schadensersatzpflichtig zu machen, ohne bei der Erfüllung der Schadensersatzpflicht auf eine Deckung durch seine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung hoffen zu können.

Im Rahmen der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte wird gerade aktuell in der Rechtsprechung diskutiert, wann den Rechtsanwalt bei einer Pflichtversäumnis gegenüber seinem Mandanten etwa der Vorwurf vorsätzlicher Pflichtverletzung trifft.
Mit einbezogen werden in diese Überlegungen Fälle, bei denen der Rechtsanwalt eine im Fristenkalender notierte Frist sehenden Auges verstreichen lässt, ohne für seinen Mandanten fristwahrend tätig zu werden.
Die Folgen vorsätzlicher Pflichtverletzung zu Lasten der Mandantschaft sind aber nicht von der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgedeckt.
Übertragen auf die Situation der Sachverständigen und deren Verhältnis zu ihren Auftraggebern, den Unfallopfern, vertrete ich die Auffassung, dass ebenso über eine vorsätzliche Pflichtverletzung nachgedacht werden kann, wenn der Sachverständige entgegen den nunmehr mehrfach wiederholten und glasklaren Vorgaben des BGH den Restwert nicht am örtlichen relevanten seriösen Restwerteaufkäufermarkt ermittelt sondern Internetrestwertbörsen einschaltet und den Restwert nach den bei der Internetrecherche erzielten Höchstgeboten festlegt.

Dass die rechtskonforme Gutachtenserstellung im Verhältnis zum Unfallopfer im Ergebnis dazu führt, dass der für den Schaden regulierungspflichtige Versicherer diesen Sachverständigen als Feind und als Förderer der Interessen des Unfallopfers ansehen wird, ist vor diesem Hintergrund ebenso Fakt wie aber auch ein leider unvermeidbares Übel.
Es ist aber sicher der falsche Weg, diesem Druck der Versicherer nachzugeben und bei der Ermittlung der Werte im Gutachten höchstrichterliche Rechtsprechung und den Markt außer Acht zu lassen.
Trefflicher als der BGH in der Entscheidung vom 13.01.09, Aktenzeichen VI ZR 205/08, kann man die Situation kaum noch qualifizieren.

„Soweit die Revision die Auffassung vertritt, der Schadensgutachter habe die optimale Verwertungsmöglichkeit unter Einschluss der Onlinebörsen zu ermitteln, verkennt sie, dass der Gutachtensumfang durch den Gutachtensauftrag und nicht durch das Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an einer besonders kostensparenden Schadensabrechnung bestimmt wird.“

Mitgeteilt von Peter Pan im März 2009

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35 Antworten zu Falscher Restwert – falsches Gutachten – keine Vergütung (VI ZR 205/08 vom 13.01.2009)?

  1. Babelfisch sagt:

    Klarer geht es nicht mehr! Ein Gedanke fehlt mir bei der ganzen Sache noch: der Geschädigte selbst hat überhaupt keine Möglichkeit, sich Einblick in Online-Restwertbörsen zu verschaffen. Diese sind einem ausgesuchten Kreis vorbehalten. Wie kann man dann auf den abstrusen Gedanken kommen, der Geschädigte habe gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er keinen Dritten mit der Recherche insoweit beauftragt hat?

  2. Docmorritz sagt:

    Hallo Babelfisch
    Die Diagnose fällt nicht schwer:Abstruse Gedanken pflegen auf eine Schizophrenie hinzuweisen.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Peter Pan,
    eigentlich kann es nach dem klaren BGH-Urteil gar keine Diskussion mehr geben. Der Geschädigte selbst hat sich am örtlichen Restwertmarkt zu orientieren. Das gleiche gilt für den von ihm beauftragten SV. Basta.

  4. F.Hiltscher sagt:

    Was wisst Ihr alle noch von Car-TV?

    Mir liegt ein Restwert Angebotsausdruck von car.tv (15.12.08) vor, mit 9 Bietern und den Ergebnis dass für ein Fahrzeug zwischen € 180,00 bis € 670,00 geboten wurden.
    Die Preisspanne sollte man hier nicht überbewerten.
    Aber dass von den 9 Bietern 5 Firmen mit unterschiedlichen Namen, jedoch mit identischen Telefon-u. Faxnummern unterschiedliche Gebote abgeben, sagt mir mehr als tausend Worte.
    Betrug am Geschädigten? Prozessbetrug? Restwertregress? Oder was sonst?

  5. Joachim Otting sagt:

    …das sind Firmen, meist im osteuropäischen Ausland, für die CarTV als „International Handling Service IHS“ tätig ist. Die Münchner Nummer ist eine aus dem Telefonnetz von CarTV.

    Versicherungen wollen offenbar den Geschädigten nicht den Direktkontakt mit den osteuropäischen Händlern zumuten, so dass die Offerten von dort über CarTV abgewickelt werden.

    Wirtschaftlich wird damit auch der deutsche Restwertgroßhändler als Handelsstufe ausgeschaltet, indem man die ausländischen Firmen unmittelbar bieten lässt. Die bisherige Großhändlerhandelsspanne wird damit umgelenkt. Der Mohr hat seine Schuldigkeit getan.

    Die Firmen bieten also quasi anonym.

    Von Betrug etc. kann die Rede nicht sein. Entscheidend ist, ob ein anonymes Angebot überhaupt Rechtswirksamkeit entfaltet. Laut OLG München ist das zu verneinen. Man muss schon wissen, mit wem man kontrahiert.

  6. F.Hiltscher sagt:

    @Joachim Otting

    Nach dem Wirtschaftkreislaufgesetz müssen Unfallwagenhändler u. Verwerter über die entsprechenden Einrichtungen,u.a. Stellplätze mit öldichtem Untergrund verfügen und zertifiziert sein!!!
    Ist das bei diesen Händlern gewährleistet?
    Inwieweit beachtet die Fa. Car.tv diese deutschen Verordnungen u. Gesetze?

    Apropos anonym,
    der BVSK frägt(wenn überhaupt?) seine Honorarpamphlete auch zum Großteil bei den Mitgliedern anonym ab. Wo ist hier die Überlegung zur fragliche Rechtswirksamkeit geblieben, wenn das laut OLG zu verneinen ist?

  7. Joachim Otting sagt:

    @Hiltscher

    Meines (insoweit schmalen) Wissens geht es im Kreislaufwirtschaftgesetz nicht um Handelsware, sondern um Abfall. Ansonsten dürfte so ein Auto auch nicht vorübergehend beim Autohaus oder der Werkstatt („örtlicher Markt“)stehen, und das wäre absurd. Bitte nicht das Kind mit dem Bade ausschütten! Ich bin immer skeptisch, wenn Gesetze instrumentalisiert werden sollen, obwohl es dem Angreifer um was anderes geht.

    Die Rechtswirksamkeit eines Vertragsangebotes ist eine Sache, die Verwertbarkeit einer Umfrage eine andere. Bei Letzterer kann von Rechtswirksamkeit ohnehin keine Rede sein. Sie kann allenfalls eine Schätzhilfe im Sinne des § 287 ZPO werden.

  8. F.Hiltscher sagt:

    @ Joachim Otting
    „Ansonsten dürfte so ein Auto auch nicht vorübergehend beim Autohaus oder der Werkstatt (”örtlicher Markt”)stehen, und das wäre absurd. Bitte nicht das Kind mit dem Bade ausschütten!“

    Das Kreislaufwirtschaftsgesetz in dem die Altautoverordnung u. a. enthalten ist, sieht Schrottautos als Abfall an.
    Wer unfallbeschädigte Fahrzeuge oder Wracks auch nur vorübergehend lagert, muss diese Vorschriften beachten u. auch zertifiziert sein!!!
    Das ist kein Absurdum sondern Gesetz, welches leider nicht beachtet wird.
    MfG
    F. Hiltscher

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Otting,
    anonyme Angebote sind unwirksam. Sie haben keinerlei Bindungswirkung, da die Vertragspartner bzw. die Kontrahenten, die zu einem Vertragsabschluß kommen wollen, ihr jeweiliges Gegenüber kennen wollen und müssen. Mit einem Anonymus kann kein Vertragsabschluß erfolgen. Schon von daher sind derartige anonyme Angebote null und nichtig.
    Dies spricht aber wieder für das rechtswidrige Vorgehen der Versicherer. Jeder Leser kann daher jetzt erkennen, wie es die Versicherer mit dem Gesetz halten.
    Willi Wacker

  10. Frank sagt:

    KrWG – Auszug:

    Nachdem es sich bei dem Fahrzeug um Abfall gem. der Altauto-Verordnung bzw. dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, sind gem. dieser Verordnung bestimmte Anordnungen zu berücksichtigen.

    Die Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altautos (AltautoV) vom 4. Juli 1997 gibt hier unstrittig gesetzliche Vorgaben, die zu erfüllen sind.

    Altautos im Sinne dieser Verordnung sind Personenkraftwagen der Klasse M1 nach dem Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Anhänger nach § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind.

    § 3 KrWAbfG Abs 1 sagt aus, dass wer sich eines Altautos entledigt, entledigen will oder muss, ist verpflichtet, dieses einem von Herstellern oder Vertreibern eingerichteten anerkannten Verwertungsbetrieb oder einer von diesen eingerichteten Annahmestelle zu überlassen. Das Altauto kann auch einem anderen anerkannten Verwertungsbetrieb oder einer anderen anerkannten Annahmestelle überlassen werden.

    Abs 2 regelt das Prozedere über die Verbleibsnachweise von anerkannten Betrieben.

    § 6 KrWAbfG zeigt die Ordnungswidrigkeit eines Verkaufes an nicht anerkannte, gewerbsmäßige Aufkäufer für den Verkäufer auf.

    Es wird mit Ordnungsgeld belegt wer, —entgegen § 3 Abs. 1,3 oder 4 Satz 1 ein Altauto oder eine Restkarosse einer anderen als der vorgeschriebenen Stelle—-sein Fahrzeug überlässt.

  11. Joachim Otting sagt:

    @ Willi Wacker

    sach ich doch!

    @ Hiltscher und Frank

    Auf’m Teppich bleiben! Wenn ich meinen Gebrauchtwagen verkaufen will, will ich mich dann nach Ihrer Auffassung seiner auch „entledigen“? Ich sach nee, ich will ihn verkaufen. Ob der nun unfallbeschädigt ist oder nicht, spielt m.E. keine Rolle. Der Abfallbegriff ist doch eindeutig, oder? Und nur das ist mit „Altauto“ gemeint.

    Und der Neuwagenhändler, der seine Neuwagen verkaufen will, will der sich auch derer „entledigen“? Das mit dem Abwracken hatte ich anders verstanden. Das „entledigen“ ist immer im Kontext zum „Altauto“ zu sehen.

    Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist für Abfall!!! Kaputte Autos sind aber nicht per se Abfall.

    Solche Wirrnis kommt dabei raus, wenn man mit dem Abfallgesetz eigentlich nur einem ungeliebten Geschäftsmodell in die Suppe spucken möchte. Ihr Ergebnis wäre: Auch der geliebte örtliche Restwertkäufer wäre draußen. Alles zu den Verwertern.

  12. Arnold sagt:

    Hallo Wicker Wacker.

    Die Abrechnungsschreiben von Versicherung werden auch oft anonym erstellt; die Prüfberichte von Kürzungsbeauftragten auch. Sind die dann auch unwirksam, wenn man nicht erkennen kann, wer einen schädigt?

  13. Hunter sagt:

    Prüfberichte und/oder Kürzungsschreiben der Versicherer sind so oder so unwirksam. Diese rechtswidrige Unsitte wirkt nur auf dem fruchtbaren Boden der Ahnungslosen.

    Der professionelle Verkehrsanwalt des Geschädigten stellt nämlich nach einem Kürzungsschreiben der gegnerischen Versicherung (mit oder ohne Unterschrift) jeglichen Schriftverkehr mit dieser Versicherung ein und nimmt im weiteren nur noch den Fahrzeughalter und/oder den Fahrer in Anspruch!

    Mit dem Freistellungsanspruch im Gepäck wird alles gut!!!

    Auch für die eintrittspflichtige Versicherung?! Die verliert bei dieser Roßkur in der Regel einen unzufriedenen VN an einen Mitbewerber. Kündigung im Schadensfall durch den VN – uuund tschüss.
    Macht aber nichts. Denn welche Versicherung möchte schon VNs behalten, die irgendwann einmal einen Schaden verursacht haben?

  14. F.Hiltscher sagt:

    @ Joachim Otting
    1.“Meines (insoweit schmalen) Wissens ……“

    2.“Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist für Abfall!!! Kaputte Autos sind aber nicht per se Abfall“

    3.“Solche Wirrnis kommt dabei raus, wenn man mit dem Abfallgesetz eigentlich nur einem ungeliebten Geschäftsmodell in die Suppe spucken möchte. Ihr Ergebnis wäre: Auch der geliebte örtliche Restwertkäufer wäre draußen. Alles zu den Verwertern.“

    Hallo Herr Otting,
    mit Ihrer ersten Aussage haben Sie offensichtlich recht.

    Zweitens,was Frank u. ich gepostet haben ist Fakt.
    Unfallwagen u. Wracks sind keine Gebrauchtwagen und untertliegen § 3 KrWAbfG Abs 1 bzw. der Altautoverordnung! Hier vergleichen Sie m. E. Äpfel mit Birnen.

    Drittens, unterstellen Sie uns bitte keine unlauteren Motive, wenn wir auf bestehendes Recht aufmerksam machen u. uns darauf berufen,welches Sie offensichtlich im Zusammenhang nicht ausreichend kennen.
    Diesbezüglich verweise ich wieder auf Ihre erste Aussage.
    Auch (der geliebte?)jeder örtliche Restwertaufkäufer muß zertifiziert sein und für seine Fahrzeuge über speziell geeignete Abstellplätze verfügen.
    Jedes Autohaus/Werkstätte muß dieser Verordnung Folge leisten, sobald Unfallfahrzeuge u. Fahrzeugwracks auf dem Gelände abgestellt, gelagert, zerlegt oder ausgeschlachtet werden.
    Also kann es nicht sein, dass professionelle Aufkäufer/Verwerter die geforderten gesetzlichen Vorausetzungen ignorieren u. „wild mitmischen“.
    Diese vorgenannten Leute hätten dann durch Rechtsignoranz einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber jenen Händlern, welche sich gesetzestreu verhalten.

    MfG
    F. Hiltscher

  15. Joachim Otting sagt:

    Aha.

    Dann muss der nach dem Unfall beschädigte Wagen statt zur Reparatur auf den Schrottplatz. Denn Unfallwagen unterliegen generell dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.

    Unreparierte Inzahlungnahme ist auch verboten. Weg damit.

    Ich lerne jeden Tag dazu. Kenntnisse dank Ihrer Hilfe spurverbreitert, aber leider auch tiefergelegt.

    Bis vorhin dachte ich, kaputte Autos seien nicht per se Abfall, denn ich las, der alten Juristenweisheit folgend, dass ein Blick in das Gesetz die Rechtsfindung erleichtert:

    㤠3 KrWAbfG:
    (1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
    (2) Die Entledigung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung im Sinne des Anhangs II B oder einer Beseitigung im Sinne des Anhangs II A zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.“

    Nota bene: Entledigen heißt: „…unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung“!!! Deshalb darf man kaputte Sachen ohne weiteres mit anderer Zweckbestimmung verkaufen. Passiert bei eBay täglich tausendfach.

  16. Hunter sagt:

    Was hat eigentlich die Diskussion über das KrWAbfG mit dem ursprünglichen Beitrag zu tun?

    „Falscher Restwert – falsches Gutachten – keine Vergütung?“

    Das KrWAbfG ist doch bestimmt ein tolles Thema zu einem eigenständigen Beitrag?

  17. Joachim Otting sagt:

    …Herr Hiltscher fragte, nachdem sich der „Telefonnummernbetrug“ nicht erhärten ließ, ob sich CarTV an das KrWAbfG hält. Und die Frage ist wohl auf die BGH-Bevorzugung des örtlichen Marktes aus dem Ursprungsbeitrag zurückzuführen. Ich bin ja nun von Herrn Hiltscher bereits massiv korrigiert worden, dass er das KrWAbfG nicht als Hebel gegen Restwertbörsen sehen wollte. Dafür taugt es auch nichts. Denn die sind keine Handelsplattform für Abfall.

    Aber in der Tat: Das geht schon in Richtung „off topic“.Sorry. Also in den Abfall damit, schön sauber nach KrWAbfG. Ich drucke es aus und geb es ins Altpapier. Das schont die Umwelt.

  18. F.Hiltscher sagt:

    @Joachim Otting
    „Aha.

    Dann muss der nach dem Unfall beschädigte Wagen statt zur Reparatur auf den Schrottplatz. Denn Unfallwagen unterliegen generell dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.

    Unreparierte Inzahlungnahme ist auch verboten. Weg damit.

    Ich lerne jeden Tag dazu. Kenntnisse dank Ihrer Hilfe spurverbreitert, aber leider auch tiefergelegt.“

    Hallo Herr Otting,
    hier ist Ihr Spott oder Ironie wie Sie es auch immer nennen wollen, nicht angebracht.
    Das KrWAbfG ist zwingend in Verbindung mit der Altautoverordnung zu sehen.
    Also zitieren Sie Bitte nicht einseitiges Recht ohne das Andere zu nennen.

    Wer einen Reparaturauftrag gibt, will sich doch offensichtlich nicht seines Unfallfahrzeuges/Wracks entledigen.
    Oder ist das missverständlich zu verstehen?

    Und wer sich seines Unfallfahrzeuges/Wracks entledigen/entledigt/entledigen muß, hat das dies bei einem zerzifizierten Verwerter/Aufkäufer zu tun, mit dem entsprechenden Nachweis. Dieser Jemand will aber nicht reparieren u. gibt keinen Auftrag dazu. Ist dieser feine Unterschied nun für Sie verständlicher?
    Das „Entledigen“ von Unfallfahrzeugen u. Wracks unterliegt aber auch gegen Ihre persönliche Rechtsansicht einer gesetzlichen Zweckbestimmung.

    Bevor Sie wieder ironisch werden, möchte ich darauf hinweisen, dass das Kaufen von Unfallfahrzeugen u. die Bestimmungen dazu nicht für Privatleute gilt, welche sich ein privates Fahrzeug zusammenbasteln.
    Da aber in den Restwertbörsen nur gewerbliche Händler bieten u. handeln dürfen, unterliegen sie selbstverständlich den deutschen Verordnungen , welche einzuhalten sind.

    Bemerkenswert ist aber dass Sie diesesmal nicht „mit sachliche Grüßen“ unterschrieben bzw.gepostet haben,

    MfG
    F. Hiltscher

  19. F.Hiltscher sagt:

    @Hunter

    Sorry,
    ich habe nicht bedacht, daß viele Leute die gesetzlichen Bestimmungen nicht interessieren, auch wenn es sich um das brisante Thema „Restwerte“ handelt.

  20. Frank sagt:

    Hallo F. Hiltscher,

    scheint so, dass sich viele nicht mit dem krwg auskennen.

    ist ja sowieso ein stiefkind der rechtsprechung. würde das krwg mehr in anspruch genommen werden, würden viele „Tandler“ aussterben und viele versicherungen mit ihren machenschaften in die schranken gewiesen werden.

  21. Frank sagt:

    hallo hunter,

    schon mal mit dem krwg beschäftigt?

    sicher nur am rande. die frage „was soll das krwg mit dem restwert zu tun haben“ würde sich dann erübrigen. Auch die abg gehört da dazu. ein stark beschädigtes fahrzeug hat keine abe mehr. gel.

  22. Joachim Otting sagt:

    @ Hiltscher

    letzter Versuch:

    Das KrWAbfG will verhindern, dass jemand sein Schrottauto in den Wald stellt. Es will nicht verhindern, dass ein noch werthaltiges unfallbeschädigtes Auto verkauft wird.

    Ohne jede Ironie: Wer sein (ggf. unterhalb der Schwelle zum wirtschaftlichen Totalschaden beschädigtes) Auto unrepariert in Zahlung gibt, gibt auch keinen Reparaturauftrag. Und er will das Auto nicht mehr haben.

    Muss es jetzt nach Ihrer Auffassung zum Verwerter statt zum Autohändler?

    Ihre und meine Auffassung unterscheiden sich in einem Punkt: Sie halten ein Unfallauto ohne Reparaturauftrag für Abfall. Ich halte es an der Gesetzesformulierung orientiert nicht per se für Abfall.

    Nach Ihrer Auffassung wäre schon verboten, dass ein Autohaus / eine Werkstatt ein Auto ankauft, um es Gewinn bringend weiterzuverkaufen.

    Und genau das ist doch die Ursache für den Kampf um die Börsen: Viele Sachverständigen haben die den Auftrag vermittelnden KfzBetriebe im Auge, die Versicherungen die Ausschaltung dieser Handelsstufe.

    Der verkaufende Geschädigte hat nämlich am Ende stets seinen WBW in der Hand, egal ob 3.000 plus 7.000, ob 4.000 plus 6.000 oder 5.000 plus 5.000 EURO.

    Mit hoffentlich nicht ganz zwecklosen Grüßen,
    und Ihnen nun das letzte Wort überlassend,

    J.O.

    P.S.: um das Googeln zu vermeiden, setze ich hier meinen Namen nicht mehr hin

  23. Hunter sagt:

    @ Frank

    „hallo hunter,

    schon mal mit dem krwg beschäftigt?

    sicher nur am rande. die frage “was soll das krwg mit dem restwert zu tun haben” würde sich dann erübrigen.“

    Die Frage ist:

    Was hat die Diskussion über das KrWAbfG damit zu tun, dass der Sachverständige den Anspruch auf sein Honorar verliert, wenn er den Restwert nicht am örtlichen Markt ermittelt => siehe Ausgangsbeitrag.

    “Falscher Restwert – falsches Gutachten – keine Vergütung?”

    KrWAbfG = OT !

    So macht man lediglich gute Beiträge „kaputt“.

  24. Hunter sagt:

    @ Joachim Otting

    „Und genau das ist doch die Ursache für den Kampf um die Börsen: Viele Sachverständigen haben die den Auftrag vermittelnden KfzBetriebe im Auge, die Versicherungen die Ausschaltung dieser Handelsstufe.“

    Das mag für einige Sachverständige wohl so sein. Es gibt jedoch einige, die haben etwas ganz anderes im Sinn. Die Beseitigung rechtswidriger Strukturen, die einzig und allein zum Vorteil der Versicherer und zum Nachteil der Geschädigten eingerichtet wurden.

    Restwertbörsen oder nicht ist keine philosophische Betrachtung.

    Restwertbörsen sind eine Bündelung von Verstößen gegen geltendes Recht. Beginnend von der massenhaften Verletzung des Urheberrechtes der Lichtbilder über massenhafte Verletzung des Datenschutzes bis zu den massenhaft praktizierten rechtswidrigen Kürzungen der Versicherer unter Zuhilfenahme utopische Restwerte aus den Börsen.
    Und alles nicht nur gegen geltende Gesetze, sondern auch gegen die Rechtsprechung des BGH. Von Folge-Rechtsverstößen bei der weiteren Verwertung von „Höchstpreisfahrzeugen“ oder „Briefgeboten“ gar nicht zu reden

    Das häufig aus Versicherungskreisen gestreute Argument, dass dem Geschädigten die Höhe des Restwertes doch egal sein kann, ist ein rein rhetorischer Versuch über die tatsächlichen Machenschaften der Versicherungsbranche hinweg zu täuschen.

    Insbesondere dann, wenn der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug weiter nutzen will, werden willkürliche Werte in Abzug gebracht. Da werden dann aus eindeutigen Reparaturschäden Totalschäden gebastelt usw. Ohne Prozess kommt der Geschädigte in der Regel nicht zu seinem rechtmäßigen Schadensersatz.
    Das ganze ist ein knallhart kalkuliertes Versicherungsgeschäft gegen (meist) wehrlose Normalbürger.

    Restwertbörsen sind strukturell nicht diskussions- sondern einzig und allein verabscheuungswürdig!

    @ Joachim Otting

    „P.S.: um das Googeln zu vermeiden, setze ich hier meinen Namen nicht mehr hin“

    Der erste Anflug von Anonymität?

  25. Joachim Otting sagt:

    @ Hunter

    Die Urheberrechtsfrage ist eine des SV, keine des Geschädigten. Der hat keine Urheberrechte am Gutachten.

    Im Weiteren müsste man Ihre Bausch-und-Bogen-Verdammung auf die Börsen im Haftpflichtfall beschränken, denn bei Kaskoschäden kenne ich keine entsprechende Rechtsprechung.

    Das Totalschaden-Basteln ist eine Rechtsfrage, die vom BGH beantwortet ist.

    -Egal, wie hoch der Restwert ist, bis zur 130 % – Grenze darf bei Einhaltung der Spielregeln repariert werden.
    -Wer den Wagen behält, darf stets den Restwert aus dem Gutachten zugrundelegen. Und wenn die Repkosten unterm WBW liegen, wird noch nicht mal mehr der Restwert abgezogen.
    -Wer abschafft, fällt auf den Wiederbeschaffungsausfwand und hat am Ende den WBW in der Hand. Und da bleibe ich dabei: Der Endbetrag ist immer derselbe.
    -Wie man dennoch als Geschädigter einen kleinen Profit macht, wenn der Restwert niedrig ist, wissen wir beide.

    Dass Versicherer den Geschädigten mit Zahlenspielen zum wirtschaftlichen Totalschaden verunsichern, sehe auch ich.

    Und schon wieder sind wir off topic.

    J.O.

    Ohne Anflug von Anonymität. Ich habe nur ein Interesse, dass beim Googeln die businessrelevanten Dinge oben stehen und nicht diese Geplänkel.

    Und zum allerletzten Mal: Ich habe nichts gegen anonyme Beiträge, aber viel gegen anonyme Flegel, die aus der Hecke schießen und das auf Ziele, die es nur gibt, weil die sich nicht verstecken.

    Wenn zum Beispiel Herr Hiltscher mir wie oben „keine Ahnung“ attestiert, geht das in Ordnung. Macht das jemand im Schutz der Dunkelheit, sieht das anders aus.

  26. Hunter sagt:

    @ Joachim Otting

    „Die Urheberrechtsfrage ist eine des SV, keine des Geschädigten.“

    Genau, Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet?!

    Die geschilderte Rechtslage im Haftpflichtbereich ist uns allen bestens bekannt. Den Versicherern zwar auch, nur hält sich aus dieser Zunft im Tagesgeschäft kaum einer an Recht und Gesetz. Ohne Klage in der Regel kein vollständiger (rechtmäßiger) Schadensersatz. Das ist die traurige Realität. Alles andere ist „schönreden“.

    Die Formulierungen „Zahlenspiel“ und „verunsichern“ halte ich für stark untertrieben.

    Und noch zum OT Kasko. Die exponentielle Steigerung von Haftpflichtbetrügereien vieler Versicherer hat den Namen Kaskoschaden?
    Keine Anwälte, keine externen Gutachter = freie Bahn für den ausschließlich gewinnorientierten Versicherer. Bei der Abwicklung von Kaskoforderungen (auch Hausrat usw.) geht es in der Regel doch zu wie im Basar? Und bei den Restwerten (über die Börse) wird dann richtig zugelangt. Auch das ist alltägliche Realität.

    Dass es in Ordnung ist, wenn Herr Hiltscher Ihnen „keine Ahnung“ attestiert, nehmen wir zur Kenntnis.

  27. F.Hiltscher sagt:

    Hallo Ihr Poster u. Streiter,

    beruhigt Euch wieder, sicherlich hat jeder ein Quäntchen seines Rechtsbewustseins beigesteuert, ob das nun juristisch korrekt, oder aus ethischen Gesichtspunkten geschehen ist wird hier nicht umfassend zu klären sein.
    Keiner will bewußt hier einen Anderen verärgern. Ich kann einstecken u. teile aus, aber daraus sollte kein Streit entstehen.
    Jeder hat für bestimmte Vorgänge seine Meinung u. die sollte m.E. auch vertreten werden.
    Etwas „tiefergelegt“ beende ich nun das strittige Thema.
    MfG
    F. Hiltscher

  28. Hunter sagt:

    Genau!

    Irgendwo hatte doch einer geschrieben, dass alles gut wird?

  29. Frank sagt:

    ..stimmt.

    zurück zur arbeit (welche auch immer)

  30. WESOR sagt:

    Hallo kennt Ihr schon das neuste von DEKRA ?

    Schadenmanagement PLUS für Autohäuser und Werkstattbetriebe!

    DEKRA Claims gibt bereits ein Regulierungsvolumen von rund 60.000 jährlich an.

    Rechnungsbegleichung durch DEKRA z.Zt. ca 13,5 Tage nach Rechnungseingang. Bin mal gespannt ob die unsere Rechnungen auch nach 13,5 Tagen begleichen.

    Die armen Werkstätten und Autohäuser die darauf reinfallen. Die DEKRA macht das Gutachten kontrolliert ihr eigenes Gutachten und die Rechnung der Werkstatt. Der Rechtsanwalt versendet die Vollmacht an den Anspruchsteller und die Werkstatt und DEKRA mübermitteln die Daten an den Rechtsanwalt. Dann reguliert die DEKRA im Auftrag der Versicherung.

  31. DerHukflüsterer sagt:

    Hört,hört die DEKRA wird ja immer unglaubwürdiger mit Aussagen wie „unabhängige SV-Organisation“.
    Das lässt übrigens hoffen, dass die Gerichte diese nun nachweislich abhängigen Schadenregulierer nicht mehr beauftragt.
    Dass die Werkstätten arm dran sind wage ich zu bezweifeln.
    Es war doch schon immer so, dass man einerseits den Fuß mit der § 29 Untersuchung in der Türe hatte und im Gegenzug großzügige Gutachten mit den gewünschten Restwerten seviert hat.
    Genau genommen macht damit die Versicherungswirtschaft einen „hungrigen Metzgerhund zum Bewacher der Wurst“.

  32. Joachim Otting sagt:

    …siehste, mein lieber Hiltscher Franz, so geht das, wenn man weiß, wer der Andere ist.

    Jetzt bin ich mal gespannt, ob Hunter waidgerecht zu obigem Beitrag „off topic“ schießt.

  33. WESOR sagt:

    DEKRA Claims Services

    Von Rechtsanwältin Barbara Ritter Direktorin Innenregulierung
    Annette Schickler Projektkoordination Schadenmanagement

    Damal mit der Gründung der AGA (Arbeitsgemeinschaft von Schadenversicherern zur Schadenabwicklung) durch mehrere Versicherungen entstand 1972 einer der ersten Dienstleister im Schadenmanagement.
    Die AGA bedient sich der ASA GmbH (Allgemeine Schadensabwicklungs-Organisationsgesellschaft mbH) die ein flächendeckendes Netz von Schadenbüros in Deutschland aufbaut.

    Heute Die ASA GmbH – DEKRA Claims Services GmbH – ist eine 100 %ige Tochter der DEKRA Claims Services International und mit 3 Innenregulierungbüros sowie 70 Reguliererstandorten im Bundesgebiet vertreten. Mit diesem Hintergrund bauen die DEKRA ihre Beziehungsgeflechte mit Versicherungen weiter aus.

    Prozessabläufe
    Kunde steuert mit verunfallten Fahrzeug die Werkstatt an

    im Haftpflichtfall
    Information des Kunden und Frage, ob anwaltliche Vertretung gewünscht wird
    – Schadenmeldung

    Übermittlung der Schadenunterlagen durch Servicebetrieb an DEKRA (autorisierte Stelle)
    – Sachliche Prüfung

    Und jetzt kommts -Reparaaturfreigabe wird von DEKRA eingeholt
    -Prüfung KV/Gutachten natürlich auch von DEKRA
    – Reparaturkostenabsprache mit der Werkstatt auf Wunsch Rechnungsprüfung durch DEKRA

    – im Einzelfall bei Bedarf mit SV DEKRA

    Rechnungsbegleichung
    -Rechnung lautet auf Auftraggeber (Kunde)

    – Geltendmachung der Forderung beim Versicherer durch DEKRA

    Also alles wie bisher bei RKÜ/Abtretung

    nichts Neues nur die DEKRA will alles alleine machen und stellt auch die REchtsanwältin Barbara Ritter als Direktorin Innenregulierung dem Geschädigten als Anwalt für seine Ansprüche. Man stelle sich einfach mal vor mit welcher Unwahrheit die unterwegs sind. Bieten als Schadenregulierer der Versicherer die eigene Rechtsanwältin dem Geschädigten für seine Ansprüche an.

    Vielleicht erkennt jetzt die Richterschaft wer die DEKRA ist und ihre Rechtsanwälte sind. Nichts anderes als eine mit der Versicherungswirtschaft im Beziehungsgeflecht stehende Organisation. Und die wird von der Richterschaft als neutraler Sachverständiger beauftragt. Wo bleibt denn da das Recht, auf einen unabhängigen Sachverständigen?

    Ein Rat an alle Werkstätten, es gibt viele HU Prüfgesellschaften aber mit der DEKRA schaufelt ihr euch kräftig ins Minus?

  34. Jurastudentin sagt:

    Hallo Leute,
    das oben angegebene Urteil des BGH vom 13.01.2009 – VI ZR 205/08 – ist jetzt auch in dem neuen Heft der ZfS 2009, Seite 327 ff. Die der Urteilsveröffentlichung angefügte Anmerkung des Herrn RiOLG Heinz Diehl, Frankfurt/M. führt allerdings aus, dass die Beauftragung eines Gutachters, der anders als der Geschädigte Zugang zu Online-Börsen hat, nicht zu einer Verpflichtung des Geschädigten zur Berücksichtigung solcher, ihm vom Gutachter nahe zubringender Restwertangebote führt. Dieser Anmerkung muss widersprochen werden.Hierzu folgende Anmerkung:
    1. Der SV, der vom Geschädigten beauftragt wird, darf nach der BGH-Rspr. nur drei Angebote des regionalen Marktes berücksichtigen. Die Angebote entfernterer Restwertaufkäufer hat er nicht zu berücksichtigen.
    2. Der SV hat nicht unbedingt Zugang zu den Internetrestwertbörsen. Warum auch? Maßgeblich ist einzug und allein der regionale Markt.
    3. Der SV ist nicht verpflichtet, seinem Kunden, dem Geschädigten Restwertangebote aus dem Internet nahe zubringen. Warum auch? Maßgeblich sind nur die regionalen Angebote, die auch der Geschädigte einholen könnte.
    Insgesamt ist daher m.E. festzustellen, dass die abgedruckte Anmerkung durchaus als tendenziös angesehen werden kann. M.E. hat sich die ZfS durchaus von ihrem Inhalt her verändert, ich meine zu ihrem Nachteil.
    MfG
    Jurastudentin

  35. Willi Wacker sagt:

    Hi Jurastudentin,
    ich finde Ihre Kritik an der in der ZfS abgedruckten Anmerkung von Diehl berechtigt. Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige hat den Restwert so festzustellen wie ihn auch der Geschädigte feststellen könnte, nämlich am regionalen Markt. Es reichen, sind aber auch erforderlich, drei Angebote am regionalen Markt. Anfragen im Internetrestwertmarkt ist dem Sachverständigen sogar untersagt, da er ansonsten der BGH-Rechtsprechung zuwiderhandeln würde. Eigentlich ist der im Internet festgestellte Restwert für den vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen tabu. Er muss sich nach dem regionalen Markt richten und nichts anderes. Deshalb ist er auch nicht verpflichtet, seinen Kunden Resrwertangebote aus dem Internet nahe zu bringen.
    Ich stimme Ihnen daher voll und ganz zu.
    Mit freundlichen Grüssen
    Willi Wacker

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