Gilt dieses Urteil auch für die Restwertbörsen (I ZR 166/07 vom 13.11.2009)?

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13.11.2009 Aktenzeichen I ZR 166/07 über die Haftungspflicht für Website-Betreiber entschieden.

In dem Verfahren wurde darüber entschieden, ob der Betreiber einer Webseite dafür haftet, wenn ein Nutzer auf dieser Seite urheberrechtlich geschützte Bilder veröffentlicht. Im vorliegenden Fall handelte es sich um Kochrezepte mit Bildmaterial.

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften kann, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen.

Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihrer Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürfen, reiche insoweit nicht aus.

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