Grundsatzentscheidung des BGH zu geschäftsschädigenden Äußerungen von Haftpflichtversicherungen im Rahmen der Unfallschadensregulierung (VI ZR 357/97 vom 13.10.1998)

Mit Urteil vom 13.10.1998 hat der BGH im Verfahren VI ZR 357/97 zu geschäftsschädigenden Äußerungen einer regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherung gegen ein Mietwagenunternehmen Stellung genommen.

Der Sachverhalt war dadurch geprägt, dass der Geschädigte nach dem Verkehrsunfall einen Mietwagen angemietet hatte. Die eintrittspflichtige Versicherung erfuhr davon und sprach den Geschädigten daraufhin an. Dem Geschädigten wurde erklärt, dass es mit dieser Autovermietung Abrechnungsprobleme geben würde. Man könne dem Geschädigten aber eine andere Autovermietung empfehlen oder einen Mietwagen vermitteln, so dass er keine Probleme befürchten müsste. Den bereits erhaltenen Mietwagen könnte er ja zurückgeben.

Hierzu hat der BGH festgestellt, dass ein Unfallgeschädigter die Äußerung einer Versicherung bezüglich des zu leistenden Schadensersatzes so versteht, dass für die aufgetretenen Abrechnungsprobleme bei der Schadensregulierung allein die Autovermietung verantwortlich sei, weil sie Preise in schadensrechtlich nicht voll ersatzfähiger Höhe in Rechnung stellt.

Zu den Abrechnungsproblemen kam es in Wirklichkeit aber deshalb, weil die Versicherung – rechtlich unzutreffend – den Standpunkt vertritt, dass der Unfallgeschädigte grundsätzlich gehalten sei, ein Ersatzfahrzeug zum billigsten am Markt erhältlichen Preis zu mieten. Eine solche Abrechnungspraxis werde aber – so der BGH – der gegebenen Rechtslage nicht gerecht.

Es war also in erster Linie die Versicherung selbst, die durch ihre Verhaltensweise für die entstandenen Probleme verantwortlich war.

Der BGH weiter:

Eine Autovermietung kann ihr Unterlassungsbegehren auf § 823 Absatz 1 BGB i. V. m. § 1004 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stützen.

Der deliktische Schutz des Gewerbebetriebes richtet sich gegen betriebsbezogene Eingriffe, die den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit betreffen. Wenn die Versicherung Kunden der Klägerin als Unfallgeschädigte auf Probleme mit der Abrechnung der Mietwagenpreise der Autovermietung hinweist, so liegt darin eine gezielte Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen der Klägerin zu ihren Kunden. Eine solche Vorgehensweise der Versicherung, die zu einer deutlichen Verunsicherung der Kunden in ihrem Verhältnis zur Klägerin führen muss, greift in rechtlich relevanter Weise in den geschützten Gewerbebetrieb der letzteren ein (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.1998, VI ZR 357/97).

Für die Versuche mancher Versicherungen, die Unfallopfer mit falscher Sachdarstellung der Rechtslage gegen den von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen aufzubringen, gilt nichts anderes (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, abgedruckt in NJW-RR 2006, Seite 1029 ff.).

Alle Unfallopfer sollten ihren Sachverständigen oder ihren Rechtsanwälten sofort melden, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung Aussagen zu Abrechnungsproblemen mit dem vom Geschädigten beauftragten Mietwagenunternehmen, Sachverständigen oder Rechtsanwalt äußert, denn es handelt sich um ein rechtswidriges und abmahnwürdiges Verhalten.

Mitgeteilt von Peter Pan im Januar 2009

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6 Antworten zu Grundsatzentscheidung des BGH zu geschäftsschädigenden Äußerungen von Haftpflichtversicherungen im Rahmen der Unfallschadensregulierung (VI ZR 357/97 vom 13.10.1998)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Peter Pan,
    sehr richtig! Das Urteil des OLG Naumburg hat – entgegen der Auffassung der HUK-Coburg – sehr wohl allgemein gültige Bedeutung. Mit den geschäftsschädigenden Äußerungen greift der Versicherer in den grundgesetzlich geschützen Bereich des ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetriebes rechtswidrig ein. Was für den Kläger im OLG Naumburg-Urteil gilt, gilt auch für andere Sachverständige. Daher bei entsprechenden Rechtsgutverletzungen sofort zum qualifizierten Anwalt. Abmahnung und Unterlassungsverpflichtung sind sodann die logische Folge. Das hat im übrigen auch erzieherischen Wert.
    Ein schönes Wochenende
    Euer Willi Wacker

  2. WESOR sagt:

    Die Aussage mit diesem freien Sachverständigen gibt es immer Probleme, deshalb müssen wir nachbesichtigen, deshalb müssen wir das Gutachten prüfen lassen.

    Diese vorsätzliche Geschäftsschädigung verläuft doch täglich gegenüber Geschädigten, SV, Vermieter und Werkstätten.

    Bisher ist es uns ein einziges mal gelungen einen Kfz.-Meister als Zeuge zur Aussage zu gewinnen. Bei der Verhandlung hat die in Hamburg ansässige Haftpflichtversicherung sich dann versucht herauszureden. Es war nur ein Praktikant der die Versicherung bereits wieder verlassen hat. Jetzt arbeitet er als Sachbearbeiter bei der Tochter KRAVAG.

    Diese gezielten Beeinträchtigungen finden täglich statt. Sogar vor den Richtern werden freie Sachverständige in der Form beeinträchtigt.

    Wir erstellen ein Gutachten an einem Tag und die Versicherung verzögert die Zahlung einige Monate mit der Begründung, das Gutachten müssen wir bei diesem SV besonders prüfen. Auch die SV der grünen Organisation fühlen sich berechtigt Berufskollegen mit diesen geschäftschädigenden Äusserungen gegenüber Werkstätten und Geschädigten im Auftrag der Versicherung zu schaden .

    Spricht man aber jemanden darauf an ob er das bezeugen will, dann kommt die meiste Zeit, ein Nein, eigentlich nicht, ich muss ja das nächste mal wieder mit dieser Verssicherung auskommen.

    Ganz einfach alle die im Auftrag von den Geldsäcken handeln, nehmen sich einfach das Recht heraus, andere zu schädigen nur damit ihr schändliches Tun verdeckt wird.

    Habe es gerade Heute Vormittag vor der LG erlebt.

    Fast jede unserer Werkstätten hat mir gegenüber persönlich von diesem schäbigen, schädigenden Aussagen berichtet, aber aus Angst vor weiteren Repressalien (Verzögerung der Schadenersatzleistung) stecken alle zurück. Die Macht der Geldsäcke reicht bis in die Justiz.

    (13 Mio. Zummw…TV., 1 Mio Steuer Hinterziehung, wir denken an eine Bewährungsstrafe!) Jetzt machen Sie sich sogar in der Justiz schon Gedanken darüber ob die gesetzeswidrige Absprache bei Verhandlungen verboten werden soll. Bereits Richter küngeln mit Beklagten über das Strafmass. Früher habe ich in Italien, Afrika und der Türkei Korruption erlebt, aber Deutschland empfinde ich i.d.S. als Wunderland.

  3. SV m. E. sagt:

    Auf meine Frage, wie ich folgenden Satz aus dem Anspruchstellerfragebogen zu verstehen habe: „Fahrzeugschaden: Sollte das Fahrzeug von einem Sachverständigen besichtigt werden müssen …… rufen Sie uns an.“ erhielt ich von der AXA Versicherung bestätigt, dass der Geschädigte sich seinen Gutachter selber aussuchen darf. Doch der Haftpflichtversicherer habe grundsätzlich das Recht aufgrund der BGH-Rechtsprechung, jeden Fahrzeug-Schaden nachzubesichtigen. Auf welches Aktenzeichen zur BGH-Rechtsprechung Bezug genommen wird, wollte man mir jedoch nicht sagen.

    Wer weiß mehr?

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV m.E.,
    die Aussage des SB der AXA-Versicherung ist schlicht falsch. Die Versicherung hat kein Nachbesichtigungsrecht! Es gibt kein BGH-Urteil darüber, noch eine im Gesetz fixierte Anspruchsnorm. Nirgends im Gesetz steht, dass der Versicherer ein Nachbesichtigungsrecht hat. Insoweit konnte der SB Ihnen auch kein AZ nennen, weil es keins gibt.
    Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  5. Exiltrojaner sagt:

    Hallo SV m.e.
    ist das etwa die AXA Köln und der SB M.?

  6. SV m. E. sagt:

    Guten Morgen Exiltrojaner,

    AXA Köln sind wohl alle, hier handelt es sich aber um den Standort Berlin – somit möglicherweise um eine flächendeckende, bewusst verbreitete Falschinformation der AXA. Denn machen wir uns nichts vor, welches unbedarfte Unfallopfer kommt auf die Idee, spontan nachzufragen, wie z. B. das Aktenzeichen zum angeblichen Urteil lautet.

    Gruß SV m. E.

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