Hanseatisches OLG entscheidet im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zu den von der Versicherung in der Verweisung angegebenen Reparaturmöglichkeiten der Alternativwerkstätten und zu den Kosten der Deckungszusage mit Beschluss vom 28.4.2014 – 14 U 10/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochendende geben wir Euch einen interessanten Hinweis-Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg bekannt. In ester Linie geht es um die Verweisung des Geschädigten auf von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung benannte Alternativwerkstätten. Zwar wurde von seiten der Beklagten behauptet, dass sie gleichwertig wie eine markengebundene Fachwerkstatt reparieren könnten, entsprechende Beweise wurden außergerichtlich aber nicht geführt. Erst durch das Bestreiten des Kläger bezüglich der Gleichwertigkeit wurde Beweis erhoben. Da half es auch nicht, dass angeblich eine der Werkstätten ein EUROGARANT-Betrieb gewesen sei. Damit ist nämlich noch keine Gleichwertigkeit bewiesen. Die Preise der  Werkstätten beruhten, wie sich durch die Beweisaufnahme ergab, auf Sondervereinbarungen mit den Versicherern. Bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der durch das Gericht gestellten Fragen ergab sich, daß unterschiedliche Preise für Vesicherungen und für sonstige Kunden berechnet wurden. Aufgrund der zu Recht erfolgten Beweisaufnahme, weil die behauptete Gleichwertigkeit der Alternativwerkstätten bestritten wurde, bzw. eingewandt wurde, dass Sondervereinbarungen mit den Versicherungen bestehen, und der sich nach der Beweisaufnahme erfolgten Feststellung, dass die von dem Versicherer gemachten Behauptungen alesamt unwahr waren, hätte der Senat eigentlich die Akte zwecks Verfolgung eines versuchten Prozessbetruges an die Staatsanwachaft weiterleiten müssen. Hier wurde wieder zu Lasten des Geschädigten versucht, diesen um seine berechtigten Schadensersatzansprüche zu prellen. Insoweit ist der Beschluss   zur fiktiven Abrechnung durchaus lesenswert. Die Ausführungen zur Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung durch das Hanseatische OLG überzeugen allerdings nicht. Lest selbt und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Hanseatisches Oberlandesgericht
Az.: 14 U 10/14
331 O 205/10
LG Hamburg

Beschluss

In der Sache

– Kläger und Berufungskläger –

gegen

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht -14. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. B. , die Richterin am Oberlandesgericht S. und den Richter am Landgericht S. am 28.04.2014:

Der Senat weist auf Folgendes hin:

1. Zu Recht dürfte das Landgericht die auf Feststellung gerichtete Klage abgewiesen haben. Zwar besteht ein Feststellungsinteresse grundsätzlich auch zum Zwecke der Hemmung der Verjährung, wenn künftige Schadensfolgen möglich sind, es sei denn, die Beklagtenseite hat ihre Haftung anerkannt und auf die Verjährungseinrede verzichtet. Derartige künftige Schadensfolgen wären in der vorliegenden Konstellation aber nur denkbar, wenn der Kläger, der bislang den aus dem Verkehrsunfall vom 31.03.2010 resultierenden Fahrzeugschaden fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet hat, tatsächlich beabsichtigt, das Fahrzeug noch reparieren zu lassen und hierbei Kosten anfallen, die die von seinem Gutachter auf Basis der Verrechnungssätze einer Markenwerkstatt berechneten Netto-Reparaturkosten übersteigen. Für eine solche Absicht fehlt es aber an jeglichem Vortrag.

2. Dem Kläger dürfte auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühr für die Einholung einer Deckungszusage nicht zustehen.

Rechtsanwaltskosten, die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers verursacht hat, sind nur zu erstatten, wenn sie aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 2012, 919).

Bevor der Klägervertreter mit Schreiben vom 04.05.10 (Anlage K 4) eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers eingeholt hat, hatte er sich bereits für den Kläger gegenüber der Beklagten aufgrund des zuvor ihm erteilten Auftrages legitimiert und ein Anspruchsschreiben gefertigt (Anlage K2). Die für die Erteilung der Deckungszusage maßgeblichen Gesichtspunkte ergaben sich dabei bereits aus dem Anspruchsschreiben, was sich schon daraus ergibt, dass der Klägervertreter zur Begründung im Schreiben gegenüber der Rechtsschutzversicherung auch nur das Anspruchsschreiben in Kopie beigefügt hat. Bei einer solchen Sachlage ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht erforderlich. Es ist dem Geschädigten in aller Regel zuzumuten, mit Hilfe des bereits gefertigten Anspruchsschreibens die Rechtsschutzversicherung selbst um Erteilung einer Deckungszusage zu ersuchen (vgl. BGH NJW 2012, 919).

3. Auch dürfte ein Anspruch auf Erstattung der Auslagen für die Akteneinsicht mit der Begründung des Landgerichts mangels Erforderlichkeit nicht bestehen.

4. Die Entscheidung des Landgerichts zu den im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung der Parteien stehenden restlichen fiktiven Reparaturkosten und der Verweisungsmöglichkeit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit begegnet indes Bedenken.

a. Diese Bedenken ergeben sich allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte ihn, den Kläger, erst nach Klagerhebung auf günstigere Reparaturmöglichkeiten verwiesen hat. Wie der BGH in seinem Urteil vom 14.5.2013 – VI ZR 320/12 festgestellt hat, kann eine solche Verweisung auch noch im Rechtsstreit erfolgen, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegen stehen. Die Beklagte hat aber bereits in der Klagerwiderung vom 28.07.2010 auf die drei angeblich günstigeren Reparaturmöglichkeiten hingewiesen, so dass prozessuale Gründe einer Verweisung nicht entgegenstehen. Dass das zitierte Urteil des BGH im Zeitpunkt der Klagerhebung noch nicht bekannt war, ist entgegen der wohl von dem Kläger mit der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung rechtlich unerheblich, da die Entscheidung des BGH die Rechtslage nur festgestellt, nicht aber erst begründet hat.

b. Soweit das Landgericht nach Beweisaufnahme allerdings zu der Feststellung gelangt ist, bei der Fa. O. GmbH handele es sich um eine hinreichend qualifizierte Werkstatt mit günstigeren Stundenverrechnungssätzen, so dass dem Kläger nur die auf der Grundlage der behaupteten Stundenverrechnungssätze der Fa. O. GmbH berechneten Reparaturkosten zustünden, beruht diese Entscheidung bereits auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung. Hinsichtlich der Höhe der Stundenverrechnungssätze berücksichtigt das Landgericht nämlich die von der Nachfolgefirma „P. GmbH & Co KG“ als Reaktion auf die Ladung des Zeugen W. eingereichte Preisübersicht der Fa. O. ebenso wenig wie das Beweisangebot des Klägers zu der Behauptung, der Klägervertreter habe bei der Fa. angerufen und hierbei höhere Stundenverrechnungssätze genannt erhalten. Keine Erwähnung findet schließlich der Umstand, dass der hierzu vernommene Zeuge W. zunächst mitgeteilt hat, dass die von ihm genannten Stundenverrechnungssätze ausschließlich Versicherungen eingeräumt würden und erst auf Nachfrage seiner ursprünglichen Aussage widersprechend erklärt hat, dass das Unternehmen seinerzeit auch für Privatkunden mit den gleichen Konditionen gearbeitet habe. Auffällig ist auch, dass die Inhaber der beiden weiteren freien Werkstätten ebenfalls höhere als von der Beklagten behauptete Stundenverrechnungssätze in ihren schriftlichen Zeugenaussagen angegeben haben.

Die Feststellungen zur Gleichwertigkeit der Qualität der Fa. O. sind ebenfalls nicht ausreichend. Die hierzu von der Beklagten aufgestellten Behauptungen sind von dem Kläger bestritten worden. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass die protokollierte Aussage des Zeugen W. insoweit den Nachweis der Gleichwertigkeit nicht hat erbringen können. Insbesondere ist die in der Klagerwiderung aufgestellte Behauptung des Beklagten, die Firma gehöre den Eurogarant-Fachbetrieben an, deren Qualitätsstandard zweimal pro Jahr durch Überprüfung einer vollständigen Unfallinstandsetzung von TÜV oder DEKRA kontrolliert werde, nicht bestätigt worden. Ob ein von Beklagtenseite angebotenes Gleichwertigkeitsgutachten den erforderlichen Nachweis noch wird erbringen können, dürfte im Hinblick darauf, dass die Firma O. GmbH ihre Tätigkeit bereits vor längerer Zeit eingestellt hat, zweifelhaft sein.

Vor dem Hintergrund der spontanen Aussage des Zeugen W. , die Fa. O. habe ausschließlich für Versicherungen gearbeitet, hält der Senat die Fa. O. GmbH allerdings ohnehin nicht für eine geeignete Verweisungswerkstatt. Im Schadensersatzrecht anerkannt ist, dass der Geschädigte im Falle einer Sachbeschädigung von dem Schädiger statt der Herstellung den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zweck dieser Regelung ist, dass der Geschädigte das verletzte Rechtsgut nicht dem Schädiger zur Wiederherstellung anvertrauen sollen muss (Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage zu § 249 Rd. 357). Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens und darf grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (BGH NJW 2010, 606). Die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis, die ihm die Möglichkeit der Schadenbehebung in eigener Regie eröffnet, würde nicht nur dann unterlaufen werden, wenn er sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen müsste (so BGH NJW 2010, 606), sondern auch dann, wenn er sich auf die Konditionen von Werkstätten verweisen lassen müsste, die nahezu ausschließlich im Rahmen von Vereinbarungen für Haftpflichtversicherer tätig werden, auch wenn diese Werkstatt vereinzelt auch für Privatauftraggeber nach den gleichen Konditionen tätig wird. Auch in diesen Fällen handelt es sich bei den Verrechnungssätzen der nahezu ausschließlich für Versicherungen tätigen Werkstätten nicht um marktübliche Preise, sondern um Konditionen, die allein vor dem Hintergrund der Zusammenarbeit mit den Versicherungen sich unter Marktniveau bewegen.

Auch die Fa. Karosseriebau – Kfz Werkstatt Z. & G. kommt nach Auffassung des Senats als Verweisungswerkstatt nach der schriftlichen Zeugenaussage des Inhabers nicht in Betracht. Als Qualitätsmerkmal ist allein die Mitgliedschaft im Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik genannt. Die von Beklagtenseite behauptete Zugehörigkeit zu den zweimal jährlich überprüften Eurogarant-Fachbetrieben ist von dem Zeugen Z. dagegen verneint worden.

Es bleibt die dritte von der Beklagten genannte Verweisungswerkstatt H. H. . Auf der Grundlage der schriftlichen Zeugenaussage des Inhabers dieser Werkstatt, insbesondere des der Aussage beigefügten – im Auftrag der Allianz Versicherung AG (!) – erstellten Gutachtens, spricht zwar durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine qualitative Gleichwertigkeit. Auch der Zeuge H. gibt allerdings höhere als von der Beklagten behauptete Verrechnungssätze an.

Darüber hinaus bestätigt der Zeuge H. eine Vereinbarung über eine Kooperation und Überstundenverrechnungssätze mit zahlreichen Versicherern, auch der Beklagten, und einem Schadenssteuerer. Derzeit ist offen, ob und in welchem Umfang die Preiskalkulation der Werkstatt durch die Kooperation mit den Versicherern beeinflusst ist. Besteht ein solcher und nicht nur unwesentlicher Einfluss, würde ein Sondertarif vorliegen, auf den sich der Geschädigte nach dem oben Gesagten nicht verweisen lassen muss. Nicht entscheidungserheblich ist, ob innerhalb desselben Betriebes unterschiedliche Preise existieren, etwa für „Versicherungskunden“ oder „normale“ Privatkunden; dies zeigt sich etwa für Fälle, in denen ausschließlich für Versicherer repariert wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 BGB Herr des Restitutionsgeschehens ist und nicht nur die sich daraus ergebende Befugnis unterlaufen würde, wenn die Versicherung dem Geschädigten ihr genehme und mit ihr vertraglich verbundene Werkstätten zuweisen dürfte. Vielmehr erscheint es dem Geschädigten auch nicht als zumutbar im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB, auf eine Werkstatt verwiesen zu werden, die im Lager der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung zu stehen scheint. Darlegungs- und beweisbelastet ist die Beklagte.

Vor diesem Hintergrund sowie den noch offenen tatsächlichen Fragen schlägt das Gericht den Parteien einen Vergleich dahingehend vor, dass die Beklagte sich verpflichtet, an den Kläger 70% des streitigen Sachschadens von € 2.031,37, mithin € 1.421,95 bei Kostenaufhebung zu zahlen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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26 Antworten zu Hanseatisches OLG entscheidet im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zu den von der Versicherung in der Verweisung angegebenen Reparaturmöglichkeiten der Alternativwerkstätten und zu den Kosten der Deckungszusage mit Beschluss vom 28.4.2014 – 14 U 10/14 -.

  1. Vaumann sagt:

    Jedermann kann die hier absolut notwendige Strafanzeige erstatten.
    Prozessbetrug im Versuchsstadium anzeigen,Beiziehung der Zivilprozessakten beantragen,vorsitzenden Richter als Zeugen benennen und losgehts!
    Das prozessbetrügerische verhalten mancher versicherer lässt sich nicht anders stoppen!
    Vorstände sind mutig,solange ihnen kein Ermittlungsverfahren droht.
    Wenn dieses aber durch eine Strafanzeige eingeleitet wird,dann verkriechen sich feige säcke hinter Bauernopfern.
    Das hat dann durchaus Unterhaltungswert und ist geeignet,künftiges verhalten zu prägen.

  2. RA Schwier sagt:

    @Vaumann

    Vollste Zustimmung. Nur ld. bekommt als RA nicht laufend die Möglichkeit, solche Prozesse führen zu dürfen, weil der Mdt. keine RSV hat, oder aber sich der „Aufwand“ nicht lohnen würde, so dass der Mdt. die Sache lieber ad acta legen will.
    Hier muss man m.E. als RA aber auch gegensteuern, d.h., man muss Mdt. auch mal ermutigen, die berechtigten Ansprüche notfalls auch gerichtlich geltend zu machen. Dann klappt es auch mit der „Krönung“ 🙂 eines solchen.

    Ein hier mitlesender Kollege gab mir den Tipp, dass man sich einfach mal die verschiedenen Stundensätze bei einem Verweis in den Prüfberichten meken und sammeln sollte! Wenn ich das nächste Mal wieder die Firma X als Verweiswerkstatt von der Versicherung Y habe, dann lerne ich vlt. aus der Erfahrung einer anderen Akte, wenn dort ein anderer Verrechnungssatz angesetzt wurde!

  3. Babelfisch sagt:

    Das Verfahren wurde 2010 beim LG Hamburg angelegt.

    Spannend finde ich die Frage, wie denn die Preissteigerung bei den Stundensätzen in den vergangenen vier Jahren zu berücksichtigen ist. Laut BGH hat der fiktiv abrechnende Geschädigte ja keine Disposition hinsichtlich des Schadens getroffen. Eine Einschätzung, die der BGH allerdings nicht ansatzweise begründet, sondern ausschließlich behauptet hat.
    Wenn der Schädiger lt. BGH bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung an eine noch günstigere Werkstatt verweisen kann, welche Stundenverrechnungssätze sind dann maßgebend? Die vom Unfallzeitpunkt, die von der Gutachtenerstellung, die vom Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung?

  4. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ RA Schwier:

    So habe ich die Allianz vor einigen Monaten mit einem Verweis auf Sonderkonditionen erwischt. Vorgerichtlich habe ich versucht, das den Berlinern unter Beifügung der „anderen“ Prüfberichte zu erklären, aber die haben es nicht einmal verstanden. In meiner Klage habe ich es erstmal gar nicht erwähnt und prompt kommt die Gegenseite in der Klageerwiderung mit diesen Stundensätzen. Die werden sich freuen, wenn sie die Replik lesen 😀

  5. Hein Blöd sagt:

    @ Babelfisch
    Wir sind uns einig,dass die Verweisungsmöglichkeit -denkbar reichend bis zum Ende der dreijährigen Verjährung- schlicht Kopfscheisse ist,weil sie dem Versicherer nur durch die Disposition des Geschädigten fiktiv abzurechnen überhaupt erst -irrsinnigerweise- eröffnet werden soll.
    Da wird es einem schon schwindelig bei dem Versuch, soche Gedankensalti vor dem geistigen Auge abzurufen.
    Haste aber dafür wenigstens noch einen Kraftausdruck übrig,so findest du garkeine Worte mehr für die Glanzleistung,die in der 357/13 verzapft wird.
    Hier labert unser bester BGH-Richter doch als studierter Einserjurist allen Ernstes davon,der klagende Sachverständige mache einen „Aufwendungsersatzanspruch“ bezüglich der Fahrt-und Fotokosten geltend und der liebe Studienkollege vom LG irre nicht in der Annahme,die verlangten Sätze seien zu teuer.
    HÄ???????????? Aufwendungsersatz????????????????? §§675,670 BGB ?????????????????
    Einhellige Meinung ist,dass der Gutachensauftrag einen Werkvertrag darstellt und keine blosse Geschäftsbesorgung.
    Der Gutachter wird im eigenen Interesse tätig;er ernährt sich und seine Familie von seiner Arbeit.
    Deshalb haben BGH X ZR 80/05,122/05;42/06 und VI ZR 67/06 die gutachterliche Tätigkeit des KFZ-SV als Werkleistung eingestuft.
    Selbst bei den Mietmäulern ist das bisher völlig unbestritten.
    Frage:
    Was treibt also einen BGH dazu,den Werklohnanspruch des SV textlich im Urteil in einen „Aufwendungsersatzanspruch“ zu degradieren,obwohl dazu nicht der geringste prozess-oder revisionsrechtliche Anlass bestanden hat?

  6. RA Schwier sagt:

    @RA Utterwedde

    Dies freut mich zu hören und zu lesen, denn irgendwo muss man einen Prozess ja auch schon im Vorfeld gut vorbereitet haben. Dies spornt an, sich die Prüfberichte noch mehr zu Gemüte zu führen und entsprechende Details herauszuarbeiten.
    Heute kam eine Verweisung sogar auf eine andere VW-Markenwerkstatt mit irgendwo um 112,00 € für die Mechaniker. Dies fand ich dann doch schon „merkwürdig“.

    Wir „arbeiten“ derzeit an den MW-Kosten, SV-Klagen sind soweit in der IT hinterlegt und mühsam ernährt sich das Einhörnchen 🙂

  7. Ein SV sagt:

    @ Hein Blöd:

    Was treibt also einen BGH dazu,den Werklohnanspruch des SV textlich im Urteil in einen “Aufwendungsersatzanspruch” zu degradieren,obwohl dazu nicht der geringste prozess-oder revisionsrechtliche Anlass bestanden hat?

    Vor aller Welt Augen spielt sich ein Skandal ab, der seinesgleichen sucht. Rechtsbeugung und Anstiftung zur Rechtsbeugung (Betrug), zum Nachteil aller Kfz-Versicherten und jedes Unfallgeschädigten?!

    BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden

    Wolfgang Wellner
    2. Auflage (386 Seiten, broschiert – 49,00 Euro pro Exemplar)

    http://www.anwaltverlag.de/epages/AnwaltVerlag.sf/de_DE/?ObjectPath=/Shops/AnwaltVerlag/Products/978-3-8240-1292-3

    Beispiele aus dem Inhalt:

    Reparaturkosten: Zur Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit bei fiktiver Schadensabrechnung noch im Rechtsstreit

    Die 3. Auflage dürfte in Arbeit sein.

    Herrn Maas tangiert derartiges wenig bis gar nicht:

    http://justizunrecht.wordpress.com/meine-petition-an-die-bundesjustizministerin/eine-antwort-von-bjm-heiko-maas/

  8. G.v.H. sagt:

    Hallo, Hein Blöd,
    Deiner berechtigten Frage schließe ich mich gern an und hoffe nur, dass selbst ein Herr Fuchs vom BVSK dazu auch in der Lage ist, wie auch alle rechtschaffenden Richterinnen und Richter in unserer BRD.

    G.v.H.

  9. Karle sagt:

    @Hein Blöd

    Die derzeitige Mietwagen-Rechtsprechung sowie die Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung seit 2009 ist – unter schadensersatzrechtlicher Betrachtung – durch die Bank „Kopfscheiße“ . Mietwagenkostenkürzung auf Grundlage irgendwelcher Listen zum Nachteil der Geschädigten geht gar nicht. 3-Jahres-Frist bei der fiktiven Abrechnung mit irgendwelchen Regeln, wann es die Marken-Stundenverrechnungssätze geben soll und wann nicht sowie jederzeitiges Verweisungsrecht des Versicherers bis zur Verjährungsgrenze = Willkürrechtsprechung ausschließlich zum Vorteil der Versicherer und komplette Aushöhlung des § 249 BGB. Nun reiht sich noch VI ZR 357/13 mit diversen Rechtsbrüchen als „freches Sahnehäubchen“ dazu ein?
    Gegen dieses Urteil müssen alle Register gezogen werden einschl. der Verfassungsbeschwerde. Die „richterliche Freiheit“ endet (noch) immer beim Gesetz – auch beim BGH.

  10. Jörg sagt:

    Was regt ihr euch denn auf? Eine Besoldung wie ein Abgeordneter? Das ist für einen Herrn W. doch zu wenig und so nuzt er die Gelegenheit, neben den GDV-Seminaren, auch so noch ein wenig Kasse zu machen? Wie kann man nur so naiv sein und glauben, dass dort Recht gesprochen wird? Es ist doch mittlerweile nachweislich anders. Also – was kostet denn so ein BGH-Richter? Das ist hier die Frage.

  11. Alfred B. sagt:

    Hallo Leute,
    mit dem Aufwendungsersatzanspruch in VI ZR 357/13 hat der BGH unter Mithilfe des Herrn BGH-Richter W. das Honorartableau der HUK als Grundlage disqualifizirt, denn auch dort sind bei den Nebenkosten Pauschalen angegeben. Beim Aufwendungsersatz wird aber nur das ersetzt, was auch tatsächlich erbracht wurde.
    Bei verschiedenen Nebenkosten, wie den Fremdleistungen, mag das noch zutreffen. Es kann nur das berechnet werden, was auch tatsächlich an fremden Arbeiten (Abbauen von Kfz-Teilen) angefallen ist.
    Ansonsten ist VI ZR 357/13 ein Bruch des BGH mit seiner bisherigen Rechtsprechung. Noch in VI ZR 67/06 hat der Senat den Sachverständigenvertrag unter Bezug auf X ZR 122/05) als Werkvertrag angesehen. Die Bestimmungen des JVEG sind für die Vergütung des freien Privatsachverständigen nicht anwendbar. Auch die zum Unfallersatztarif gemachten Erwägungen des Senats auf die schadensrechtliche Seite der Sachverständigenkosten nach einen Unfall sind nicht angebracht.(vgl. BGH VI ZR 67/06). Der Senat hätte m. E. zumindest noch in der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müssen, dass er seine Rechtsprechung abändert, damit die Parteien sich auf die geänderte Rechtsansicht des Senats einstellen können. Das ist meines Wissens nicht erfolgt. Insoweit liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Aber bitte, da mögen die Juristen dieses Blogs besser Bescheid wissen. Was sagt ihr dazu?
    Ich bin auf die noch ausstehende Entscheidung des LG SB gespannt. Ich fürchte allerdings Böses.

  12. Ein SV sagt:

    @ Jörg 30. September 2014 at 13:08 Also – was kostet denn so ein BGH-Richter? Das ist hier die Frage.

    Eine Frage, die zu beantworten ist, lautet: Gefährdet die Nebentätigkeit eines Richters das Vertrauen der Bürger in dessen Unabhängigkeit, Unbefangenheit und/oder Unparteilichkeit?

  13. Objektiver sagt:

    Also soweit ich weiß, hält Herr Wellner für alle an einem Verkehrsunfall beteiligten Interessengruppen Seminare und zwar erklärtermaßen deshalb, weil er die Rechtsprechung seines Senates vermitteln und erläutern will.

    Im Übrigen kann ich nicht ganz nachvollziehen, warum das Urteil hier so verrissen wird. Es gibt sich nämlich ausgesprochen viel Mühe, das Urteil NICHT unter Hinweis auf den besonders frei gestellten Tatrichter und damit AUS REIN PROZESSUALEN GRÜNDEN, aber mit katastrophalen Folgen (dergestalt, dass sich Versicherer künftig darauf berufen, dass laut BGH nur 100 EUR angemessen, erforderlich, ersatzfähig oder was auch immer sind) durchzuwinken, sondern auf 16 (!) anstatt den sonst üblichen 7-8 Seiten eine tragfähige Argumentation dafür zu finden, dass es DOCH REVISIBEL und aufzuheben ist. Aber diesen Aspekt versteht wohl der Großteil der hier Schreibenden nicht.

    Seid froh, dass der BGH sich Mühe gegeben hat, denn ansonsten hättet ihr in Zukunft jeden Cent über 100 EUR bei vielbeschäftigten Amtsrichtern, die mit Berufungszulassungen bekanntermaßen eher sparsam umgehen, einklagen dürfen und zwar mit – wegen vermeintlicher Auffassung des BGH – ausgesprochen fraglichen Erfolgsaussichten!!!

  14. Karle sagt:

    @ Objektiver

    „Pappnas“, „Ahnungsloser“ oder „Versicherungseumel“ wäre wohl das passendere Pseudonym gewesen?

    Selten so viel komprimierten Mist gelesen.

    Und dann noch der Brüller:

    „Also soweit ich weiß, hält Herr Wellner für alle an einem Verkehrsunfall beteiligten Interessengruppen Seminare und zwar erklärtermaßen deshalb, weil er die Rechtsprechung seines Senates vermitteln und erläutern will.“

    Kohle spielt dabei natürlich überhaupt keine Rolle? Bruder W. unterwegs als Missionar für den BGH – einfach köstlich.

    „Woisnix“ wäre als Pseudonym auch noch frei.

  15. SV Wehpke sagt:

    @ Objektiver >> “Also soweit ich weiß, hält Herr Wellner für alle an einem Verkehrsunfall beteiligten Interessengruppen Seminare und zwar erklärtermaßen deshalb, weil er die Rechtsprechung seines Senates vermitteln und erläutern will.”
    ——–
    Ja doch – da wird dann der ergänzende Objetivismus. aber aus der „richtigen Perspektive“ angeboten, – selbstredend gegen Honorar natürlich. Eine Materie die keiner mehr versteht und halt erläutert werden muss? Wer braucht denn sowas?
    Wehpke Berlin

  16. Objektiver sagt:

    @ Karle: Das was hier von Dir kommt, ist wirklich unterste Schublade! Wie wäre es mal mit sachlicher Auseinandersetzung? Aber wahrscheinlich ist Dein Horizont zu beschränkt, um den Inhalt meines Posts zu verstehen.

  17. RACA sagt:

    Heute habe ich wieder Spass gehabt. Prüfbericht des Versicherers. Kürzung der Rep-Kosten lt. Gutachten von 1.600,.88 EUR auf 1.388,58 EUR. Verweisung auf 26 km entferrnte Werkstatt. Daraufhin habe ich dort für meine Mandantschaft einen verbindlichen KV eingeholt. Ergebnis: 1.555,46 EUR. Mal sehen, ob der Versicherer nach Zustellung der Klage das Verfahren aufnimmt. Den KV werde ich in der Klage sicherlich nicht aufführen, sondern dieser wird wie beim letzten Mal erst im Termin dem Zeugen vorgehalten. So sehen die Richter dann auch mal, wie es tatsächlich läuft und wie versucht wird, den Geschädigten zu betrügen. Die Strafanzeigen wegen zumindest versuchtem Prozeßbetrag werden kommen.

  18. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ RACA: Das habe ich mal bei der Verweisung auf einen andere BMW-Werkstatt versucht. Die hatten interssanterweise das Auto (und wohl auch den Prüfbericht) schon im System und haben sich geweigert, einen KV zu erstellen. Als der Mandant dann anfing, die aushängenden Stundensätze zu fotografieren, wurden die unruhig und haben versucht, das zu verhindern. Die aushängenden Preise waren natürlich teurer, als die, auf die Versicherung verwiesen hat 🙂 Im Prozess gab es dann einen Vergleich, denn leider war die Haftung nicht so ganz klar und wir hätten lange und teuer Beweis erheben müssen.

  19. Ein SV sagt:

    @ RA Uterwedde

    Da habe ich eine Erklärung für. Nehmen wir mal die Allianz-Versicherung. Ein Kfz-Versicherung für einen 2 Jahre alten BMW kostet beim Allianz-Vertreter 700 Euro. Beim BMW-Händler ist die Versicherungsprämie um ca. 100 Euro günstiger. Der Grund dafür ist, dass der BMW-Händler sich gegenüber der Allianz vertraglich verpflichtet hat, im Schadenfall das Fahrzeug zu „billigeren“ Konditionen zu reparieren.

    Nach meinem Dafürhalten wird es kaum noch Kfz-Reparaturbetriebe geben, die sich nicht in irgendeiner Weise einem Versicherer unterworfen haben. Das Ganze geht sogar soweit, dass Inhaber von „Vertrauenswerkstätten“ (hier der HUK-Coburg, nach Aussage von Gestern eines mir bekannten Maklers) ungebeten auf Versicherungsmakler zugehen, um diesen für ihre Kundschaft Versicherungen mit Werkstattverträge „schmackhaft“ zu machen.

  20. Willi Wacker sagt:

    Die Preisliste abzufotografieren, ist eine gute Sache. Damit ist dann auch ein Beweismittel eschaffen, dass die Angaben der Versicherer überwiegend falsch sind. Der Verdacht des versuchten Betruges deutet sich dann wieder an.

  21. Ein SV sagt:

    W.W. „… dass die Angaben der Versicherer überwiegend falsch sind“

    Die Angaben sind nicht falsch. Die Angaben sind vereinbart. Die bei einer fiktiven Schadenabrechnung dem Anspruchsteller finanziell benachteiligen (Vertrag zu Lasten Dritter = rechtswidrig). Bei tatsächlicher durchgeführter Reparatur stellt sich die Frage, wurde die Reparatur gleichwertig einer Reparatur nach der Preiskalkulation der Werkstatt ausgeführt? Also auch hier ein Vertrag zu Lasten Dritter anzunehmen ist?

    Bei Verfahren aufgrund von Schadenkürzungen wegen Vorlage eines Prüfberichtes wäre es also immer zielführend, wenn der Klägervertreter regelmäßig einen Versicherervertreter laden lässt, damit dieser Auskunft gibt, ob es sich jeweils um vertraglich gebundene Werkstätten handelt und dieser möglichst noch die Vertragsbedingungen offen zu legen hat. Die so erlangten Informationen könnten dann zusammengetragen und bei captain-huk veröffentlicht werden.

  22. SV Wehpke sagt:

    Willi Wacker. „Die Preisliste abzufotografieren,…“
    Das kann ich jedem unabhängigen arbeitendem SV nur wärmstens empfehlen jede Preisaushangtafel, schon rein prophylaktisch, abzulichten, selbst wenn man da nur zufällig mal hinkommt. Da ein solcher Aushang Pflicht ist, frage ich auch gezielt danach und nicht selten ist gar keiner vorhanden und man hört dann die dümmsten Ausreden. Die Kamera speichert automatisch das Datum mit und so erhält man im Laufe der Zeit ohne großen Aufwand eine nette Sammlung. Ggf sehr wirkungsvoll und zu empfehlen.
    Wehpke Berlin

  23. Franz E. sagt:

    Hallo Ein Sv,
    Bei Verfahren aufgrund von Schadenkürzungen wegen Vorlage eines Prüfberichtes wäre es also immer zielführend, wenn der Klägervertreter regelmäßig einen Versicherervertreter laden lässt, damit dieser Auskunft gibt, ob es sich jeweils um vertraglich gebundene Werkstätten handelt und dieser möglichst noch die Vertragsbedingungen offen zu legen hat. Das geht nicht, denn das wäre eine Ausforschung.
    Der zu benennende Zeuge muss in Zusammenhang mit einer Beweisfrage stehen. Schau mal in die ZPO.
    Eine so zusammengetragene Datei würde m.E. einer HIS-Datei ähneln, und die siehst du doch auch als rechtswidrig an.

  24. RA Schepers sagt:

    Zwei Argumente in dem Urteil sind besonders hervorzuheben:

    Die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis, die ihm die Möglichkeit der Schadenbehebung in eigener Regie eröffnet, würde nicht nur dann unterlaufen werden, wenn er sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen müsste (so BGH NJW 2010, 606), sondern auch dann, wenn er sich auf die Konditionen von Werkstätten verweisen lassen müsste, die nahezu ausschließlich im Rahmen von Vereinbarungen für Haftpflichtversicherer tätig werden, auch wenn diese Werkstatt vereinzelt auch für Privatauftraggeber nach den gleichen Konditionen tätig wird. Auch in diesen Fällen handelt es sich bei den Verrechnungssätzen der nahezu ausschließlich für Versicherungen tätigen Werkstätten nicht um marktübliche Preise, sondern um Konditionen, die allein vor dem Hintergrund der Zusammenarbeit mit den Versicherungen sich unter Marktniveau bewegen.

    Das ist Weiterentwicklung der BGH-Rechtsprechung.

    BGH: keine Verweisung auf den Versicherungen eingeräumten Sonderkonditionen, da diese nicht marktüblich sind.

    OLG: auch keine Verweisung auf Werkstätten, die fast ausschließlich für Versicherungen arbeiten. Deren Preise sind selbst dann nicht marktüblich, wenn sie auch normalen Kunden angeboten werden, da die Preiskalkulation vor dem Hintergrund der Zusammenarbeit mit Versicherungen erfolgt.

    Im Schadensersatzrecht anerkannt ist, dass der Geschädigte im Falle einer Sachbeschädigung von dem Schädiger statt der Herstellung den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zweck dieser Regelung ist, dass der Geschädigte das verletzte Rechtsgut nicht dem Schädiger zur Wiederherstellung anvertrauen sollen muss (Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage zu § 249 Rd. 357).

    Das heißt letztendlich: Wenn die Werkstatt mit der Versicherung zusammenarbeitet, dann ist sie dem Lager des Schädigers zuzurechnen. Dem Schädiger muß der Geschädigte das Auto nicht zur Reparatur anvertrauen. Konsequenter Weise muß er die Sache dann auch niemandem zur Reparatur anvertrauen, der aus dem Lager des Schädigers stammt. Auf eine solche Werkstatt kann nicht verwiesen werden.

    Dieser Aspekt kommt in der Argumentation bisher zu kurz. Es kann nicht nur darum gehen, ob die Referenzwerkstatt im Haftpflichtschaden die Aushangpreise anbietet und der Versicherung im Kaskobereich günstigere Stundensätze berechnet, oder ob es sich bei der Kalkulation schon um die Sonderkonditionen für die Versicherung handelt (die unter den Aushangpreisen liegen).

    Ich meine, der Geschädigte muß einer solchen Referenzwerkstatt nicht vertrauen. Wirtschaftlich gesehen ist nicht der Geschädigte Kunde der Referenzwerkstatt, sondern die Versicherung. Und dann besteht die Gefahr, daß die Referenzwerkstatt den wirtschaftlichen Kunden zufrieden stellen möchte (möglichst günstig reparieren) und nicht den Geschädigten (möglichst gut reparieren).

    Nebenbei bemerkt: Schadensteuerung = massiver Eingriff in den Wettbewerb. Die Versicherungen verhalten sich wie Großkunden am Markt. Das ist nicht ihre Aufgabe. Ihre Aufgabe ist Schadenregulierung. Restwertbörsen -> ohne Schadensteuerung undenkbar. Gutachtenkürzung per EDV (= Prüfbericht) -> ohne Schadensteuerung undenkbar.
    Einen Schaden kann man nicht steuern, der entsteht und ist auszugleichen. So sieht es das deutsche Schadenrecht. Es wäre schön, wenn der BGH das wieder berücksichtigen würde. Der arme Autobesitzer, der nicht regelmäßig in die Händlervertragswerkstatt geht, bekommt für den gleichen Fahrzeugschaden weniger Schadenersatz als der reiche Autobesitzer für den gleichen Fahrzeugschaden, der sein Fahrzeug regelmäßig in die Händlervertragswerkstatt gibt. Das führt zu einer Zwei-Klassengesellschaft (vgl. AG Kerpen 104 C 294/11, Rn. 56), die dem Schadensersatzrecht fremd ist.

  25. Ra Imhof sagt:

    @Kollege Schepers
    Die Zweiklassengesellschaft kennt §249II,1 BGB nicht,da sind wir uns einig.
    Es fragt sich allerdings,weshalb der BGH in der 357/13 genau dieses Szenario einzuführen scheint,indem er demjenigen Schadensgläubiger über die Indizwirkung Beweiserleichterungen bei der Erforderlichkeit einräumt,der die Werklohnrechnung gezahlt hat und demjenigen Schadensgläubiger,der den Werklohn nicht gezahlt hat, diese Indizwirkung der Werklohnrechnung verweigert.
    Solche Tendenzen sind nur noch als unterirdisch einzustufen!

  26. SV Wehpke sagt:

    Ra Imhof says:“Solche Tendenzen sind nur noch als unterirdisch einzustufen!“
    —————-
    Da ich kein Anwalt bin kann ich etwas deutlicher sein. Es wurde geliefert wie bestellt.
    Wehpke Berlin

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