HUK-Coburg hat höchstrichterliche Rechtsprechung verhindert.

In den bundesweiten Honorarstreitigkeiten der Sachverständigen mit der HUK-Coburg-Versicherung, konnten wir aktuell folgendes in Erfahrung bringen:

Die HUK-Coburg hat ein Revisionsverfahren vor dem BGH, in dem es darum ging, ob das Sachverständigenhonorar nach pauschalem Grundhonorar (je Gegenstandswert) oder nach Zeitaufwand abzurechnen ist, durch Zahlung erledigt, obwohl das Berufungsverfahren für die HUK-Coburg noch positiv ausgegangen war!

Weisen Sie deshalb bitte in geeigneten Fällen die Gerichte zwingend auf diesen Sachverhalt hin! Der Behauptung, es sei nach Zeitaufwand abzurechnen, ist der Einwand des  venire contra factum proprium nemini licet (niemand darf sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen) entgegen zu halten.

Bitte senden Sie diese wichtige Nachricht, im Sinne einer breit gestreuten Publikation, an alle mit dieser Problematik befassten Personen (Sachverständige, Anwälte, Richter) weiter!

Es ist wohl anzunehmen, dass dieser Sachverhalt u. a. auch Herrn Richter Dr. Eichfelder (Gericht Coburg) nachdenklich stimmen wird.

Es wäre wirklich interessant wenn hier ein Jurist den Sachverhalt jenen erklären könnte, welche sich als Unfallopfer, oder Kfz.-Sachverständige, diesbezüglich mit dem Unfallregulierungsverhalten der Huk-Coburg auseinandersetzen müssen.

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7 Antworten zu HUK-Coburg hat höchstrichterliche Rechtsprechung verhindert.

  1. Helmut Schmidt sagt:

    Hallo Franz ,
    ich gratuliere dir zu diesem Forum . Macht was her .

  2. Ich habe nicht mehr daran geglaubt, dass es Wirklichkeit werden könnte !
    Doch nun hat der Gott des Schadenrechtes und der Gerechtigkeit wie auch der Teufel der Niederträchtigkeit meine Gebete erhört.
    Endlich ist sie da !!!
    Die Captain-HUK Seite

  3. Sachverständigenbüro Rasche sagt:

    Sehr geehrter Herr Kollege Hiltscher,

    Sie sind für Ihre Hartnäckigkeit bekannt und ich freue mich, dass es Ihnen nun gelungen ist, eine Informationsplattform eingerichtet zu haben, die kritisch, aber auch objektiv über die Unfallschadenregulierung informiert. Ich wünsche Ihnen, dass Ihre Bemühungen reiche Früchte tragen, was eine Mitarbeit aller an einem Verkehrunfall beteiligten Institutionen und Personen angeht. Dazu gehören meiner Meinung nach auch die
    Verantwortungsträger der Versicherungswirtschaft, denn es gibt tatsächlich auch hier noch integere Persönlichkeiten, die um eine schnelle und korrekte Schadenregulierung bemüht sind.

    Manche gegenteiligen Erfahrungen lassen sich umreißen mit einem Wort von Peter Sloterdijk aus „Kritik der zynischen Vernunft, Bd. I : „In einer Kultur, in der verhärtete Idealismen die Lüge zur Lebensform machen, hängt der Wahrheitsprozeß davon ab, ob sich Leute finden, die aggressiv und frei („schamlos“) genug sind, die Wahrheit zu sagen.“

    Die ARGE der unabhängigen Unfallschaden-Service-Partner (U S P)
    wird Sie in diesen Bemühungen mit der gebotenen Sachlichkeit
    jederzeit gern unterstützen, denn im wohlverstandenen Interesse
    aller an einem Verkehrsunfall Beteiligten sollte die Bemühung
    um Objektivität und Ausgewogenheit immer im Focus stehen.

    Mit freundlichen Grüßen aus Bochum

    Dipl.-Ing. Harald R a s c h e

  4. Gutachter sagt:

    Endlich ist Sie da !

  5. Helmut Unfug sagt:

    Diese Internetseite bietet eindlich die Möglichkeit, einen Beitrag zum aktiven Verbraucherschutz für die Autofahrer zu leisten.

    Zu dem bereist verfassten Kommentar des SV Hiltscher „…höchstrichterliche Rechtssprechung verhindert.“ sollte noch ergänzend auf folgendes hingewiesen werden:

    Das Problem bezüglich der Honorarstreitikeiten zwischen den unabhängen Kfz-Sachverständigen und der HUK-Coburg-Versicherung besteht vor allem darin, dass einerseits der Kfz-Sachverständige in seiner Tätigkeitsausübung ganz erheblich behindert wird (enormer Zeitwaufwand für die gerichtliche Auseinandersetzung)und andererseits der
    Geschädigte (Autofahrer), um den es ja schließlich geht, das Recht auf Wahl eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl und seines Vertrauens, de facto genommen wird.

    Warum?

    Ganz einfach, weil kein Geschädigter willens ist, nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Rechtsstreit über die Erstattungsfähigkeit des Honorars des von ihm beaiftragtem Kfz-Sachverständogem zu führen.

    Der große Interessenvertreter der Autofahrer könnte hierbei eine große und auch vorbildliche Rolle übernehmen, in dem er Aufklärungsarbeit seiner Mitglieder gegenüber leisten würde.

    In diesem Zusammenhang sind die Handwerkskammer für das Kfz-Gewerbe vorbildlich bereits in die Offensive gegangen mit ihren Infobroschühren „Verkehrsunfall“. Diese liegen bei vielen Werkstätten kostenlos zum Mitnehmen aus.

    SV Helmut Unfug

  6. lutz imhof sagt:

    sehr geehrter herr hiltscher
    endlich eine gelungene infoplattform. meinen glückwunsch dazu!
    wie treffend ihr kommentar zu dem verhalten der huk-coburg
    wirklich ist,verdeutlicht folgende rhetorische frage:
    warum verhindert man eine bgh-entscheidung,deren
    ergebnis man nicht kennt?……..

    „ein schelm,der böses dabei denkt“

  7. Guido Scherz sagt:

    Hallo, sehr geehrter Herr Kollege!

    In Anbetracht vorstehender Ausführungen gab es zweifellos schon längst genug Anlass eine derartige Internetseite, im Sinne eines aktiven Verbraucherschutzes für Unfallbeteiligte, ins Leben zu rufen. Insofern möchte ich Ihnen zur Internetseite http://www.captain-huk.de herzlich gratulieren.
    Wichtig ist jedoch auch, dass man Ihrem hier konzipierten starken Triebwerk auch regelmäßig „neues Leben einhaucht“. Insofern spreche ich sicherlich auch in Ihrem Sinne, wenn ich an dieser Stelle andere erfahrene SV-Kollegen wie auch honorige Anwälte dazu auffordere, sich stetig als „Anlasser“ am Triebwerk http://www.captain-huk.de zu betätigen.

    Ihrem verfassten Kommentar „HUK-Coburg hat höchstrichterliche Rechtssprechung verhindert“ erlaube ich mir, insbesondere für den mit dieser Thematik befassten Personenkreis, das hier entsprechende Aktenzeichen ergänzend einzufügen: VI ZR 77/05 (Öffentliche Sitzung des VI Zivilsenats des BGH vom 21.03.2006).

    SV Guido Scherz

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