HUK Coburg mit ihren Argumenten im Berufungsverfahren vor dem LG Saarbrücken erneut gescheitert (2 S 2/05 vom 22.12.2005)

Bereits am 22.12.2005 hat das LG Saarbrücken eine dem richtigen Verständnis des § 249 BGB Rechnung tragende und deshalb äußerst beachtenswerte Entscheidung getroffen.

Verklagt war die HUK Coburg auf Erstattung des Gutachterhonorars.

Die HUK Coburg verlor in der 1. Instanz. Ihre Berufung wurde durch das LG Saarbrücken zurückgewiesen.

Aus den Gründen:

„Das AG hat dem Kläger rechtsfehlerfrei einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Gutachterkosten in voller Höhe zuerkannt.

1. Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Gläubiger wegen Beschädigung einer Sache statt Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

a) Zu den nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB notwendigen Aufwendungen gehören nach einhelliger Rechtsprechung auch die Kosten, die durch die erforderliche Beauftragung eines SV entstehen (vgl. Geigel / Rixecker, der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kap. 3, Randnr. 110). Dass die Beauftragung eines SV vorliegend zur Feststellung der Schadenshöhe erforderlich war, ist unstreitig.

b) Ob die berechneten Gutachterkosten der Höhe nach angemessen sind ist entgegen der Auffassung der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht erheblich.

Bei den Sachverständigenkosten handelt es sich um Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit um Folgekosten. Voraussetzung für ihre Erstattungsfähigkeit ist allein, dass sie adäquat kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind, was im vorliegenden Fall unstreitig ist (vgl. Palandt / Heinrichs, 63. Auflage, § 249 BGB, Randziffer 36, 38, 40 m. w. N.). Dementsprechend sind Sachverständigenkosten nach einhelliger Rechtsprechung auch dann als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig, wenn sie für  ein objektiv unbrauchbares Gutachten berechnet werden (Palandt / Heinrichs, a. a. O.; Geigel / Rixecker, a. a. O., Randnr. 114 m. w. N.). Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt die Meinung vertreten wird, erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung seien nur der Höhe nach angemessene Kosten, und zur Begründung auf das Werkvertragsrecht verwiesen wird (so LG Leipzig, Urteil 23.03.05, AZ: 1 S 7099/04), vermag die Kammer sich dieser Ansicht nicht anzuschließen (Anmerkung des Unterzeichners: auch der BGH hat sich bekanntlich dieser Auffassung des LG Leipzig nicht angeschlossen und gegen die HUK Coburg entschieden, AZ: X ZR 80/05 sowie die Revision Schmidinger, AZ: XR 122/05).

2. Von Bedeutung ist die Frage der Angemessenheit der berechneten Sachverständigenkosten allerdings im Rahmen der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht.

Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der geltend gemachten Gutachterkosten ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) zu reduzieren.

Abgesehen davon, dass dem Geschädigten ein Vorwurf gegen seine Schadensminderungspflicht bei Akzeptanz eines tatsächlich überhöhten Gutachterhonorars nur dann gemacht werden kann, wenn für ihn das Missverhältnis von Vergütung und Leistung erkennbar war (so auch Geigel / Rixecker, a. a. O., Randnr. 113 m. w. N.) ist die Vergütungsberechnung, wie sie in § 4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen des SV Mautes geregelt ist, auch nicht zu beanstanden.

Eine generelle „übliche Vergütung“ im Sinne des § 632 BGB für vereidigte SV existiert ebenso wenig wie eine Vorschrift, wonach generell nach Stundenlohn abzurechnen wäre (LG Wiesbaden, Schaden-Praxis 2003, 108; AG Essen, NZV 1999, 255; AG Herne-Wanne, NZV 1999, 256; AG Frankfurt a. M., VersR 2000, 1425). Ebenso wenig ist die für gerichtliche SV einschlägige Entschädigungsregelung, das JVEG, anwendbar, da es auf Wertungen beruht, die auf die Rechtsbeziehung des Geschädigten zum Schädiger nicht übertragbar sind (vgl. Geigel / Rixecker, a. a. O., Randnr. 112 m. w. N.).

Der SV war daher im Verhältnis zu seinem Auftraggeber gem. § 315 Abs. 1 BGB berechtigt, seine Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. In Anknüpfung an ihre ständige Rechtsprechung (Urteil v. 25.09.03, Az: 2 S 219/02, S. 8 ff.; v. 10.03.05, AZ: 2 S 152/04, S. 3 ff.; vgl. auch OLG Saarbrücken, Urteil v. 22.07.03, Az: 3 U 438/02-46, S. 19) vertritt die Kammer die Auffassung, dass Billigkeit und Angemessenheit der Gutachterkosten im Hinblick auf die Gutachterleistung nicht zwingend und ausschließlich durch Spezifizierung des zeitlichen Aufwandes und eines zugrunde gelegten Stundensatzes bestimmt werden müssen (so auch Geigel / Rixecker, a. a. O., Randnr. 112 m. w. N.). Auch eine Berechnung auf der Grundlage einer nach einem bestimmten Gegenstandswert – wie hier nach dem festgestellten Schadensbetrag – bestimmten Grundvergütung nebst Auslagen kann der Billigkeit entsprechen, wenn – wie hier – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Honorartabelle nach Gegenstandswert zu deutlich höheren Honoraransprüchen als bei einer Berechnung nach Zeitaufwand führt.

Solche Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Vielmehr kann eine Honorarberechnung nach der streitgegenständlichen Tabelle des SV Mautes durchaus auch zu geringeren Gutachterkosten führen.“

Fazit:

Diese Entscheidung des LG Saarbrücken ist ergangen, noch bevor der BGH die Revision des SV Schmidinger entschieden hatte und im Urteil weitere richtungsweisende Vorgaben gemacht hat.

Die Berufungskammer des LG Saarbrücken ist mit dem BGH einer Meinung, dass es nicht unbillig ist, wenn der SV bei Routinegutachten sein Honorar nach dem Gegenstandswert bemisst.

Insgesamt sind damit wieder einmal die Einwände der HUK Coburg in das Reich der Fabel verwiesen worden.

Die Rechtsprechung zu pauschalem Grundhonorar kann mittlerweile als gefestigt angesehen werden und es erweist sich mittlerweile für einige Anwälte als einträgliches Geschäft, dass die HUK Coburg diesbezüglich eine beispiellose Beratungsresistenz an den Tag legt.

Nicht auszudenken, wie viel Arbeitsplätze bei der HUK Coburg aktionärsfreundlich abgebaut werden könnten, wenn man dort den aussichtslosen Streit um das Gutachterhonorar etwa aufgeben würde.

Aber zurück zur Sache:

Das LG Saarbrücken befindet sich mit seiner Rechtsprechung in guter Gesellschaft.

Schon in VersR 1990, S. 934 ff. führte der vorsitzende Richter am BGH a. D. Dr. Reinhold Weber aus Karlsruhe zum richtigen Verständnis des Merkmals der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 BGB wie folgt aus:

„Den Satz 2 des § 249 BGB hat die 2. Kommision nicht deshalb dem § 219 des 1. Entwurfs hinzugefügt, um dem Geschädigten, dem sie die Befugnis, selbst herzustellen, zugesprochen hatte, das Recht zu gewähren, die ihm dadurch erwachsenden Kosten vom Schädiger erstattet zu verlangen – diese Folge war selbstverständlich.

Mit „erforderlichen Kosten“ meinte Satz 2 eine andere Rechtsfolge der Selbstreparatur: das Recht des Geschädigten, vom Schädiger die für diese Reparatur erforderlich werdenden Kosten zu verlangen, also „im Voraus“.

Freilich fordern die Geschädigten beim Unfall ihres Kfz häufig Ersatz der Reparaturkosten unter Vorlage der Werkstattrechnung. Rechtlich aber verlangen sie auch damit nicht Erstattung der erforderlich gewesenen Kosten sondern Zahlung der für die Reparatur ex ante „erforderlichen Kosten“.

Im Sinne des Gesetzes sind sie begrifflich von dem bei der Reparatur tatsächlich aufgewendeten Betrag (ex post gesehen) zu unterscheiden, mögen sie auch praktisch durchweg einen Anhalt, oft sogar ein recht aussagekräftiges Indiz zur genaueren Berechnung des „erforderlichen“ Betrages sein (BGH VersR 1970, S. 832 = NJW 1970, S. 1454).

Dem Geschädigten sind nicht die tatsächlich verauslagten Kosten sondern die zur Herstellung erforderlichen Kosten zu ersetzen, daher treten die nach Durchführung der Reparatur angefallenen Kosten nicht etwa an die Stelle der nach § 249 Satz 2 BGB geschuldeten, erforderlichen Kosten. Wenn der Geschädigte weniger aufgewandt hat reduziert sich sein Ersatzanspruch sachlich-rechtlich nicht.

Der Geldanspruch des Satz 2 des § 249 BGB entspricht also einer Vorauszahlung auf die Kosten, die dem Geschädigten bei der Reparatur erwachsen werden; er kann den Anspruch auf das Geld nicht erst erheben, wenn er die Kosten bezahlt hat oder doch schuldig geworden ist sondern schon dann, wenn sie erforderlich geworden sind.

Dass das Gesetz so zu verstehen ist ergibt sich deutlich aus einer Bemerkung in den Protokollen zur Fassung der §§ 842, 843 BGB, in der es hinsichtlich des Ersatzes von Heilungskosten heißt, es sei unentbehrlich vorzuschreiben, dass diese dem Verletzten vorzuschießen seien: es ergäbe sich schon aus der Neufassung des § 219 (im 1. Entwurf)  mit den Worten „den erforderlichen Geldbetrag“, dass der Verletzte den Anspruch auf die Heilungskosten nicht erst erheben könne, wenn er diese Kosten bezahlt habe.“

Erforderlich im Sinne von § 249 BGB ist also nicht mit dem Begriff der Notwendigkeit zu verwechseln, wie das gerne einige Versicherungsjuristen tun.

Bezogen auf die Sachverständigenhonorare bedeutet dies, dass die Kosten vom Schädiger nicht erst dann zu ersetzen sind, wenn der Geschädigte das Sachverständigenhonorar bezahlt hat, sondern schon dann, wenn das Schadensgutachten erforderlich wurde, um den Reparaturaufwand oder die Wiederbeschaffungs- und Restwerte zu kalkulieren.

Auch das LG Saarbrücken hat das im Urteil richtig erkannt.

Der beliebte Einwand der HUK Coburg, der Geschädigte habe das Gutachterhonorar noch nicht bezahlt, ihm sei deshalb noch kein Schaden entstanden und er könne deshalb nicht auf Zahlung sondern nur auf Freistellung klagen, entspricht schlicht falscher Gesetzesanwendung und falschen Gesetzesverständnisses.

Mitgeteilt von Peter Pan im Juli 2006

Anm. der Rdaktion Az.: 2 S 2/05

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8 Antworten zu HUK Coburg mit ihren Argumenten im Berufungsverfahren vor dem LG Saarbrücken erneut gescheitert (2 S 2/05 vom 22.12.2005)

  1. Beckmann sagt:

    Hallo Herr Pan,

    was entspricht denn bei der HUK den Gesetzen und einem normalem Gesetzesverständniss?

    Hat man dazu schon Erkenntnisse?

    mojn

  2. PeterPan sagt:

    moin herr beckmann
    ich habe den eindruck,dass man sich bei der huk über ihre frage
    schlicht keine gedanken macht.man hat von 2004 auf 2005 den gewinn auf über 4 mrd.euro(4000.000.000.000.-)verdoppelt!!!
    das lag nicht daran,dass man etwa zu teure sachverständige
    bezahlt hat.
    mich wundert nur,dass die versicherungsnehmer der huk angesichts solcher zahlen nicht aufschreien;man merkt offenbar nicht,dass die versicherungsprämien sicher zehnfach übersetzt sind.
    da fällt es einem leicht auch offen zu erklären,dass einem die rechtsansichten des BGH nicht interessieren.
    franz hiltscher schrieb schon von der „lex-huk“.
    kürzlich kam mir zu ohren,dass einem geschädigten von einer
    versicherung 150.-€ als präsent für die beauftragung der partnerwerkstatt angeboten wurden.(klarer wettbewerbsverstoss)
    der pfad des rechts ist schnell verlassen,wenn es,wie in diesem fall darum geht,subtil zu verhindern,dass der geschädigte einen sachverständigen beauftragt,der eine wertminderung veranschlagen würde,die das dreifache der 150,-euro ausmacht.

  3. Michael Gensert sagt:

    Hallo Peter Pan!

    Ich glaube, Sie haben Beiträge und Gewinn verwechselt. Im Kölner Stadtanzeiger wurde folgendes veröffentlicht:

    >>> http://www.ksta.de/jks/artikel.jsp?id=1143815582219

    HUK Coburg schreibt Rekordgewinn
    ERSTELLT 18.05.06, 19:00h
    München – Der Versicherungskonzern HUK Coburg fühlt sich nach einem Rekordgewinn im vergangenen Jahr gut gewappnet für den andauernden Preiskampf in der Kfz-Versicherung. «Ich glaube, dass der Markt im Kraftfahrzeug-Geschäft eng bleiben wird», sagte Vorstandssprecher Rolf-Peter Hoenen.

    Mit seiner Tarifstruktur sei das Unternehmen aber für den Wettbewerb gut aufgestellt. Allerdings machten sich die Preisnachlässe im laufenden Jahr bei den Beitragseinnahmen bemerkbar. Im April hatte die HUK Coburg einen neuen Tarif «Kasko SELECT» eingeführt, eine Kaskoversicherung mit Werkstattbindung, die den Kunden einen Preisnachlass um 15 Prozent bietet.

    «Der Tarif ist auskömmlich für uns kalkuliert», betonte Hoenen. Die Beiträge in der Sparte, die gut die Hälfte der gesamten Bruttobeiträge im Konzern ausmacht, würden dadurch in diesem Jahr voraussichtlich um drei bis vier Prozent schrumpfen. Angesichts von Zuwächsen in anderen Sparten wie Lebens-, Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung seien aber insgesamt stabile Beiträge für 2006 zu erwarten.

    2005 konnte die HUK Coburg bei einem Beitragsplus um 2,8 Prozent auf 4,73 Milliarden Euro ihren Überschuss auf 442,9 Millionen (Vorjahr: 231,5 Mio) Euro fast verdoppeln und damit das beste Ergebnis der Unternehmensgeschichte erzielen. Dabei profitierte sie auch vom guten Börsenumfeld. Das Ergebnis vor Steuern belief sich auf 569,9 Millionen Euro nach 409 Millionen Euro im Vorjahr. Sollten keine gravierenden Schadenbelastungen oder Sondereffekte anfallen, sei auch 2006 ein Vorsteuergewinn von 570 Millionen Euro erreichbar, erwartet Hoenen.

    Die HUK Coburg kommt mit 7,53 Millionen Kfz-Haftpflichtverträgen im Bestand auf einen Marktanteil von 15 Prozent und sieht sich damit als Nummer zwei hinter der Allianz. Nach einem Rekord-Neugeschäft von 807 000 Verträgen im vergangenen Jahr habe man angesichts des scharfen Branchen-Wettbewerbs zum Jahreswechsel rund 35 000 Kunden verloren, sagte Hoenen. Dies werde man aber in den kommenden Monaten schrittweise wieder aufholen. (dpa)

  4. Chr. Zimper sagt:

    Hallo Peter Pan,

    jetzt weiß ich auch, warum wir für das von uns erstellte Gutachten die 151,00 € beim Versicherungsmehmer der HUK einklagen müssen. Damit die Gewinne der HUK nicht über alle Maßen steigen gibt sie ihren Kunden und nicht angestellten Rechtsexperten was ab – als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme – nicht geichzusetzen mit 1-Euro-Jops – wie hier schon mehrfach ausgeführt wurde.

    Die Frage von Herrn Beckmann hätte ich mit der Gegenfrage beantwortet: „Wieviel Rechtsverständnis, das auch wirklich etwas mit Recht zu tun hat, kann so ein Untermehmen wie die HUK ohne Rechtsabteilung denn haben?
    Oder hat die HUK vielleicht doch eine Rechtsabteilung und macht – nicht erfoderliche Aufwendungen – beim Gericht gegenüber dem Kläger geltend.

    Und vergeßlich muß der Mitarbeiter Herr Schillhanneck von der HUK sein, will er von der Anwältin eines unserer Kunden doch tatsächlich den Nachweis haben, dass unser mit dem Kunden vereinbartes Honorar nicht überhöht ist.
    Unser OLG-Urteil und auch das BGH-Urteil ist ihm wohl durch die zur Zeit herrschende Hitze verloren gegangen.

    Allen einen schönen Feierabend

    Chr. Zimper

  5. Beckmann sagt:

    vielleicht bedeutet Rechtsverständnis gleich „Rechtsverhängnis“ für den Geschädigten?

  6. PeterPan sagt:

    hallo herr gensert
    sie haben recht.
    meine quelle hat da wohl etwas übertrieben.
    aber herr höhnen hat da wohl auch etwas verwechselt,wenn er bei einer gewinnverdoppelung von „auskömmlich“ kalkulierten
    prämien redet.

  7. Unglaublich sagt:

    Es geht weiter
    Nun da die HUK bei Gericht mit diesem Thema mehr als Bekannt ist soll es der kleine Bruder ( Bruderhilfe Kassel )erneut versuchen.
    Suche auf diesem Wege einen Ra. der mit mir den Klageweg gegen die Bruderhilfe geht.
    Also wenn ein Ra dieses Forum liest oder mir ein Kollege einen Ra empfelen kann bitte melden.Recht muss Recht bleiben und nicht von Versicherungen gebeugt werden.

  8. RA Bernhard Trögl sagt:

    hallo unglaublich,

    für Prozesse gegen Versicherungen stehe ich immer gene zur Verfügung.

    mfg Bernhard Trögl

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