Junger Richter des AG Hohenstein-Ernstthal verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur kostenpflichtigen und verzinslichen Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.11.2014 – 1 C 582/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nach der Lektüre des BGH-Urteils, das wir Euch gestern vorstellten, geht es weiter in die Provinz. Nachfolgend geben wir Euch ein Urteil aus Hohenstein-Ernstthal (Sachsen) zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder war es die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die willkürlich und rechtwidrig die berechneten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kürzte. Der (junge) Richter der 1. Zivilabteilung des Amtsgerichts Hohenstein-Erstthal in Sachsen urteilte jedoch relativ kurz und knapp zu der rechtswidrigen Kürzung. Er schrieb der HUK-COBURG ins Versicherungsstammbuch, dass es so nicht geht und verurteilte sie kostenpflichtig zur verzinslichen Zahlung der von ihr vorgerichtlich gekürzten Beträge, weil der Geschädigte nach § 249 BGB den berechneten, und durch die Rechnung dargelegten und bewiesenen, Sachverständigenkostenbetrag als erforderlichen Geldbetrag i.S.d. § 249 BGB ansehen konnte. Auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten kommt es bei der Beauftragung an. Die von der HUK-COBURG vogenommene Kürzung war daher wieder einmal eine unwirtschaftliche Kürzungsmaßnahme der HUK-COBURG.  Eine schöne Entscheidung, die die Urteilsliste gegen die HUK-COBURG wieder vergrößert. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Hohenstein-Ernstthal

Zivilgericht

Aktenzeichen: 1 C 582/14

Verkündet am: 11.11.2014

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstüteungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg
vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans-Olav Heroy, Sarah Rösler, Jörn Sandig

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal
durch Richter T.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2014 am 11.11.2014

für Recht erkannt:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90,12 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2012 zu bezahlen.

2.       Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.       Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 90,12 €UR festgesetzt.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten i.H.v. 90,12 Euro gemäß §§ 7 Abs.1 StVG, 115 Abs.1 VVG, 249ff BGB gegen die Beklagte. Die mit der Rechnung des Sachverständigen vom 02.07.2012 abgerechneten Sachverständigenkosten i.H.v. 681,35 Euro sind in voller Höhe erstattungsfähig.

Der Kläger klagt in zulässiger Weise aus abgetretenem Recht aufgrund der Rückabtretungs-Vereinbarung vom 23.10.2014. Die Entscheidung des Rechtsstreits richtet sich deshalb ausschließlich danach, ob und in welchem Umfang der Kläger/Geschädigte von der Beklagten Ersatz der Ihm in Rechnung gestellten Gutachterkosten verlangen kann bzw. konnte. Die 100 %-ige Haftung der Beklagten dem Grunde nach für den durch den Verkehrsunfall vom 30.06.2012 verursachten Sachschaden ist unstreitig.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Unfallgeschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Gutachterkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich und vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Bei mehreren zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung ist der Geschadigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er einen Sachverständigen beauftragt, der teurer ist als andere Sachverständige. Ebensowenig ist er ohne nähere Anhaltspunkte verpflichtet, die Rechnung des Sachverständigen kritisch zu prüfen (AG Hohenstein-Ernstthal, Urteil vom 28. September 2012, Aktenzeichen 1 C 570/12).

Nach diesen Grundsätzen hatte der Kläger keine Veranlassung, die Rechnung des Sachverständigen anzuzweifeln und zu kürzen. Die Rechnung des Sachverständigen enthielt gerade keine Anhaltspunkte, um an der Angemessenheit zu zweifeln. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger über ein spezielles Sonderwissen verfügte. Der Differenzbetrag aus dem tatsächlich abgerechneten Sachverständigenhonorar und der von der Beklagten erfolgten Zahlung beträgt lediglich 90,12 Euro und ist daher nach Ansicht des Gerichts als geringfügig anzusehen. Es bestanden somit für den Kläger keine Anhaltspunkte, die Rechnung des Sachverständigen kritisch zu prüfen.

Der Zinsanspruch ergibt sich gem. §§ 286, 288 BGB.

Prozessuale Nebenentscheidung: §§ 91, 708 Zf. 11, 713, 511 IV ZPO.

Veranlassung, die Berufung zuzulassen, bestand nicht. Die Entscheidung erschöpft sich in einer Beurteilung der Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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