Kammergericht Berlin hat entschieden, dass der fiktiv abrechnende Geschädigte sich nicht auf eine freie Werkstatt verweisen lassen muss (22 U 13/08 vom 30.06.2008).

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 30.06.2008 (22 U 13/08) entschieden, dass auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichtes Berlin (59 O 68/07) teilweise abgeändert wird und die Beklagten verurteilt werden, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.085,08 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Rechtsstreit ist in Höhe von 3.412,27 € erledigt. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger auch die weiteren materiellen Schäden aus dem Unfall vom 13.02.2007 in Berlin-Hohenschönhausen zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Parteien streiten unter anderem um die Bemessung des Fahrzeugschadens, die der Kläger durch einen Auffahrunfall am Heck seines Pkw BMW am 13.02.2007 in Berlin-Hohenschönhausen erlitt. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Der Kläger hat seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage des von ihm beauftragten Sachverständigen abgerechnet, wonach die Reparaturkosten auf netto 3.690,79 € zzgl. Notreparaturkosten von netto 126,05 € geschätzt wurden.

Die Kalkulation des Sachverständigen basierte auf dem Lohnfaktor der BMW-Fachwerkstatt in der Region, in welcher das Fahrzeug besichtigt wurde. Der Kläger ließ das Fahrzeug allerdings bisher nicht in einer Werkstatt reparieren. Der Wagen ist fahrfähig, wie der Kläger unwidersprochen in der mündlichen Berufungsverhandlung angegeben hat. Die beklagte Haftpflichtversicherung, die Beklagte zu 3. kürzte unter anderem die im Schadensgutachten zugrundegelegten Stundensätze unter Hinweis auf ortsübliche Verrechnungssätze regionaler Fachwerkstätten um insgesamt 574,74 € und verwies auf die Stundenverrechnungssätze der Referenzfirma Autohaus D. GmbH, die 7 km vom Wohnsitz des Klägers entfernt war und deren Lohn 63,50 € betrug. In erster Instanz haben die Beklagten behauptet, dass diese Werkstatt als Meisterbetrieb BMW-versiert und technisch wie fachlich in der Lage sei, gleichwertige Reparatur gemäß dem Schadensgutachten mit Original-BMW-Ersatzteilen vorzunehmen wie eine markengebundene BMW-Fachwerkstatt.

Im Streit sind ferner ein Schmerzensgeldanspruch, Kosten für ärztliche Behandlungen, die im Schadensgutachten genannten Notreparaturkosten, die beim Lackmaterial vorgenommene Kürzung um 31,59 €, vorgerichtliche Anwaltskosten sowie Nutzungsausfall und die vom Kläger beantragte Feststellung der teilweisen Hauptsachenerledigung in Höhe von 3.416,27 €.
Das Landgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 16.08.2007 (59 O 68/07) insgesamt abgewiesen. Wegen der Stundenverrechnungssätze hat das Landgericht Berlin unter Berücksichtigung des Alters des Fahrzeuges von über 8 Jahren, seiner Laufleistung von über 84.000 km und des Umstandes, dass der Kläger das Fahrzeug gebraucht gekauft hat und es von ihm selbst noch nicht zuvor in einer BMW-Fachwerkstatt verbracht worden ist, sowie der Tatsache, dass es nicht reparierte Vorschäden aufweist, die vorgenommene Kürzung der Schadensberechnung des Klägers für begründet gehalten und die Klage auf Zahlung der restlichen Reparaturkosten mit der Begründung abgewiesen, dass sich der Kläger im vorliegenden Fall auf der Grundlage des sogenannten Porsche-Urteiles des BGH (Urteil vom 29.04.2003 -VI ZR 398/02 =VersR 2003, 920 = NJW 2003, 2086 = BGHZ 155, 1) auf eine mühelos zugängliche günstigere und gleichwertigere Reparaturwerkstatt verweisen lassen müsse.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Schadensersatzansprüche weiter.
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Dem Kläger stehen über die von der Beklagten zu 3. gezahlten 3.416,27 € hinaus weitere Schadensersatzansprüche zu. Diese setzen sich zusammen aus den restlichen Reparaturkosten in Höhe von 732,38 € (= Differenz der Lohnkosten von 574,74 € und 31,59 € als Rest für Lackmaterial sowie Notreparaturkosten laut Schadensgutachten von 126,05 €) sowie ärztliche Behandlungskosten in Höhe von 65,69 € und 87,01 €. Ferner hat der Kläger Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von 200,00 €.

Restliche Reparaturkosten in Höhe von 732,38 €.
Einer der wesentlichen Streitpunkte zwischen den Parteien ist die von der beklagten Haftpflichtversicherung verweigerte Erstattung der anteiligen Lohnkosten auf der Basis von Stundenverrechnungssätzen einer regionalen markengebundenen BMW-Fachwerkstatt, wie sie der Sachverständige in seinem Schadensgutachten angenommen hatte. Der Kläger muss sich entgegen der Auffassung des angefochtenen landgerichtlichen Urteiles eine Kürzung seiner fiktiven Schadensberechnung nicht hinnehmen. Er muss sich nicht auf die Möglichkeit einer billigeren Reparatur einer anderen als einer markengebundenen Werkstatt verweisen lassen. Der Kläger kann von dem ersatzpflichtigen Schädiger an Stelle der Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeuges auch den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich grundsätzlich danach bemisst, was vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeuges zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH sogenanntes Porsche-Urteil vom 29.04.2003 -VI ZR 398/02 =NJW 2003, 2086 a. a. O). Dieser Betrag hat der Kläger durch das Schadensgutachten vom 14.02.2007 dargetan, das eine hinreichende Schätzungsgrundlage im Sinne des § 287 ZPO ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH hat der Geschädigte unter diesen Umständen auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH, a. a. O. mit zahlreichen Nachweisen). Die von der Beklagten genannte Referenzwerkstatt ist keine dem Kläger mühelos ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertigere Reparaturmöglichkeit im Sinne des Porsche-Urteiles. Selbst wenn in der freien Werkstatt eine qualitativ gleichwertige Reparatur durchgeführt würde, so läge im schadensrechtlichen Sinne keine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit vor. Dabei unterstellt der Senat die bestrittene Behauptung der Beklagten als wahr, dass es sich bei der als Referenzwerkstatt angegebebenen freien Werkstatt um einen BMW-versierten Meisterbetrieb handelt, der technisch und fachlich dazu in der Lage sei, die Reparatur qualitativ gleichwertig durchzuführen wie eine BMW-Vertragswerkstatt. Auch dann, wenn die genannte Referenzwerkstatt ein technisch ordnungsgemäßes Reparaturergebnis abliefern kann, handelt der Kläger nicht wirtschaftlich unvernünftig, wenn er eine Reparatur in dieser Werkstatt ablehnt. Vielmehr hält er sich mit seiner Entscheidung in dem vom Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gesetzten Rahmen, weil jedenfalls eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeiten im schadensrechtlichen Sinne nicht vorliegt. Der Markt honoriert Reparaturarbeiten und Wartungsarbeiten an einem Fahrzeug gerade von einer markengebundenen Vertragswerkstatt. Dem Arbeitsergebnis kommt nämlich noch ein weiterer wertbildender Faktor hinzu.
Auch bei einer fiktiven Abrechnung ist zu berücksichtigen, dass der Markt tatsächliche Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten in einer markengebundenen Vertragswerkstatt honoriert. Der Fahrzeugmarke kommt eine wertbildende Komponente zu, die sich auch nicht aufgrund des Alters verliert. Auch die von der beklagten Haftpflichtversicherung durchgeführte Kürzung des Lackmateriales ist nicht gerechtfertigt. Der pauschale prozentuale Abschlag von dem im Schadensgutachten kalkulierten Kosten für das Lackmaterial ist weder von der Beklagtenseite näher erläutert worden, noch sonst nachvollziehbar oder zumindest plausibel.

Auch die Kosten für die vom Sachverständigen kalkulierten Notreparaturkosten durch Befestigen und Einpassen des hinteren Stoßfängers zur notdürftigen Herstellung der Gebrauchsfähigkeit und Verkehrssicherheit sind durch die Beklagte zu ersetzen.

Schmerzensgeld
Dem Kläger steht auch ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 200,00 € zu. Ebenso Arztkosten von 65,69 € sowie 87,01 €….
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Mit der Bewertung des vorliegenden Rechtsstreites setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch mit der Rechtsprechung des BGH in dem zitierten Porsche-Urteil.

So das überzeugende Urteil des Kammergerichtes Berlin. Damit ist das Kammergericht Berlin in einer Linie mit dem OLG Düsseldorf, dem OLG Hamm sowie dem OLG München. Allerdings hatte das OLG Oldenburg den Verweis auf eine freie Werkstatt als gleichwertige Reparaturmöglichkeit eingeräumt.

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12 Antworten zu Kammergericht Berlin hat entschieden, dass der fiktiv abrechnende Geschädigte sich nicht auf eine freie Werkstatt verweisen lassen muss (22 U 13/08 vom 30.06.2008).

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    mit diesem Berufungsurteil des KG Berlin können die Versicherer nicht mehr aus das Urteil des LG Berlin verweisen, wie sie es gerne getan haben. Wieder ein schönes Urteil für der Geschädigten und Verbraucher.
    Dein Werkstatt-Freund

  2. Andreas sagt:

    So langsam wird die Rechtsprechung immer noch eindeutiger. Ärgerlich ist es nur, dass das OLG Oldenburg die falschen Schlüsse gezogen hat. Ob dies an einer schlechten Prozessführung oder einer gewollten Prozessführung gelegen hat, lässt sich als Außenstehender nicht nachvollziehen.

    Zumindest wird die Luft in dieser Richtung aber dünner.

    Grüße

    Andreas

  3. downunder sagt:

    hi willi
    die sache sollte jetzt“durch“ sein!
    jeder kürzung muss die sofortige klage auf dem fusse folgen,und zwar die klage auschliesslich gegen den schädiger persönlich,nicht gegen die versicherung!
    der soll doch bitteschön auch merken,ob er bei einer „holzkasse“versichert ist,oder nicht.
    didgeridoos,play loud

  4. Hunter sagt:

    „Geiz ist geil“ schlägt im Schadensfall für den Schädiger also recht schnell um in „Frust beim Prozess“?

    Wohl dem, der nicht bei einer „Holzkasse“ versichert ist.

  5. Willi Wacker sagt:

    Hi Mr. Downunder,
    nicht nur bei der Kürzung der Stundenverrechnungssätze auf Referenzwerkstattpreise, wie bei diesem Berufungsurteil, sondern ganz allgemein sollte immer der Schädiger persönlich verklagt werden. Nur so erfährt er, in welch schlechter Versicherung er ist. Die Versicherung erklärt ihm doch, dass die Kürzungen rechtens sind. Vom Gericht wird er dann eines besseren belehrt. Das hat ungemein erzieherischen Wert.
    Grüsse ins outback
    Willi Wacker

  6. virus sagt:

    Liebe Anwälte, ist es nicht nach all den Urteilen an der Zeit, den nächsten Gang einzulegen?
    Denn wie kommen die Haftpflichtversicherer zu ihren Minderwerten. Weitergabe und Verarbeitung von Daten an und durch Restwertbörsen sowie Handlangerfirmen wie eucon und controlexpert. Und das alles ohne ausdrückliche Einwilligung des Geschädigten bzw. seines Sachverständigen.

    Virus

  7. Willi Wacker sagt:

    Hi Virus,
    gemach, gemach! Die lieben Anwälte machen ja. Aber überschlagen können die sich auch nicht. Sicherlich ist es an der Zeit, den Haftpflichtversicherern die rote Karte zu zeigen. Unberechtigtes Einstellen von Lichtbildern in die Restwertbörse ist so ein Thema. Weitergabe der Schadensgutachten an sogenannte Prüfdienstleister ein weiteres. Man sollte aber Schritt für Schritt vorgehen, sonst verstolpert man sich. Die einzelnen Schritte sollten auch gut durchdacht sein und miteinander besprochen werden.
    Dein Willi Wacker

  8. VN sagt:

    Kürzungsgutachten-Ich hoffe die Sachverständigen finden hierzu am Samstag bei Burg XXXXXXXXXX bereits eine wirkungsvolle Gegenstrategie. Aber auch das Urheberrecht und die illegale Fotoveröffentlichung in sogenannten Restwertbörsen wird ebenfalls ein wichtiges Thema am Wochenende und zwar auf den Bad Homburger Tagen darstellen, hierzu erscheint am 17.10.8 in der neuesten ZFS eigens ein vierseitiger Artikel zur aktuellen Rechtssprechung der OLG,s Hamburg und Nürnberg.Das sind gleich 2 Gänge höher an nur einem Wochenende!

  9. HU sagt:

    Mein lieber VN,

    Herzlich Willkommen in der Realität.

    Hier ist bereits die wirkungsvollste Gegenstrategie, die dem Schadensmanagement Tag für Tag die Grenzen aufzeigt.

  10. Zwilling sagt:

    Zitat von Andreas:
    „So langsam wird die Rechtsprechung immer noch eindeutiger. Ärgerlich ist es nur, dass das OLG Oldenburg die falschen Schlüsse gezogen hat….“

    Kannst du mir da ein Aktenzeichen zu nennen ?
    Das OLG Oldenburg hat da schon mehrfach zu entscheiden.
    Wenn die nun anfangen gegen ihren eigenen Strom zu schwimmen so müssen wir doch mal ein paar Sperwerke errichten ( hat in der Region Tradition )

    Bernhard

  11. DerHukflüsterer sagt:

    @ VN

    Schön dass nun auch andere aufwachen und auch diese brisanten Themen aufgreifen,wenn auch erst zig Monate später, nachdem bei Captain-Huk schon alles durchgekaut wurde .
    Das die schon längst fällige Thematik an einem Wochenende vorgebracht wird, ist allerdings richtig.
    Juhuh!

  12. Andreas sagt:

    Hallo Zwilling,

    ganz oben steht:

    „So das überzeugende Urteil des Kammergerichtes Berlin. Damit ist das Kammergericht Berlin in einer Linie mit dem OLG Düsseldorf, dem OLG Hamm sowie dem OLG München. Allerdings hatte das OLG Oldenburg den Verweis auf eine freie Werkstatt als gleichwertige Reparaturmöglichkeit eingeräumt.“

    Was das OLG Oldenburg sonst urteilt, weiß ich nicht, weil ich aus dem Süden komme. 🙂

    Grüße

    Andreas

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