Landgericht Traunstein verurteilt SV-Kundin und lastet der Streithelferin HUK-Coburg die Kosten auf

Mit Endurteil vom 19.12.2007 -5 S 2896/04 LG Traunstein- hat die 5. Zivilkammer des Landgerichtes Traunstein einen durch drei Instanzen gehenden Rechtsstreit nunmehr entschieden. Zwischenzeitlich hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.04.2006 (X ZR 122/05 abgedruckt in DS2006, 278 =NJW 2006, 2472) bereits entschieden. Das Urteil des 10. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes ist hier im Block durch Peter Pan kommentiert worden.

Ich gebe das Endurteil wie folgt abgekürzt wieder:

I. Unter entsprechender Abänderung des Urteiles des Berufungsgerichtes vom 29.07.2005 wird auf die     Berufung des Klägers das Urteil des Amtsgerichtes Mühldorf vom 15.04.2004 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an den Kläger 687,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.04.2003 zu zahlen.

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II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreites aller drei Rechtszuge trägt die Beklagte. Die Streithelferin (HUK-Coburg) trägt ihre Kosten selbst.

Eine Revision gegen dieses Endurteil wird nicht zugelassen.

Aus den Gründen:

I.

Der Kläger, der ein Ingenieurbüro mit dem Tätigkeitsbereich Bewertung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugschäden, Analysen von Straßenverkehrsunfällen und technische Untersuchungen betreibt, verlangt von der Beklagten die Vergütung für ein Gutachten über die Höhe des an ihrem Kraftfahrzeug bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schaden. Die Beklagte hatte dem Kläger den entsprechenden Gutachtenauftrag mündlich erteilt. Eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung des Klägers wurde nicht getroffen. Der Kläger erstellte sein schriftliches Gutachten unter dem 21.12.2002 und unter dem selben Tag eine Rechnung, mit der er folgende Beträge forderte:

„An-/Abfahrt: 25 km x 1,25 € = 31,25 €, Gebühren audatex: 21,00 €, Schreibgebühren: 17 Seiten x 2,25 € 38,25 €, Abschriften: 24 Seiten x 0,50 € = 12,00 €, Lichtbilder: 10 Bilder x 2,75 € = 27,50 €, Begutachtung: 466,50 €, Porto/Telefon: 5,00 €, Zwischensumme: 501,00 € zzgl. 16 % MwSt. 96,16 € = 697,16 €“.

Die Beklagte bezahlte auf die Rechnung des Klägers nichts, nachdem die Haftpflichtversicherung ihres Unfallgegners, die diesem Rechtsstreit auf Streitverkündung durch die Beklagte auf deren Seite beigetreten ist, die Regulierung insoweit wegen mangelnder Spezifizierung verweigert hatte. Mit seiner Klage zum Amtsgericht Mühldorf verfolgte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des gesamten Betrages von 697,16 € nebst Zinsen. Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sie verteidigte sich damit, dass die Rechnung nicht ausreichend spezifiziert sei und der Kläger auf Aufforderung eine Spezifizierung abgelehnt habe

Das Amtsgericht Mühldorf wies mit Endurteil vom 15.04.2004 die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger beim Landgericht Traunstein Berufung ein. Der Kläger beantragte im Berufungsverfahren, das Urteil des Amtsgerichtes Mühldorf aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 697,16 € zzgl. Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte und ihr Streithelfer beantragten die Berufung zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht (Landgericht Traunstein) erhob Beweis gemäß Beweisbeschluss vom 26.01.2005 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-In. K. W.

Am 29.07.2005 erging das Endurteil des Landgerichtes Traunstein, wonach auf die Berufung des Klägers das Urteil des Amtsgeriches Mühldorf vom 15.04.2004 dahingehend abgeändert wird, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an den Kläger 566,49 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht Traunstein hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Der Kläger verfolgte sein Ziel, nämlich vollständige Begleichung seiner Kostenrechnung weiter und legte Revision zum Bundesgerichtshof ein, über die der 10. Zivilsenat mit Urteil vom 04.04.2006 (Aktenzeichen X ZR 122/05) wie folgt entschied: Auf die Revision des Klägers wird das am 29.07.2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichtes Traunstein aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Berufungskammer des Landgerichtes Traunstein hat mit der Durchführung der weiteren Beweisaufnahme vier Beweistermine durchgeführt und dabei insgesamt 11 Zeugen vernommen. Nunmehr hat das Landgericht Traunstein entschieden, da nur der Kläger gegen das Urteil des Landgerichtes Traunstein Revision erfolgreich eingelegt hatte, begehrt er die Zahlung des höheren Geldbetrages weiter. Da die Beklagte und auch die Streithelferin gegen das Urteil des Landgerichtes Traunstein zweiter Instanz kein Rechtsmittel eingelegt hatten, war dieses Urteil des Landgerichtes Traunstein teilweise in Rechtskraft erwachsen. Soweit in der dortigen Entscheidung die Beklagte zur Zahlung von 566,49 € verurteilt worden war, ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden. Damit ging es im weiteren Verfahren nur noch darum, ob dem Kläger darüber hinaus ein höheres Honorar zusteht. Damit ist Streitgegenstand für das vom Landgericht Traunstein noch zu entscheidende Verfahren nur noch die Differenz zwischen dem Betrag der bereits rechtskräftigen Verurteilung, nämlich 566,49 € und der Höhe der Klagesumme (697,16 €), also 130,67 €. Auch in diesem noch verbliebenen Umfang ist die Berufung des Klägers unter Zugrundelegung des Urteiles des BGH vom 04.04.2006 (DS 2006, 278 = NJW 2006, 2472) begründet.

1. Rechtslage nach dem Revisionsurteil:

Wie im Urteil der Kammer vom 29.07.2005 ausgeführt und insoweit vom BGH nicht beanstandet, handelt es sich bei dem zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag und ist mangels ausdrücklicher Vergütungsvereinbarung und mangels Bestehens einer Taxe gem. § 632 Abs. 2 BGB grundsätzlich die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Nicht gebilligt hat der BGH, dass die Kammer zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich hier eine übliche Vergütung wegen zu großer Spannen zwischen den vorkommenden Vergütungen nicht feststellen lasse und deshalb zur Bestimmung der Vergütung des Klägers auf § 316 BGB zurückgegriffen hat. Der BGH hat insbesondere ausgeführt: Die übliche Vergütung ist regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite neben die darüber hinaus aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche Ausreißer treten können. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden. Entscheidend ist der Bereich, in dem sich die Mehrzahl und damit die Üblichkeit bestimmenden Werte halten. Ist die Vergütung, was hier geschehen ist und auch als üblich angesehen werden kann, als Prozentsatz von einer Ausgangsgröße wie der Schadenshöhe bestimmt worden, läßt sich die Frage, ob sich die Spanne noch in einem hinzunehmenden Bereich bewegt, nur durch einen Vergleich der jeweiligen Prozentsätze feststellen.

2. Ergebnis der Beweisaufnahme:

a) Grundhonorar: Bei den 10 Zeugen, die vom Kläger benannt wurden, handelt es sich um Kraftfahrzeugsachverständige aus den Landkreisen M. und A. Sie haben Angaben über ihre Honorarabrechnungen zum Zeitpunkt des hier zugrunde liegenden Schadensfalles gemacht und angegeben, Grundlage ihrer Berechnung eine Liste verwendet zu haben. Die meisten Zeugen haben dabei die damals gültige Liste des BVSK herangezogen. Manche der Zeugen haben auch selbst angefertigte Listen benutzt. Das Gericht hat die verschiedenen Rechnungen untereinander verglichen. Bei dieser Auswertung wurde jeweils eine Relation zwischen dem Nettogrundhonorar und dem Gesamtschaden hergestellt. Bei einer Gesamtschadenshöhe im Bereich zwischen 6.000,00 und 8.000,00 € (hier 7.250,00 € Reparaturkosten brutto) hat sich bei der Auswertung eine Spanne der Nettohonorare zwischen 5 % und 7,4 % ergeben. Das vom Kläger hier angesetzte Grundhonorar von netto 466,00 € beträgt 6,42 % des vom Kläger ermittelten Gesamtschadens. Es bewegt sich also noch in der Bandbreite der die Üblichkeit bestimmenden Prozentsätze.

Die Streithelferin (HUK-Coburg) konnte – für den vorliegenden Fall – die Üblichkeit dieses Vergütungssatzes nicht widerlegen. Für den fraglichen Zeitraum hat sie eine Vielzahl von Abrechnungsfällen dem Gericht vorgelegt. In einer Liste wurden für 100 Einzelfälle die Person des Sachverständigen, die jeweiligen Schadenshöhe und die jeweilige Honorarhöhe zusammengestellt. Für jeden Einzelfall wurde zusätzlich die Rechnung des Sachverständigen und das Deckblatt des Gutachtens Schadenshöhe vorgelegt und in einem eigenen Leitzordner zusammengefasst. Wie daraus zu ersehen ist, ergeben sich bei unterschiedlichen Schadenshöhen Unterschiede bei den Grundhonoraren und zwar nicht nur in deren absoluter Höhe, sondern auch in den Prozentsätzen und zwar degressiv zur Schadenshöhe. Im vorliegenden Fall, über den allein hier zu entscheiden ist, liegt die Schadenshöhe bei 7.258,00 € und mußte das Gericht deshalb nur für eine Schadenshöhe in diesem Bereich das übliche Honorar feststellen. Deshalb können für die Vergleichsbetrachtung hier nur Fälle mit ähnlicher Schadenshöhe herangezogen werden. Aus diesem Grunde müssen die meisten Fälle aus den Unterlagen der Streithelferin von vornherein außer Betracht bleiben, weil die Gutachten zu ganz anderen Schadenshöhen als hier gefertigt wurden. Von den verbleibenden Fällen kann wiederum der allergrößte Teil für diese Vergleichsbetrachtung nicht verwendet werden, weil der jeweilige Sachverständige seinen Sitz weit entfernt hat. Für die Üblichkeit müssen diejenigen Vergütungen herangezogen werden, die am Ort der Werkleistung gewährt werden. Der Kläger hat seinen Sitz in T. Man kann die Betrachtung natürlich nicht auf diese Stadt beschränken. Das Gericht hat deshalb als einschlägigen Ortsbereich die Landkreise M. und A. herangezogen. Wenn Sachverständige, wie in den meisten der von der Streithelferin herangezogenen Fälle ihren Sitz im Großraum München haben, ist der Sitz insoweit entfernt, dass keine Vergleichbarkeit mehr vorliegt.

b) Übrige vom Kläger verlangte Vergütung:

aa) Für An- und Abfahrt setzte der Kläger 25 km x 1,25 € an. Die vom Kläger als Zeugen benannten Sachverständigen aus den Landkreisen M. und  A. hätten, wie aus deren vom Kläger vorgelegten Rechnungen hervorgeht im Dezember 2002 bei 25 km An- und Abfahrtkosten pro Kilometer von 0,60 € bis 1,15 € berechnet, wobei auffällig ist, dass der Sachverständige mit dem höchsten Satz bei einer von der Streithelferin vorgelegten Rechnung nur 0,45 € pro Kilometer angesetzt hat. Die vom Kläger hier angesetzten 1,25 € pro Kilometer können somit nicht mehr als üblich bezeichnet werden, sondern allenfalls noch ein Satz von 0,90 € je Kilometer, so dass die üblichen Kosten für An- und Abfahrt im vorliegenden Fall betragen:

                                               25 km x 0,90 € = 22,50 €

Die übrigen vom Kläger verlangten Auslagen:

bb)  Gebühren audatex 21,00 €

cc)  Schreibgebühren; 17 Seiten x 2,25 € = 35,25 €

dd) Abschriften 24 Seiten x 0,50 €  =  12,00 €

ee)  Lichtbilder 10 Bilder x 2,75 €  =  27,50 €

ff) Porto/Telefon  5,00 €

können noch als üblich bezeichnt werden. Die Nettogesamtvergütung beträgt somit 592,25 € zzgl. 16 % Mehrwertsteuer 94,76 € = Gesamtbetrag: 687,01 €.

Verzugszinsen kann der Kläger nicht schon wie beantragt ab 22.01.2003 verlangen. Verzug ist erst mit Ablauf der im Mahnschreiben des Klägers vom 27.02.2003 gesetzten Zahlungsfrist eingetreten, also am 05.04.2003. Gründe für die erneute Zulasung der Revision nach § 543 As. 2 ZPO liegen nach erfolgter Entscheidung des BGH nicht vor.

So im Wesentlichen das Endurteil des Landgerichtes Traunstein.

Den zutreffenden Ausführungen kann eigentlich nichts mehr hinzugefügt werden. Es ist bewundernswert, dass der klagende Sachverständige so viel Mut aufgewandt hat, das Honorarverfahren erfolgreich durch sämtliche Instanzen durchzufechten.

Das Urteil des 10. Zivilsenates des BGH ist bereits in juristischen Zeitschriften (Der Sachverständige 2006, 278 = NJW 2006, 2472) abgedruckt. Dem 10. Zivilsenat des BGH ist dann mit der Entscheidung vom 23.01.2007 auch der 6. Zivilsenat (VI ZR 67/06; abgedruckt in DS 2007, 144) gefolgt. Abrechnungsbasis ist die Schadenshöhe und keinesfalls die von den Haftpflichtversicherern gewünschte Stundenbasis. Der Geschädigte rechnet seine Schadensersatzansprüche danach ab, welcher Schaden der Höhe nach entstanden ist und nicht welcher Zeitaufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich ist.

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10 Antworten zu Landgericht Traunstein verurteilt SV-Kundin und lastet der Streithelferin HUK-Coburg die Kosten auf

  1. Peacemaker sagt:

    Geradliniges Denken führt auch zu geradlinigen Ergebnissen!

  2. downunder sagt:

    hi willi
    super urteil!
    da die huk sicher auch die kosten der beklagten trägt,würde mich interessieren,wieviel der ganze spuk die HUK-COBURG letztlich gekostet hat?
    DAS muss an die ÖFFENTLICHKEIT!
    didgeridoos,play loud

  3. Peacemaker sagt:

    @Willi Wacker

    Ich wüßte auch gerne, welche Kosten das ganze am Schluß verursacht hat.

    Aus einer TV-Sendung:
    Alois Schnitzer, Pressesprecher HUK-Coburg:

    … „Es gibt manche Anwälte, bei denen habe ich inzwischen das Gefühl, denen lieber ist zu klagen als sich einvernehmlich mit uns auseinanderzusetzen.“ …

    Wenn „einvernehmlich“ Verzicht bedeutet und „klagen“ Durchsetzung von Rechtsansprüchen, dann kostet es halt unnötiges Geld für unsinnige Prozesse. Aber vielleicht viele Richter ja doch erkannt, dass sie für Gewinnmaximierung von Versicherungsgewinnen mißbraucht werden.
    Internetfundstück:

    „2005 konnte die HUK Coburg bei einem Beitragsplus um 2,8 Prozent auf 4,73 Milliarden Euro ihren Überschuss auf 442,9 Millionen (Vorjahr: 231,5 Mio) Euro fast verdoppeln und damit das beste Ergebnis der Unternehmensgeschichte erzielen.“

  4. willi wacker sagt:

    Hallo Mr. Downunder und Mr. Peacemaker Eure Frage nach den überschlägigen Kosten dieses Verfahrens beantworte ich wie folgt:

    Da nach dem Endurteil des LG Traunstein die beklagte Kundin des SV die Kosten aller drei Rechtszüge zu tragen hat, gehe ich davon aus, dass die HUK-Coburg als Haftpflichtversicherer diese Kosten für ihre VN trägt. Hinzu muss die HUK-Coburg als Streithelferin ihre Kosten selbst tragen, so dass ich der Einfachheit halber die gesamten Kosten des Klägers x 3 rechne (Kosten: Kläger, Beklagte und Streithelferin):
    I. Instanz, AG Mühldorf
    Anwalts- und Gerichtskosten rund 350,00 €
    II. Instanz, LG Traunstein
    Anwalts- und Gerichtskosten rund 400,00 €
    III. BGH
    Anwalts- und Gerichtskosten rund 400,00 €
    IV: LG Traunstein Zurückverweisung
    mit Beweisaufnahme (11 Zeugen)
    Anwalts- und Gerichtskosten rund 400,00 €
    Dies macht einen Betrag von 1550,00 €
    aus.

    Hinzu kommen Zeugengebühren für 11 vor dem LG Traunstein vernommene Zeugen
    11 x rund 100,00 € 1100,00 €
    1550,00 € Anwalts- und Gerichtskosten
    x 3 Parteien macht 4650,00 € aus. Hinzu kommen die Zeugengebühren von 1100,00 €, so dass ein Endbetrag von 5750,00 € sich errechnet.
    Mit rund 6000,00 € war die HUK-Coburg in einem sinnlosen Prozess dabei. Jeder kann nunmehr selbst überlegen, ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist.
    Euer Willi Wacker

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Mr. Peacemaker,
    wenn die Sachbearbeiter der Versicherung eine einvernehmliche Auseinandersetzung anbieten, sollten jedem Beteiligten die Ohren klingeln. So etwas bedeutet nichts gutes, zumindest nicht für den Geschädigten. Obiger Rechtsstreit zeigt, daß es sinnvoll ist, sein Recht durchzusetzen. Die Versicherung will sparen. Wo kann gespart werden? Natürlich bei den Geschädigten. Bei eindeutigen Schadenspositionen daher auf keine Diskussion einlassen!
    MfG
    Willi Wacker

  6. Schwarzkittel sagt:

    Schönes Urteil und Dank an den Sachverständigen, der das durchgezogen hat……

    Zu Willi Wacker:
    „gehe ich davon aus, dass die HUK-Coburg als Haftpflichtversicherer diese Kosten für ihre VN trägt.“

    Na, ich gehe davon aus, daß die Kundin des SV Geschädigte eines Unfalls ist und die HUK als KH-Versicherer des Unfallverursachers (und deshalb erfolgte die Streitverkündung wohl) nunmehr der Geschädigten Schadensersatz leisten muß.

  7. Willi Wacker sagt:

    @ Schwarzkittel 30.01.08
    Hallo Schwarzkittel,
    Sie haben Recht. Die Kundin des klagenden SV. war Geschädigte eines durch einen VN der HUK-Coburg verursachten Verkehrsunfalles. Die HUK-Coburg ist als Streithelferin dem Rechtsstreit beigetreten und muß sich daher das Ergebnis des Rechtsstreites anrechnen lassen.
    Willi Wacker

  8. virus sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    Sie hätten ja auch als Mathematiker eine super Karriere machen können. Meinen Glückwunsch zum Urteil an alle Beteiligten.

    Schöne Grüße aus der Heide.

    Virus

  9. F.Hiltscher sagt:

    @willi wacker Mittwoch, 30.01.2008 um 16:30

    Bei den von Ihnen aufgeführten € 6000.- haben Sie leider die Sachverständigenkosten, des von der HUK-Coburg faforitisierten
    ö.b.u.v. SV K.W. aus Gauting vergessen.

    Sehr interessant in seinem auf Zeitabrechnung erstellten GA war die unterschriebene und gesiegelte Feststellung neben anderen „Fehlern“ dass der streitbare SV mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 100 km/h zum Kunden fährt.
    Spezialisten leisten halt etwas besonderes!
    Und wer genau und schnell beobachten kann, sieht vielleicht manchmal den streitbaren SV F.S. mit 100Km/h in der Ortschaft von Auftrag zu Auftrag rasen.

  10. MADDIN sagt:

    der maddin dät da saache:
    denn däd isch nedd bezzahle!

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