Leipziger Urteilsliste zum Vierten: AG Leipzig verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.9.2016 – 102 C 4864/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

am heutigen Sonnabend stellen wir Euch hier auch noch das vierte Urteil des AG Leipzig zu den Sachverständigenkosten vor. In diesem Fall handelt es sich um ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG.  Da der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die HUK 24 AG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung wirksam abgetreten war, hat das erkennende Gericht zu Recht den Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach den Grundsatzentscheidungen des BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 geprüft, denn durch die Abtretung verändert sich der Anspruch nicht. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig vom 21.9.2016 – 102 C 4864/16 – und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.            

Viele Grüße und weiterhin ein schönes Wochende
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 102 C 4864/16

Verkündet am: 21.09.2016

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK24 AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht S.
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 21.09.2016

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 226,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 04.03.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorlaufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 226,74 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der im Tenor genannten Summe zu aus abgetretenem Recht gem. § 398 BGB, §§ 7 ff. StVG, § 823 BGB, § 115 VVG.

Der Klägerin steht aus einem Verkehrsunfall vom 22.7.2015 gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf vollumfänglichen Schadensersatz für die der Zedentin entstandenen unfalibeding-ten Schäden zu. Gem. § 249 Abs. 2 BGB kann die Klägerin hierbei den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Auf das Bestreiten der Aktivlegitimation ist diese hinreichend nachgewiesen durch die vorgelegten Urkunden K 1 und K 2 . Hieraus ergibt sich auch die Forderungsabtretung, die auch zur Wirksamkeit inhaltlich ausreichend ist. Aus der Urkunde ergibt sich ferner, dass die von der Klägerin geltend gemachten Honorarforderungen und Nebenkosten auch im Original auf der Rückseite der Auftragsurkunde, die der Vertreter des Geschädigten am 24.7.15 unterzeichnet hat, abgedruckt sind.

Im vorliegenden Fall waren zur Wiederherstellung der dem Geschädigten unfallbedingt entstandenen Schäden auch die Aufwendungen von Sachverständigenkosten erforderlich. Der Kfz-Sachverstandige hätte sich in den Grenzen der rechtlich zulassigen Preisgestaltung, wenn er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt. Liegen dabei sowohl die Grundgebühr als auch die Nebenkosten in der Bandbreite der standigem Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, so überschreitet die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des §249 Abs. 2 BGB nicht (vgl. LG Zwickau, Urteil v. 17.01,2008, Az: 6 S 118/07).

Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung (vgl. Urteil BGH, Az.: VI ZR 67/06) ist in dem Fall, dass wie hier eine Preisvereinbarung zwischen den Parteien vorliegt, keine Überprüfung der Sachverständigenkosten veranlasst, weil keine einseitige Preisbestimmung durch den Sachverstandigen vorliegt. Unabhängig davon ist grundsätzlich von § 249 BGB auszugehen. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungs aufwand erforderlich ist, ist auch Rücksicht auf den Einzelfall zu nehmen, insbesondere auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtete, um einen für den Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Bei Beauftragung eines Kraftfahrzeugsachverständigen darf sich ein VerkehrsunfkUgeschädigter damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl.  BGH Urteil v. 23.01.2007, VI ZR 67/06 und BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13). Aus dieser Entscheidung ergibt sich insofern nicht der von der Beklagten angenommen Standpunkt, es sei erforderlich mehrere Angebote über die Höhe der Vergütung eines Sachverständigen in der näheren Umgebung einzuholen.

Es kann dahin stehen, ob die von der Klägerin abgerechneten Preise im Vergleich zu den bei Kollegen abgerechneten Tarifen übertiöht sind, da der Schädiger bei einem Verkehrsunfall auch überhöhte Kosten eines gegebenenfalls unbrauchbaren Gutachtens bezahlen muss.

Von der Beklagten zu ersetzen sind die Autwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter in der Situation des Geschädigten getätigt hätte.

Unter diesem Blickwinkel erscheinen die Forderungen der Klägerin nicht unvernünftig. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Verkehrsunfall für die meisten Verkehrsteilnehmer um ein singuläres Erlebnis handelt Aus diesem Grunde hat der normale Unfallgeschädigte nicht die geringsten Vorstellungen davon, welche Kosten von Sachverständigen für die Fertigung ihrer Gutachten  abgerechnet werden. Aus diesem Grunde kann es letztlich auch dahin stehen, ob die vereinbarten Nebenkosten betriebswirtschaftlich angemessen oder ebenfalls überhöht sind. Auch insoweit gilt, dass der normale Geschadigte wohl keine Vorstellungen haben wird, welche Nebenkosten ein Sachverständiger in seinem Gutachten abrechnet. Die Entscheidung des OLG Dresden, nach der die Nebenkosten auf 25 % der Gutachtenskosten zu begrenzen sind, vermag mangels nachvollziehbarer Begründung wie man auf diese Zahl kommt nicht zu überzeugen(vgl. AG Leipzig Urteile vom 10.7.2015 und 20.03.2015, AZ 118 C 1357/15 und 118 C 77/15).

Die Abrechnung ist auch prüffähig. Der abgerechnete Betrag ist anhand der Schadenshöhe und der vorgelegten Honorartabelle (Anlage K1) nachvollziehbar. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Schadensminderungspflicht kommt auch insoweit nicht in Betracht, da der Unfallgeschädigte zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht feststellen konnte, welches der wirtschaftlich günstigere Weg zur Gutachtenerstellung sein könnte, da weder Schadenshöhe als Maßstab der jetzigen Honorarrechnung bekannt war, noch der voraussichtliche Zeitaufwand zur Bearbeitung des Gutachtens abschätzbar war, so dass bei Auftragserteilung gesicherte Maßstäbe über verschiedene Kosten bei unterschiedlichen Berechnungsmethoden für die Erstellung des Gutachtens für die Geschädigte nicht gegeben waren.

Für das erkennende Gericht bestehen anhand der im konkreten Fall geltend gemachten Vergütung angesichts der ständigen Rechtssprechung im Amtsgerichtsbezirk keinerlei Anhaltspunkte für eine Überhöhung der Honorarforderung, Ist dem Geschädigten kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzulasten, ist der aufgewendete Betrag auch zur Schadensbeseitigung erforderlich gern, § 249 BGB, so dass eine Darlegung der aufgewendeten Arbeitszeit nicht erforderlich ist. Der Geschädigte genügt seiner Darlegun^last zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Sehadensbeseitigung m Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 – juris ).

Auch das weitere Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten verfängt nicht. Dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird im Rechtsstreit nicht behauptet und ist auch nicht erkenribar.Ein Indiz für die Erforderlichkeft bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarungj sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle.

Nebenkosten sind zum einen nicht zwingend gewinnneutral abzurechnen, zum anderen bewegen sich die Kosten im geltend gemachten Umfang im ortsüblichen Rahmen. Dies ergibt bereits der Vergleich mit Kostensätzen aus dem JVEG oder der Vergleich mit den Kosten anderer Sachverständiger. Dem gegenüber sind die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Kosten ohne nachvollziehbaren Hintergrund und bewusst niedrig angesetzt worden. Dies ergibt bereits die fehlende Berücksichtigung von Kosten für Anschaffung von Technik zur Herstellung von Fotos oder der Kosten für die Beschäftigung einer Schreibkraft.

Die Beklagte war daher insgesamt zu verurteilen nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab dem unstreitigen Verzugszeitpunkt (vgl. auch die Urteile des AG Leipzig v. 23.02.2008, Az.: 102 C 5772/07 sowie vom 24.02.2010, Az.:102 C 7768/09).

A
Ledtglich in Höhe der geltend gemachten Mahnkosten war die Klage abzuweisen. Nach eigenem Sachvortrag hatte die Beklagte bereits mit Schreiben vom 03.03.2016 endgültig die Zahlung weiterer Betrage verweigert, so dass zu diesem Zeitpunkt Verzug eingetreten ist. Insofern stellt das eine von der Klägerin selbst verschuldete Schadensposition dar. Im vorliegenden Fall noch Mahnkosten verursacht zu haben, da die Klägerin nicht davon ausgehen konnte, dass bei Versand einer weiteren Mahnung eine Zahlung der Beklagten noch erfolgen würde.

Der Beklagten kann auch nicht dahingehend gefolgt werden, dass für das Gutachten weniger Fotos ausreichend gewesen seien und die Klägerin hier ohne sachlichen Grund die Kosten vergrößert habe. Entsprechendes ergibt sich nicht aus dem in Kopie als Anlage K 3 vorliegenden Gutachten.

Letztlich fallt auch auf, dass die von der Klägerin geltend gemachte Forderung sich in der Bandbreite der von der Beklagten als Anlage K11 vorgelegten Honorarbefragung im Wesentlichen bewegt und lediglich bei den Nebenkosten in Einzelfallen geringfügige Abweichungen vorliegen. Insofern war der Darstellung der Beklagten, bei der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen handele es sich um wucherische Summe, auch nicht gefolgt werden. Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.

Nebenentscheidungen: § 708 Nr. 11, 711, 713 und 91 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu Leipziger Urteilsliste zum Vierten: AG Leipzig verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.9.2016 – 102 C 4864/16 -.

  1. Iven Hanske sagt:

    Leider hat sich in 2017 beim 103 Dezernat der Mischkalkulationsunsinn BVSK Grundhonorar und JVEG +20% Nebenkosten eingeschlichen. Zum Glück wird die Kenntnis des Geschädigten beachtet, so dass ein paar Prozente darüber noch keine Schätzung erlaubt.
    AG Leipzig 103 C 9164/16 vom 30.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Anerkenntnis, Verstoß gegen § 242 BGB, JVEG+20%, Plausibilität, wenn nicht deutlich überhöht dann keine Schätzung, 12 Euro Mahnkosten sind okay

  2. Kfz-SV Streubel sagt:

    @Iven Hanske
    Das JVEG im Bezug auf die Nebenkosten richtig angewendet, kommt in der Regel mehr zusammen als der Großteil der Kfz-SV hier an Nebenkosten berechnet…

  3. B.K. sagt:

    @ Kfz-SV Streubel
    Lieber Kollege Streubel, diese Behauptung halte ich für nicht nachvollziehbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    B.K

  4. SV Wehpke sagt:

    @B.K. Nehmen Sie ein Blatt Papier, das JVEG und machen sich mal die Mühe einer korrekten Vergleichsrechnung. Und nicht vegressen – die Fahrzeitkosten – Sie werden sich wundern.

    Wehpke Berlin

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