LG Aachen entscheidet mit nicht nachvollziehbaren Gründen zur fiktiven Schadensabrechnung mit Berufungsurteil vom 24.8.2012 – 6 S 60/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

jetzt musste ich fast schon wieder eine Woche pausieren. Dafür stellen wir euch heute noch ein Urteil der Berufungskammer des Landgerichts Aachen vor. Zwar ist das Urteil bereits etwas älter und wir haben längere Zeit überlegt, das Urteil überhaupt zu veröffentlichen. Da wir uns allerdings nicht dem Vorwurf der Versicherungsfeindlichkeit aussetzen wollen, veröffentlichen wir das nachfolgend dargestellte Berufungsurteil. Es ging in dem Rechtsstreit um die fiktive Schadensabrechnung. Die Urteilsgründe des LG Aachen sind teilweise nicht nachvollziehbar. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

6 S 60/12                                                                                            Verkündet am 24.08.2012
10 C 218/10
Amtsgericht Aachen

Landgericht Aachen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

für Recht erkannt:

Auf die Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 06.03.2012 (Az.: 10 C 218/10) teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 53,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

A. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehen lediglich noch in Höhe von 53,07 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG zu.

Die Parteien streiten insoweit – auch im Berufungsverfahren – lediglich über die Höhe des unfallbedingt entstandenen Schadens.

a) Kosten für die „Einlackierung des Türschwellers“

Dem Kläger steht derzeit kein Schadensersatzanspruch auf Erstattung fiktiver Reparaturkosten für die „Einlackierung des Türschwellers“ zu. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, hat er das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten. Danach muss er, den Schaden auf diejenige Weise beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (vgl. BGHZ 115, 375, 378; BGHZ 171, 287, 289f.; BGHZ 181, 242, 246f.). Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Richtig ist, dass der Sachverständige hinsichtlich der Kosten für die Einlackierung des Türschwellers ausgeführt hat, dass es sinnvoll ist, diese von vorneherein vorzunehmen, um zu verhindern, dass diese im Falle eines tatsächlich eintretenden Farbunterschiedes nachgeholt werden müssen. Der Grundsatz der Auswahl der wirtschaftlich vernünftigsten Reparaturlösung ist jedoch nicht zu verwechseln mit dem vorgelagerten Erfordernis, dass die einzelne Reparaturmaßnahme überhaupt zur Schadensbehebung erforderlich ist. Der Geschädigte kann eine Beilackierung nur beanspruchen, wenn sie auch tatsächlich notwendig ist. Dies ist zwar letztlich eine Sachverständigenfrage. Für den Nachweis der Notwendigkeit der Einlackierung des Türschwellers ist jedoch der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger gleichwohl beweisfällig geblieben. Denn der Sachverständige hat im Ergebnis ausgeführt, dass die Beilackierung nur erforderlich ist, wenn sich herausstellen sollte, dass der Farbton von der 10 Jahre alten Lackierung des Fahrzeuges tatsächlich abweicht. Dies ist jedoch vor der Durchführung der Reparatur offensichtlich nicht feststellbar. Dies ist auch nicht unbillig, denn der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst fiktiv auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden, sondern kann nach erfolgter Reparatur grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (vgl. BGH NJW 2012, 50-52; BGHZ 169, 263, 266ff). Dies insbesondere dann, wenn sich bei der Reparatur weitere, zuvor in Streit stehende notwendige Reparaturmaßnahmen als gleichwohl erforderlich erwiesen haben.

b) verschleißbedingtes Kleinmaterial (ein Clip für 5,81 und zwei Clips für 4,46)

Demgegenüber steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der fiktiven Kosten für den Ersatz verschleißbedingten Kleinmaterials zu. Ein solcher Anspruch wäre nur dann nicht gegeben, wenn es sich um Sowieso-Kosten handeln würde, welche „über kurz oder lang“ ohnehin angefallen werden. Letzteres ist derzeit indes nicht erkennbar. Vielmehr sind die Kleinmaterialkosten noch vom Umfang des notwendigen Schadensersatzes für die Wiederherstellung des Fahrzeuges umfasst. Kleinmaterial gehört auch dann noch zum adäquat-kausalen notwendigen Schaden, wenn es nach einem reparaturbedingten Ausbau verschleißbedingt beim Wiedereinbau nicht mehr verwandt werden kann und daher ersetzt werden muss. Insoweit hat der Sachverständige, der dem Gericht aus zahlreichen Prozessen mit gleichgelagerten Sachverständigenfragen als kompetent bekannt ist, nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Clips bei einem annähernd 10 Jahre alten Fahrzeug zu erneuern sind. Der dem Kläger insoweit entstehende (Vermögens-)Vorteil ist lediglich im Wege der Vorteilsanrechnung, im Rahmen des normativen Schadensbegriffs, zu berücksichtigen. Für eine, den Abzug „Neu für Alt“ rechtfertige Tatsachengrundlage sind jedoch die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet. Etwaiger Vortrag, welcher der Kammer eine Mindestschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO ermöglichen könnte, ist indes auch nicht der Berufungsbegründungsschrift entnehmbar. Abgesehen davon dürfte bereits aufgrund der Funktion der Kleinteile und deren grundsätzlichen geringen Wert ein solcher Abzug bereits aus rechtlichen Gründen abzulehnen sein.

c) Stundenverrechnungssätze

Zwar kann der Geschädigte grundsätzlich auch bei fiktiver Abrechnung die Preise einer Fachwerkstatt ersetzt verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88 -, Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 226/91 -, Urteil vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02 -, jeweils zitiert nach juris). Insoweit sind daher regelmäßig auch Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zu ersetzen, selbst wenn diese erheblich höher sind als der aus den Preisen der Fachwerkstätten der Region ermittelte Durchschnittswert (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02 -, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 -, jeweils zitiert nach juris). Soweit ihm dies jedoch zumutbar ist, muss sich der Geschädigte bei technischer Gleichwertigkeit nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB auf eine freie Werkstatt verwiesen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 -, Urteil vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09 -, jeweils zitiert nach juris). Von einer fehlenden Zumutbarkeit ist hierbei regelmäßig auszugehen, wenn das beschädigte Kraftfahrzeug nicht älter als drei Jahre oder scheckheftgepflegt ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 -, zitiert nach juris). Hiervon geht auch das Amtsgericht aus. Soweit das Amtsgericht jedoch auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass die beklagtenseits benannte Reparatur in der Firma S nicht gleichwertig sei, ist dies rechtsfehlerhaft und daher nicht für die Kammer bindend. Denn eine solche Feststellung kann dem Gutachten des Sachverständigen C – entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts – nicht entnommen werden. Zutreffend führen die Beklagten aus, dass der Sachverständige C – entsprechend der Beweisfrage – nur ganz allgemeine Ausführungen dazu gemacht hat, inwieweit eine gleichwertige Reparatur in freien Werkstätten überhaupt möglich ist. Angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des BGH´s ergibt sich jedoch keinerlei Zweifel daran, dass die Frage der gleichwertigen Reparatur zwar anhand des konkreten alternativen Reparaturbetriebes beantwortet werden muss, jedoch nicht mehr generell in Frage gestellt werden kann. Dabei erachtet der BGH (vgl. BGH NJW 2010, 2941-2942) eine Gleichwertigkeit jedenfalls dann als gegeben, wenn die benannten Fachbetriebe den „Eurogarant-Fachbetrieben“ angehören (deren hoher Qualitätsstandard regelmäßig vom TÜV oder der DEKRA kontrolliert wird), es sich um Meisterbetriebe und Mitgliedsbetriebe des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik handle, die auf die Instandsetzung von Unfallschäden spezialisiert sind und die Reparatur unter Verwendung von Originalteilen erfolgt. Hierzu haben die Beklagten erstinstanzlich vorgetragen, dass es sich bei der Firma S um einen vom TÜV hinsichtlich der Servicequalität und Mitarbeiter-Qualifikation zertifizierten Fachbetrieb handelt (Bl. 34 d.A.), der als Meisterbetrieb den „Eurogarant Fachbetrieben“ angehört, ein Mitgliedsbetrieb des Zentralverbandes Karaosserie- und Fahrzeugtechnik ist und nach dem neusten Stand der Technik arbeitet sowie Originalersatzteile verwendet (Bl. 169 d.A.). Dies ist erstinstanzlich auch unstreitig geblieben. Zwar hat der Kläger mit Nichtwissen bestritten, dass die Reparatur gleichwertig sei. Dies ist jedoch nicht ausreichend. Der Kläger hätte vielmehr die einzelnen beklagtenseits vorgebrachten Qualifikationseigenschaften bestreiten müssen. Liegen nämlich die vom BGH herausgearbeiteten Kriterien vor, so ist grundsätzlich von einer Gleichwertigkeit auszugehen. Zur Überzeugung der Kammer ist daher von einer gleichwertigen Reparaturmöglichkeit in der von den Beklagten angegeben Referenzwerkstatt auszugehen.

d) Verbringungskosten

Fahrzeugverbringungskosten sind nur dann als notwendige Kosten i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich anfallen (vgl. Palandt-Grüneberg, § 249, Rn. 14) bzw. wenn sie in allen für die konkrete Reparaturmaßnahme geeigneten Werkstätten anfallen würden, diese also insgesamt keine eigene Lackierwerkstatt aufweisen (vgl. OLG Düsseldorf DAR 2002, 68-69; OLG Hamm OLGR 1998, 91, 93). Denn da für den Erforderlichkeitsmaßstab des § 249 Satz 2 BGB ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen ist, kann der Geschädigte bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis bzw. Kostenvoranschlag nicht zuletzt auch wegen seiner Schadensminderungspflicht solche Kosten nicht erstattet verlangen, die im Falle einer Reparatur in der ortsansässigen Fachwerkstatt nicht angefallen wären. Insoweit ist es also gerade nicht ausreichend, dass die Verbringungskosten in der Fachwerkstatt anfallen, deren Preise dem Kostenvoranschlag zur fiktiven Schadensberechnung zugrundeliegen. Ob entsprechende Zusatzkosten in sämtlichen örtlichen Fachwerkstätten anfallen, ist klägerseits nicht vorgetragen worden. Dies ist auch irrelevant, weil die Verbringungskosten in dem beklagtenseits angegeben Referenzbetrieb, auf den sich der Kläger verweisen lassen muss (siehe lit. c), gerade nicht anfallen.

e) Preisunterschied Ersatzteilkosten (vermeintlicher UPE-Zuschlag)

Hinsichtlich der Ersatzteilkosten gelten die Ausführungen unter lit d) grundsätzlich entsprechend. Die Beklagten behaupten jedoch erstmals in Ihrem Schriftsatz vom 16.07.2012, dass der klägerseits eingereichte Kostenvoranschlag, ebenso wie die Preiskalkulation des Sachverständigen C, gegenüber dem Privatgutachten der Beklagten zu 2) einen Zuschlag von 12% auf jedes Ersatzteil enthalten. Abgesehen davon, dass ein solcher Zuschlag auf die vom Hersteller empfohlenen Ersatzteilpreise weder ausdrücklich im Kostenvoranschlag noch im Sachverständigengutachten C ausgewiesen ist, haben die Beklagten erstinstanzlich hierzu nichts vorgetragen. Dass sich ein Preisunterschied lediglich bei einem Vergleich der Kalkulationen rechnerisch ergibt, ist unzureichend und ersetzt keinen entsprechenden Vortrag. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass dieser neue Vortrag als verspätet gemäß §§ 529, 533 ZPO unberücksichtigt zu bleiben hat. Insoweit kann es sich auch nicht um unstreitigen und daher grundsätzlich zu berücksichtigenden neuen Vortrag handeln. Denn der Vortrag der Beklagten ist insoweit völlig unsubstantiiert und widersprüchlich. Vergleicht man die Ausführungen zu den Ersatzteilkosten im Kostenvoranschlag und dem Sachverständigengutachten mit denen im Privatgutachten der Beklagten zu 2), so lässt sich gerade kein stabiler Zuschlag von 12% feststellen (Beispiel: Seitenwand H R: Privatgutachten Beklagten zu 2) – 256,31 Euro – Gutachten C – 266,40 Euro: Differenz 10,09 Euro; dies entspricht einem Zuschlag von ca. 4%).

Der restliche Schadensersatzanspruch (lit a – e) errechnet sich daher wie folgt:

Kosten für „Einlackierung des Türschwellers“ 0,00 Euro

verschleißbedingtes Kleinmaterial 14,73 Euro

Stundenverrechnungssätze 0,00 Euro

Verbringungskosten 0,00 Euro

Preisunterschied Ersatzteilkosten 38,34 Euro

Insgesamt: 53,07 Euro

Der Anspruch auf die Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB.

2. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein weiterer Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu, §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG zu.

Insoweit ist der Anspruch des Klägers bereits ausgeglichen, § 362 BGB. Denn Anwaltsgebühren müssen die Beklagten lediglich aus einem Streitwert in Höhe von 2.183,59 Euro erstatten. Dabei ergibt sich bei einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer lediglich ein Betrag in Höhe von 272,87 Euro. Genau diesen Betrag hat die Beklagte zu 2) jedoch unstreitig ausgeglichen.

B. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, § 92 Abs. 2 ZPO.

C. Streitwert

1. und 2. Instanz: 679,57 Euro

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7 Antworten zu LG Aachen entscheidet mit nicht nachvollziehbaren Gründen zur fiktiven Schadensabrechnung mit Berufungsurteil vom 24.8.2012 – 6 S 60/12 -.

  1. A. Oberländer sagt:

    Na vielleicht sollte man dem Richter einmal das Merkblatt der Interessengemeinschaft für Fahrzeugtechnik und Lackierung e.V. zum Thema zukommen lassen?
    Da steht alles zu dem Thema drin und solange es keine Uni-Lackierung ist, wie sie derzeit bei ca 10% der Fahrzeuge anzutreffen ist wird eine Beilackierung unumgänglich. Sollte alllerdings auch den einschlägig bekannten Kostenoptimierern wie contro€xpert und DEKRA bekannt sein, die dort Fördermitglieder sind.
    Gut, nachdem bei denen die Marktrelevanz Faktorenmethode eine anerkannte Größe für die Wertminderungsberechnung ist, zweifle ich daran allerdings auch ein wenig und bin auf das Hamburger Model umgestiegen, wegen dem Mehrwert für die Geschädigten und die Einsparung meiner Zeit für einschlägige Marktrecherche und behaupte mit Verweis auf CH das dies die einzig anerkannte Methode wäre 😉 .

  2. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    @ A. Oberländer
    „Kostenoptimierer“, wie Control€xpert und die DEKRA Automobil-GmbH sind bezahlte Schadenersatzkürzer, die wissentlich Beihilfe zur teilweise rechtswidrigen Schadenersatzreduzierung im Versicherungsauftrag leisten. Das kann auch durch eine Fördermitgliedschaft nicht unter den Tisch gekehrt werden. Sie argumentieren fachlich auch verfehlt, denn es geht bei Metalliclackierungen nicht um „Farbtonangleichung“, sondern um arbeitsbedingte und substantiell bedingte Lackeffektangleichungen. Das jedoch dürfen diese Herrschaften weisungsbedingt auch nicht akzeptieren.

    Von wem soll eigentlich die vorgebende „Marktrelevanz-Faktorenmethode“ der DEKRA anerkannt sein? In erster Linie wohl von der DEKRA selbst und von den Versicherern, denn die Ergebnisse begrenzen deutlich die Merkantile Wertminderung der Höhe nach in einer Größenordnung, die gewiss nicht als marktkonform festgestellt werden kann. Mit allen bisher bekannten Berechnungsmethoden der letzten 70 Jahre wurde schematisiert und vorgebend die Höhe der Merkantilen Wertminderung berechnet, anstatt der jeweils tatsächlichen Marktsituation erkennend durch Recherche an einem breit gefächerten Gebrauchtwagenmarkt Rechnung zu tragen. Nicht ohne Grund haben später der BGH und andere Gerichte einer Schätzung den Vorzug gegeben, zumal Berechnungsmethoden jedweder Art den Teilnehmern an einem breit gefächerten Gebrauchtwagenmarkt unbekannt sind und Preisvorstellungen deshalb darauf auch nicht zurückzuführen sind. Nicht umsonst reden Insider angesichts eines solchen Hintergrunds zutreffend davon, dass bis heute der Merkantile Minderwert immer noch ein Stiefkind des Schadenersatzes ist, wenn auf Berechnungsmethoden -welcher Art auch immer- abgestellt wird, denn über abwertende Preisvorstellungen bestimmen die Teilnehmer am Gebrauchtwagenmarkt und nicht die Verfasser von schematisierten Berechnungsmethoden. Wäre es anders, so müssten beispielsweise solche Berechnungsmethoden auch Auskunft darüber geben können, in welcher Größenordnung Gebrauchtwagenteilnehmer ein Unfallfahrzeug mit einem offenbarungspflichtigen Unfallschaden überhaupt nicht zur Anschaffung in Betracht ziehen würden.
    R-REPORT-AKTUELL

  3. Buschtrommler sagt:

    Wertminderung…heißes Thema.
    Ich hatte mir rund eine Woche lang die Mühe gemacht, ein Unfallfahrzeug mit repariertem Seitenschaden bei 11 Freien und Vertragshändlern direkt anzufragen bezüglich Wertminderung.
    Nach diversen „Rechenmodellen“ lag Wm bei max. 450 €.
    Die Händler hatten zwischen 1.000 und 1.400 € angesetzt.

    Das Gericht sprach dem Kd. 1.200 € zu.
    Man muss nur mal „in die Hufe“ kommen….!

  4. A. Oberländer sagt:

    @R-REPORT-AKTUELL,
    die Frage stellte sich mir auch und darüm findet sich in der Stellungnahme auch der Einleitungssatz das hier wohl eher der Wunsch Vater des Gedankens ist.
    Nun wissen wir als Sachverständige und im besten Fall auch der Anwalt das diese Aussage nicht den Tatsachen entspricht und all die schönen Rechenmodelle lediglich ein Orientierungswert sind. Der Geschädigte, dem dies so als Abrechnungsschreiben zugeht wird dies wohl so hinnehmen?
    Buschtrommler hat es als heisses Eisen bezeichnet und das ist es in der Tat, denn letztendlich besteht meines Wissens nach ein Regressanspruch bei fehlerhaft berechneter Wertminderung. Insofern ist das denke ich wichtig das man sich nicht in Versuchung führen lässt den einfachen Weg der Rechenmodelle zu besschreiten sondern Marktrecherche betreibt.

  5. Paul St. sagt:

    Zeigen wir mehr Mut zur martkorientierten Schätzung, denn überzeugende Einwendungen der Versicherer müssen wir nicht fürchten, weil der zu mindernde Fahrzeugwert die maßgebliche Bezugsgröße ist.
    Paul St.

  6. Buschtrommler sagt:

    @ Oberländer….Marktrecherche funzt aber nur, wenn man ein Ga nicht in 2 Stunden „gebacken“ hat.
    Etliche Geschädigte haben auch schon bei der Besichtigung die Hoffnung, daß endgültige Zahlen benannt werden…

  7. A. Oberländer sagt:

    Hallo Buschtrommler,
    sicher funktioniert Marktrecherche nur wenn man sich die Zeit dafür nimmt und der Erwartungshaltung kann man dann doch mit dem Argument begegnen ob der Geschädigte auf Geld verzichten möchte?
    Die Frage ist was wir als Sachverständige priorisieren sollten? Das Erfüllen einer Erwartungshaltung des Geschädigten oder die eigene Erwartungshaltung an ein formal korrektes Gutachten. Zum Ärger der Gesellschaften habe ich mich persönlich für Letzteres entschieden.

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