LG Berlin urteilt zu der fiktiven Schadensabrechnung und verneint Verweisung auf Partnerwerkstatt der KRAVAG mit Urteil vom 8.12.2014 – 43 S 82/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier veröffentlichen wir für Euch ein Berufungsurteil des Landgerichts Berlin zur fiktiven Schadensabrechnung mit der  Frage der Verweisung auf eine mit der Versicherung verbundenen Werkstatt und zur Reparaturbestätigung gegen die KRAVAG Versicherung. Die Ausführungen der Einzelrichterin der Berufungskammer zu der filtiven Schadensabrechnung finden wir noch passabel. Aber die Ausführungen zur Reparaturbestätigung sind unserer Meinung nach falsch. Die Reparaturbestätigung dient nicht  nur der Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung, sondern beweist auch gegenüber späteren Einwänden der Versicherer, dass der Vorschaden ordnungsgemäß ausrepariert worden ist. Lest aber selbst das Urteil des LG Berlin und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes, sonniges Wochenende
Willi Wacker

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 43 S 82/14                                              verkündet am: 04.12.2014
13 C 3203/13 Amtsgericht Mitte

In dem Rechtsstreit

der KRAVAG Logistic Versicherungs-AG, vertreten d.d. Vorstand Dr. Norbert Rollinger, Michael Busch, Heinz-Jürgen Kalierhoff und Dr. Edgar Martin, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg,

Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten,

gegen

die Frau …

Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin,

hat die Zivilkammer 43 des Landgerichts Berlin in Berlin – Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 04.12.2014 durch die Richterin am Landgericht H. als Einzelrichterin

f ü r    R e c h t    e r k a n n t :

1.   Die Berufung und die Anschlussberufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 27. März 2014 -13 C 3203/13 – werden als unbegründet zurückgewiesen.

2.   Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.   Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angeordnete Abwendungsbefugnis entfällt.

4.   Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO).

II.

Die Berufung der Beklagten ist ebenso unbegründet (1.) wie die Anschlussberufung der Klägerin (2.).

1. Nach § 513 Abs. 1 ZPO die Berufung darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der im Streit stehenden restlichen Reparaturkosten in Höhe von 851,04 EUR netto im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klägerin kann ihren Schaden anhand des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 7. August 2013 abrechnen, dem die Preise der BMW-Marken Werkstatt zu Grunde legen.

Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof besteht grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12 – mwN, juris). Die in der Verfügung vom 30. Juni 2014 genannte Entscheidung des Kammergerichts vom 30. Juni 2014 – 22 U 175/13 – besagt nach Ansicht der Einzelrichterin nichts Anderes. Denn darin geht es lediglich vor dem Hintergrund des § 249 Abs. 2 BGB um die Frage, ob bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur neben den Nettoreparaturkosten laut Gutachten auch die tatsächlich gezahlte Umsatzsteuer verlangt werden kann.

Kann die Klägerin mithin grundsätzlich ihrer Schadensberechnung das von ihr eingeholte Gutachten zu Grunde legen, so muss sie sich seitens des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt (nur) dann verweisen lassen, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (vgl. BGH, aaO und Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09 – ; Urteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08 – ). An einem wirksamen Verweis fehlt es hier.

Zwar hält die Kammer an ihrer von dem Amtsgericht zitierten Rechtsauffassung nicht mehr fest, wonach nur ein verbindliches Reparaturangebot für einen wirksamen Verweis auf eine günstigere freie Werkstatt ausreicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2012- 1-1 U 139/11, 1 U 139/11 -) .

Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich dennoch im Ergebnis als richtig. Es kann dahin gestellt bleiben, ob es ausreicht, wenn im Prüfbericht lediglich allgemein unter Hinweis auf die Eigenschaft als „Eurogarant-Fachbetrieb“ bzw. „DEKRA zertifizierter Innovation Group-Fachbetrieb, ZKF-Fachbetrieb, Karosserie- und Lackierfachbetrieb“ die Qualifikation der genannten zwei Betriebe umschrieben wird, ohne dass auch nur ansatzweise dargetan wird, welche Qualitätsstandards darunter konkret zu verstehen sind und woraus sich die Gleichwertigkeit der Werkstatt konkret herleiten lassen soll (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2013 – 43 S 136/12 -). Ebenso kann dahin gestellt bleiben, ob der nunmehr erfolgte Beweisantritt bezüglich der (bestrittenen) Stundenverrechnungssätze der Firma B. & B. GmbH, noch zuzulassen ist, § 531 Abs. 2 ZPO.

Denn entscheidend ist, dass vorliegend ein Verweis auf die Werkstatt B. & B. GmbH für die Klägerin unzumutbar ist. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn ein Geschädigter auf eine Partner-Werkstatt verwiesen wird, da er aufgrund der wirtschaftlichen Verbundenheit der Werkstatt mit dem beklagten Versicherer befürchten muss – mag sich die Befürchtung konkret auch nicht realisieren -, dass dieser bei der Reparatur auch (nachvollziehbare) Interessen des Schädigers wahrnimmt, den Schaden möglichst gering zu halten (vgl. AG Bonn, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 101 C 26/09 –  mwN; vgl. auch BGH, VersR 2010, 1097). Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte ausweislich ihrer homepage – was das Gericht nachvollzogen hat – Vertragspartner der Werkstatt B. & B. ist.

Scheidet ein Verweis aus, so muss die Klägerin auch Abzüge bezüglich der Fahrzeugverbringung nicht hinnehmen. Die Kammer hält diese Kosten für ersatzfähig, § 287 ZPO. Ebenso wie der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung UPE-Zuschläge verlangen kann, sofern diese bei Reparatur in einer Markenwerkstatt anfallen würden, kann er die Verbringungskosten verlangen, wenn diese bei einer Reparatur anfallen würden (vgl. KG Berlin, Urteil vom 11. Oktober 2010 – 12 U 148/09 -). So liegt es hier. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die Kosten bei einer Reparatur in der dem klägerischen Gutachten zu Grunde liegenden Markenwerkstatt anfallen würden.

2. Die Anschlussberufung ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin beruft sich auf die Erforderlichkeit der Reparaturkostenbestätigung und deren Kosten in Höhe von 71,40 EUR im Hinblick auf die Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung. Die Klägerin hätte indes, wie erörtert, ohne Weiteres die Rechnung über die erfolgte Reparatur vorlegen können. Da in der Reparaturkostenbestätigung auch keine Angaben zum konkreten Reparaturzeitraum enthalten sind, führt sie auch bezüglich der Dauer des Ausfalls des Fahrzeugs nicht weiter (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18. Februar 2010 – 10 U 60/09 -). Sie dient auch für den Fall künftiger Unfälle nicht als geeigneter Nachweis einer Reparatur. Die Tatsache, dass das Fahrzeug (fachgerecht) repariert wurde, spielt regelmäßig keine Rolle. Vielmehr kommt es bei einem möglichen weiteren Unfall zur Abgrenzung von (reparierten) Vorschäden stets darauf an, dass Art und Umfang der Reparatur anhand der einzelnen Reparaturschritte nachvollziehbar dargetan werden (vgl. nur KG Berlin, Beschluss vom 29. Mai 2012- 22 U 191/11 -). Jedenfalls eine Reparaturbestätigung, mit der lediglich die „fachgerechte Instandsetzung“ bescheinigt wird, ist daher bei einem weiteren Unfall nicht in dem erforderlichen Maße hilfreich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht. Es handelt sich um eine Einzelfallsentscheidung.

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2 Antworten zu LG Berlin urteilt zu der fiktiven Schadensabrechnung und verneint Verweisung auf Partnerwerkstatt der KRAVAG mit Urteil vom 8.12.2014 – 43 S 82/14 -.

  1. Rechtsanwalt Stephan Becker sagt:

    Erfreulich in Bezug auf den Verweis auf Partnerwerkstätten.

    Tatsächlich nicht richtig nachvollziehbar bezüglich der Kosten für die Reparaturbestätigung. Vielleicht wurde hier im Verfahren einfach nicht genügend vorgetragen.

  2. Kai sagt:

    Bzgl. der Abweisung der Kosten für die Reparaturbesätigung ist das Urteil für mich aus technischer Sicht tatsächlich nachvollziehbar.

    Wenn der Sachverständige die vollständige Reparatur bescheinigen soll, um einen Eintrag in der HIS-Datei zu egalisieren, dann muss der Sachverständige das reparierte Fahrzeug deutlich umfangreicher untersuchen als es für 71,40 Euro möglich ist!

    Der Versicherer sollte also im Vorfeld aufgefordert werden, zu bestätigen, dass

    a) der Eintrag in die HIS mit einer einfachen Reparaturbestätigung unterlassen wird, oder
    b) die Kosten für die umfangreiche Fahrzeuguntersuchung ausgeglichen werden.

    Verneint der Versicherer beides, dann ist erkennbar wohin die Reise führen soll:

    a) 19% bei fiktiver Abrechnung sparen
    b) Prüfberichte zur weiteren Kürzung von Schadenersatzansprüchen einsetzen
    c) der Schaden soll auf jeden Fall in der HIS-Datei landen
    d) keine sachgerechte Regulierung des Schadens ermöglichen

    Herzliche Grüße

    Kai

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