LG Düsseldorf spricht sich bei der Bemessung der Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO gegen OLG Düsseldorf aus und verwirft daher die Berufung der HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit Berufungsurteil vom 30.10.2015 – 22 S 188/15 -.

Hallo verehrte Captaun-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Sonntag veröffentlichen wir für Euch als Sonntagslektüre ein Mietwagenberufungsurteil des LG Düsseldorf, in dem sich die Berufungskammer bewußt gegen die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf stellt. Das OLG Düsseldorf hatte sich bei der Schadenshöhenschätzung für die Fraunhofer-Erhebung ausgesprochen. Die Berufungskammer des LG Düsselforf hat sich – mit überzeugenden Argumenten – gegen die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ausgesprochen. Aber insgesamt ist aus dem Urteil zu entnehmen, wie fragwürdig die gesamte Rechtsprechung in Düsseldorf zu den Mietwagenkosten ist. Der BGH hatte in keinem seiner vielen Mietwagen-Entscheidungen die frohe Botschaft verbreitet, dass Instanzgerichte im Schadensersatzprozess berechtigt sind, Mietwagenkosten anhand von irgendwelchen Listen freihändig zu kürzen. Die Listen sind lediglich als Schätzgrundlage einer Bandbreite zu sehen, ob der Geschädigte sich bei der Anmietung eines Fahrzeuges im Rahmen des Erforderlichen gehalten hat – d.h., ob er also bereits bei der Anmietung erkennen konnte, dass die Mietwagenkosten weit überhöht sind. Anders als bei den Sachverständigenkosten ist eine Übersicht über die anfallenden Mietwagenkosten aufgrund der feststehenden Preise möglich. Es besteht daher eigentlich keine Notwendigkehit, die berechneten Mietwagenkosten aufgrund irgendeiner Liste oder eines arithmetischen Mittels zu kürzen. Lest daher selbst das Berufungsurteil sowie das angefochtene Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

22 S 188/15                                                                                  Verkündet am 30.10.2015
21 C 17600/13
Amtsgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der HUK-Coburg Allg. Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Grafenberger Allee 295, 40237 Düsseldorf,

Beklagten und Berufungsklägerin,

gegen

… GmbH, vertr. d. d. Gf.,

Klägerin und Berufungsbeklagte,

hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 09.10.2015
durch die Richterin am Landgericht A., den Richter Dr. U. und die Richterin am Landgericht R.

für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.04.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (21 C 17600/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen i. S. v. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gem. § 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

III.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Urteil des Amtsgerichts beruht nicht auf Rechtsfehlern und auch nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (vgl. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).

1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von restlichen Mietwagenkosten i. H. v. 1.122,40 EUR – wie vom Amtsgericht ausgeurteilt – aus abgetretenem Recht gem. §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG.

a.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % gem. §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG ist zwischen den Parteien unstreitig, weil der Versicherungsnehmer der Beklagten am 30.09.2013 in Mönchengladbach alleinschuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht hat, bei welchem das Fahrzeug der Zedentin … beschädigt wurde.

b.
Mit Abtretungsvertrag vom 30.09.2013 hat die Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche auf Erstattung von Mietwagenkosten gegen Fahrer, Halter und dessen Haftpflichtversicherer gem. § 398 S. 1 BGB an die Klägerin abgetreten (vgl. Blatt 13 GA). Die Abtretung ist auch nicht gem. § 134 BGB i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 RDG unwirksam. Die erfüllungshalber erfolgende Abtretung einer Schadensersatzforderung auf Erstattung von Mietwagenkosten an das Mietwagenunternehmen ist jedenfalls dann eine gem. § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erlaubte „Nebenleistung“, wenn die Schadensersatzforderung – wie im vorliegenden Fall -dem Grunde nach unstreitig ist und allein über die Höhe des ersatzfähigen Schadens gestritten wird (vgl. BGH, NJW2012, S. 1005).

c.
Die Klägerin kann, wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, restliche Mietwagenkosten i. H. v. 1.122,40 EUR (Mietwagenkosten: 2.185,11 EUR abzgl. bereits gezahlter 1.062,71 EUR) gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersetzt verlangen.

aa.
Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte den Ersatz von Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Darüber hinausgehende, bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (vgl. BGH, NJW2013, S. 1539,1540 Rz. 8).

Die Bemessung der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten ist in erster Linie Sache des nach § 287 Abs. 1 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 Abs. 1 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel noch das arithmetische Mittel beider Listen zu Grunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen -etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif – abweichen. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 10 f.).

bb.
Nach bislang ständiger Kammerrechtsprechung legt die Kammer der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten im Rahmen von § 287 Abs. 1 ZPO das arithmetische Mittel aus Schwacke-Liste und Frauenhofer-Mietpreisspiegel zugrunde (vgl. nur LG Düsseldorf, Urteil v. 24.01.2014 – 22 S 110/13, BeckRS 2014, 19377). Diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, S. 802, 803; OLG Hamm, r + s 2011, S. 536, 537; OLG Karlsruhe, NZV 2011, S. 533; OLG Köln, Urteil v. 11.08.2010 – 11 U 106/09, BeckRS 2011, 17064; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, S. 541; OLG Zweibrücken, ZfS 2014, S. 619).

Die Kammer hält an dieser Rechtsprechung ausdrücklich fest.

Auch die neuere Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.03.2015 – 1 U 42/14, r + s 2015, S. 311 gibt der Kammer keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken. Das OLG Düsseldorf hat sich zwar in der vorbenannten Entscheidung auch ausdrücklich gegen eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels von Schwacke-Liste und Frauenhofer-Mietpreisspiegel ausgesprochen. Aber auch das OLG Düsseldorf konnte die Kritik, welche gegen die Ermittlung der Mietpreise anhand des Frauenhofer Mietpreisspiegels vorgebracht wird, in letzter Konsequenz nicht ausräumen, sodass eine Schätzung allein anhand der Frauenhofer-Erhebung der Kammer nicht sachgerecht erscheint.

Soweit das OLG Düsseldorf die Ungeeignetheit der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage daraus herleitet, dass die nach der Frauenhofer-Erhebung aufgrund einer anonymen telefonischen Abfrage, d. h. einer „realen Anmietsituation“, ermittelten Preise häufig deutlich unterhalb der Preise der Schwacke-Liste liegen, geht das OLG unausgesprochen davon aus, dass die Frauenhofer-Erhebung die Marktpreise auf dem Mietwagen markt zutreffend wiedergebe, was aber ja eine erst noch zu begründende These ist.

Soweit der Senat zur Begründung dieser These auf empirische Erfahrungen aus anderen Verfahren zurückgreift, in denen überwiegend günstigere (Internet-)Angebote vorgelegt worden seien, welche nicht selten mehr als die Hälfte unterhalb der Mietpreise nach der Schwacke-Liste gelegen hätten, schränkt er die Aussagekraft dieser „Vergleichsangebote“ sogleich selbst wieder ein, indem er einräumt, dass ein Großteil der vorgelegten Vergleichsangebote nicht den strengen Anforderungen des Bundesgerichtshofs an eine Vergleichbarkeit mit der konkreten Unfallsituation des Geschädigten am Unfalltag (anderer Anmietzeitraum, anderer Anmietort, andere Konditionen etc.) entsprochen habe.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Methode der Frauenhofer-Erhebung (anonyme telefonische Befragung) besser als die Methode der Schwacke-Liste (offen eingeholte „starre“ Preislisten) die Preissituation auf dem örtlichen Mietwagenmarkt realistischer wiedergibt, allein weil die Mietwagenunternehmen von den „starren“ Preislisten nach Aufhebung des Rabattgesetzes und Erlass der Preisangaben-Verordnung (PAngV) in der täglichen Praxis abweichen könnten. Auch die – nur jährlich stattfindende – Frauenhofer-Erhebung berücksichtigt ungeachtet ihrer anonymen Erhebungsmethode als bloß jährliche Preiserhebung nicht ausreichend, dass das Mietwagengeschäft ein Tagesgeschäft ist, bei welchem die Preise sich täglich ändern und erheblichen Schwankungen unterworfen sein können.

Die in der Rechtsprechung bereits ausführlich diskutierten Schwächen der Frauenhofer Erhebung werden nicht ausgeräumt. So beruht die Frauenhofer-Erhebung überwiegend auf eingeholten Internetangeboten, was Zweifel an der Repräsentativität der erhobenen Daten begründe, weil der Präsenzmarkt nicht wirklichkeitsgetreu abgebildet wird. Eine weitere Schwäche der Erhebung des Fraunhofer-Instituts ist, dass sie sich auf zweistellige PLZ-Bereiche beschränkt und damit in örtlicher Hinsicht eine gewisse Ungenauigkeit aufweist, obwohl der Mietwagenmarkt auch von örtlichen Besonderheiten oftmals entscheidend mitgeprägt wird. Des Weiteren wird die Seriosität und Unabhängigkeit der Erhebung des Fraunhofer-Instituts in Zweifel gezogen, weil Auftraggeber der Studie der Verband der deutschen Versicherungswirtschaft ist, der ein Interesse an einem möglichst geringen „Normaltarif“ habe (vgl. bereits LG Düsseldorf, Urteil v. 24.01.2014 – 22 S 110/13, BeckRS2014, 19377).

Können aber – wie ausgeführt – beide Mietpreisspiegel im Ergebnis nicht vollends überzeugen, dann erscheint nach Auffassung der Kammer eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel geeignet, die erforderlichen Mietwagenkosten auf dem örtlich relevanten Markt möglichst wirklichkeitsgetreu abzubilden. Die Auffassung des OLG Düsseldorf, man müsse die erforderlichen Mietwagenkosten entweder nach der Schwacke-Liste oder nach dem Frauenhofer-Mietpreisspiegel berechnen, nicht aber nach dem arithmetischen Mittel beider Erhebungen, weil entweder die eine oder die andere Erhebung zutreffend sei, überzeugt nicht. Gerade wenn gegen beide Mietpreiserhebungen durchgreifende Bedenken erhoben werden, ist eine Ermittlung des arithmetischen Mittels geeignet, sowohl die Schwächen der einen als auch der anderen Erhebung in gewissem Umfang abzumildern. Denn geht man davon aus, dass die Frauenhofer-Erhebung tendenziell zu niedrige Preise abbildet und die Schwacke-Liste tendenziell überhöhte Preise ausweist, werden diese Unzulänglichkeiten beider Schätzgrundlagen durch eine Orientierung am arithmetischen Mittel weitestgehend egalisiert.

Das die Schätzung anhand des arithmetischen Mittels im Einzelfall, wie das OLG Düsseldorf meint, zu einem höheren Aufwand für das Tatgericht führt, ist nach Auffassung der Kammer für die Wahl der Schätzgrundlage ein zu vernachlässigender Gesichtspunkt. In den meisten Fällen werden die Parteien die Preise der jeweils ihr günstigen Mietpreis-Erhebung im Prozess vortragen, sodass das Tatgericht diese -mangels Bestreitens gem. § 138 Abs. 3 ZPO – seiner Entscheidung ohne weitere eigene Recherche zu Grunde legen kann.

cc.
Die Kosten der Abholung und Zustellung i. H. v. 40 EUR sind gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ein ersatzfähiger Schaden. Zustell- und Abholkosten für den Mietwagen nach einem Verkehrsunfall stellen übliche Kosten nach einem Verkehrsunfall dar, welche von dem Mietwagenunternehmen in Rechnung gestellt werden (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 24.01.2014 – 22 S 110/13, BeckRS 2014, 19377).

dd.
Auch die Kosten der Haftungsreduzierung (Vollkaskoversicherung mit Selbstbehalt) i. H. v. 442 EUR sind gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen. Anders als die Berufung meint, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Unfallfahrzeug des Geschädigten vor dem Verkehrsunfall selbst vollkaskoversichert war. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war. Das wird insbesondere anzunehmen sein, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertigeres Fahrzeug angemietet wird. Im Übrigen wird die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz in der Regel eine adäquate Schadensfolge sein (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1041, 1042).

ee.
Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Amtsgericht von den ermittelten Mietwagenkosten lediglich einen Abschlag i. H. v. 5 % für ersparte Eigenaufwendungen der Klägerin berücksichtigt hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (NZV 1998, S. 248, 249) und auch der hiesigen Kammer (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 24.01.2014 – 22 S 110/13, BeckRS 2014, 19377).

2.
Die Berufung ist daher im Ergebnis unbegründet.

IV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.122,40 EUR festgesetzt.

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21 C 17600/13                                                                            Verkündet am 02.04.2015

Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLK

Urteil

In dem Rechtsstreit

der … GmbH, vertr.d.d. Gf. … ,

Klägerin,

gegen

die HUK-Coburg Allg. Versicherung AG, vertr.d.d. Vorstand, Grafenberger Allee 295, 40237 Düsseldorf,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 02.04.2015
durch den Richter B.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.122,40 EUR sowie durch außergerichtlich Tätigkeit entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,50 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.12.2013 zu zahlen. Im Übrigen
wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Autovermietung mit Sitz in Mönchengladbach. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Versicherungsgesellschaft. Mit der Klage macht die Klägerin als Zessionarin gegen die Beklagte die Zahlung weiterer Mietwagenkosten als Schadensersatz aus abgetretenem Recht geltend.

Das Fahrzeug der Zedentin wurde bei einem Verkehrsunfall am 30. September 2013 in Mönchengladbach, öen der Versicherungsnehmer der Beklagten mit seinem Fahrzeug allein verursacht und verschuldet hat, beschädigt. Der Unfallhergang und die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten sind zwischen den Parteien unstreitig.

Am gleichen Tag trat die Zedentin ihre Ansprüche gegen die Beklagte hinsichtlich der Mietwagenkosten an die Klägerin ab.

Wiederum am gleichen Tage mietete die Zedentin bei der Klägerin einen Mietwagen. Die Mietzeit endete am 25. Oktober 2013.

Unter dem 25. Oktober 2013 stellte die Klägerin der Zedentin eine Rechnung i.H.v. 3.650,92 EUR. Der Betrag ergibt sich aus 2.155,00 EUR Mietkosten, zzgl. 20% Ermittlungs- und Bearbeitungskosten i.H.v. 431,00 EUR, zzgl. Haftungsreduzierungskosten i.H.v, 442,00 EUR, zzgl. Zustellgebühren i.H.v. 20,00 EUR und Abholgebübreri i.H.v. 20,00 EUR sowie Mehrwertsteuer i.H.v. 582,92 EUR. Für die weiteren Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 15 d. A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 23. November 2013 regulierte die Beklagte einen Betrag i.H.v. 1.062,71 EUR.

Die  Klägerin  ist der Ansicht, die erforderlichen  und  insoweit zu  regulierenden
Mietwagenkosten bestimmten sich nach der Sehwacke-Liste. Auf diese Summe sei
ein Aufschlag von 20 % für unfallbedingten Mehraufwand zu machen. Überdies
könnten Kosten für Zusatzleistungen in Gestalt der Haftungsbefreiungskosten sowie
der Zustellung und Abholung zugrundegelegt werden. Insgesamt ergebe sich ein
ersatzfähiger Betrag von 3.571,37 EUR.  Für die Einzelheiten der klägerischen
Berechnung wird auf den Bl. 8 d. A. verwiesen. Unter Zugrundelegung dieses
Betrages abzüglich der bereits geleisteten Zahlung der Beklagten ergebe sich die
Klageforderung.

Die Klägerin beantragt,

1.   die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.508,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prözentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.12.2013 zu zahlen;

2.   die Beklagte zu verurteilen, an sie durch außergerichtliche Tätigkeit entstandene Rechtsanwaltskosten i.H.v. 281,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.12.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klage abzuweisen,

Die Beklagte ist der Ansicht, die zu regulierenden Mietwagenkosten bestimmten sich nach dem Marktpreisspiegel des Fraunhofer Institutes. Dies zugrundegelegt sei durch die Beklagte bereits ausreichend reguliert worden. Überdies sei auch bei Abrechnung nach der Schwacke-Liste hier jedenfalls nicht die vom Kläger zugrunde gelegte Schwacke-Liste 2011, sondern die Schwacke-Liste 2012 maßgeblich. Ein 20-prozentiger Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen -sei unzulässig. Hierzu bestreitet die Beklagte außerdem, dass Mehrleistungen durch die Klägerin überhaupt erbracht worden seien. Zudem müsse sich die Klägerin für ersparte Eigenaufwendungen 10 % im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen. Im Hinblick auf die als Zusatzkosten geltend gemachten Haftungsbefreiungskosten, könne die Klägerin diese nur geltend machen, sofern das beschädigte Fahrzeug über eine Votlkaskoversicherung verfüge. Auch die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten seien nicht zu ersetzen. Hier behauptet die Beklagte, eine Zahlung dieser Kosten durch die Klägerin sei nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akten in halt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

I.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.122,40 EUR
für Mietwagenkosten gemäß §§ 115 VVG, 398 Satz 2 BGB aus abgetretenem Recht.

1.
Der Anspruch ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte haftet der geschädigten Zedentin gegenüber aus § 115 VVG als Haftpflichtversicherung des Schädigers aus einem Unfallereignis vom 30.09.2013. Diesen Anspruch hat die geschädigte Zedentin am 30.09.2012 an die Klägerin abgetreten, § 398 Satz 1 BGB. Die Klägerin tritt damit als Zessionarin an die Stelle der bisherigen Gläubigerin, § 398 Satz 2 BGB.

2.
Der Höhe nach kann die Klägerin gemäß § 249 Abs. 1 BGB einen Betrag von 1.122,40 EUR von der Beklagten verlangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

a)
Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifes
bildet der am Markt übliche Normaltarif. Streitig ist vor diesem Hinfergrund zwischen den Parteien die Höhe des Normaltarifs. Das Gericht schätzt die erforderlichen Kosten nach dem Normaltarif vorliegend gem. § 287 ZPO auf 1.836,23 EUR. Im Einzelnen:

aa)
Das Gericht kann den Normaltarif gem. § 287 ZPO anhand bekannter Listen und eigener Sachkunde schätzen. Dabei ist zu beachten, dass dem Tatsachengericht nach der Rechtsprechung des BGH im Rahmen des § 287 ZPO ein weites Ermessen bei der Auswahl und Bewertung seiner Schätzgrundlagen zusteht (BGH, Urt v. 14.10.2008 – VI ZR 308/07). Hiervon hat das Gericht Gebrauch gemacht und seiner
Schätzung des Normaltarifs die ihm bekannten und von den Parteien auch selbst in
den Rechtsstreit eingebrachten Erhebungen des Fraunhoferinstituts und Schwacke
zugrunde gelegt.  Das Gericht schließt sich insoweit vollumfänglich der in der
Rechtsprechung der Oberiandesge richte Celle (Urt. v. 29.02.2012 – 14 U 49/11),
Hamm (Urt   v.  20.07.2011  – 1-13 U  108/10,  13 U  108/10), Karlsruhe (Urt. v.
11.08.2011 – 1 U 27/11), Köln (Urt. v. 11.08.2010 – 11 U 106/09)   und Saarbrücken
(Urt.  v.  22.12.2009 – 4  U  294/09  -’83,  4  U  294/09) sowie in der jüngsten
Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf (Urt. v. 24.01.2014 – 22 S 110/13)
geäußerten Rechtsauffassung zur Frage der Verwendung von Erhebungen als
Schätzgrundlage   an.   Zutreffend   berechnen   die   vorstehenden   Gerichte   den
Normaltarif   nach   dem   arithmetischen    Mittel    beider . Markterhebungen.    Der
Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen
Ermessens  nach  § 287  ZPO  der Normaltarif sowohl auf der Grundlage des
Schwacke-Mietpreisspiegels als auch der sog. Fraunhofer-Liste ermittelt werden
kann; eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen hat er aber ebenfalls nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (BGH, Urt. v. 18.05.2010 – VI ZR
293/08; Urt. v. 22.02.2011 – VI ZR 353/09). Der Bundesgerichtshof hat dabei auch
wiederholt die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung
gemäß § 287 ZPO betont und  hervorgehoben,  allein der Umstand, dass die
vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden
Ergebnissen führen  könnten,  genüge  nicht,  um  grundsätzliche Zweifel  an der
Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (so
zuletzt Urt. v.  12.04.2011  – VI ZR 300/09). Deshalb ist der Tatrichter bei der
Verwendung dieser Listen grundsätzlich frei. Die in der Rechtsprechung und Literatur gegen beide Tabellenwerke vorgebrachten Bedenken sind jeweils durchaus nachvollziehbar und haben auch Gewicht. Die insoweit herangezogenen Argumente
sind von den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit ausführlich und erschöpfend
vorgetragen worden,  auch  in der Rechtsprechung  sind  sie bereits  umfänglich
aufgearbeitet und bewertet worden. Auf eine wiederholende Darstellung wird daher
seitens des Gerichts an dieser Stelle verzichtet. Stattdessen verweist das Gericht auf
die zutreffenden zusammenfassenden Ausführungen in den Urteilen der Oberlandesgerichte Celle (Urt. v. 29.02.2012 – 14 U 49/11), Hamm (Urt. v. 20.07.2011 – 1-13 U 108/10, 13 U 108/10), Karlsruhe (Urt. v. 11.08,2011 – 1 U
27/11), Köln (Urt. v. 11.08.2010 – 11 U 106/09) und Saarbrücken (Urt. v. 22.12.2009
– 4 U 294/09 – 83, 4 U 294/09) sowie des Landgerichts Düsseldorf (Urt. v.
24.01.2014 – 22 S 110/13). Berücksichtigt man die dort im Einzelnen aufgezeigten
Vorteile und die Mängel sowohl des Schwacke Automietpreisspiegels als auch des
Fraunhofer Marktpreisspiegels Mietwagen, so erscheint es sachgerecht, keine der
beiden Listen isoliert heranzuziehen, sondern im Rahmen der dem Gericht offenstehenden freien Schätzung gemäß § 287 ZPO, der die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgibt und insbesondere zulässt, dass in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden, als
Normaltarif für Selbstzahler – auch wenn es mit größerem Aufwand verbunden ist –
eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen vorzunehmen.

bb)
Auch die Einwände der Parteien gegen die vorstehende Ermittlung des Normaltarifs sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu begründen. Die Anwendung des arithmetischen Mittels von Schwacke- und Fraunhofer-Liste kann zwar zur Schätzung ungeeignet sein, wenn der Schädiger umfassenden Sachvortrag dazu hält und insoweit Beweis antritt, dass dem Geschädigten im fraglichen Zeitraum eine Anmietung mit denselben Leistungen zu wesentlich günstigeren Preisen bei konkret benannten bestimmten anderen Mietwagenunternehmen möglich gewesen wäre. Indes fehlt es vorliegend an einem solchen Vortrag. Insbesondere hat die Beklagte keine für den Anmietungszeitraum relevanten Vergleichsangebote vorgelegt. Andererseits kann sie ungeeignet sein, wenn der Geschädigte vorträgt, dass ihm ein günstigerer Tarif nicht zugänglich war. Dafür, dass dem Geschädigten kein günstigerer als der abgerechnete Preis zugänglich gewesen wäre bzw. er sich überhaupt danach erkundigt hätte, trägt die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht substantiiert vor. Die weiteren Einwände der Parteien beziehen sich wechselseitig auf die grundsätzliche Eignung,der jeweiligen Liste und die hierzu bekannten Argumente (vgl. etwa nur die klägerischerseits vorgetragene Ungenauigkeit der Fraunhofererhebung wegen der mangelnden Ortsnähe im Hinblick auf die Verwendung zweistelliger Postleitzahlengebiete).

cc)
Es ist nach alledem das arithmetische Mittel zwischen der Mietpreiserhebung nach Schwacke und der Erhebung nach Fraunhofer zu bilden. Die von der Beklagten angegebenen Tabellenwerte der Fraunhofer-Erhebung sind nicht bestritten worden, so dass sie gemäß § 138 Abs. 3 ZPO vorliegend als Berechnungsgrundlage herangezogen werden konnten. Die von der Klägerseite zugrunde gelegten Werte basieren auf der Schwacke-Liste 2011. Insoweit hat die Beklagte zutreffend ausgeführt, dass für den hiesigen Sachverhalt die Schwacke-Liste 2012 maßgeblich ist. Für seine Berechnung hat das Gericht daher die gerichtsbekannte Schwacke-Liste 2012 zugrunde gelegt. Die Einordnung innerhalb der Tabelle erfolgte nach den klägerischerseits gemachten Angaben, da diese seitens der Beklagten nicht angegriffen wurden. Dies ergibt im vorliegenden Fall für den Anmietungszeitraum die folgende Berechnung:

Schwacke 2012 (netto)                                                                         1.996,65 EUR
([3 x 645,00 EUR + 5x 106,00 EUR] : 100 x 81)

Fraunhofer 2012 (netto)                                                                       854,37 EUR
(gem. Beklagtenangabe)

Mittel der beiden Erhebungen (netto)                                                  1.425,51 EUR

Hiervon sind im Wege richterlicher Schätzung 5 % (71,27 EUR) für ersparte Eigenkosten in Abzug zu bringen. Es verbleibt damit ein Restbetrag von 1.354,23 EUR als erforderlicher Normaltarif.

dd)
Ferner kann nach Auffassung des Gerichts der von der Klägerin veranschlagte Aufschlag für Zusatzleistungen in Höhe der tatsächlich abgerechneten Netto-Kosten von 482,00 EUR für die Haftungsbefreiung in Gestalt der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung (442,00 EUR) und die Kosten für die Zustellung und Abholung (2 x 20,00 EUR = 40,00 EUR) vorgenommen werden. Gesondert in Rechnung gestellte weiteren Leistungen – wie Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung, und Navigationsgerät – sind dem arithmetischen Mittel aus den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen der streitgegenständlichen Mietverhältnisse tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten sind. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass es marktüblich ist, dass Autovermieter für die Zustellung und Abholung sowie für die Versicherung einen Aufschlag erheben, der in der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste (die Fraunhofererhebung enthält zu diesem Punkt keine Angaben) ebenfalls enthalten ist. Vorliegend wurden die von der Klägerin geltend gemachten jeweiligen Rechnungspreise berücksichtigt, da diese unterhalb der von der Sehwacke-Liste vorgegebenen Kosten liegen. Im Hinblick auf die Haftungsbefreiungskosten in Gestalt der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung war entgegen der Auffassung der Beklagten kein 50-prozentiger Abzug vorzunehmen. Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraulwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen. Die Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung sind nach dem BGH auch dann ersatzfähig, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich verlangen. Insoweit wird der Geschädigte durch die Anmietung des Fahrzeugs einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt, gegen das er sich absichern darf (vgl. BGH, Urt. v. 15.02.2005 – VI ZR 74/04; Palandt-Grüneberg, 73. Aufl. 2014, § 249 Rn. 38).

ee)
Nicht zu berücksichtigen ist nach Auffassung des Gerichts hingegen der klägerischerseits geltend gemachte 20-prozentige Aufschlag für unfallbedingten Mehraufwand. Zwar wurde das Fahrzeug hier noch am Unfalltag angemietet. Die Berechtigung eines solchen Aufschlag ist jedoch nicht ersichtlich. Es liegen insoweit keine spezifischen, in der Situation der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs anfallenden Mehrleistungen bei der Klägerin vor, die aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag – noch dazu in der geltend gemachten Größenordnung von 20% – rechtfertigen würden. Der Umstand, dass sich aus der im Zeitpunkt der Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge bestehenden Unsicherheit über das Datum des von der Reparaturzeit der unfallgeschädigten Fahrzeuge oder der Dauer der Ersatzbeschaffung abhängigen Rückgabetermins und damit der Ungewissheit der tatsächlichen Mietzeit ein zusätzlicher Dispositionsaufwand ergeben kann, trägt aber keine, die Zuerkennung eines pauschalen Zuschlags auf die „Grund“- bzw. Normalmietpreis rechtfertigende Wertung (vgl. OLG Köln, Urt. v. 08.11.2011 – 1-15 U 54/11, 15 U 54/11 m.V. auf die Rspr. des BGH). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diesen Unwägbarkeiten, die ihr im Fall der vorzeitigen Rückgabe eines Unfallersatzfahrzeugs die Möglichkeit einer früheren anderweitigen Verwertung eröffnen, nicht bereits durch die jeweilige Kalkulation und Staffelung ihrer Normalmietpreise Rechnung tragen kann und Rechnung bestehen nicht. Auch die weiteren Darstellungen der Klägerin zu der angeblich gegenüber dem normalen Vermietgeschäft bestehenden erhöhten Kosten- und Risikostruktur überzeugen insoweit nicht. Die Beklagte weist insoweit zutreffend darauf hin, dass diese Kosten und Risiken in die Sphäre des Mietwagenunternehmens – hier also der Klägerin – fallen.

ff)
Insgesamt erscheint daher gem. § 287 ZPO ein Gesamtbetrag von 1.836,23 EUR netto (1.354,23 EUR + 482,00 EUR) als Normaltarif erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB. Von diesem Betrag weicht der von der Klägerin errechnete Normaltarif von 3.571,37 EUR. Es ist daher von einem gegenüber dem oben dargelegten geschätzten Normaltarif überhöhten Mietpreis auszugehen.

c)
Zusätzlich zu dem nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen Normaltarif
kann die Klägerin hier die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % verlangen, da der Zedent
nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und somit die Umsatzsteuer Bestandteil des
abgetretenen Schadens ist, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dies sind vorliegend 348,88
EUR.

d)
Es ergibt sich somit ein nach § 24g BGB ersatzfähiger Schaden in Höhe von 2.185,11 EUR. Davon hat die Beklagte 1062,71 EUR erstattet, so dass sich unter Berücksichtigung von § 362 BGB ein Restanspruch von 1.122,40 EUR ergibt.

III.
Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von
169,50 EUR für außergerichtliche Reqhtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286
BGB.

Der Anspruch folgt unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus den vorgenannten Vorschriften. Soweit die Beklagte einwendet, der Klägerin stehe kein Zahlungsanspruch, sondern allenfalls ein Freistellungsanspruch zu, weil sie eine Zahlung der Rechtsanwaltskosten nicht-dargelegt haben, ist dies vor dem Hintergrund, dass sie den Ersatz weiterer Kosten – also auch der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten – mit der Klageerwiderung abgelehnt hat, nicht zutreffend. Denn der Freiste)lungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch des Geschädigten um, wenn der Schädiger Jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH, Urt. v. 13.01.2004 – XI ZR 355/02). Als Gegenstandswert durfte insofern aber lediglich der nach dem Vorstehenden berechtigte Anteil der geltend gemachten Kosten der Berechnung zugrunde gelegt werden. Dies sind 1.122,40 EUR statt der zugrundegelegten 2508,66 EUR, Danach ergibt sich für die beantragte 1,3-fache Geschäftsgebühr gem. Ziffer 2300 W RVG eine Höhe von 149,50 EUR zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR gem. Ziffer 7002 W RVG. Mithin gesamt 169,50 EUR.

IV.
Der tenorierte Zinsanspruch folgt aus §§280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB.

V.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Hinsichtlich der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht das Urteil auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.508,66 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung
dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1,40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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9 Antworten zu LG Düsseldorf spricht sich bei der Bemessung der Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO gegen OLG Düsseldorf aus und verwirft daher die Berufung der HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit Berufungsurteil vom 30.10.2015 – 22 S 188/15 -.

  1. Babelfisch sagt:

    Die Rechtsprechung der meisten Gerichte geht fehl, insbesondere die der – leider immer mehr werdenden – OLGs.
    Völlig aus dem Focus gerät die Frage nach der Erkennbarkeit einer angeblichen Überhöhung für den Geschädigten. Kein „normaler“ Geschädigter hat auch nur ansatzweise Ahnung von dem heftigen Streit zwischen Schwacke und Fraunhofer. Es geht allein um die Frage, ob der Geschädigte aus seiner Situation zum Zeitpunkt der Anmietung erkennen konnte, ob der Mietpreis überhöht ist. Welchen Grund sollte ein Geschädigter haben, die ermittelten Werte einer Schwacke-Liste anzuzweifeln, wenn selbst eine Vielzahl von Gerichten diese (wenn auch in Kombination mit der Fraunhofer Tabelle) selbst heranzieht zu einer Schätzung? Darf der Geschädigte vor Ort oder zu Hause nicht schätzen?
    Das Machwerk des Fraunhofer Instituts ist eine Bestellung der Versicherungswirtschaft. Es stellt keine einheitliche Tabelle dar, sondern ist eine Ansammlung von bis zu 23 Tabellen. Kein Gericht erläutert, welche dieser Tabellen zur Grundlage einer Schätzung gemacht wird und begründet dies.
    Die Erhebung der Daten nach Fraunhofer erfolgt auf einem angeblich selbst gewähltem Szenario, nach u. a. der Zeitpunkt der Anmietung auf „ca. 8 Tage später“ gelegt wurde. Dies hat mit einer Unfallsituation nichts zu tun.
    Die Abfrage der Fraunhofer Tabelle, nach der am häufigsten geschätzt wird, beruht auf einer Internetrecherche bundesweit bei den 6 größten Anbietern.
    Jeder weiß, dass die sofortige Anmietung im Internet erst nach einer Bestätigung durch den Vermieter erfolgen kann. Diese Bestätigung nach 12 Stunden nutzt dem in der Werkstatt oder beim Abschlepper wartenden Geschädigten nichts.
    Man kann es nur als hirnrissig bezeichnen, wenn Gerichte angebliche Mängel beider Listen konstatieren, ein arithmetisches Mittel hieraus jedoch zur Grundlage einer Schätzung machen.
    Normaltarif kann nicht das sein, was ein im Interesse der Versicherer ermittelndes Institut als geringsten Preis abbildet.
    Das, worauf es ankommt, nämlich die individuelle Erkennbarkeit einer angeblichen Überhöhung, spielt bei den Entscheidungen – insbesondere denen der OLGs – längst keine Rolle mehr. Die Richter haben sich längst im Elfenbeinturm eingerichtet.
    Nur als Tipp: mal per Internet bei Avis, Sixt, Europcar, etc. für den gleichen Tag ein Fahrzeug verbindlich bestellen (weiterer Tipp: kann man dann wieder kostenfrei stornieren). Diese Preise dann mal mit Fraunhofer vergleichen!

  2. Karle sagt:

    @Babelfisch

    So isses,

    aber wie der Willi bereits festgestellt hatte, kann sich kein Gericht bei Kürzungen von Mietwagenkosten auf den BGH zurückziehen. Denn aus keinem der BGH-Urteile kann man entnehmen, dass irgendein Instanzgericht berechtigt sei, die Mietwagenkosten freihändig nach Lust und Laune zu kürzen. Und schon gar nicht auf Grundlage irgendwelcher Listen, Mittelwerten oder was auch immer. Auch hier sind sämtliche Gerichte wieder den geschickt platzierten (versicherungsfreundlichen) Formulierungen des BGH Richter W. aufgesessen.

    Die beste Gelegenheit zur Klärung ergibt sich doch beim Besuch in einem der umfangreichen Seminare des Richter W. Einfach mal direkt nachfragen, ob Instanzgerichte berechtigt sind, Mietwagenkosten, die sich im Rahmen der Schwacke-Liste halten, auf Fraunhofer oder den Mittelwert von Schwacke/Fraunhofer zu kürzen. Falls ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage bleibt der Geschädigte dann auf diesen Kosten sitzen? Warum erhält er keinen vollständigen Schadensausgleich gem. § 249 BGB?

    => Auwahlverschulden? Lächerlich!
    => Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht? Völlig absurd!

    Der BGH hat in seinen Urteilen die „Listenverwendung“ lediglich gebilligt zur Schätzung, ob sich der Geschädigte im Rahmen des Erforderlichen gehalten hat. D.h., ob der Geschädigte (bereits bei Beauftragung) ohne Weiteres hätte erkennen können, dass die Mietwagenkosten eindeutig überhöht sind oder nicht. Nicht mehr und nicht weniger. Alles andere ist Kokolores oder sind richterliche Erkenntnisse aus der Glaskugel. Insbesondere bei den entsprechenden Fraunhofer- oder Mittelwert-Berufungsurteilen der betroffenen Land- und Oberlandesgerichte.

    Mit Verlaub: Die haben allesamt ein Rad ab!!!

  3. SV Zimper sagt:

    @ Karle

    „Die beste Gelegenheit zur Klärung ergibt sich doch beim Besuch in einem der umfangreichen Seminare des Richter W. Einfach mal direkt nachfragen, ob Instanzgerichte berechtigt sind, Mietwagenkosten, die sich im Rahmen der Schwacke-Liste halten, auf Fraunhofer oder den Mittelwert von Schwacke/Fraunhofer zu kürzen. Falls ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage bleibt der Geschädigte dann auf diesen Kosten sitzen? Warum erhält er keinen vollständigen Schadensausgleich gem. § 249 BGB?“

    Hallo Karle, siehe meinen Kommentar vom 14. Dezember 2015:

    Hallo G.v.H.

    Hiermit:

    „Zunächst einmal ist es ohne einen kartell- oder monopolrechtlichen Prüfungsauftrag nicht Aufgabe der Gerichte, hinsichtlich der vertraglichen Preisabsprachen von Marktteilnehmern (hier zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen) für eine Vielzahl von Fällen verbindliche Vorgaben zur Honorarstruktur, zur Abrechnungshöhe und zur grundsätzlichen Höhe einzelner Abrechnungsunterpositionen zu machen, solange der Gesetzgeber den Gerichten hierfür keinen gesetzlichen Prüfungsspielraum eröffnet. Eine Preiskontrolle hat durch die Gerichte in der Regel nicht stattzufinden (vergleiche BGH NZV 171 2007, 455 = DS 2007, 144).“

    wäre alles gesagt.

    So sieht das übrigens auch Richter Wellner vom 6. Senat am BGH. Aber.

    Seine beginnenden Ausführungen im Seminar letztens in Berlin:

    – Schwacke, Frauenhofer – Schwahofer oder so ähnlich. Wir waren nicht zuständig. Der 6. Senat am BGH ist schließlich keine Kartellbehörde. Darum haben wir entschieden – nach § 287 ZPO – es ist alles möglich.

    Leider kam kein Hinweis, geschweige denn ein Widerspruch seitens der teilnehmenden zukünftigen Verkehrs-Rechtsanwälte, dass im Schadensersatz § 287 ZPO keine Anwendung finden kann, solange die vorgelegte Rechnung nicht erkennbar für den Fahrzeuganmieter im Wucherbereich liegt (100 % über normal bzw. darüber).

    – Später äußerte sich Herr Wellner noch dahingehend, dass es ja nur noch 5 große Mietwagenfirmen gäbe und er die Versicherungen ermahnt hätte, dass wenn die kleinen Firmen erst mal alle vom Markt verschwunden sind, diese fünf den Versicherungen die Preise diktieren werden.

    – Herr Wellner weiter: Dass die großen Firmen ihre Fahrzeuge „billig“ anbieten könnten, läge daran, dass die Fahrzeughersteller Jahreswagen produzieren müssten. (Dass die Fahrzeuge durchaus zum Nulltarif vorgehalten werden, wurde nicht erörtert. Ebenso wenig, dass die Versicherer Preisvereinbarungen mit den Vermietern aushandeln. Zwei Sachverhalte die das Kartellamt vielleicht interessieren würden.)

    Frage an Herrn Wellner: Und wenn der Kleinunternehmer – der nicht in den Genuss der Billig-Fahrzeug-Bereitstellung kommt – keine Dumping-Preise anbieten kann?

    – Dann hat er am Markt nichts verloren.
    ___________________________________________________________________________

    Interessant war auch der Aufruf von Herrn Wellner an die Seminarteilnehmer, Anwälte.

    Gedächtnis-Protokoll:
    „Warum bringen Sie sich nicht mehr in die Schadenregulierung-Abwicklung ein? Sie müssen mehr Werbung machen. Das ist doch ihr Verdienst und meiner auch. Was meinen Sie, wie hoch die Summe ist, die die Versicherer jährlich an Schadensersatzleistungen auszahlen. Nein, nicht 4. Milliarden, auch nicht 10 Milliarden. 20 Milliarden! Anwälte wären nur zu 5-7 Prozent daran beteiligt.“

    Mein Merksatz:
    Von möglichst vielen Rechtsstreiten durch die Instanzen „profitiert“ letztlich der „freiberufliche“ BGH-Richter (Vorstellung der „neuen BGH-Rechtsprechung“ mittels Fachliteratur bzw. Seminar-Veranstaltungen).

  4. Juri sagt:

    Ein hybrider BGH-Richter? Vom Wellner zum Willig? Ich habe mir schon lange abgewöhnt zu glauben was so postuliert wird. Ausschließlich an ihren Taten soll man sie messen.

  5. Iven Hanske sagt:

    # SV Zimper, kann ich bestätigen war auch da

    http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm

    Wie sagte Wellner?
    Normaltarif nach Schwacke ist erforderlich, drunter hat Schädiger und drüber hat Geschädigter zu beweisen bzw. darzulegen.

    Leute, wie lebensfremd ist Fracke? Welches Unfallopfer hat davon einen Plan? Diese Entscheidung ist unrealistisch!

  6. Karle sagt:

    @ Iven Hanske

    „Wie sagte Wellner?
    Normaltarif nach Schwacke ist erforderlich, drunter hat Schädiger und drüber hat Geschädigter zu beweisen bzw. darzulegen.“

    Wenn dem so ist, dann wäre das eine Sensation, die die gesamte Mietwagenrechtsprechung der Instanzgerichte erschüttert. Ein Erdbeben sozusagen für die Fraunhofer-Jünger oder die Mittelwert Experten. Diese gewichtige Aussage des Richter W. würde ich dann ab sofort in jeden Mietwagenprozess einbringen und darüber hinaus den Richter W. als Zeuge bei den Gerichten benennen, die die Mietwagenkosten auf Grundlage von Fraunhofer oder Mittelwert kürzen.

    Ich frage mich nur, warum er diese „Klarstellung“ bisher nicht in den einschlägigen juristischen Fachzeitschriften publiziert hat? Wäre doch eine Konkretisierung der BGH-Urteile und könnte den Streit um die Mietwagenkosten ein für alle mal beilegen.

  7. Iven Hanske sagt:

    # Karle Er sagte auch zum Normaltarif, dass nach 138 das Bestreiten des Geschädigten zu den Versicherungsargumenten mit Nichtwissen nach Darlegung des Geschädigten entsprechend 249 genügt, so dass die Versicherung zum Unfallzeitpunkt beweisen muss, dass ein günstigerer Tarif (aus Sicht des Geschädigten) möglich war. Vergleichsangebote aus anderer Zeit ohne bewiesene Zugänglichkeit reichen nach dem Bestreiten mit Nichtwissen nicht als Beweis. Ist doch auch logisch, oder?

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Iven Hanske,

    wenn das so stimmt, dann ist das das Totenglöcklein für Fraunhofer, denn dort ist immer eine Vorbuchzeit von 8 Tagen vorgesehen, so dass nie ein tagesaktueller Stand gegeben ist. Das ist ja auch genau einer der Kritikpunkte an der Versicherungswirtschaft initiierten Mietpreiserhebung.

    Diese geänderte Rechtsauffassung müsste sich ja jetzt auch in einem der nächsten Mietwagenkostenrevisionen wiederspiegeln, wenn es nicht bloße Sprechblasen bleiben sollen.

    Also ist festzuhalten, dass der Normaltarif nach Schwacke-Mietpreisspiegel den erforderlichen Mietpreis dartellt. Dann ist aber die bisherige Rechtsprechung zu Fraunhofer, anderen Tabellen und Listen und Mittelwerten nicht verständlich, denn diese Werte sind dann nicht mehr erforderlich im Sinne des § 249 II 1 BGB, mithin können sie dann auch nicht mehr Grundlage einer Schadenshöhenschätzung eines besonders freigetellten Tatrichters sein. Nein, das passt nicht.

    Vielleicht lädt ein Sachverständigenverband mal Herrn Bundesrichter Wellner zum (kostenpflichtigen) Vortrag ein. Vielleicht kann man dann Näheres erfahren.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  9. Roland sagt:

    @Willi Wacker

    „Vielleicht lädt ein Sachverständigenverband mal Herrn Bundesrichter Wellner zum (kostenpflichtigen) Vortrag ein. Vielleicht kann man dann Näheres erfahren.“

    Ja, Willi, dann komme ich sogar. Aber welchen Verband hast Du ins Auge gefaßt ? Wetten, dass Elmar Fuchs da eher zum Zug kommt?

    Roland

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