LG Frankfurt / Oder entscheidet zugunsten des klagenden VN der Kaskoversicherung gegen die Mecklenburgische Vers AG zum Sachverständigenverfahren mit lesenswertem Berufungsurteil vom 26.6.2014 – 15 S 1/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch hier ein Berufungsurteil des LG Frankfurt/Oder zum Sachverständigenverfahren, das ein dort ansässiger qualifizierter Kfz-Sachverständiger eingereicht hatte, bekannt. Das Urteil des AG Fürstenwalde an der Spree haben wir auch unten angefügt. Der Rechtsstreit zeigt, mit welch harten Bandagen im Kaskobereich gekämpft wird. Da geht es noch weit schlimmer zu als im Haftpflichtbereich. Bei den Haftpflichtschäden halten die freien Sachverständigen (noch) die Fahne hoch für die Anspruchsteller. Im Kaskobereich hat man die „unabhängigen Beobachter“ per Dekret (AKB) einfach ausgeschlossen und kocht seither ein eigenes „Süppchen“ nach Gutsherrenart. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

15 S 1/14                                                                                          Verkündet am 26.06.2014
15 C 47/13 Amtsgericht Fürstenwalde/Spree

Landgericht Frankfurt (Oder)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Berufungsverfahren

des Herrn R. M. aus S.,

– Kläger und Berufungskläger –

–  Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. T.  aus P.

gegen

Mecklenburgische Versicherungsgesellschaft a.G., vertreten durch den Vorstand Georg Zaum, Platz der Mecklenburgischen 1, 30819 Hannover

– Beklagte und Bcrufungsbeklagte-

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. & P. aus B.

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder)
auf die mündliche Verhandlung vom 19.06.2014 durch
den Richter am Landgericht S.
den Richter am Landgericht T. und
den Richter am Amtsgericht K.-K.

für  R e c h t  erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.11.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree, 15 C 47/13, abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Teilkaskovertrag mit der Vertragsnummer … für das Fahrzeug LOS-… aus dem Schadensereignis vom 18.6.2012 dem Grunde nach eintrittspflichtig ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte für beide Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 2.199,80 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Die Zurückweisung des Klagebegehrens durch das Amtsgericht als
unzulässig ist zu Unrecht erfolgt.

Gemäß § 256 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. So verhält es sich hier im Grundsatz mit der Frage der Eintrittspflicht der Beklagten in Ansehung des Schadensereignisses vom 18.6.2012.

Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts ist dem Kläger trotz der Einleitung eines Schiedsverfahrens gemäß A.2.17 AKB die Geltendmachung der Feststellung nicht verwehrt. Dass die dem hiesigen Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbestimmungen den Muster-AKB von 2008 entsprechen, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Zwar kann der Prozessgegner einer Leistungsklage vor Beendigung des Schiedsverfahrens regelmäßig den Einwand der fehlenden Fälligkeit entgegenhalten (vgl. Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl. AKB 2.17 Rn. 2). Denknotwendig kann dieser Einwand aber nicht weiter reichen, als die Entscheidungskompetenz der Sachverständigen im Schiedsverfahren. Diese haben jedoch über die Frage der Leistungspflicht der Versicherung als solcher oder ihres Entfalls wegen Verstoßes gegen AKB nicht zu befinden. Denn die Tätigkeit der Schiedsgutachter wird durch die jeweiligen AVB eingegrenzt (MünchKommVVG/Halbach § 84 Rn. 4). Nach der Bestimmung in A.2.17.1 AKB obliegt den Gutachtern lediglich die Beurteilung der Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts sowie der Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten.

Wenn der Versicherer, wie hier, den Anspruch auf Versicherungsschutz dem Grunde nach abgelehnt hat, kann der Versicherungsnehmer deshalb beim ordentlichen Gericht auf Feststellung klagen, dass der Versicherer dem Grunde nach Versicherungsschutz zu gewähren hat (vgl. OLG München, NJW 1970, 663; OLG Düsseldorf, VersR 1968; 61; Stiefel/Maier/Meinecke, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl. AKB A Rn. 4 mit weit. Nachw.).

2. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist für das streitgegenständliche Schadensereignis einstandspflichtig geblieben. Die Verweigerung einer erneuten Besichtigung des Klägerfahrzeugs stellt derzeit keine zur Freizeichnung gemäß § 28 VVG iVm E.1 AKB berechtigende Obliegenheitsverletzung dar. Die seitens der Beklagten am 14.12.2012 ausgesprochene Kündigung wirkt für die Zukunft und lässt ihre Einstandspflicht für den Schadensfall unberührt. Weitere Gründe, die zu einem Entfall ihrer Leistungspflicht führen könnten, sind nicht ersichtlich.

a) In der hier erklärten Verweigerung der Nachbesichtigung kann bereits keine Obliegenheitsverletzung gesehen werden. Denn die Beklagte hat kein eigenes Besichtigungsrecht geltend gemacht sondern, wie sich aus den vorgelegten Schreiben ergibt, verlangt, dass dem von ihr berufenen Sachverständigen eine Besichtigung des Fahrzeugs ermöglicht wird. Dies kann sie jedoch nicht beanspruchen.

aa) Unbeschadet des Umstandes, dass jedem Sachverständigen im Gutachtenverfahren nach seinen Bedürfnissen grundsätzlich ein Recht zur Beweiserhebung einschließlich einer Besichtigung des beschädigten PKW zusteht (vgl. LG Frankfurt(Oder), Urt. v. 19.12.2013, 15 S 78/13), kann ein Besichtigungsrecht hier derzeit bereits nicht geltend gemacht werden.

Eine zur Durchführung des Sachverständigenverfahrens berechtigende Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien besteht zwar unstreitig. Die verbindliche Benennung der jeweiligen Sachverständigen durch die Parteien ist auch erfolgt (vgl. MünchKommVVG/Halbach, § 84 Rn. 17). Das Feststellungsverfahren hat indes noch nicht begonnen. Auch wenn in A 2.17.3 AKB bestimmt ist, dass die Person des Obmanns vor Beginn des Verfahrens bestimmt werden „soll“, ist der darin niedergelegte Wille der Parteien dahin zu verstehen, dass das eigentliche Sachverständigenverfahren erst beginnen darf, wenn der Obmann bestellt ist. Eine abweichende Handhabung kann zur fehlenden Bindung der Feststellung im Sachverständigenverfahren führen (vgl. BGH VersR 1989, 910; MünchKommVVG/Halbach aaO Rn. 19). Da hier die Bestellung eines Obmanns noch nicht erfolgt ist, ist das Verfahren in das Feststellungsstadium, in welchem die Gutachter zur Vornahme inhaltlicher Handlungen berechtigt sind, noch nicht eingetreten.

bb) Das Bedürfnis zur Begutachtung muss ohnehin vom bestellten Sachverständigen ausgeübt werden. Weder der Geschädigte noch die Versicherung haben insoweit ein Recht zur Weisung. Anleitung oder Entscheidung über den Umfang eventuell erforderlich werdender Beweiserhebungcn und ihrer Durchsetzung.

Die Sachverständigen werden von den Parteien benannt und stehen gleichwertig nebeneinader. Hinsichtlich der Stellung des einzelnen Sachverständigen ist davon auszugehen, dass es sich um einen in die Kommission delegierten Vertreter der Interessen der ihn benennenden Partei ist. Es wird von ihm erwartet, dass er im Wesentlichen diejenigen Gesichtspunkte herausstellt, die zugunsten der hinter ihm stehenden Partei sprechen. Er ist jedoch unabhängiger, über den Parteien stehender Schiedsgutachtcr (Stiefel/Meier/Meinecke, a. a. O. Rdnr. 28). Mit dieser Stellung ist es unvereinbar wenn eine der Parteien sich anstelle des von ihr benannten Gutachters in die Beweisermittlung einmischt.

b)  Jedenfalls begründet die Verweigerung einer erneuten Besichtigung derzeit keine sich ursächlich auswirkende Obliegenheitspflichtverletzung gemäß § 28 VVG iVm E.1 – E.3 AKB. Dahinstehen kann, ob die vollständige Versagung des Versicherungsschutzes durch die Beklagte nicht bereits treuwidrig erfolgt ist, nachdem es der Beklagten anhand einer ersten Besichtigung des PKW möglich war, den zur Schadensbehebung notwendigen Betrag mit 1.062,30 € netto zu ermitteln und – unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung – auch auszuzahlen. Weiter entbehrlich ist die Prüfung, ob die Versicherung im Kaskoverfahren ohne Angabe triftiger Gründe von ihrem Kunden die erneute Vorführung des beschädigten PKW verlangen kann. Denn solange sich der Regulierungsprozess – wie hier – nach den Bestimmungen des Sachverständigenverfahrens richtet, kann es gemäß der oben ausgeführten Erwägungen denknotwendig nicht mehr darauf ankommen, welche Auskünfte die Versicherung für erforderlich hält, weshalb auch eine Verweigerungshaltung des Versicherungsnehmers sich dann jedenfalls nicht ursächlich auf die Feststellung des Schadensfalls auswirken kann.

Soweit den Sachverständigen – nach Beginn des eigentlichen Feststellungsverfahrens – wegen fehlender Mitwirkung einer Partei Feststellungen verwehrt sind, ist dies im Übrigen nicht als eine Obliegenheitsverletzung zu behandeln. Vielmehr führt dies zu einer der Partei nachteiligen Entscheidung nachteiligen Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen (Bruck/Möller/Johannsen, VVG, 9. Aufl. § 84 Rn. 48; Stiefel/Meier/Meinecke, a. a. O. Rn. 17).

c)  Nach alledem besteht die Einstandspflicht der Beklagten für das Schadensereignis vom 18.6.2012 dem Grunde nach fort. Die Feststellung eines Schadens der Höhe nach bleibt dem Schiedsverfahren vorbehalten.

3. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4.  Der Streitwert war für beide Rechtszüge gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf 2.199,80 € festzusetzen. Da die Leistungsfreiheit der Beklagten zum vollständigen Entfall des klägerseits auf 2.199,80 € bezifferten Leistungsanspruchs geführt hätte, war der Gebührenstreitwert auch in Ansehung des Umstandes, dass eine Feststellungsklage erhoben worden ist, auf das volle positive Interesse des Klägers festzusetzen.

———————————————————

15 C 47/13                                                                               verkündet am 25.11.2013
(Geschäftsnummer)

Amtsgericht Fürstenwalde/Spree

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

R. M. aus  S.

– Kläger –

– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. T. aus P.

gegen

Mecklenburgische Versicherungsgesellschaft a.G., vertreten durch den Vorstand Georg Zaum, Platz der Mecklenburgischen 1, 30625 Hannover

– Beklagt© –

– Prozesshevollmächtigte: Rechtsanwälte S. & P. aus B-C.

hat das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree
auf die mündliche Verhandlung vom 14.10.2013
durch Richter am Amtsgericht N.

für  R e c h t  erkannt:

1.  Die Klage wird als zur Zeit unzulässig abgewiesen.

2.  Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 2.500,00 €

Tatbestand:

Die Parteien waren durch einen Teilkaskovertrag (Versicherungsscheinnummer: …) miteinander  verbunden. Die Versicherung endete durch Kündigung der Beklagten am
14.12.2012.
Am 18.06.2012 erlitt das klägerische Fahrzeug einen Teilkaskoschaden.
Die Parteien streiten über den von der Beklagten, unter Anrechnung einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 €, dem Kläger zu ersetzenden Schaden, wobei nach der Regelung A.2.17.3 Satz 1 AKB neuer Fassung ein Sachverständigenverfahren eingeleitet wurde. Das von der jeweiligen Partei benannte Ausschlussmitglied konnte sich über die Benennung eines Obmannes mit der anderen Seite nicht verständigen. Unter dem Aktenzeichen 8 a II 11/12 wurde daher ein Verfahren zur Bestimmung eines Obmannes beim Amtsgericht Fürstenwalde eingeleitet.
Die Beklagte hat eine teilweise Leistung auf den geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von 912,30 € geleistet. Weitere Leistungen wurden von einer Nachbesichtigung des Fahrzeuges der Kläger abhängig gemacht. Nachdem dies der Kläger mit Schreiben vom 16.10.2012 abgelehnt hat, hatte die Beklagte am 06.11.2012 schriftlich erklärt, dass kein Versicherungsschutz gewährt werden könne, da der Kläger gegen eine vertragliche Obliegenheitspflicht verletzt habe.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte zur Schadensregulierung verpflichtet sei.

Der Kläger beantragt:

Es wird festgestellt, daas die Beklagte aus dem Teilkaskovertrag mit der Vertragsnummer … für das Fahrzeug LOS-… aus dem Schadensereignis vom 18.06.2012 eintrittspflichtig ist.

Die Beklag beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger mit der Verwaltung der Besichtigung des Pkw VW Polo seine Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, und die Beklagte gegenüber dem Kläger daher im vollen Umfang leistungsfrei geworden sei.

Wegen des weiteren Vortrages wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Das Gericht hat die Verfahrensakte 8 a II11/12 beigezogen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zur Zeit unzulässig.

Der Kläger kann die von ihm begehrte Feststellung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verlangen.

Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung dann geklagt werden, wenn der Kläger ein
rechtliches Interesse daran hat, die Verpflichtung des Beklagten gerichtlich feststellen zu
lassen.

An einem solchen Interesse für den Kläger fehlt es hier gegenwärtig.

Zwischen den Parteien ist ein Verfahren gemäß der Vorschrift A.2.17 der zugrunde liegenden AKB anhängig.

An den Ausgang dieses Verfahrens sind beide Parteien gebunden. Entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten ein Sachverständigenausschuss. Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann. Können sich die Ausschussmitglieder auf einen Obmann nicht verständigen, wird er vom zuständigen Amtsgericht benannt.

Gemäß § 84 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist eine durch einen Obmann getroffene Festlegung nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage abweicht. Nur in diesem Fall erfolgt eine Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung.

Daraus folgt, dass den Parteien während des laufenden Sachverständigenverfahrens verwährt ist, eine gerichtliche Entscheidung einzuholen. Insoweit steht der Beklagten aber auch nicht vor Abschluss des Verfahrens eine Leistungsverweigerung wegen einer vermeintlichen Obligenheitsverletzung des Klägers zu.

Im übrigen ist aus der Verweigerung einer Nachbesichtigung auch keine Obliegenheitsverletzung rsichtlich, welche die Leistungsfreiheit der Beklagten allein aus diesem Grunde zur Folge haben könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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10 Antworten zu LG Frankfurt / Oder entscheidet zugunsten des klagenden VN der Kaskoversicherung gegen die Mecklenburgische Vers AG zum Sachverständigenverfahren mit lesenswertem Berufungsurteil vom 26.6.2014 – 15 S 1/14 -.

  1. sehr merkwürdig sagt:

    Der Amtsrichter wußte wohl nicht den Unterschied zwischen dem Grunde nach und der Höhe nach, denn anders kann man nicht erklären, das er dem Kläger im Urteil vollkommen recht gab aber trotzdem die Klage abwies (sehr sehr merkwürdig- aber was kann man heute noch für 5000,- Euro Nettogehalt und Anstellung auf Lebendszeit usw. verlangen ).
    Zur Nachbesichtigung bleibt anzumerken, das es dieser auch nicht bedarf, denn die Versicherung hat kaskogemäß zuerst besichtigt und erst danach der neutrale Gutachter, in dessen Ergebnis es zur Verfahrenseinleitung kam. Mit dessen Gutachten kann der Versicherungsgutachter seine Fehler ohne weitere Besichtigung nachbessern. Hierzu bleiben laut AKB 14 Tage Zeit. Andernfalls wird das Sachverständigenverfahren bedingunglos fortgesetzt. Keine Seite darf Ihre Mitarbeit von Vorbedingungen, wie z.B.einer weiteren Besichtigung, abhängig machen.

  2. aufmerksame Leserin sagt:

    99 % der Sachverständigen machen erst garkeine Sachverständigeverfahren für Versicherungsnemer, weil sie zu eng mit den Versicherungen verbunden sind oder Angst vor deren Reaktionen haben, wenn sie sich in deren Heiligtum einmischen. Die Reaktion der hiesigen Versicherung gegenüber ihrem VN, die ansonsten auf dieser Seite kaum negativ in Erscheinung tritt, belegt das sehr Eindrucksvoll. Nahezu jede fiktive Kaskoabrechnung dürfte auf diese Weise mittlerweile, durch das Nichtstun an dieser Stelle, zum aussichtsreichen Kandidaten für ein Sachverständigenverfahren gewoden sein. Mit anderen Worten, fast jeder kaskogeschädigte Fiktivabrechner wird derzeit durch seine Versicherung bei der Schadenhöhe übers Ohr gehauen.

  3. Hirnbeiss sagt:

    @
    aufmerksame Leserin says:
    20. September 2014 at 21:14
    „99 % der Sachverständigen machen erst gar keine Sachverständigeverfahren für Versicherungsnemer, weil sie zu eng mit den Versicherungen verbunden sind oder Angst vor deren Reaktionen haben, wenn sie sich in deren Heiligtum einmischen.“

    Hier spricht jemand von Dingen, von denen er oder sie zwar eine Meinung haben, leider jedoch nicht die geringste Kenntnis.
    Über 99,9 % der tatsächlich unabhängigen Sachverständigen erfahren nicht wo jemand eine Kaskoabrechnung erhalten hat. So sieht das aus !
    Also halte Dich mit solchen Kalauern zurück.

  4. Glöckchen sagt:

    @a.Leserin
    dass die Kaskokunden von ihren Versicherungen über´s Ohr gehauen werden,liegt an den Kaskobedingungen.
    Die BGH-Richter schütteln nur den Kopf über soviele unwirksame Kaskobedingungen und sowenige VN,die dagegen klagen.
    Ich habe bei all meinen Neufahrzeugen niemals so einen Kaskoschrott abgeschlossen.
    Absolut jedes Produkt auf diesem Sektor ist grottenschlecht und gnadenlos überteuert.
    Wenn Kaskoprämien nicht mehr als Betriebsausgaben abgesetzt werden könnten,dann gäbe es solchen Schrott auch nicht mehr.
    Klingelingelingelts?

  5. Karle sagt:

    @Glöckchen

    „Ich habe bei all meinen Neufahrzeugen niemals so einen Kaskoschrott abgeschlossen.“

    Und was ist, wenn der Neuwagen nach 3 Monaten Schrott ist? 30, 40 oder 50 tausend Euro abschreiben? Für Versicherungsverweigerung in dieser Dimension muss die Haushaltskasse reichlich gefüllt sein. Man muss rechtswidrige Dinge – wie z.B. diverse Kaskobedingungen – ändern und nicht den Kopf in den Sand stecken.

    In der Sache selbst ist das Gegenteil der Fall. Man sollte sein Fahrzeug auch Vollkasko versichern, wenn es älter ist. Ich schlage mich lieber mit der Versicherung um die Kaskobedingungen, bevor ich 10.000 oder 15.000 Euro für einen 6 oder 7 Jahre alten Wagen ausbuche.

    Vollkaskoversicherungen nach 3 oder 4 Jahren zu kündigen, wie es einige gerne praktizieren, ist sowieso völliger Humbug.

    Genausogut könnte ich mein Haus nicht versichern und unter der Brücke schlafen, wenn die Bude abgeraucht ist.

  6. Glöckchen sagt:

    @Karle
    gut,dann will ich es mir eben leisten,meine Risiken zu behalten und nicht zu verkaufen.
    Und wenn ich zu blöde war meinen Porsche auf der Strasse zu halten,dann fahr ich halt ´nen Obbl.
    Wo liegt das Problem?
    Im Gespött der Nachbarn sicher nicht,denn das gehört dann eben dazu!
    Klingelingelingelts?

  7. sehr merkwürdig sagt:

    was hirnbeis hier von sich gibt, so würgt man breitere Diskussion HIER UNNÖTIG ab, obwohl diese bitternötig erscheint. Aber die Korrektur der Ahnungslosen auf das Zehnfache erscheint mir tatsächlich zutreffend zu sein. Nicht die AKB ist schuld, diese stammt noch vom Gesetzgeber und verblieb beim Sachverständigenverfahren bis heute unverändert. SCHULD SIND DIE SACHVERSTÄNDIGEN die in Hoffnung auf Kaskoaufträge keine Anstalten machen, Sachverständigenverfahren zu acquirieren.
    Da wird schon mal im Verfahren durch die DEVK der Präsident des BVSK als Ausschußmitglied der Versicherung benannt und dieser muß dann vom Ausschußmitglied des VN nach seinem ersten Haßtiradenschreiben an den VN anwaltlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Auch trotz Einschalten eines wahren Rechtsanwaltfuchses , der gleichzeitig GF hier ist, mußte letztlich die berechtigte Unterlassungserklärung abgegeben werden, sowie die RA Gebühr des VN Sv übernommen werden.
    Wie oft betteln SV Versicherungen an, trotz Weisungsrecht, doch das Kaskogutachten machen zu dürfen weil der Altkunde doch nun schonmal da wäre. Also genau da wo die Stärken eines qualifizierten SV liegen macht er sich so zum Schwächling, anstatt den Beweis zu sichern und den Altkunden an seine Versicherung zu verweisen um anschließend die sich danach mit Sicherheit ergebende zu geringe Regulierung in einem Sachverständigenverfahren ordnungsgemäß nach der AKB herzustellen. Hierzu muß der Sachverständige lediglich seinen Altkunden bereits im Zuge einer früheren Beauftragzng oder seinen Werkstätten eine kostenlose Kaskoschadenüberprüfung anbieten.
    In allen Fällen wird dann ein Sachverständigenverfahren als Folge beauftragt werden, weil sich kein Finanzkonzern der Welt derzeit mehr leisten kann, auf den alltäglichen Kundenbeschiß zu verzichten um die Gier der Aktionäre zu befriedigen- so siehts aus – !
    Glöckchen, Rechtssprechung ist schon deshalb hierzu rar, weil nach der AkB soweit dem Grunde nach Anspruch besteht, ein Streit nur noch zur Höhe immer zwingend durch Sachverständige im Schiedsverfahren zu klären ist und so ein Rechtsstreit hierzu ausgeschlossen sein soll.
    Weil das auch über 90 % der Rechtsanwälte nicht wissen, kommt es immer wieder zu Klageabweisungen gegenüber Versicherungsnehmern, die an sich von Ihren Kaskoversicherern zu gering entschädigt wurden. Dafür bezahlt dann sogar die Rechtsschutz an den unwissenden Rechtsanwalt, nicht aber für die richtige Empfehlung mit einem Sachverstädigen das Schiedsverfahren gemäß AKB durchzuführen. Obwohl die Rechtsschutzversicherungen lt ARB Schiesverfahren versichern lehnt regelmäßig auch diese die Kostenübernahme für das Sachverständigenverfahren ab.(schönes deutsches Rechts- und Wirtschaftssystem) Verbraucherschutz ist an dieser Stelle, wenn dieser Teufelskreis endlich durch hierzu qualifizierte und sich auszeichnende Sachverständige durchbrochen wird.

  8. Hirnbeiss sagt:

    sehr merkwürdig says:
    25. September 2014 at 23:29
    „was hirnbeis hier von sich gibt, so würgt man breitere Diskussion HIER UNNÖTIG ab, obwohl diese bitternötig erscheint. Aber die Korrektur der Ahnungslosen auf das Zehnfache erscheint mir tatsächlich zutreffend zu sein. Nicht die AKB ist schuld, diese stammt noch vom Gesetzgeber und verblieb beim Sachverständigenverfahren bis heute unverändert. SCHULD SIND DIE SACHVERSTÄNDIGEN die in Hoffnung auf Kaskoaufträge keine Anstalten machen, Sachverständigenverfahren zu acquirieren.“

    Hi,
    ja es sind diese 87% der Sachverständigen welche für die Versicherungswirtschaft weisungsgerecht im Kaskofall keine Gutachten/Kalkulationen erstellen, damit jede Vergleichsmöglichkeit fehlt!
    Ja, das sind jene SV welche nach dem SV-Verfahren , nicht fähig sind eine ordentliche Kostenverteilung zu berechnen!
    Wir haben leider überwiegend, auch bei den SV für Gerichte, nur Vollpfosten deren Tätigkeiten es nahezu verbietet , seinen Kunden ein SV Verfahren zu empfehlen.
    Beispiel:
    VN Forderung ist € 10.000.-
    Versicherung bietet 9.000.-
    Nach SV Verfahren steht Schadenersatz mit 9.700.- fest.
    Laut der meisten unwissenden SV würde die Versicherung nun 70% und der VN 30% der Verfahrenskosten tragen müssen, was aber grottenfalsch ist.
    Warum?
    Die Forderung des VN beträgt immer 100%. (Habe ich schon vor 30 Jahren von Dr. Tretsch u. Dr. Theda gelernt.)Hier wird heruntergerechnet und nicht zwischen den Ergebnisbeträgen gemittelt!!
    Von diesen 100% wird die „Siegquote“ des VN hier 97% angesetzt!
    Somit hat die Versicherung 97% der Kosten und der VN 3% der Kosten zu tragen!!
    Anders wäre es gar nicht möglich, dass ein VN ein SV-Verfahren durchzieht.
    Warum?
    Kosten Ausschussmitglied 1 € 1000.-
    Kosten Ausschussmitglied 2 € 1000.-
    Kosten des Obmann 2* € 1000.- =€ 2000.-/2* 1,5= 1500.- €
    Gesamtkosten SV-Verfahren = € 3.500.-
    Kosten des VN, wenn es nach den vielen Vollpfosten von SV u. RA gehen würde,
    30% = € 1.050.-!!! um € 700.- zu erhalten.
    Richtig gequotelt wären es 3%= € 105.-
    Wusstest Du das?
    Aber weil es diese Falschrechner überall gibt, empfehle ich kein SV-Verfahren mehr mit gutem Gewissen.
    Ich persönlich kenne max. 5 Kollegen welche in der Lage sind ein ordentliches SV-Verfahren zu leiten.

  9. sehr merkwürdig sagt:

    Naklar, unser Urteil vom 30,7,97 zum AZ 26c23 97 des AG Fürstenwalde besagt dasselbe, steht auch so im Kommentar Pienitz Flöter (als die AKB noch Gesetz war) mit analoger Beispielrechnung usw. (vgl. auch BGH-NJW 1982 S.1391) Das liegt daran, das der Sachverständige sein Gegengutachten mit dem er in das Sachverständigenverfahren einsteigt nicht über die 1000,- Euro mehr sondern über die gesamten 10,000,- Euro Schaden erstellen muß, diese Logig können oft Juristen im späteren Prozeß leider dem Gericht nicht vermitteln, so kommt es zu diesen Fehlberechnungen. Es ist also insgesamt ein Problem der oft fehlenden Qualifikation, weshalb zum Beispiel hier nur jede Diskussion (oder sogar eine Vertiefung durch die Autoren durch häufigere Verbreitung entsprechender Rechtssprechungen) dazu recht sein sollte! (Also warum nicht gleich so)

  10. SV Wehpke sagt:

    Hirnbeiss@ „Aber weil es diese Falschrechner überall gibt, empfehle ich kein SV-Verfahren mehr mit gutem Gewissen.“ Sie haben leider recht. Jeder Interessierte kann das googeln.
    SV-Verfahren + Kostenverteilung und man findet Falschauskünfte von einer Qualität die schon fast Haftungsansprüche begründet – und das im Dutzend. Derweil lässt sich auch das Kostenrisiko für das SV-Verfahren, wie oben ja vorgerechnet, überschlägig ermitteln und eingrenzen. Wo liegt also das Problem? Es gibt zu wenige SV und noch weniger Anwälte denen man da vertrauen kann. Auch auf anderen Gebieten sieht es finster aus. Fragen sie mal einen Anwalt nach Quotenvorabrecht und das vielleicht auch noch in Verbindung mit einer Rechtsschutz- , Hausrat- oder Gebäudeversicherung. Sie werden nur noch in verständnislose, leere Augen schauen.
    Wehpke Berlin

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