LG Halle: Der Verweis auf ein anderes Mietwagenangebot muss „konkret“ sein, sonst gilt Schwacke, nicht Fraunhofer

Mit Urteil vom 03.03.2011 (1 S 34/10) hat das LG Halle auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil des AG Sangershausen vom 12.03.2010 (1 C 248/07) abgeändert und die DEVK Versicherung u. a. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.782,05 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht bestätigt, dass die Schwacke-Liste gilt und die Fraunhofer Tabelle keine Anwendung findet. Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass die Versicherung, wenn sie auf ein kostengünstigeres Mietwagenangebot verweisen will, nachweisen muss, dass das Angebot an den Geschädigten „KONKRET“ erfolgen muss, d. h. es dürfen sich für den Geschädigten keine Nachfragen nach Vollkasko, Zustellung etc. mehr ergeben, er braucht auf das Angebot nurmehr „ja“ zu sagen. Ein wichtiger Gesichtspunkt, für dessen Anwendung auch im Bereich des Verweises an kostengünstigere Werkstätten vieles spricht. Denn die mit den Kürzungsschreiben der Versicherer übersandten Nachweise der Prüforganisationen stellen kein „konkretes“ Angebot in diesem Sinne dar.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 3 Abs. 1 PflVersG auf Ersatz der von ihm verlangten Mietwagenkosten in Höhe von 1.782,05 Euro nebst der hierfür auch mitverlangten und zuerkannten Zinsen.

In der Berufung streiten die Parteien darüber, ob über die erstinstanzlich geltend gemachten und bereits zuerkannten Schadensersatzansprüche des Klägers (restliche Reparaturkosten in Höhe von 675,12 Euro und restliche Auslagenpauschale in Höhe von 5,00 Euro nebst der geltend gemachten Zinsansprüche) hinaus dem Kläger auch noch die Erstattung weiterer bezahlter und geltend gemachter Mietwagenkosten in Höhe von 1.782,05 Euro zusteht oder nicht, weil er ein ihm von der Beklagtenseite unterbreitetes Angebot zur kostengünstigen Anmietung eines Ersatzkraftwagens nicht genutzt habe, so dass dem Kläger die erheblichen Mehrkosten für das dann tatsächlich von ihm angemietete Kraftfahrzeug wegen Verstoßes gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB nicht erstattet werden könnten.

Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage fürzweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich vom Schädiger nur die Erstattung des günstigeren Mietpreises verlangen kann. Danach kommt es grundsätzlich darauf an, ob der berechnete Tarif gerechtfertigt sein könnte, weil die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Geschädigten u.a.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil die Preisgestaltung auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB als erforderlich anzusehen sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 160/04, vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, vom 19.01.2010, VI ZR 112/09, Urteil des Landgerichts Halle/S. vom 25.02.2010, 1 S 80/09). Es ist nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifes (oder sonstiger Tarife) die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung des Gerichts darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mietpreis rechtfertigen (Urteil BGH vom 19. Januar 2010, VI ZR 112/09 Seite 7).

Vorliegend verlangt der Kläger von den Beklagten die tatsächlich von ihm geleisteten Mietwagenkosten in Höhe von 2.532,05 Euro brutto abzüglich eines Teilbetrages in Höhe von 750,00 Euro, den die Beklagte zu 1) an die Streitbeigetretene vorprozessual gezahlt hat, mithin restliche 1.782,05 Euro brutto. Der Berechnung des Klägers liegt die Schwacke-AMS-Liste von 2006 zugrunde, wogegen hier keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf einen möglichen Verstoß des Klägers gegen das ihn treffende Wirtschaftlichkeitsgebot bestehen. Die Kammer braucht sich bei der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht mit der Frage zu befassen, ob womöglich der Mietpreisspiegel entsprechend der Liste des Fraunhofer Instituts eher als Schätzgrundlage für die Festlegung eines angemessenen Schadensersatzbetrages insoweit nach § 287 ZPO geeignet wäre, da diese Liste erst ab dem Jahre 2008 gilt. Der hier zugrunde liegende Verkehrsunfall fand aber bereits am 05.07.2006 statt. Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, dass eine rückwirkende Anwendung der Liste des Fraunhofer Institutes nicht in Betracht kommt, da die hieraus ersichtlichen Ergebnisse auf Erhebungen beruhen, die erst für die Jahre ab 2008 maßgeblich sind. Die Schwacke-AMS-Liste 2006 ist jedenfalls für den hier in Rede stehenden Zeitraum des Verkehrsunfalls als geeignete Schätz- und Abrechnungsgrundlage bzgl. der Mietwagenkosten heranzuziehen, wie die Kammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung für die o.a. Zeiträume unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung aus jener Zeit wiederholt ausgesprochen hat.

Die gegen die vom Kläger hier geltend gemachte Schadensersatzforderung speziell erhobenen Einwände der Beklagten greifen nicht durch. Sie, halten dem Kläger entgegen, er habe zum Preis von lediglich 50 € brutto täglich einen mit dem Unfallfahrzeug vergleichbaren Mietwagen über eine Vermittlung durch die Beklagte zu 1) anmieten können, dieses Angebot jedoch nicht wahrgenommen, womit die Beklagten den Einwand des Mitverschuldens des Klägers nach § 254 BGB geltend machen. Hierfür tragen sie die Darlegungs- und Beweislast dahin, dass dem Kläger in der konkreten Situation ein Mietwagen zu einem derartigen Preis ohne weiteres zugänglich war und er sich hierauf hätte einlassen können und müssen. Hierzu haben die Beklagten behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten zu 1), der in der I. Instanz vernommene Zeuge A., habe in einem Telefonat mit dem Kläger das vorbezeichnete weit günstigere Angebot gemacht, auf das er habe in Wahrnehmung seiner Schadensminderungspflicht eingehen müssen, dem vermag die Kammer nicht zu folgen.

Der Geschädigte hat sich nur dann auf ein günstigeres Angebot des Haftpflichtversicherers des Schädigers einzulassen, wenn ihm ein konkretes klares Angebot dergestalt unterbreitet wird, dass er dieses ohne Weiteres annehmen kann. Ein solches Angebot muss daher so konkret sein, dass der Geschädigte praktisch nur „JA“ zu sagen braucht, wenn er es annehmen will. Das bedeutet, dass ein bestimmter, mit dem Unfallfahrzeug vergleichbarer Pkw zu einem günstigeren Tarif für die voraussichtliche Nutzungsausfallzeit dem Geschädigten in einer zumutbaren Entfernung an einem bestimmten Ort sofort oder in einer zumutbaren Zeit abholbereit zur Verfügung gestellt oder gebracht wird. Hierbei muss der Haftpflichtversicherer selbst nicht als der Vermieter auftreten. Es genügt, wenn der Haftpflichtversicherer im Zusammenhang etwa mit einem Rahmenvertrag mit einem Mietwagenunternehmen auch für dieses die erforderliche rechtsverbindliche Erklärung abgeben kann und darf. Es genügt aber nicht, wenn der Haftpflicht-Versicherer die bloße Vermittlung ohne konkreten vertraglichen Inhalt der vorbezeichneten Art anbietet.

Bereits in der I. Instanz haben die Beklagten nicht dargetan, dass über ihren Mitarbeiter im Telefonat am 06.07.2006 dem Kläger telefonisch ein konkretes Angebot dergestalt unterbreitet worden sei, dass dem Kläger für die voraussichtliche Ausfallzeit ein vergleichbarer Pkw für 50,00 Euro brutto Tagespreis (inklusive aller Kilometer und Haftungsbefreiung) durch einen bestimmten Mietwagenunternehmer vermietet und an einem bestimmten Ort zu bestimmter Zeit übergegeben wird. Sie trägt hierzu lediglich vor, dass in dem Telefonat am 06.07.2006 ihr Mitarbeiter, der Zeuge A., den Kläger u.a. darauf hingewiesen habe, dass die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeuges über die Firma Europcar für einen Tagespreis von 50,00 Euro brutto möglich sei und von der Beklagten zu 1) vermittelt werden könne, was der Zeuge A. in seiner Vernehmung im Verhandlungstermin am 21.01.2009 (Protokoll Bl. 89 ff. Bd. I d. A.) mit den Worten:

„Ich habe weiter erklärt, dass wir daher anbieten, einen Mietwagen zu vermitteln, und zwar für 50,00 Euro brutto am Tag, und zwar aufgrund eines Angebots der Firma Europcar. Dies lehnte der Anrufer aber ab.“

bestätigt hat. Das stellt indessen kein annahmefähiges Angebot zum Abschluss eines konkreten Automietvertrages oder auch nur zur Vermittlung eines solchen dar.

Der Hinweis der Beklagten, der Kläger hätte als Geschädigter auch durch Nachfragen darauf hinwirken können, dass ein konkretes Angebot gemacht werde, ist unerheblich. Ein konkretes Angebot zum Abschluss eines solchen Mietvertrages ist, wenn er den Geschädigten darauf rechtsverbindlich verweisen will, die alleinige Obliegenheit des Haftpflichtversicherers des Schädigers oder des Schädigers selbst und nicht des Geschädigten. Ein solches Angebot hat von Schädigerseite her unmittelbar und bedingungslos zu erfolgen. Einem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, durch Nachfragen oder „Nachhaken“ dafür Sorge zu tragen, dass ihm gegenüber ein dann zumutbares Angebot über die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges gemacht wird, welches er dann anzunehmen hat.

Der gegenüber dem Kläger geltend gemachte Mietpreis von Seiten der streitbeigetretenen Autovermietung ist ihm unter Zugrundelegung der Schwacke-AMS-Liste 2006 nebst der darin enthaltenen Haftungsbefreiung und Zustell-Abholkosten der Firma Schwacke GmbH als angemessen anzusehen. Der Pkw des Klägers, der bei dem Verkehrsunfall beschädigt wurde, ist ein Pkw VW Golf Variant und gemäß dem Schwacke-Automietpreisspiegel für 2006 in der Fahrzeuggruppe 5 einzuordnen. Dem entspricht der hier vermietete Pkw Audi A4. Unstreitig ist auch die Ausfallzeit von 15 Tagen. Hierfür hat die Streitbeigetretene für die ersten sieben Tage 150,00 Euro täglich, für die zweiten sieben Tage 136,00 Euro und für den 15. Tag 90,00 Euro in Ansatz gebracht, was unter Zugrundelegung der Liste keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt. Daher ist der in Rechnung gestellte Betrag von 2.532,05 Euro brutto als angemessen anzusehen, wovon 750,00 Euro, von der Beklagten zu 1) an die streitbeigetretene Autovermietung gezahlt, abzuziehen sind, so dass ein restlicher Betrag von 1.782,05 Euro inklusive Mehrwertsteuer, da der Kläger unstreitig nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, verbleibt, den die Beklagten als Gesamtschuldner noch an den Kläger, wie erkannt, zu zahlen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis mit Sicherheitsleistung war nicht anzuordnen, da für eine Zulassung der Revision kein Anlass bestand.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit §§ 3, 5 ZPO.

Soweit das LG Halle.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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26 Antworten zu LG Halle: Der Verweis auf ein anderes Mietwagenangebot muss „konkret“ sein, sonst gilt Schwacke, nicht Fraunhofer

  1. Hunter sagt:

    „…Das bedeutet, dass ein bestimmter, mit dem Unfallfahrzeug vergleichbarer Pkw zu einem günstigeren Tarif für die voraussichtliche Nutzungsausfallzeit dem Geschädigten in einer zumutbaren Entfernung an einem bestimmten Ort sofort oder in einer zumutbaren Zeit abholbereit zur Verfügung gestellt oder gebracht wird. Hierbei muss der Haftpflichtversicherer selbst nicht als der Vermieter auftreten. Es genügt, wenn der Haftpflichtversicherer im Zusammenhang etwa mit einem Rahmenvertrag mit einem Mietwagenunternehmen auch für dieses die erforderliche rechtsverbindliche Erklärung abgeben kann und darf…“

    Haaallo! Was geht hier ab?

    Naturalrestitution?
    Rahmenvertrag = Sonderkonditionen? => BGH VI ZR 53/09
    Versicherer als Vermieter bzw. als Bevollmächtigter des Autovermieters?

    Und das alles als Vergleichsgrundlage zu den Kosten des freien Autovermieters?

    Liebes LG Halle. Geht´s noch?

    BGH
    13.01.1998
    AZ: KVR 40/96

    Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens mehrerer Haftpflichtversicherer zur gewerblichen Vermietung von Unfallersatzwagen verstösst dann gegen § 1 UWG, wenn dadurch mit wettbewerbsfremden Mitteln das Niveau der Mietpreise gemindert werden soll.

    Aus den Gründen: (…Die Form der Preisgestaltung – Subventionierung – zeigt, dass die Geschäftstätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens vorrangig den Interessen der Gesellschafter diente und nicht durch ihre eigene Stellung als Marktteilnehmer bestimmt war.
    Durch den Gesellschaftsvertrag wurden somit Mittel der Koordinierung des geschäftlichen Verhaltens der Haftpflichtversicherer geschaffen, die die Verhältnisse auf den relevanten Märkten spürbar beeinflussen…).

    OLG DÜSSELDORF
    17.03.1995
    AZ: 20 U 1/95

    Einem gegnerischen Haftpflichtversicherer ist es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Unfallgeschädigte, die Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend machen und die bereits in Verhandlungen mit einem Vermieter über die Anmietung eines Fahrzeuges stehen, darauf hinzuweisen, einer der günstigsten der Haftpflichtversicherung bekannten bundesweiten Anbieter von Mietwagen sei die Autovermietung carpartner.

    Der obige Textinhalt des Urteils, analog übertragen auf eine konkrete Reparatur, würde dann folgendes ergeben:

    …Das bedeutet, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten, mit dem Reparaturbetrieb des Geschädigten vergleichbaren Partnerbetrieb der Versicherung, der zu einem günstigeren Reparaturpreis arbeitet und für den Geschädigten in einer zumutbaren Entfernung liegt, verbracht oder abgeholt werden kann. Hierbei muss der Haftpflichtversicherer selbst nicht als Autowerkstatt auftreten. Es genügt, wenn der Haftpflichtversicherer im Zusammenhang etwa durch einen Rahmenvertrag mit einem seiner Partnerunternehmen auch für dieses die erforderliche rechtsverbindliche Erklärung abgeben kann und darf…

    Willkomen in der Zukunft des § 249 BGB !

  2. Babelfisch sagt:

    Hallo Hunter:

    Du legst mal wieder den Finger in die Wunde. Der von dir zitierte Satz des LG Halle ist mir wegen des Ergebnisses des berufungsstattgebenden Urteils durchgegangen, insoweit herzlichen Dank.

    Und richtig, die vornehme Aufgabe der Versicherung ist es, Schadensersatz zu leisten. Nicht dagegen, Einfluss auf Marktabläufe im Bereich Mietwagen, Werkstätten und/oder Sachverständigen auszuüben. Bundeskartellamt, aufgewacht!

  3. Bundeskartellamt sagt:

    Aufwachen?
    Ohne schriftliche Beschwerden wacht hier keiner auf!

  4. Glöckchen sagt:

    Wo ist das Problem?
    Wann werden die Kommentatoren und die Rechtsanwälte hier endlich begreifen,dass das Wirtschaftlichkeitsgebot,dem der Geschädigte unbestreitbar unterliegt,nicht für alle Schadenspositionen gleichermassen gilt?
    Warum sagt der BGH in VI ZR 63/06,dass sich seine Mietwagenrechtsprechung nicht auf Gutachterkosten übertragen lässt?
    Macht sich denn keiner hier darüber einmal vertieft Gedanken?–ich fasse es nicht!!!!!!!!
    Stattdessen wird auf jedes Urteil draufgedroschen,was einem nicht in den Kram passt.
    Ihr habt doch schon bewiesen, dass ihr das besser könnt,also bitte….!
    Nochmal für ALLE zum mitschreiben:
    1.Schadenspositionen,deren Höhe der Geschädigte im Vorfeld nicht beeinflussen kann(Reparaturkosten,Gutachterkosten,Bergungs-und Abschleppkosten)müssen vom Schadensersatzschuldner grundsätzlich in voller Höhe ersetzt werden,denn ansonsten würde die Gleichwertigkeit der Ersetzungsbefugnis gem.§249 BGB unterlaufen.
    2.Schadenspositionen,deren Höhe der Geschädigte im Vorfeld tatsächlich beeinflussen kann(Mietwagenkosten,z.B. durch Wahl eines günstigen Tarifes ,Nutzungsausfallschaden durch Wahl eines günstigen Reparaturbeginns)müssen grundsätzlich NICHT vom Schadensersatzschuldner in voller Höhe übernommen werden.

    Durch Fehler der Werkstatt verteuert sich die Reparatur um z.B.50%.
    Wer muss das Zahlen?
    Antwort:Der Schadensersatzschuldner!
    Durch Fehler des SV (z.B.Repko.unter 130% des WB,nach Fachwerkstattreparatur Repko. tatsächlich bei 180% des WB)
    verteuert sich die Reparatur.
    Wer muss das Zahlen?
    Antwort:Der Schadensersatzschuldner!
    Werkstatt und SV sind Erfüllungsgehilfen des Schadensersatzschuldners;Fehler dieser Gehilfen gehen niemals zulasten desjenigen,der darauf keinen Einfluss nehmen kann,BGHZ 63,182ff.
    Bei den Mietwagenkosten ist das aber grundsätzlich anders!
    Hier kann der Geschädigte im Vorfeld der Anmietung vergleichen,tut er das nicht,hat er ein Problem mit der Schadensminderungspflicht
    Ich kann daher an dem Urteil des LG Halle keinen grundsätzlichen Fehler finden.
    Wann Klingelingelingelts endlich?

  5. Hunter sagt:

    @ Glöckchen

    „Schadenspositionen,deren Höhe der Geschädigte im Vorfeld tatsächlich beeinflussen kann(Mietwagenkosten,z.B. durch Wahl eines günstigen Tarifes ,Nutzungsausfallschaden durch Wahl eines günstigen Reparaturbeginns)müssen grundsätzlich NICHT vom Schadensersatzschuldner in voller Höhe übernommen werden.“

    Gegenteiliges wurde nicht behauptet !
    Aber by the way?
    Alle Kosten, die nach einem Unfall entstehen, können beeinflusst werden. Die Versicherer zeigen doch tagtäglich, wie es geht => aktives Schadensmanagement.

    Auch bei den Reparaturkosten kann der Geschädigte – analog LG Halle – die Höhe des Schadens beeinflussen, wenn er sein Fahrzeug z.B. in eine Partnerwerkstatt der Versicherung verbringt => Naturalrestitution (s.o.). Auch dazu gibt es jede Menge tägliche Beispiele.

    Das Argument sticht auch bei den Sachverständigenkosten. Da könnte der Geschädigte auch die Kosten – wie bei den Mietwagenkosten – beeinflussen, wenn er nur lange genug sucht, bis er einen Billigheimer findet. Das ist jedoch – BGH VI ZR 67/06 sei Dank – bisher nicht erforderlich. Ob der Hintergrund der Betrachtung – Stichwort: „eigene Honorarlisten“ der Sachverständigen – jedoch Bestand hat, wird sich zeigen? Denn es gibt ja auch noch den ominösen „Nebensatz“ im BGH-Urteil?
    Oder der Geschädigte nimmt z.B. – analog LG Halle – gleich einen SV von der Versicherung, den der Versicherer unter „Rahmenvertrag“ hat und den die Versicherung „aktiv vermittelt“. Auch keine Seltenheit der täglichen Praxis?!

    „Bei den Mietwagenkosten ist das aber grundsätzlich anders!
    Hier kann der Geschädigte im Vorfeld der Anmietung vergleichen,tut er das nicht,hat er ein Problem mit der Schadensminderungspflicht“

    Das mag wohl sein, liebes Glöckchen.
    Vergleichsmaßstab für die „freie Vermietung“ kann dann aber nur der „normale örtliche Markt“ mit „normalen Mietpreisen“ sein => BGH Rechtsprechung (VI ZR 53/09).
    Das LG Halle spricht aber von „Sonderkonditionen“ als Vergleichsmaßstab der Mietwagenkosten => Rahmenvertrag des Versicherers mit der Mietwagenfirma!

    Und wenn das LG Halle dann noch argumentiert, der Versicherer solle aktiv in den Geschäftsprozess der Mietwagenfirma eingreifen, dann sind wir zum einen bei der Naturalrestitution und zum anderen beim NO des BGH bzw. OLG Düsseldorf angelangt (s.o.).

    Abgesehen davon ist ALLES völlig daneben, was die Dispositionsfreiheit des Geschädigten bei einem Haftpflichtschaden einschränkt. Dazu gehört auch die neuere Mietwagenrechtsprechung des BGH mit seinen Auswüchsen.

    „Ich kann daher an dem Urteil des LG Halle keinen grundsätzlichen Fehler finden.“

    Ich schon ! Deshalb werde ich Mißstände auch weiterhin aufzeigen – wenn mir danach ist.

    Davon abgesehen bin ich es langsam leid, jede „abgekaute“ Trivial-Position, die eigentlich für sich selbst spricht oder an anderer Stelle bereits ausführlich (aus)diskutiert war, immer wieder lang und breit erklären zu müssen.

    Klingelingeling!

  6. Babelfisch sagt:

    @Glöckchen:

    Ein wenig Schaum weniger vor dem Mund könnte die Diskussion sicherlich fruchtbarer gestalten.

    Zutreffend dürfte sein, dass die Dispositionsbefugnis des Geschädigten im Urteil keine Berücksichtigung gefunden hat. Will man dem Urteil folgen, wird der Versicherung die Möglichkeit eingeräumt, in vertraglicher Zusammenarbeit mit dem Autovermieter dem Geschädigten auf ein konkretes, von Sonderkonditionen getragenes Angebot zu unterbreiten, bei dessen Ablehnung der Geschädigte Gefahr läuft, auf der Strecke zu bleiben, wenn er ein am freien Markt zum Normaltarif erhältliches Fahrzeug anmietet. Nach dem Urteil ging der Anspruch nur durch, weil das Angebot des Versicherers nicht genügend „konkret“ war.

    Da kann der Geschädigte Preise vergleichen, wie er will, die Preise, die den Versicherern von den Firmen wie Sixt, Europcar, Avis etc. eingeräumt werden, wird er nie erzielen können.

  7. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    aber wo ist das problem?

    mietwagen ist mietwagen, egal wer ihn liefert und was er kostet. die inanspruchnahme eines (deutlich) günstigeren und gleichwertigen angebotes ist m.e. klassische schadensminderungspflicht.

    der schädiger, der keine versicherung hinter sich hat, weil er z.b. weil als fahrradfahrer ein fahrzeug beschädigt hat, wird sich bedanken, wenn er einen UE-tarif bezahlen muss, obwohl er dem geschädigten an der unfallstelle angeboten hat, einen mietwagen zu besorgen und ihm vor die tür zu stellen.

  8. Hunter sagt:

    @ RA Uterwedde

    Klar doch!

    Der Radfahrer, der sich die Privathaftpflichtversicherung sparen wollte, kann dem Geschädigten ja auch den Wagen der Oma als Ersatzwagen zur Verfügung stellen, weil der gar nichts kostet. Steht ja eh nur rum.
    Und dann besorgt der schlaue Radfahrer dem Geschädigten auch gleich noch eine billige Eurogarant-Hinterhofwerkstatt mit Selbstbastler-Ecke, in der sein Kumpel Anton nach Feierabend die Kiste des Geschädigten irgendwie zusammen zimmert.
    Wertminderung gibt es natürlich auch keine, weil man ja fast nichts mehr sieht, nach der „Freiluft-Staublackierung“ auf den „spachtelbetonierten“ Dellen.
    Und weil das dann alles so toll gelaufen ist, spart man sich z.B. auch die Kosten für die rechtliche Beratung durch RA Uterwedde. Für rechtliche Fragen gibt es ja den Kumpel Franz vom Radfahrer. Der steht nämlich am Kopierer in der Rechtsabteilung einer Haftpflichtversicherung.
    So etwas nennt man „schlanke Schadensregulierung“, damit der arme Radfahrer, der es versäumt hat (oder zu geizig war), sich richtig abzusichern, als Schädiger nicht zu sehr belastet wird. Versicherer nennen so etwas auch „vollendetes Schadensmanagement“. Ich nenne so etwas rechtswidrig oder „verkehrte Welt“. Ist es Sache des Geschädigten, wenn der Schädiger nicht ausreichend versichert ist?

    Bei der Diskussion geht es nicht darum, wer was wem besorgen kann/könnte, sondern darum, ob der Sonderkonditionen-Billigtarif der Versicherung dem Normaltarif am örtlichen Markt entgegen gehalten werden darf und/oder ob der Schädiger in die Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingreifen darf und/oder ob die Versicherung des Unfallgegners aktiv in die Geschäftsprozesse der Schadensdienstleistung eingreifen darf und/oder ob beim Schadensersatzrecht plötzlich die Naturalrestitution greift, und und und….

    UE-Tarif war nie das Thema.

    Langsam reicht es wirklich!

  9. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    und wer nicht ihrer meinung ist, sollte besser den mund halten, oder?

    ich habe nie gesagt, dass der geschädigte sich auf die hinterhofwerkstatt oder den kopiererkumpel einlassen soll. es geht um einen konkret angebotenen billigeren und gleichwertigen mietwagen! sie negieren die rechtsprechung des BGH (z.B. VI ZR 316/09) zu den höheren restwertangeboten. auch die muss der geschädigte annehmen, wenn sie hinreichend konkret sind (benennung des bieters mit telefonnummer, kostenlose abholung mit barzahlung reicht!!!).

    ich weiß, dass diese rechtsprechung vielen hier nicht schmeckt, aber in der täglichen praxis hat sich der geschädigtenanwalt damit und mit der frage, ob diese ggf. auf mietwagen übertragbar ist, auseinanderzusetzen. das hatten wir bereits mehrfach und nur weil der herr hunter und einige andere das gegenteil propagieren und die rechtsprechung verteufeln, werde ich meinem mandanten, dem ein deutlich günstigerer mietwagen auf dem silbertablett serviert wird, nicht uneingeschränkt empfehlen, den bisherigen zum UE-tarif weiterzufahren.

    Langsam reicht es wirklich!

    IN DER TAT!

  10. Hunter sagt:

    @ RA Uterwedde

    „ich habe nie gesagt, dass der geschädigte sich auf die hinterhofwerkstatt oder den kopiererkumpel einlassen soll.“

    Das ist aber die logische Konsequenz, wenn sich der Geschädigte auf irgend eine „Naturalrestitution“ einlässt. Warum nur beim Mietwagen? Warum nicht bei der Reparatur? Warum nicht beim Gutachter? Wenn man sich darauf einlässt, winkt auch dort seitens der Versicherung die „problemlose Schadensabwicklung“.

    „sie negieren die rechtsprechung des BGH (z.B. VI ZR 316/09) zu den höheren restwertangeboten. auch die muss der geschädigte annehmen, wenn sie hinreichend konkret sind (benennung des bieters mit telefonnummer, kostenlose abholung mit barzahlung reicht!!!).“

    Hier wird überhaupt nichts „negiert“. Wenn Sie die Rechtsprechung des BGH zu den Restwerten auf die Mietwagen 1:1 übertragen, dann bitte auch 1:1 auf alle Schadenspositionen. Und schon sind wir wieder bei der Hinterhofwerkstatt und dem Kopierkumpel.

    Beim Restwert gibt es – im Gegensatz zu den anderen Schadenspositionen – jedoch einen deutlichen Unterschied. Mit der (mühelosen) Übergabe des beschädigten Fahrzeuges an irgend einen Restwertbieter ist die Geschäftsbeziehung nämlich (für immer) beendet. Nachteile für den Geschädigten => keine.
    Bei der Anmietung eines Mietwagens suche ich mir schon gerne aus, mit wem ich geschäftliche Bande eingehe. Insbesondere wenn man miterlebt, mit welchen Methoden manche „Blligheimer“ der Versicherer oft versuchen, doch noch irgend etwas aus dem Geschädigten „herauszuleiern“? Von der „Kundenbetreuung“ 2. Klasse ganz zu schweigen.
    Auch bei der Werkstatt, dem Gutachter, sowie dem Anwalt suche ich mir „meine Vertragspartner“ gerne selbst.

    Dispositionsfreiheit des Geschädigten heißt das Zauberwort, das einige Anwälte mittlerweile offensichtlich in den Ausguss gekippt haben?

    Anwälte, die den (guten?) Rat erteilen, den Mietwagen einer korrekt arbeitenden Firma abzugeben und dafür einen bei der Partnerfirma der Versicherung anzumieten, gehören z.B. nicht zu meinen bevorzugten „Vertragspartnern“. Die suchen meist auch bei den anderen Positionen nur den (teuren) Weg des geringsten Widerstandes?

    Und falls Sie es immer noch nicht registriert haben sollten? Von UE-Tarif war nie die Rede. Wir diskutieren in der Regel über seriöse Unternehmen, die bestenfalls einen legitimen Aufschlag für die unfallbedingten Mehrleistungen (sofern vorhanden) auf den Normaltarif vornehmen.
    Und bei korrekt arbeitenden Mietwagenfirmen gibt es keine Notwendigkeit, einen Mietwagen vorab zurück zu geben, nur weil eine Versicherung etwas „Hui Buh“ (mit dem Anwalt) veranstaltet.

    Die mitlesenden (freien) Mietwagenunternehmen in Ihrem Einzugsgebiet werden die strategische Auslegung Ihrer Kanzlei bestimmt mit Interesse zur Kenntnis nehmen?

  11. G. v. H. sagt:

    @ RA Unterwedde
    @ Hunter

    Hallo, verehrte Herrschaften,

    Ihr bringt es tatsächlich bald auch noch fertig und zerfleischt Euch rechthaberisch gegenseitig.Die Assekuranz wird sich darüber freuen und die Leser werden dann auch bald der nicht enden wollenden Diskussionen überdrüssig. Schon mal darüber ernsthaft nachgedacht? Manchmal gewinne ich leider den Eindruck, dass nur ein persönlich ausgerichteter Etappensieg Priorität hat. Aber das Informationsbedürfnis der Leser läuft größtenteils in eine ganz andere Richtung. Es ist wie bei der Zeitung.- Ich schreibe nicht für mich, sondern für unterschiedliche Zielgruppen meiner Leser und bei dem, was hier abgeht, sollte sich jeder der eifrigen Diskutanten einmal fragen: Wem zum Vorteil ? Es geht um Information, die ankommt und um nichts anderes.Das bitte ich zu beherzigen.

    Mit freundlichem Gruß

    G.v.H.

  12. joachim otting sagt:

    Genau so eine Sache liegt, ausgehend vom LG Nürnberg – Fürth, beim BGH. Bald werden wir es – vielleicht – wissen.

    Und es gibt zwei Rechtsprechunglinien beim BGH

    – Entweder wie beim Restwert, dann muss es nur früh und konkret genug sein, aber darf auch vom Sondermarkt kommen (VI ZR 316/09, wo das Angebot vom Sondermarkt stammte).

    – Oder wie bei der VW – Entscheidung, dann scheitert auch das frühe und konkrete am Sondermarkteinwand.

    Beide Linien werden in den Instanzen gegangen.

    Der dritte und wahrscheinlichste Ausweg: Der Versicherer verliert in Karlsruhe schon deshalb, weil das „Angebot“ nicht konkret genug war. Dann wissen wir in dieser Streitfrage („…kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls…“) immer noch nix und die Schlachten hier können weitergehen.

  13. Babelfisch sagt:

    @ Joachim Otting:

    Gibt es zu den BGH-Verfahren Aktenzeichen?

  14. Hunter sagt:

    @ joachim otting

    Vielen Dank für die Information.
    Kommt nun der Frontalangriff auf alle freien Mietwagenunternehmer, nachdem Fraunhofer ziemlich „abgesoffen“ ist?

    „- Entweder wie beim Restwert, dann muss es nur früh und konkret genug sein, aber darf auch vom Sondermarkt kommen (VI ZR 316/09, wo das Angebot vom Sondermarkt stammte).“

    Selbst bei der laufenden Vermietung wäre es ja – gemäß Strategie RA Uterwedde – eigentlich nie zu spät. Wenn die Versicherung einen günstigeren Mietwagen konkret anbieten kann => Rückgabe des frei angemieteten.
    Bei einer Entscheidung in diese Richtung bedeutet dies das gleichzeitige AUS für alle freien Autovermieter ohne Versicherungsanbindung => Markt zerstört = absolute Kontrolle der Versicherungwirtschaft auf die Mietwagenpreise!
    Darüber hinaus bedeutet eine Entscheidung in diese Richtung das sichere Ende der Dispositionsfreiheit des Geschädigten.
    Des weiteren wäre mit einer derartigen Entscheidung Tür und Tor geöffnet für alle anderen Schadenspositionen (s.o.).
    Bei einer so weitreichenden Entscheidung sollte man ggf. das Kartellamt und wettbewerbsrechtliche Aspekte mit ins Boot nehmen?

    Da bin ich aber mal gespannt auf die „unabhängige Entscheidung“ des BGH? Konsequent wäre Lösung 2. Mein Tipp bekommt jedoch auch die „Schlupfloch-Variante“ 3.

  15. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ Hunter:

    Die mitlesenden (freien) Mietwagenunternehmen in Ihrem Einzugsgebiet werden die strategische Auslegung Ihrer Kanzlei bestimmt mit Interesse zur Kenntnis nehmen?

    es ist mir unbegreiflich, wie sie immer wieder auf solchen – durch nichts belegten – unsinn („strategische ausrichtung“) kommen!

    irgendwann wird der BGH dank des einfallsreichtums der versicherer einen „konkret“-fall entscheiden (müssen) und das kann so und so ausgehen. wie man sieht, stehe ich mit meiner meinung nicht ganz allein. wahrscheinlich bin ich nur zu blöd, meine auffassung auf dieser plattform mit meinem vollen namen zu vertreten, um mich von ihnen anfeinden zu lassen.

    ich sage dazu nichts mehr; hoffe nur, dass nicht allzu viele geschädigte durch ihre aufwieglerischen texte in prozesse getrieben werden, die sie im nachhinein (vielleicht) besser vermieden hätten.

  16. Ra Imhof sagt:

    @Kollege Uterwedde
    SV-Tag des VKS am 12.05.2012 in Leipzig.
    Sie sind herzlich eingeladen,ebenso wie alle Anderen,die hier momentan etwas die Fassung verloren haben.
    Es wird eine Reihe interessanter Vorträge geben,ebenso wie die Gelegenheit,sich persönlich kennenzulernen und auszutauschen.
    Nähere Infos über die Geschäftsstelle oder .www.VKS.org
    MfkG Lutz Imhof

  17. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr Otting,
    da der VI. ZS des BGH mit dem Restwerturteil VI ZR 316/09 bereits den Gesichtspunkt des Sondermarktes aus dem VW-Urteil aufgeweicht hat, ist vermutlich mit einer Fortführung der Rechtsprechung zu VI ZR 316/09 zu rechnen. Warum sollte der VI. ZS des BGH nunmehr eine Rolle rückwärts machen und die Verweisung auf den Sondermarkt nunmehr wieder unterbinden? Die zweite Lösung wäre aus rein schadensersatzrechtlichen Überlegungen wohl konsequenter, aber ich fürchte auch, dass der BGH grunds. den Verweis auf Sondermarkt zu läßt, allerdings müssen, wie die Instanzrechtsprechung überwiegend entschieden hat, die konkreten Angebote rechtzeitig und in der Form eingehen, dass der Geschädigte sie nur noch annehmen muss. Daran scheitert es aber fast immer. Warten wir es ab.
    Mit freundl. Grüßen
    F-W Wortmann

  18. Der Autovermieter sagt:

    1. Es wird hier so getan, als wäre Auto gleich Auto, als wäre es egal wo man ein Fahrzeug mietet, Hauptsache billig. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass es deutlich unterschiedliche Vermietbedingungen gibt, sehr deutlich unterschiedliches Verhalten der Vermieter bei z. B. Schäden an den Mietfahrzeugen oder fehlender Betankung. Auch wie lange die Zustellung des Fahrzeugs dauert, ob tatsächlich auch das bestellte Automatikfahrzeug geliefert wird oder ob wintertaugliche Bereifung vorhanden ist, unterscheidet die Anbieter voneinander. Wie ist der Versicherungsschutz – so wie bei den Direktvermittlungsangeboten der gegnerischen Haftpflichtversicherung mit deutlicher Selbstbeteiligung oder so wie der BGH das bereits 2005 entschieden hat „ohne Selbstbeteiligung“?
    2. Hier wird so getan, als könnte man die Preise bei Autovermietungen im Voraus vergleichen, bei Sachverständigen jedoch nicht. Das sehe ich anders. Die Geschädigten wissen bei Anmietung häufig gar nicht, wie lange sie das Fahrzeug benötigen, auch die ggf. durch Mitbewerber in Rechnung gestellten Nebenkosten sind durch den Geschädigten nicht sofort zu erkennen. Wie verändert sich der Mietpreis, wenn die geplante Mietdauer nicht genau erreicht wird, weil z. B. mein Fahrzeug vorher früher oder später fertig ist als geplant? Welche Zuschläge fallen an, wenn der Fahrer z. B. noch nicht 20 Jahre alt ist oder weitere Familienmitglieder das Fahrzeug nutzen müssen? Nur die Bekanntgabe eines Tagesmietpreises hilft hier einem Geschädigten wirklich nicht weiter. Genau auf diesem Niveau könnten nämlich auch Sachverständigenkosten verglichen werden: Wie teuer wäre das Gutachten denn bei einem Reparaturwert von a) 2000 EUR oder b) 3000 EUR oder c) 3.000 EUR – und dann nehme ich den Sachverständigen der hier durchschnittlich am günstigsten ist.
    3. Auch steht nirgends geschrieben, dass immer das billigste Angebot genommen werden muß. Ein Geschädigter soll sich so verhalten, wie ein wirtschaftlich denkender Mensch sich in seiner Situation verhalten würde. Würde dieser „Idealbürger“ immer nur das billigste Angebot annehmen, so würde es außer Aldi und Amazon keine anderen Anbieter in Deutschland mehr geben. Es kommt also auf mehr an, als nur den Preis – und das ist gut so!
    4. Und übrigens – hat schon jemand die Verträge zwischen Versicherung und den „Vertrags-Autovermietern“ gesehen? Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass außer den Direktvermittlungspreisen noch weitere Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen wurden: Kosten der Zustellung und Abholung? Abrechnung bei geringem Fahrbedarf? Zahlung wenn die Haftung unklar ist? Zahlungsziel? Vermittlungsvolumen? Vielleicht auch Versicherungsprämie die der Autovermieter bei dem „Partner“ zahlen muß?
    5. Ein Geschädigter kann sich nicht auf solche Sonderkonditionen verweisen lassen, denn es bleiben viel zu viele Fragen offen. Genau wie beim Verweis auf Alternativwerkstätten auch nicht nur der Stundenverrechnungssatz eine Rolle spielen darf. Es kann und darf nur auf das Gesamtpaket ankommen.

  19. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ RA Imhof: klingt interessant, ich werde mir den termin vormerken. aber bekommt man denn dort als nichtmitglied so ohne weiteres zutritt?

  20. Wolfgang sagt:

    @ RA Uterwedde, Leipzig
    Dienstag, 06.12.2011 um 15:32

    @ RA Imhof: Klingt interessant, ich werde mir den Termin vormerken. Aber bekommt man denn dort als Nichtmitglied so ohne wWiteres Zutritt?

    Nee,RA Unterwedde, das isses ja eben. Zuerst findet eine Leibesvisitation, Bonitäts- und Gesinnungsprüfungprüfung statt.Der Führerschein und der Personalausweis werden deponiert und Sie müssen an Eides statt versichern, dass Sie nicht dem Talibanlager angehören. Danach steht Ihrem Schritt über die Schwelle nichts mehr im Wege, aber interessant ist es ganz bestimmt.

    Gruß

    Wolfgang

  21. Dipl.-Ing . Harald Rasche sagt:

    Der Autovermieter
    Dienstag, 06.12.2011 um 12:27

    Es wird hier so getan, als wäre Auto gleich Auto, als wäre es egal wo man ein Fahrzeug mietet, Hauptsache billig….

    Ein Geschädigter kann sich nicht auf solche Sonderkonditionen verweisen lassen, denn es bleiben viel zu viele Fragen offen. Genau wie beim Verweis auf Alternativwerkstätten auch nicht nur der Stundenverrechnungssatz eine Rolle spielen darf. Es kann und darf nur auf das Gesamtpaket ankommen.

    Hallo, der Autovermieter,

    Du hast das Spektrum der beurteilungsrelevanten Randbedingungen sehr anschaulich und verständlich umrissen.

    Einen bundesweiten Einheitspreis für Mietwagen kann es auch bei behelfsmäßiger Schätzung nicht geben, weil die Verhältnisse auf den zahlreichen örtlichen und regionalen Märkten nach Angebot und Nachfrage sehr verschieden sein können und weil die an den verschiedenen Orten preisbedingend wirkenden Faktoren nicht immer in ausreichendem Umfang erkennbar und beurteilungsfähig sind. Fast alle abgreifbaren Informationen hierzu sind oft bedenklich bruchstückhaft. Aus teilweise weit auseinanderliegenden Preisen einen Mittelwert als bundesweiten Durchschnittspreis zu berechnen und daraus einen einheitlichen Markpreis abzuleiten ist m.E. methodich, wie auch sachlich verfehlt. Allein schon die Vokabel „Unfallersatztarif“ erzeugt bei mir Unbehagen, weil damit der Eindruck erweckt wird, dass alle Randbedingungen zweifelsfrei ausgelotet wurden, was einfach nur Augenwischerei ist.

    Mit freundlichem Gruß

    Dipl.-Ing.Harald Rasche
    Bochum & Tangendorf

  22. Buschtrommler sagt:

    @Uterwedde..fähige Leute sind dort immer willkommen, die anderen bleiben aussen vor….

  23. Ra Imhof sagt:

    @Ra Uterwedde
    Der Zutritt ist kein Problem;jeder Interessierte sollte sich jedoch als Gast bei der Geschäftsstelle möglichst frühzeitig anmelden,damit die Planung gelingen kann(Raumgrösse,Catering etc.).

  24. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Leute,
    upps, da wäre ich doch beinahe Herrn Otting auf den Leim gegangen. In seinem Kommentar vom 5.12.2011 15.52 h hatte er folgendes ausgeführt: „Und es gibt zwei Rechtsprechunglinien beim BGH

    – Entweder wie beim Restwert, dann muss es nur früh und konkret genug sein, aber darf auch vom Sondermarkt kommen (VI ZR 316/09, wo das Angebot vom Sondermarkt stammte).

    – Oder wie bei der VW – Entscheidung, dann scheitert auch das frühe und konkrete am Sondermarkteinwand…“

    Er verwendet bei dem Restwerturteil und auch bei dem VW-Urteil das Wort „Sondermarkt“. Das Wort und der Begriff passt aber nur beim Restwerturteil, denn der Internetrestwertmarkt ist in der Tat ein Sondermarkt, der von dem allgemeinen Geschädigten gar nicht genutzt werden kann.

    Bei dem VW-Urteil spricht der BGH aber nicht von einem Sondermarkt. Vielmehr wird hier auf Sondervereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer abgestellt. Das VW-Urteil betrifft daher gar keinen Sondermarkt.

    Also ist beides nicht ohne weiteres in einen Topf zu werfen.

    Will der Schädiger den Geschädigten auf die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht verweisen, ist er darlegungs- und beweispflichtig. Zur Darlegungspflicht gehört es, dass ganz konkrete Angebote unterbreitet werden, die der Geschädigte nur noch mit Ja annehmen muss. Soweit er noch Nachforschungen anstellen muss, sind die Angebote nicht konkret genug. Die Angebote müssen für den Geschädigten auch nachvollziehbar sein. Angebote aufgrund von Sonderkonditionen, wie bei den Referenzwerkstätten, bilden keine marktgerechten Preise und sind daher keine Grundlage für eine Verweisung (s. VW-Urteil des BGH!) Ich muss daher meinen eigenen Kommentar revidieren.

    Herrn Ottings Kommentar kann ich dann so in der von ihm abgegebenen Fassung nicht unterstützen. Denn der BGH unterscheidet sehr wohl zwischen Sondermarkt und Sondervereinbarungen. Sorry, Herr Otting, aber der Hinweis musste sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

  25. Hunter sagt:

    @ F-W Wortmann

    Nicht nur das,

    es sind auch keine 2 kollisionäre Rechtsprechungslinien zum gleichen Thema!

    Beim VW Urteil (VI ZR 53/09) geht es im Kern eindeutig um Sonderkonditionen des Schädigers => keine Verweisungsmöglichkeit.

    Beim Restwerturteil (VI ZR 316/09) geht es im Kern um das „Bereicherungsverbot“ des Geschädigten.
    Wenn man dem Geschädigten den Restwert lt. Gutachten in Höhe von z.B. 1.000,00 Euro in Abzug bringt und der Versicherer (vor Veräußerung des Fahrzeugs) aber eine bessere (mühelose) Verwertungsmöglichkeit von z.B. 3.000,00 Euro aufzeigt, dann kann der Geschädigte ja das Fahrzeug dorthin verkaufen und hätte 2.000,00 Euro „Gute“ beim Haftpflichtschaden gemacht => unzulässige Bereicherung.

    Demnach dürfte der BGH wohl keine Probleme damit haben, die Miewagenvermittlungsgeschichte entsprechend zuzuordnen. Denn bei den „Partnertarifen“ für Mietwagen handelt es sich ja eindeutig um Sonderkonditionen der Versicherung gemäß BGH VI ZR 53/09.
    Bereicherung (des Geschädigten) findet bei der Autovermietung wohl unbestritten keine statt? Und die „Schadensminderungspflicht“ greift nicht bei Sondertarifen.

  26. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Hunter,
    der Gesichtspunkt ist nicht schlecht. Werde ich mir mal durch den Kopf gehen lassen.
    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

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