LG Halle weist Berufung der HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse gegen das für den Sachverständigen obsiegende Urteil des AG Halle (Saale) zurück mit Berufungsurteil vom 12.11.2014 – 2 S 82/14 -.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser,

passend zu dem gestrigen HUK-Beitrag veröffentlichen wir hier ein Berufungsurteil vom Heimatgericht des betroffenen Sachverständigen, erwirkt durch denselben. Das Berufungsurteil beweist das Gegenteil der Behauptungen der HUK-COBURG. Wieder war Gegenstand des Rechsstreites die Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG, bei dem die schadensersatzrechtlichen Grundsätze in der Urteilsbegründung gut herausgearbeitet wurden. Unterm Strich bildet auch dieses Urteil, immerhin vom übergeordneten Landgericht, natürlich wieder eine volle Abfuhr für die HUK-COBURG. Dieses Berufungsurteil ist wohl eines der „seltenen Urteile“, von denen die HUK-COBURG in ihrem Schreiben an den VN berichtet? Die Wahrheit sieht allerdings anders aus, wie dieses Berufungsurteil zeigt und wie die Urteilsliste des Captain-Huk-Blogs beweist. Bei der HUK-COBURG ist wohl jeder verlorene Prozess ein „seltenes Urteil“? Auch wenn das Urteil in tausendfacher Ausfertigung unterschiedlicher Gerichte vorliegt. Schaut Euch nur die rund 2.000 Urteile gegen die HUK-COBURG in unserem Blog an. Da sind dann auch Urteile des BGH gegen die HUK-COBURG dabei. Der geneigte Leser mag dann selbst überlegen, was zum Wahrheitsgehalt des Schreibens der HUK-COBURG gesagt werden kann. Wir meinen, dass der Wahrheitsgehalt gleich null ist. Lest bitte selbst und gebt auch zu diesem Beitrag zahlreiche Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Landgericht Halle                                                 Verkündet laut Protokoll am: 12.11.2014
Geschäfts-Nr.:
2 S 82/14
93 C 3304/13 Amtsgericht Halle
(Saale)

Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Rechtsstreit

HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vertr. d.d. Verstand, Bahnhofsplatz 01, 96442 Coburg,

Berufungsklägerin

gegen

Klägerin und Berufungsbeklagte

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle auf die mündliche Verhandlung vom 22.10.2014 durch

den Vizepräsidenten des Landgerichts G. ,
die Richterin am Landgericht T. und
die Richterin am Landgericht K.

für  R e c h t  erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle(Saale) vom 27.03.2014 -93 C 3304/13- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar.

Gründe

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.
Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr.1 ZPO statthaft sowie gemäß § 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.
In der Sache hat sie hingegen keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat vielmehr zu Recht dem Kläger, der aus abgetretenen Recht des Geschädigten klagt, gemäß § 7 Abs.1 StVG i.V.m. § 398 BGB den geltend gemachten Zahlungsanspruch auf restlichen Schadensersatz nebst Zinsen und Mahnkosten zugesprochen.

1.
Der Kläger ist aktiv legitimiert. Gegen die verwendete formularmäßige Abtretungserklärung vom 24.10.2011 (Anlage K2) bestehen keine Bedenken.

Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Abtretungserklärung wirksam ist und insbesondere dem Bestimmtheits- bzw.  Bestimmbarkeitserfordernis hinsichtlich der abgetretenen Forderung entspricht.
Es ist gerade nicht eine Mehrzahl von Schadenspositionen betroffen. Die Abtretung beschränkt sich konkret auf den möglichen Schadensposten der Sachverständigenkosten. In der Abtretungserklärung vom 24.10.2011 heißt es, dass der Schadensersatzanspruch  a u f  Erstattung der Gutachterkosten in Höhe der Gutachtenkosten an das Sachverständigenbüros abgetreten wird.
Für die Beklagte war es demnach ohne Auslegungsschwierigkeiten möglich, den konkret abgetretenen Betrag zu bestimmen, da sich dieser aus der Rechnung des Klägers, die seiner Zahlungsaufforderung an die Beklagten beigefügt war, ergibt. Somit ist auch das schutzwürdige Interesse der Beklagten daran gewahrt, sicher zu wissen, welchen Betrag sie schuldbefreiend an den Kläger zu zahlen hat. Ausweislich der Klageerwiderung hat sich die Beklagte auch mit der Rechnung des Klägers auseinandergesetzt und diese als Grundlage für die Zahlung herangezogen. Eine andere Rechnung gibt es offensichtlich nicht. Daher ist die abgetretene Forderung durch die Rechnungslegung konkret bestimmt.
Da sich die Abtretung auch ausschließlich auf die Gutachterkosten bezieht, musste die Beklagte auch nicht befürchten, dass der Kläger weitere Schadenspositionen aus der Abtretungserklärung zur Deckung seiner Kosten geltend macht, die infolge des Unfallereignisses entstanden sein könnten (z.B. Reparaturkosten).

2.
Die Beklagte kann auch nicht erfolgreich das Eigentum des Zedenten und Geschädigten Herrn B. bestreiten.
Denn für das Eigentum des Zedenten streitet § 1006 Abs.1 Satz 1 BGB, wonach zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er Eigentümer der Sache sei.
Der Besitz des Zedenten an dem verunfallten Fahrzeug ist unstreitig. Nach der für die Kammer maßgeblichen  Rechtsprechung des  Bundesgerichtshofs  (vgl. Urteil vom 16.10.2003, BGHZ 156, 310 ff) stellt § 1006 BGB den Besitzer nicht nur von der Beweis- sondern auch von der Darlegungslast frei, dass und auf welcher Grundlage er den Besitz des Fahrzeuges erworben hat.
Die Beklagte hätte daher darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass der Geschädigte nicht Eigentümer geworden ist. Hierzu hat die Beklagte hingegen nicht substantiiert vorgetragen, sondern vielmehr lediglich pauschal und „ins Blaue hinein“ die Behauptung des Klägers, dass der Geschädigte Herr B. auch Eigentümer des Fahrzeugs sei, bestritten.

Aus prozessualer Sicht kommt hinzu, dass die Beklagte den weit überwiegenden Teil des beim betreffenden Verkehrsunfall entstandenen Schadens gegenüber dem Kläger bereits reguliert hat. Eine solche Teilzahlung ohne Angabe weiterer Erklärungen kann zwar nach ständiger Rechtsprechung nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden; das vorgerichtliche Verhalten hat aber dazu geführt, dass ein lediglich pauschales Bestreiten  der  Eigentümerstellung  des  Geschädigten  als  prozessual unbeachtlich anzusehen ist. Angesichts des vorgerichtlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten hätte diese unter Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte vortragen müssen, aus welchen Gründen nunmehr doch Zweifel an der Eigentümerstellung des Geschädigten bestehen sollten. Dies ist hingegen weder in erster noch in zweiter Instanz erfolgt.

3.
Dem Kläger steht der restliche vom Amtsgericht zuerkannte Schadensersatz auch der Höhe nach aus der direkt an die Beklagten gestellten Rechnung vom 23.11.2011 zu.

Der Geschädigte Herr B. durfte den Kläger mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und der Kläger durfte aufgrund der wirksamen Abtretungserklärung vom 24.10.2011 von der Beklagten gemäß § 249 Abs.2 Satz 1 BGB den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen, die er aus der Rechnung vom 23.11.2011 von der Beklagten verlangt (vgl. BGH Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12 -, VersR 2013, 1544 Rn.26).

Der Geschädigte genügte auch dem Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung. Er war nicht verpflichtet, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947). Bei der Beauftragung des Klägers als Kfz- Sachverständigen durfte sich der Geschädigte damit begnügen, den ihn in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen; er war nicht verpflichtet, zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigstem Sachverständigen zu betreiben.

Die vom Kläger in Ansatz gebrachten Kosten für die Erstellung des Gutachtens liegen noch im Rahmen der erforderlichen Kosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Die von der Beklagten ausschließlich angegriffenen Nebenkosten aus der Rechnung des Klägers vom 23.11.2011 sind nicht zu beanstanden.

Insofern hat das Amtsgericht grundsätzlich einen Ermessensspielraum, den es im Rahmen  der Schadensschätzung  gemäß § 287 ZPO ausübt und welchen das Berufungsgericht lediglich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern zu überprüfen hat. So sieht die Kammer grundsätzlich keine Veranlassung, eine eigene Schätzung an die Stelle derjenigen des Amtsgerichts zu setzen, wenn die Schätzungsgrundlagen offen gelegt sind und die Ausübung des Ermessens vertretbar und nachvollziehbar erscheint.

Das Amtsgericht hat zwar vorliegend die vom Kläger abgerechneten Beträge für die Nebenkosten bereits deshalb als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen, weil dieses Sachverständigenbüro zu den führenden und anerkannten Sachverständigenbüros in Halle gehöre und allein aus diesem Grund keine Zweifel an der Erforderlichkeit der abgerechneten Positionen bestünden. Diese Begründung ist fragwürdig, weil nach Auffassung der Kammer nicht auszuschließen ist, dass auch ein anerkanntes Sachverständigenbüro ggf. Preise für seine Leistungen abrechnet, die erheblich über den üblichen Preisen liegen, welche die beklagte Haftpflichtversicherung nicht akzeptieren müsste. Vorliegend ist dies aber nicht der Fall.

Die Preise des Klägers liegen bezüglich der abgerechneten Nebenkosten jeweils noch in der Spanne der Ergebnisse der BVSK-Befragungen, die für das Jahr 2011 erhoben wurden und als Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Erforderlichkeit herangezogen werden können, ohne dass diese im jeweiligen Einzelfall der alleinige Maßstab sein müssen.

Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgender Aufstellung:

.                                    Stückbetrag abgerechnet    Umfrageergebnis

1. Fotosatz                                   2,33 €                       2,00 – 3,30 €
2. Fotosatz                                   1,98 €                       0,75 – 2,65 €
Porto/Telefon                      pauschal 20,95 €              7,50 – 25,00 €
Schreibkosten                              3,16 €                        2,00 – 4,00 €
Schreibgebühren-Kopie                1,43 €                       0,30 – 1,50 €
Fahrtkosten                                  1,04 €                       0,60 – 2,20 €
Restwertermittlung                     30,80 €                   15,00 – 35,00 €

Die geltend gemachten Kosten fallen demnach insgesamt nicht aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

4.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Mahnkosten gemäß §§ 280 Abs. 1 Abs. 2, 286 BGB in Höhe von 7,50 € für begründet erachtet. Der Anspruch auf die vom Amtsgericht zuerkannten Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Nach alledem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.

IV.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von 138,94 € hat seine Grundlage in §§ § ZPO, 47, 63 Abs. 2 GKG.

V.
Die Revision ist gemäß § 543 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

G.                                                    T.                                           K.

Und jetzt bitte Eure Kommentare.

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5 Antworten zu LG Halle weist Berufung der HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse gegen das für den Sachverständigen obsiegende Urteil des AG Halle (Saale) zurück mit Berufungsurteil vom 12.11.2014 – 2 S 82/14 -.

  1. Franz H. sagt:

    Liebe Redaktion,
    sehr geehrter Willi Wacker,

    das von Ihnen veröffentlichte Berufungsurteil gegen die HUK-Coburg ist genau die passende Antwort auf das Schreiben der HUK-Coburg an den betrefenden Sachverständigen. Prima, dass Ihr das so gut zusammengestellt habt! Ein volles Lob von mir.

    Was zeigt aber das Berufungsurteil?

    Erstens: Die Behauptungen der HUK-Coburg sind unwahr.

    Zweitens: ein negatives Urteil, wie das des AG Halle vom 27.3.2014 wird von der HUK-Coburg einfach nicht hingenommen, obwohl es bereits zutreffend und der BGH-Rechtsprechung entsprechend gefällt wurde. Man will einfach mit dem Kopf durch die Wand! Und prompt kommt die Antwort des Berufungsgerichts. Die Berufung der HUK-Coburg wird als unbegründet zurückgewiesen. Dieses Urteil schreit praktisch nach Veröffentlichung. Zumindest im BeckRS dürfte es eine Veröffentlichung finden.

    Drittens: dieses Berufungsurteil zeigt einmal mehr die Beratungsresistenz dieser HUK-Coburg. Das Urteil des AG Halle war nicht genug. Es musste auf Kosten der Gemeinschaft der HUK-Coburg-Versicherten noch eine unbegründete Berufung her! So vergeudet man Gelder der Versichertengemeinschaft.

    ViertenS: Noch besser wäre es gewesen, gleich den VN der HUK-Coburg zu verklagen. Von diesem Urteil erfährt er nämlich nichts.

    Grüße aus dem Voralpenland

  2. H.R. sagt:

    Sehr geehrte Herren der CH-Redaktion,

    ein sehr aufschlußreiches Urteil der Berufungskammer des LG Halle . In den Entscheidungsgründen wurde insbesondere die Frage der Aktivlegitimation objektiv und nachvollziehbar abgehandelt. Insoweit ist erkennbar, dass die Entscheidungsgründe nicht vom gewünschten Ergebnis her bestimmt wurden. Diese Berufungskammer des LG Halle hat damit auch einen konstruktiven Beitrag zur Wahrung der Unabhängigkeit der Kfz.-Sachverständigen geleistet, der Aufmerksamkeit verdient.

    Mit freundlichen Grüßen
    H.R.

  3. RA Schepers sagt:

    Die Beklagte kann auch nicht erfolgreich das Eigentum des Zedenten und Geschädigten Herrn B. bestreiten.
    Denn für das Eigentum des Zedenten streitet § 1006 Abs.1 Satz 1 BGB, wonach zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er Eigentümer der Sache sei.

    Und dafür muß man noch nicht einmal den Kaufvertrag für das Auto vorlegen! 🙂

    Aus prozessualer Sicht kommt hinzu, dass die Beklagte den weit überwiegenden Teil des beim betreffenden Verkehrsunfall entstandenen Schadens gegenüber dem Kläger bereits reguliert hat. […] Angesichts des vorgerichtlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten hätte diese unter Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte vortragen müssen, aus welchen Gründen nunmehr doch Zweifel an der Eigentümerstellung des Geschädigten bestehen sollten. Dies ist hingegen weder in erster noch in zweiter Instanz erfolgt.

    Liebe HUK-Coburg, wieso bleibt Ihr nicht konsequent. Entweder akzeptiert ihr den Kläger vorgerichtlich als den richtigen Gläubiger und bleibt dabei dann auch im Prozeß.

    Oder Ihr verweigert bereits vorgerichtlich die Schadenregulierung komplett, weil Ihr den Kläger für den falschen Gläubiger haltet. Natürlich würden dann Gerichts- und Anwaltskosten deutlich steigen, weil der Streitwert deutlich höher wird. Aber Ihr lauft nicht Gefahr, daß das Gericht Euch widersprüchliches Verhalten vorwirft.

    P.S. den Prozeß würdet Ihr gleichwohl verlieren, wegen 1006 BGB… 🙂

  4. Iven Hanske sagt:

    Ja, ich habe mich gefreut wo ich dieses Urteil gerade im Bezug auf § 1006 BGB erhalten habe, da der unverschämt trickreiche HUK Anwalt ständig einfaches Bestreiten „ins Blaue“ von Allem in die Gerichtssäle gröhnt 😉 und damit in unseriöser Weise mich, die ständig geladenen Zeugen und die Gerichte beschäftigt.

    Mit dem deklaratorischen Anerkenntnis durch Teilzahlung inkl. Abrechnungsschreiben und der entsprechenden Beweislastumkehr und Verjährungshemmung hat die Kammer leider verpasst, diesem einfachen Bestreiten in Halle ein Ende zu diktieren. Warum Sie nicht dem LG Bochum oder der Kammer Berlin oder dem LG Leipzig oder…..folgt, ist mir nicht erklärlich, so mal auch schon höher ein Bekenntnis zum Anerkenntnis vorliegt vgl.

    OLG Karlsruhe 1 U 130/12 vom 01.02.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier)
    OLG Frankfurt 19 U 153/08 vom 15.08.2008 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier)
    OLG Koblenz 10.7.06, 12 U 449/05

    BGH IV ZR 293/05 vom 19.11.2008 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier)
    BGH IX ZR 482/00 vom 22.07.2004 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier)

    Die von juristisch gebildeten Sachbearbeitern bekannten HUK Abrechnungsschreiben (nach intensiver Prüfung des Sachbearbeiters) an den Geschädigten und an mich hat die Kammer (trotz Vortrag) leider völlig ignoriert „Eine solche Teilzahlung ohne Angabe weiterer Erklärungen“!

    Auch hat die Kammer das AG Halle missverstanden, da das AG richtig begründet hat, dass kein Auswahlverschulden vom Geschädigten vorliegen kann, wenn er sich an eines der „führenden und anerkannten Sachverständigenbüros in Halle“ wendet.

    Preise ob hoch oder klein sind mit dem Auswahlverschulden nicht in Verbindung zu bringen, da diese im Vorfeld eh nicht bekannt sind und ggf. das Werkvertragsrecht an den Versicherer abgetreten werden kann. Die Kammer hätte besser das Vorteilsausgleichverfahren erklären sollen, ala OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier)
    .

    Auch dieser BVSK Schrott geht mir auf die Nerven, denn die HUK behauptet es gäbe keine Preisabsprachen mit dem BVSK, dass es welche gibt beweisen die Gesprächsergebnis inkl. der tabellarischen Preisvorgaben.

    Beweis:
    • Gesprächsergebnisse (http://www.sofort-vor-ort.de/1/7/ oder klick hier)

    Im Vergleich zu den jeweiligen BVSK Befragungen ist festzustellen, dass das Gesprächsergebnis zwischen der Beklagten und dem BVSK ca. 25% günstiger ist.

    Beweis:
    • Preistabelle und Honorarbefragungen (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier)
    • Gesprächsergebnisse (http://www.sofort-vor-ort.de/1/7/ oder klick hier)

    Zur Rechnungsprüfung stellt auch die BVSK Befragung eine untergeordnete Rolle entsprechend der BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014:
    „Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.“ „Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.“

    Denn die BVSK Tabelle ist nicht bindend zur Schätzung geeignet, denn auch höhere Abrechnungen sind im Schadensersatz möglich, da die BVSK Befragung (extrem gesehen) 60% der Mitglieder die höher abrechnen nicht berücksichtigt und die Mitglieder die Berücksichtigung finden sowie so schon den unerlaubten und wegen Preisabsprachen abgemahnten Sondermarkt unterliegen, da Sie sich verpflichtet haben nach dem billigen Gesprächsergebnis mit der HUK abzurechnen um Auftragsvorteile(75% Abrechnung dafür Kaskogutachten) zu erhalten. Die BVSK Befragung stellt einen nicht verwendbaren Sondermarkt dar (vgl. BGH Urteil vom 12.7.2005, Az: VI ZR 132/04), denn dass Gesprächsergebnis ist mitkalkuliert.

    Es sind zur Schadensschätzung auch die Honorarbefragungen des VKS und BVK usw. mit zu berücksichtigen.

    Beweis:
    • BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier)
    • BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier)
    • BGH VI ZR 132/04 vom 12.07.2005 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier)
    • Preistabelle und Honorarbefragungen (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier)
    • Gesprächsergebnisse (http://www.sofort-vor-ort.de/1/7/ oder klick hier)

    Auch das Argument, dass Restwertbörsen üblicher Weise in der Grundgebühr enthalten ist und Fahrtkosten üblicher Weise nicht pauschal abgerechnet werden, ist falsch. Denn gerade die Gesprächsergebnisse(BVSK) und Umfragen(VKS und BVK) belegen, durch gesonderte Auflistung in den Nebenkosten, dass es üblich ist, diese gesondert zu berechnen. Das macht auch Sinn, denn die Restwertermittlung ist nur in 10% der anfallenden Gutachten (z.Z. ca. 18000 Gutachten) notwendig. So sei auch auf den BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 hingewiesen, welcher die Rechnungsposition „Mehraufwand Restwertermittlung“ dokumentiert.

    Beweis:
    • BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier)
    • Preistabelle und Honorarbefragungen (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier)
    • Gesprächsergebnisse (http://www.sofort-vor-ort.de/1/7/ oder klick hier)

    Der VKS-Präsident meinte für mich nachvollziehbar:

    “Wer “erforderlich” im Sinne von §249 II,1 BGB als “üblich” oder gar als “notwendig” fehlinterpretiert dem fehlt jedes Mindestmass an juristischer Bildung.”

    Auch frag ich mich, wann ein Richter mal die pauschale HUK Abrechnung prüft und hinterfragt, wie die HUK inkl. welchen Nebenkosten auf den gezahlten Betrag kommt um eine transparente Prüfung durchführen zu können.

    1. Zur Erinnerung an die Grundsatzurteile des BGH zu den Gutachterkosten beim Schadensersatz.

    Der BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 hat geklärt, dass die Gutachtenabrechnung nach Schadenshöhe nicht zu beanstanden ist und dass, wie in diesem Rechtstreit, eine Preiskontrolle vom Gericht und von der Beklagten zu unterlassen ist:

    „Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).“

    Beweis:
    • Der BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier)

    Im BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 geht es um ein Kfz-Schadensgutachen zum Schaden aus 02.2012, mit kalkulierten erforderlichen Reparaturaufwand von rund 1.050 € zzgl. USt. Für die Erstattung des Gutachtens stellte der Sachverständige einen Betrag von 534,55 € in Rechnung. Für die Ausarbeitung und Anfertigung des Gutachtens wurden € 260,00 netto, für die Fotos wurden € 2,80 netto, für Telefon/EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten € 75,00 netto, für die Fahrtkosten/Zeit wurden € 1,80 netto pro Kilometer und der Mehraufwand Restwertbörse wurde mit € 0 netto berechnet(kein Restwert ermittelt). Die Haftpflichtversicherung regulierte die Kosten in Höhe von 390 €. Der Restbetrag von 144,55 € ist Gegenstand der Klage gewesen. Der BGH hat keine Einwände gegen die Rechnungspositionen und der Klage stattgegeben sowie klar gestellt dass:

    „Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995,
    2057, 2062).

    Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN).

    Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit
    begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen
    zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten
    Sachverständigen betreiben.

    Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, aaO Rn. 26 und – VI ZR 528/12, aaO Rn. 27; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 mwN). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und – VI ZR 528/12, jeweils aaO). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.“

    Beweis:
    • BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier)

    Also, ich bin froh über dieses Urteil obwohl Perfekt was anderes ist! Ps. Ich liebe Perfektion!

  5. Wolfsklaue sagt:

    Guten Tag, Iven Hanske,

    Dein Kommentar ist eine bemerkenswerte Fleißarbeit, alle Achtung und bitte nicht in dem Bemühen nachlassen, einen Beitrag zu liefern, der in der Sache aufklärt. Die ständigen Versuche, das Internetportal http://www.captain-huk.de als versicherungsfeindlich hinzustellen, zielen in ganz bestimmte Richtungen. U a. will man damit versicherungsunabhängige Kfz.-Sachverständige verunglimpfen und wegen angeblicher Besorgnis der Befangenheit deren Beauftragung durch Gerichte verhindern, was in der Tat hin und wieder sogar gelingt. Richtig dürfte vielmehr sei, dass Captain HUK ein versicherungskritisches Portal ist und das aus guten Gründen. Würden hier permanent die wenigen obsiegenden Urteile der Versicherer auch eingestellt, so würden die hierzu notwendigen Kommentare eine Situation beleuchten, die für unseren Rechtsstaat nicht gerade rühmlich ist. Die Versicherungswirtschaft veröffentlicht ja auch nicht gern Urteile, die IHREN Zielsetzungen widersprechen.

    Wolfsklaue

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