LG Hannover ändert Urteil des AG Hannover ab und verurteilt die VHV Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von knapp 40,– € aus abgetretenem Recht mit Berufungsurteil vom 7.6.2016 – 9 S 32/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

weiter geht es heute in Hannover. Nachfolgeld stellen wir Euch hier ein weiteres Berufungsurteil des Landgerichts Hannover zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung am Heimatgericht vor. Bekanntlich hat die VHV Versicherung ihren Sitz in Hannover. In diesem Rechtsstreit, der zu dem nachfolgend aufgeführten Berufungsurteil führte, hat letztlich die 9. Zivilkammer als Berufungskammer entschieden. Erstinstanzlich hatte das Amtsgericht Hannover – 423 Zivilabteilung – entschieden. Wir meinen, dass die 9. Zivilkammer recht ordentlich – wenn man mal vom BVSK-Blablabla absieht – unter Bezugnahme auf das OLG München entschieden hat. Das Urteil aus der 10. Zivilkammer des LG Hannover, das wir am 14.11.2016 hier  veröffentlicht hatten, war unserer Ansicht nach jedoch besser begründet. Trotzdem ist, wie wir meinen, die Messe in Hannover jetzt wohl gelesen. Was  denkt Ihr?

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

Landgericht Hannover                                                                   verkündet am
Geschäfts-Nr.                                                                                   07.06.2016
9 S 32/15
423 C 13954/14 Amtsgericht
Hannover

Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Rechtsstreit

Deutsche Verrechnungsstelle AG, vertreten durch den Vorstand Sven Ries und Jan Pieper, Schanzenstr. 30, 51063 Köln,

Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandssprecher, Thomas Voigt, VHV-Platz 1, 30177 Hannover

Beklagte und Berufungsbeklagte

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 15.04.2016 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht Bordt,
den Richter am Landgericht Dr. Schmidt und
die Richterin am Landgericht Bremer-Gerdes

für  R e c h t  erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin werden die am 29.05.2015 und 20.02.2015 verkündeten Urteile des Amtsgerichts Hannover aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 63,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2, 543 Abs. 1, 544 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 63,39 Euro gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG, 398 BGB.

a)  Gemäß § 249 Abs. 1 BGB muss der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Zustand nicht eingetreten wäre. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte bei der Beschädigung einer Sache den Geldbetrag verlangen, der für die Herstellung erforderlich ist. Der erforderliche Geldbetrag umfasst die Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Deshalb hat der Geschädigte nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH NJW 2009, 58). Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dabei stets auf die spezielle Situation des Geschädigten und seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen und er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, sondern er darf sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH-Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).

b)  Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe grundsätzlich durch Vorlage der Rechnung (vgl. BGH-Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13). Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass sich in dem in Übereinstimmung mit der Rechnung und der zugrunde liegenden Preisvereinbarung gezahlten Betrag regelmäßig die begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen und deshalb der erbrachte Aufwand ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet. Nur wenn der Preis für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt, ist er nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Hierbei reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags nicht aus (vgl. BGH a.a.O.).

Wenn die Rechnung des Sachverständigen nicht bezahlt wurde, ist fraglich, ob gleichfalls von einer Indizwirkung der Rechnung auszugehen ist. Der BGH hat in seinen jüngsten Entscheidungen zu Sachverständigenkosten und Kosten für die Beseitigung von Ölspuren mehrfach entschieden, dass einer bezahlten Rechnung grundsätzlich Indizwirkung zukommt (vgl. BGH-Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13; BGH-Urteil vom 15.09.2015, VI ZR 475/14; BGH-Urteil vom 09.12.2014, VI ZR 138/14). Der BGH hat allerdings nicht entschieden, dass der nicht bezahlten Rechnung keine Indizwirkung zukommen kann. Davon kann nach Einschätzung der Kammer auch nicht losgelöst vom Einzelfall ausgegangen werden, denn allein in dem Umstand, dass der Geschädigte einen Sachverständigen beauftragt und dabei ein bestimmter Preis vereinbart wird, können sich die begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen kann der Geschädigte nicht sicher sein, dass die Versicherung des Unfallgegners seinen Schaden in voller Höhe übernehmen wird, er muss also durchaus in Betracht ziehen, dass er die Sachverständigenrechnung schließlich aus eigenen Mitteln begleichen muss. Wenn er in diesem Bewusstsein den Sachverständigen beauftragt, ist dies durchaus ein Indiz dafür, dass er die Preisvereinbarung prinzipiell für angemessen hält. Anders wird dies möglicherweise zu bewerten sein, wenn es überhaupt keine Preisvereinbarung gibt, da für den Fall nicht ersichtlich ist, welche Forderung der Geschädigte „sehenden Auges“ eingegangen ist. So liegt der vorliegende Fall aber nicht, da es eine Honorartabelle gibt, die im Auftragsschreiben in Bezug genommen wurde.

Vorliegend ist von einer Indizwirkung der Rechnung auszugehen. Der schriftliche Gutachtenauftrag des Geschädigten an das Sachverständigenbüro … enthält konkrete Angaben zu den vereinbarten Preisen. Hinsichtlich des Grundhonorars wird auf die BVSK-Umfrage 2013 Bezug genommen, die Nebenforderungen sind gesondert ausgewiesen. Allerdings rechnet der Sachverständige einen Teil der Nebenkosten nicht nach der Vereinbarung ab, sondern pauschal. Da eine Abrechnung nach Vereinbarung aber sogar zu einer höheren Vergütung geführt hätte, schadet dies im Ergebnis nicht (9 Fotos x 2,50 Euro zzgl. 14 Seiten x 2,50 Euro > 50,00 Euro). Eine Kürzung käme deshalb nur dann in Betracht, wenn die Rechnung für einen Laien erkennbar überhöht war.

Die Kammer schließt sich insofern – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – der Einschätzung des OLG München (vgl. Urteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15 i. V. m. dem Beschluss vom 12.02.2015 zum selben Az.) an, dass substantiierte Einwendungen des Schädigers zur evidenten Überhöhung des Honorars die Darlegung voraussetzen, wie hoch das übliche Grundhonorar und die üblichen Sätze für Nebenkosten sind und auf welchem Weg diese Sätze dem Geschädigten ohne Marktanalyse und ohne Kostenvoranschläge unproblematisch und ohne Rückgriff auf Umfragen von Sachverständigenverbänden ersichtlich gewesen sein mussten. Darüber hinaus schließt sich die Kammer auch insoweit der Rechtsprechung des OLG München an, als es für die Beurteilung im Ergebnis grundsätzlich auf den Gesamtbetrag der SV-Rechnung ankommt und nicht darauf, ob einzelne Nebenpositionen überhöht erscheinen.

Hierzu fehlt es an Vorbringen von Seiten der Beklagten. Diese setzt sich lediglich mit einzelnen Nebenpositionen auseinander, ohne positiv darzulegen, wie hoch üblicherweise die Sachverständigenrechnungen im Falle eines Schadens in der hier vorliegenden Höhe sind.

Darüber hinaus käme eine Kürzung in Betracht, wenn die Rechnung evident fehlerhaft wäre, weil sie der vertraglichen Vereinbarung widerspricht, wegen Verstoßes gegen das Transparenzverbot unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt werden oder ersichtlich Mondpreise enthalten sind (sh. Beschluss des OLG München vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dass eine von der Vereinbarung abweichende Abrechnung vorgenommen wurde, ist unschädlich, weil die abweichende Berechnung für den Auftraggeber günstiger war. Das vereinbarte Grundhonorar wird nach der Tabelle zur BVSK-Umfrage 2013 richtig abgerechnet, wobei für die Einordnung des Schadens nach Auffassung der Kammer ein Abzug „neu für alt“ nicht vorzunehmen ist. Ausweislich der Kurzerläuterungen zur Honorarbefragung wird die für das Grundhonorar maßgebliche Schadenshöhe definiert als „Reparaturkosten netto zzgl. einer etwaigen Werkminderung“.  Ein Abzug „neu für alt“ ist dort nicht vorgesehen und wäre auch nicht sachgerecht, da die Mühe, die der Gutachter aufwenden muss, keinesfalls geringer, sondern vielmehr höher ist, wenn er feststellt, dass von den zuvor ermittelten höheren Reparaturkosten ein solcher Abzug vorzunehmen ist.

b) Selbst wenn mangels Bezahlung der Rechnung durch den Geschädigten eine Indizwirkung verneint würde, ließe sich ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der geltend gemachten Rechnung gemäß § 287 ZPO in voller Höhe feststellen. Auch in diesem Falle wäre die der Klägerin zustehende Vergütung zu schätzen, wobei – wie oben ausgeführt – nach Einschätzung der Kammer maßgeblich nur der Gesamtbetrag sein kann.
Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des OLG München, dass die BVSK-Umfrage aus dem Jahr 2015 eine taugliche Schätzgrundlage ist. Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.07.2014 genannten Umstände, die zu einer Ablehnung der Nebenkostenumfrage der BVSK-Umfrage aus dem Jahr 2013 geführt haben, treffen auf die Erhebung aus dem Jahr 2015 nicht zu. Sofern die Beklagte vorbringt, dass in der BVSK-Umfrage 2015 alle Nebenkosten in das Grundhonorar eingerechnet seien, trifft dies nicht zu. In den Erläuterungen zum Fragebogen wurde ausdrücklich vorgegeben, dass die vorgegebenen Nebenkosten anzusetzen sind, um eine Vergleichbarkeit der Grundhonorare zu erzielen. Von einer Einrechnung der Nebenkosten in die Grundhonorare ist dort nicht die Rede. Auch der Umstand, dass die Nebenkosten vorgegeben wurden, stellt die Tauglichkeit der BVSK-Umfrage 2015 als Grundlage der Schätzung nicht in Frage, da anders eine Vergleichbarkeit der Grundhonorare nicht hätte erreicht werden können. Einer Heranziehung steht vorliegend auch nicht entgegen, dass der Unfall sich bereits im Oktober 2014 ereignet hat und die BVSK-Befragung im Februar und September 2015 durchgeführt wurde. Eine zeitnähere geeignete Grundlage gibt es nicht. Weder die Versicherungswirtschaft noch andere Sachverständigenverbände haben – soweit ersichtlich – vergleichbare Erhebungen durchführen lassen, die herangezogen werden könnten.

Um diese Grundlage zu erschüttern, obläge es der Beklagten eine nennenswerte Anzahl von Bezugsfällen aus der Abrechnungspraxis vorzutragen, die darauf schließen ließen, dass die sich aus der BVSK-Befragung ergebenden Gesamtbeträge über dem liegen, was von Sachverständigen im fraglichen Zeitraum durchschnittlich berechnet wurde. Hierzu dürfte die Beklagte mit dem Marktüberblick einer großen Kfz-Versicherung ohne Weiteres in der Lage sein.

Nach der BVSK-Befragung 2015 wären hier folgende Beträge anzusetzen:

–     Grundhonorar                                                                    423,00 Euro
–     14 Seiten Schreibkosten (14 x 1,80 Euro)                           25,20 Euro
–     14 Seiten Kopien (14 x 0,50 Euro)                                         7,00 Euro
–     9 Fotos (2,00 x 9)                                                                18,00 Euro
–     9 Fotos 2. Satz (0,50 x 9)                                                      4,50 Euro
–     Fahrkosten (20 km x 0,70)                                                   14,00 Euro
–     Porto und Telefon                                                                 15,00 Euro Summe                                                                                      506,70 Euro
zzgl. 19%                                                                                    96,27 Euro Gesamtbetrag                                                                           603,33 Euro

Da die Klägerin insgesamt einen Betrag von 599,76 Euro geltend gemacht, steht ihr dieser auch in voller Höhe zu. Abzüglich der geleisteten Zahlung von 536,37 Euro kann die Klägerin noch Zahlung des restlichen Betrags von 63,37 Euro verlangen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgericht nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die maßgeblichen Fragen zur Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten sind durch den Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen geklärt worden, im Übrigen geht es um die Auslegung des Schätzungsermessens durch den Tatrichter.

B.                                          Dr. S.                                     B.-G.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu LG Hannover ändert Urteil des AG Hannover ab und verurteilt die VHV Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von knapp 40,– € aus abgetretenem Recht mit Berufungsurteil vom 7.6.2016 – 9 S 32/15 -.

  1. G.v.H. sagt:

    Die einleitend aufgelisteten Entscheidungsgründe dieser Berufungskammer wurden überzeugend und nachvollziebar formuliert. Eine Bezugnahme auf die Honorarbefragung eines Berufsverbandes war damit aus schadenersatzrechtlicher Betrachtung nicht mehr veranlasst, denn damit geht es dann wieder abgleitend um eine werkvertraglich ausgerichtete ex post Betrachtung zur Rechnungshöhe und nicht um die Verifizierung der Erforderlichkeit. Die VHV-Versicherung hätte mit Bezugnahme auf die Ausgangssituation deshalb darlegen und beweisen müssen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Dazu reicht weder die Höhe des Kürzungsbetrages aus, noch die exotischen Vorstellung dieser Versicherung zur Schadenersatzverpflichtung, die zudem irreführend auch noch von „Gebühren“ spricht. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie damit den Eindruck vermitteln möchte, dass der Sachverständige gegen eine „Gebührenordnung“ verstoßen habe, die bekanntlich überhaupt nicht existiert. Selbst wenn man den versicherungsseitig unter normativen Erwägungen zugebilligten Betrag als „angemessen“ bzw. „üblich“ unterstellen würde, kann auch ein darüber liegender Betrag bekanntlich durchaus erforderlich sein, denn der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag umfasst auch die die Kosten, welche der Geschädigte für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufwenden musste (vgl. auch: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 249 Rn. 58).
    Die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger grundsätzlich, im Rahmen seiner Haftung die dem Geschädigten entstandenen Nachteile vollständig auszugleichen.Es ist nicht Anliegen der Norm, diese Haftung und der Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.
    Das bedeutet schlicht und einfach: 100 % Haftung bedingen nach dem Gesetz auch 100 % Schadenersatz und nicht weniger nach Vorstellungen des Schädigers, denn der § 249 S.1 BGB ist auch heute noch – und hoffentlich auch noch für lange Zeit – gültig. Auch bleibt der Sachverständige nach wie vor Erfüllungsgehilfe des Schädigers, wobei die damit zu beachtenden Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Geschädigten mutieren dürfen. § 254 BGB wird generell auch nicht ernsthaft zu unterstellen sein, denn in der Regel liegt ein AUSWAHLVERSCHULDEN nicht vor. Aber MIT NICHTWISSEN alles zunächst mal bestreiten ist ja auch ein nettes Unterhaltungsspiel auf Kosten der Allgemeinheit. Die Defizite an Solidität erkennt bei dieser Versicherung sogar das Schneehuhn in nordischen Regionen.

    G.v.H.

  2. J.M.C. sagt:

    Hallo, Willi,
    Es ist überdies auch bei der VHV-Versicherung aus Hannover geradezu auffällig und dürfte auch gerichtsbekannt sein, dass die Kürzungen nicht auf Einzelfälle beschränkt sind, in denen objektiv überhöhte Honorare verlangt werden, sondern auf die Masse abzielen. Die kürzenden Versicherer versetzen sich damit nicht in die Lage des Geschädigten, sondern sie argumentieren aus ihrer eigenen Sicht. Damit distanzieren sie sich von der zitierten Rechtsprechung des BGH, nach der eine subjektbezogene, die individuelle Situation des Geschädigten berücksichtigende Schadensbetrachtung zu erfolgen hat. Die Vorgehensweise, die Sachverständigenhonorare massenhaft zu kürzen und den Geschädigten nicht zugleich einen Verstoß gegen ihre Schadenminderungspflicht nachzuweisen, ist unvereinbar mit der herrschenden Meinung und der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13; Urt. v. 22.07.2014, VI ZR 357/13).
    J.M.C.

  3. virus sagt:

    Ich habe da mal zwei Fragen:

    § 254 BGB: Wie macht sich das Unfallopfer im Hinblick auf die Wahl seines Sachverständigen am Unfall mitschuldig?
    § 287 ZPO: Werden bei der Schätzung einer konkreten Abrechnung die Fenster im Gerichtssaal verdunkelt oder die Lichter ausgeknipst?

  4. Glöckchen sagt:

    @Virus
    –wenn es einen Orthopäden zur Begutachtung von Rahmenschäden an Kraftfahrzeugen beauftragt.
    –nein,die Denkfaulheitsbeförderungsnorm des §287 ZPO wird wegen der richterlichen Entscheidungsherrlichkeit regelhaft im hellen Lichte exzessiv angewendet.

  5. Iven Hanske sagt:

    Nach Klageeinreichung habe ich für den Jahrgang 2013 bei vielen Versicherungen nun doch den Rest der Gutachterkosten erhalten. Respekt an die Einsicht auf Grundlage der Vernunft, gerade auch von VHV und Allianz. Die Kosten der Klage und Zinsen hätten erspart werden können, gerade wenn ich über 300 eigene Urteile veröffentliche.
    Ist ja auch ein blödes Spiel, wenn der Wettbewerb rechtswidrig durch Kürzung Vorteile hat….

    Gestern war ich in Freising (in München genannt nach Otto Freising – Bischof und Geschichtsschreiber der schönen kleinen Stadt) gegen die HUK mit Vorspiel von Befangenheitsanträgen, Gehörsrügen und Richterwechsel. Es kam doch wirklich vom ersten Richter der Vorschlag wegen 100 Euro mit dem Flugzeug anzureisen um 9 Uhr mdl. zu verhandeln obwohl nur der Richter eine mdl. Verhandlung, trotz Antrag auf schriftl. Verfahren von beiden Seiten, haben wollte. Die Krönung war, dass selbst nach dem unrealistischen HUK Tableau (soll eine unlautere Preisabsprache aus 2016 geben – wer hat diese Mogelpackung von Elmar Fuchs, Freyman, Wellner und Co., zum nachlesen?) von der Beklagten ein Betrag von 6,90 Euro zugegeben nur noch strittig war, aber wegen 6,90 Euro ein gerichtlicher Gutachter feststellen sollte, was ein Gericht ex-post selbst nicht in der Lage war. Ex-ante dem Geschädigten aber unterstellt wurde! Oh ist diese Welt krank!!!

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