LG Koblenz verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 5.2.2013 – 6 S 192/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Magdeburg geht es weiter nach Koblenz. Nachstehend gebe ich Euch ein Berufungsurteil des LG Koblenz vom 5.2.2013 bekannt. Auffallend ist, dass das Nachbargericht des LG Saarbrücken eine Deckelung der Nebenkosten nicht mitmacht. Auch das LG Zweibrücken, das noch näher am LG Saarbrücken liegt, macht die vom LG Saarbrücken entschiedene Deckelung der Nebenkosten nicht mit. Daher kann m.E. das Urteil des LG Saarbrücken als Mindermeinung angesehen werden. In dem vom LG Koblenz in zweiter Instanz entschiedenen Rechtsstreit ging es – wie so oft bei der HUK-Coburg – um restlichen Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Der Geschädigte hat aber nicht die HUK-Coburg als Haftpflichtversicherer, sondern den Unfallverursacher, sprich den VN der HUK-Coburg persönlich wegen des restlichen Schadensersatzes in Anspruch genommen. Zwar hat die HUK-Coburg als Prozessbevollmächtigten einen ihrer Rechtsanwälte beauftragt. Das war es dann aber auch, was die HUK-Coburg noch für ihren VN tun konnte. Ein negatives Urteil für ihren VN war nicht mehr zu verhindern. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch Herrn RA. Lutz Imhof aus Aschaffenburg. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
6 S 192/12
142 C 3163/11 AG Koblenz

Verkündet am 05.02.2013

Landgericht
Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M. aus  Köln

gegen

– Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & Partner aus Aschaffenburg

wegen Schadensersatz

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht … , den Richter … und die Richterin am Landgericht … auf Grund dermündlichen Verhandlung vom 15.01.2013 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 27.07.2012 – Az. 142 C 3163/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 117,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 25.10.2011 bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 27.07.2012 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist – nach Zulassung durch das Amtsgericht gemäß § 511 Abs. 4 ZPO – zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache ist sie teilweise begründet.

Die Anschlussberufung ist zulässig und vollumfänglich begründet.

A) Zum Gegenstand der Berufung

1.) Kosten des Sachverständigengutachtens

1.1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf vollumfängliche Erstattung der Kosten des außergerichtlichen Sachverständigengutachtens in Höhe von 565,79 Euro gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 BGB zu. Nach vorgerichtlicher Zahlung eines Betrages in Höhe von 448,00 Euro besteht mithin noch ein restlicher Zahlungsanspruch von 117,79 Euro.

Denn der Geschädigte kann grundsätzlich die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten ersetzt verlangen, soweit dies zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Insoweit handelt es sich um Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde. Erforderlich sind Herstellungskosten dann, wenn sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2007, 1450, 1452 m.w.Nachw.). Dabei ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Abzustellen ist dabei auf eine subjektbezogene Schadensbetrachtung, d.h. es ist Rücksicht zu nehmen auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten (BGH, aaO. m.w.Nachw.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet, einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Da es bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, allgemein zugänglichen Preislisten oder verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt, darf der Geschädigte indes in der Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, dass es dem Geschädigten gerade mangels Vergleichsmöglichkeiten, etwa durch Tarifübersichten oder ähnliches, vor Auftragserteilung gar nicht möglich ist, die Angemessenheit der Vergütung zu beurteilen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder aber, wenn dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (LG Zweibrücken, Beschluss vom 11.09.2012, Az. 3 S 30/12 m.w.Nachw.).

Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte vorliegend zur vollen Erstattung der entstandenen Sachverständigenkosten verpflichtet. Die Höhe des geltend gemachten Honorars von 565,79 Euro ist nicht erkennbar willkürlich festgesetzt und steht auch nicht in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung des Sachverständigen. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Klägers ersichtlich.

Unbedenklich ist auch, dass die Abrechnung den Zeitaufwand nicht berücksichtigt, sondern sich an der vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen (BVSK) vorgenommenen Befragung zur Höhe des üblichen Sachverständigenhonorars orientiert. Die BVSK-Honorarbefragung stellt eine geeignete Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO dar, so dass es insbesondere auch der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Angemessenheit der Vergütung nicht bedurfte. Soweit sich der Beklagte auf das Gesprächsergebnis BVSK 2009 – HUK Coburg beruft, ist zu beachten, dass allein aus der Bereitschaft der Versicherer, bestimmte Pauschalhonorare zu zahlen, nicht zwingend auf die Ortsüblichkeit eines Honorars rückgeschlossen werden kann (LG Zweibrücken, aaO., m.w.Nachw.).

Das in Rechnung gestellte Grundhonorar von 346,00 Euro bewegt sich bei der ermittelten Bruttoschadenshöhe von 4.509,49 Euro noch unterhalb der Vorgaben der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 (www.bvsk.de/fileadmin/download/Honorarbefragung-2011 .pdf), nach der bei dieser Schadenshöhe ein Honorarkorridor von 452,00 Euro bis 497,00 Euro gegeben ist. Nicht zu beanstanden sind auch geltend gemachte Fahrtkosten in Höhe von 33,60 Euro. Der Kläger hat hierzu substantiiert dargelegt, dass dem Sachverständigen mit Sitz in Nassau/Lahn Fahrtkosten zur Begutachtung des sich in einer Werkstatt in Nievern befindlichen Fahrzeugs entstanden sind. Angesichts dieses substantiierten klägerischen Vortrages ist das bloße pauschale Bestreiten des Beklagten nicht ausreichend. Auch die separate Berechnung von Schreibauslagen für Originalseiten und Kopien ist unbedenklich. Gleiches gilt für Inrechnungstellung der Position „Porto, Telefon, EDV Fremdleistung“. Denn aus dem Umstand, dass ein Werk in schriftlicher Form geschuldet wird, lässt sich nicht zwingend schließen, welche Teile der werkvertraglichen Leistung von dem pauschalierten Grundhonorar abgedeckt werden (LG Zweibrücken, aaO.). Nicht zu beanstanden ist auch die Geltendmachung von Fotokosten in Höhe von 2,60 Euro, da das Gutachten 10 Lichtbilder enthält (vgl. Bl. 24 – 28 d.A.). –

Nach alldem steht dem Kläger noch ein Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 117,79 Euro zu.

1.2. Zinsen hieraus kann der Kläger erst ab Rechtshängigkeit, mithin gemäß § 696 Abs. 3 ZPO ab Zustellung des Mahnbescheides am 20.10.2011 gemäß § 291 BGB verlangen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich. der Beklagte schon zum 29.09.2011 in Verzug befindet. Denn der entstandene Schaden wurde der Versicherung des Beklagten erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 14.09.2011 mitgeteilt (Bl. 34 ff. d.A.). In diesem Schreiben wurde sodann eine Frist zur Begleichung bis 28.09.2011 gesetzt. Es handelt sich bei dem Schreiben vom 14.09.2011 mithin gerade noch nicht um ein den Verzug begründendes Mahnschreiben.

2.) Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

Dem Kläger steht indes kein Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 44,99 Euro zu. Das amtsgerichtliche Urteil war in diesem Punkt abzuändern.

Gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zum RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig, mithin überdurchschnittlich war. Auch die Toleranzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift zu Gunsten des Rechtsanwalts nur dann ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 vorliegen. Dabei ist eine Erhöhung der Regelgebühr auf 1,5 nicht der gerichtlichen Überprüfung entzogen. Denn andernfalls könnte ein Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne Weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen. Dies verstieße indes gegen den Wortlaut und auch gegen Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war (BGH NZV 2012, 538, Urteil vom 11.07.2012, Az. VIII ZR 323/11). Entgegen der Auffassung des Klägers steht seinem Rechtsanwalt daher gerade kein nicht justiziabler Beurteilungsspielraum zu. Da eine besondere Schwierigkeit der Sache vorliegend weder dargetan noch erkennbar ist, kann der Kläger mithin den über eine Gebühr von 1,3 hinausgehenden Betrag von 44,99 Euro unter Ansetzung einer Gebühr von 1,5 nicht ersetzt verlangen.

B) Zum Gegenstand der Anschlussberufung

Der Kläger kann auch Feststellung verlangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auf die vorverauslagten Gerichtkosten Zinsen für die Zeit ab Einzahlung bis Eingang des Kostenfestsetzungsantrags zu zahlen,

Es besteht ein Feststellungsinteresse gernäß § 256 ZPO, denn der Zinsanspruch kann derzeit noch nicht beziffert werden. Dem Antrag fehlt auch nicht von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis, denn eine Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemacht werden, weil § 104 Abs. 1 ZPO nur den Zeitpunkt ab Eingang des Festsetzungsantrags betrifft. § 104 Abs. 1 ZPO schließt auch einen über die Verzinsung ab Eingang des Festsetzungsantrags hinausgehenden Schadensersatzanspruch nicht aus (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2012, 791, 794). Ein Anspruch auf Verzinsung folgt vorliegend aus §§ 7, 17 StVG, 823- BGB, denn auch der Zinsschäden ist unfallbedingt. Die Zahlung der Gerichtskosten für das Mahnverfahren ging am 25.10.2011 bei Gericht ein.

C) Nach alldem war der Berufung des Beklagten teilweise und der Anschlussberufung des Klägers vollumfänglich stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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