LG Mannheim sieht Unfallschaden wie der Geschädigte als wirtschaftlichen Totalschaden an und verwirft Schadensabrechnung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung mit Berufungsurteil vom 13.2.2014 – 10 S 71/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende veröffentlichen wir hier noch ein interessantes Berufungsurteil des LG Mannheim vom 13.2.2014 – 10 S 71/13 -. Während der Geschädigte in diesem konkreten Fall von einem wirtschaftlichen Totalschaden ausging, versuchte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung diese Schadensberechnung auch noch zu unterbieten, indem auf Reparaturkostenbasis abgerechnet wurde. Diesen Fehler machte dann auch noch das Amtsgericht, denn dieses ging rechtsirrig nicht von einem wirtschaftlichen Totalschaden aus. Lest selbst das Berufungsurteil aus Mannheim zum Schadensersatz und zu den Rechtsanwaltskosten. Gebt daran anschließend dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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10 S 71/13                                                                                                          13. Februar 2014
1O C 178/12
Amtsgericht
Mannheim

Landgericht Mannheim
10. Zivilkammer
Im Namen des Volkes
Urteil

Im Rechtsstreit

– Kläger / Berufungskläger –

– Beklagte / Berufungsbeklagte –

wegen Forderung

hat die 10. Zivilkamme des Landgerichts Mannheim auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2014 unter Mitwirkung von

Präsident das Landgerichts…
Richtern am Landgericht …
Richterin …

für       Recht     erkannt

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 18.08.2013 (Az.: 10 C 178/12) im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

(1)    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.550,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.424,12 seit 31.12.2011 sowie aus einem Betrag von 128,01 € seit 08.06.2012 zu zahlen.

(2)    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 171,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2011 zu zahlen.

(3)    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.  Die weitergebende Berufung wird zurückgewiesen.

3.  Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

4.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil erster Instanz ist ebenfalls ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit es aufrecht erhalten bleibt.

5.  Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

(ohne Tatbestand gem. §§ 540 II, 313 a ZPO)

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

In der Berufungsinstanz verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag, soweit er für ihn nicht erfolgreich war, überwiegend weiter. Der Kläger rügt vor allem die rechtliche Würdigung sowie die Schadensschätzung des Amtsgerichts. Das Amtsgericht gehe rechtsirrig nicht von einem Totalschaden aus. Im vorliegenden Fall liege ein Wirtschaftlicher Totalschaden vor, da die Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung höher sei als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Reparaturkosten, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert und Restwert seien aus dem Gutachten des Sachverständigen K. ersichtlich. Soweit der gerichtliche Sachverständige festgestellt habe, dass die veranschlagten Reparaturkosten um Arbeitswerte für eine Sichtprüfung von Batterie, Felgen sowie Reifen zu kürzen seien, habe der Kläger keinerlei Veranlassung gehabt, an den Angaben des Sachverständigen K. zu zweifeln, so dass dessen ungekürzte Werte zugrundezulegen sei. Darüber hinaus ist die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO fehlerhaft. Die allgemeine Kostenpauschale sei zutreffend mit 30 €, die Pauschale für Abmelde- und Anmeldekosten zutreffend mit 80 € anzusetzen. Unstreitig seien Abmelde- und Anmeldekosten entstanden, ein Nachweis sei insoweit nicht erforderlich. Die pauschale Getendmachung stelle eine erstattungsfähige Schadensposition dar. Bei der Bemessung der Schadenshöhe sei zu berücksichtigen, dass neben den Gebühren der Kfz-Zulassungsstelle unter anderem auch Kosten für neue Schilder, die Beendigung und den Neuabschluss des Versicherungsvertrages sowie für die Information der Kfz-Steuerstelle angefallen seien. Die tatsächlich angefallenen Kosten würden deutlich höher liegen, als die angesetzte Pauschale von 60 €. Darüber hinaus habe das Amtsgericht verkannt, dass die Hebegebühr erstattungsfähig sei. Im vorliegenden Fall würden besondere Umstände vorliegen, welche die Einschaltung eines Rechtsanwalts bei der Geldentgegennahme rechtfertigten. Insbesondere sei die Beklagte zuvor darauf hingewiesen worden, dass bei einer Inanspruchnahme des Rechtsanwälte als Zahlstelle Hebegebühren veranschlagt werden. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten habe das Amtsgericht das Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts gemäß § 14 RVG verkannt. Das Amtsgericht sei zwar richtigerweise von einem überdurchschnittlichen Bearbeitungsaufwand ausgegangen und habe einen Gebührensatz von 1,5 als angemessen eingeschätzt. Ausgehend von diesem gerichtlich geschätzten Gebührensatz sei jedoch aufgrund des anwaltlichen Gebührenermessens auch ein Satz von 1,8 als angemessen zu erachten, dem Gericht sei insoweit eine Überprüfung verwehrt. Darüber hinaus sei bei einem Totalschaden bei der Berechnung des Gegenstandswertes der Restwert nicht in Abzug zu bringen, da der Rechtsanwalt zusätzlich mit der Überprüfung und Bewertung des möglicherweise anzusetzenden Restwerts befasst gewesen sei.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die Berufung zurückzuweisen.

II.

Auf die Berufung des Klägers ist das amtsgerichtliche Urteil im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen wie folgt abzuändern:

Der Kläger kann auf Totalschadenbasis abrechnen. Rechtsfehlerhaft setzt sich das Amtsgericht in seinen Entscheidungsgründen nicht mit der Frage auseinander, ob ein Totalschaden vorliegt, und sieht lediglich die nach den beiden Sachverständigengutachten notwendigen Reparaturkosten als ersatzfähig an.

Nicht zu beanstanden sind die Feststellungen des Amtsgerichts hinsichtlich der Höhe der notwendigen Reparaturkosten. Das Amtsgericht hat nachvollziehbar dargestellt, weshalb bei der abstrakten Kostenberechnung des privaten Sachverständigen die Reparaturkosten bezüglich einer Sichtprüfung von Batterie, Reifen und Felgen abzuziehen sind. Rechnerisch richtig kommt das Amtsgericht sodann zu notwendigen Reparaturkosten in Höhe von gerundet 14.708,40 € brutto (12.360,86 € netto).

Nach dem privaten Sachverständigengutachten, welches durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen überprüft wurde, ist ein wirtschaftlicher Totalschaden gegeben. Aus dem Gutachten ist ein Wiederbeschaffungswert von 23.500,00. € brutto, ein Restwert von 7.200,00 € brutto und eine merkantile Wertminderung in Höhe von 1.900,00 € (steuerneutral) zu entnehmen. Diese Positionen des Gutachtens wurden seitens der Beklagten nicht beanstandet. Ein Vergleich der Reparaturkosten brutto zuzüglich des merkantilen Minderwertes (14.709,45 € + 1.900,00 € = 16.609,45 €) mit dem Wiederbeschaffungswert brutto abzüglich des Restwerts brutto (23.500,00 € – 7.200,00 € = 16.300,00 €) verdeutlicht, dass im vorliegenden Fall in der Tat ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, da der Wiederbeschaffungsaufwand geringer ist, als die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich des merkantilen Minderwertes. Der Kläger durfte nach alledem auf Totatschadenbasis abrechnen und den Wiederbeschaffungsaufwand netto (13.697,48 €) verlangen. Darüber hinaus durfte der Kläger die im Rahmen der Ersatzbeschaffung konkret angefallene Mehrwertsteuer in Höhe von 3.336,97 € verlangen. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschaden an einem Kraftfahrzeug hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer jedenfalls dann, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist (vgl. BGH-Urteil vom 20.04.2004, VI ZR 109/03, ziert nach juris). In diesem Fall ist der Kläger auch nicht auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre, da dies nur den Fall betrifft, dass nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, VI ZR 363/11, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, so dass nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs gegenüber der Reparatur die den geringeren Aufwand erfordernde Alternative darstellte. Nachdem die Beklagte vorgerichtlich lediglich 11.550,00 € auf den Fahrzeugschaden nebst Mehrwertsteuer gezahlt hat, hat der Kläger, welcher einen Fahrzeugschaden in Höhe von 15.884,87 € brutto zugrundelegt, gemäß seinem Antrag Anspruch auf die Zahlung von 4.334,87 €, was den zuerkannten Betrag in erster Instanz um 1.176,47 € übersteigt.

Der Kläger hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung einer Hebegebühr in Höhe von 126,01 €. Eine Erstattungspflicht der Hebegebühr durch den Gegner kommt zwar grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Zuziehung eines Rechtsanwalts bei der Empfangnahme zur Rechtsverfolgung notwendig war. Bittet der Rechtsanwalt des Geschädigten die gegnerische Haftpflichtversicherung um Zahlung des Schadensersatzbetrages unter ausdrücklichen Hinweis auf die Vorschrift der Nr. 1009 VV an sich, hat die Versicherung auch die durch die Auszahlung des Betrages entstehende Hebegebühr zu ersetzen (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 1009, Rn. 20, 22). Unstreitig hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, dass bei einer Überweisung auf das Kanzleikonto eine Hebegebühr anfallen werde. Dass ein Hinweis erteilt wurde, geht im Übrigen auch aus dem in erster Instanz vorgelegten Schreiben der Beklagten (I. AS 48, Anl. K 9) hervor. Ob innerhalb des Zahlungsaufforderungsschreibens neben dem Kanzleikonto auch das Privatkonto des Klägers angegeben war, ist für die Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr dagegen nicht maßgeblich.

Soweit der Kläger die Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO rügt, hat die Berufung keinen Erfolg. Die vom Amtsgericht angesetzte Unfallkostenpauschale in Höhe von 25,00 € ist der Höhe nach angemessen und nicht zu beanstanden. Auch soweit das Amtsgericht für die Abmelde- und Anmeldekosten eine Pauschale in Höhe von 60 € ansetzt, ist keine höhere Pauschale gerechtfertigt. Insoweit erscheint bereits fraglich, ob die Voraussetzungen für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO erfüllt sind, da dem Kläger eine konkrete Darlegung der entstandenen Kosten ohne weiteres möglich wäre. Die Schadensschätzung als solche jedenfalls ist nicht zu beanstanden und erscheint der Höhe nach durchaus angemessen. Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei im konkreten Fall ein höherer Schaden entstanden, wäre es ihm unbenommen gewesen, die Kosten der Abmeldung und Anmeldung konkret darzulegen und zu beziffern.

Ausführungen zu den in erster Instanz zuerkannten weiteren Abschleppkosten in Höhe von 89,25 € erfolgen nicht, da jene nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind und lediglich zur Klarstellung in den Tenor mit aufgenommen wurden.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 171,36 €. Der Kläger kann im Ergebnis den 1,8-fachen Gebührensatz verlangen. Ist die Rechtsanwaltsgebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs, 1 Satz 4 RVG nur darin nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach Nr 2300 VV-RVG für eine Erhöhung der Regelgebühr von 1,3 sind uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar, liegen im vorliegenden Fall jedoch vor. Auch wenn vorliegend die Forderung einer 1,8 fachen Gebühr nicht angemessen erscheint, kann dem Amtsgericht jedoch insoweit gefolgt werden, dass im Hinblick auf das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten die Bemühungen als leicht überdurchschnittlich und eine 1,5-fache Gebühr als angemessen erachtet werden kann. Bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr steht dem Rechtsanwalt nach überwiegender Meinung – bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen – ein Ermessensspielraum innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % zu (vgl.: BGH, Urteil vom 05.02.2013, VI ZR 195/12, Rn. 8, zitiert nach juris; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 14 RVG, Rn. 12). Ein 1,8 facher Gebührensatz fällt ausgehend von dem als angemessen erachteten Gebührensatz von 1,5 in den zu tolerierenden Bereich von 20 %. Der Geschäftsgebühr liegt ein Gegenstandswert von 19.078,17 € zu Grunde. Der Restwert ist auch im Rahmen der Berechnung des Gegenstandswertes in Abzug zu bringen, da die Rechtsverfolgung des Klägers sich insoweit als unberechtigt erweist, so dass sich außergerichtliche erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.407,53 € ergeben. Da die Beklagte hierauf außergerichtlich bereits 1.236,17 € erstattet hat, kann der Kläger bezüglich der außergerichtlichen Rechtsanwalskosten eine Zahlung weiterer 171,38 € verlangen.

Gemäß §§ 280, 286, 288 BGB kann der Kläger hinsichtlich der Hauptforderung mit Ausnahme der Hebegebühr sowie hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten Zinsen seit 31.12.2011 verlangen. Hinsichtlich der Hebegebühr ist dagegen kein Verzug eingetreten. Durch Schreiben vom 14.12.2011 (I., AS 46, Anl. K 7) mit Fristsetzung zum 30.12.2011 wurde nicht zur Zahlung der Hebegebühr aufgefordert, im Schreiben vom 31.01.2012 (I. AS 47, Anl. K 8) wurde keine Frist zur Zahlung gesetzt. Das Schreiben vom 17.02.2012 (I., AS 48, Anl K 9) stellt auch keine ausdrückliche und endgültige Zahlungsverweigerung dar, da lediglich um Klärung gebeten wurde. Mangels Verzugs könne hinsichtlich der Hebegebühr Zinsen erst ab Rechtshändigkeit gemäß §§ 291, 288 BGB verlangt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO für die Zulassung der Reviston liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.327,48 € festgesetzt.

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3 Antworten zu LG Mannheim sieht Unfallschaden wie der Geschädigte als wirtschaftlichen Totalschaden an und verwirft Schadensabrechnung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung mit Berufungsurteil vom 13.2.2014 – 10 S 71/13 -.

  1. Glöckchen sagt:

    Heute wird die Karre totgerechnet,Morgen gesundgerechnet.
    Typisch Verschisserung!
    Von der Rechtslage lassen die sich schon lange nicht mehr beeindrucken.
    Versichern heisst verdreh´n,guggstdu http://www.youtube.com/das ernste, Zeitindex ab 13:16

  2. Hirnbeiss sagt:

    @
    sind wir jetzt schon soweit, dass man alles totrechnen kann/muss ?
    Orientiert man sich nur nach dem Wiederbeschaffungsaufwand, werden zukünftig alle Abrechnungen von Unfallschäden in jeder Vergleichshöhe möglich sein, wenn man den Verstand vernünftig denkender Menschen, mit juristischen Absonderlichkeiten austauscht.
    Mal sehen wie lange es dauert bis dieser vermeintliche Sieg, von den Versicherungen in das Gegenteil geführt wird
    (Beispiel: Schadensumme € 3000.-brutto; merk. Wertminderung € 500.-; WBW € 15.000.- incl. 19% Ust. aus Differenzbesteuerung; Restwert € 14.000.- ohne Ust. Inhalte; Entschädigungssumme € 1000.-netto )
    @ Glöckchen
    „Von der Rechtslage lassen die sich schon lange nicht mehr beeindrucken.
    Versichern heisst verdreh´n,guggstdu http://www.youtube.com/das ernste, Zeitindex ab 13:16″
    Das hat aber diesmal der klägerische Anwalt verbrochen, ohne die weiteren Folgen zu bedenken.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    völlig korrekt interpretiert. Die Versicherer halten es mal so, mal so, wie es für sie am Besten ist. Dabei spielt die Rechtslage und die Rechtsprechung keine Rolle mehr. Man kann beides ja nach Belieben verdrehen.
    Klingelt`s?

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