LG Weiden verurteilt HUK-Coburg in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 12.11.2008 (21 S 62/08) hat das LG Weiden die HUK-Coburg Versicherung auf die Berufung des Klägers zu weiteren Mietwagenkosten von insgesamt 338,65 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der restlichen, noch offenen Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 338,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.01.2008 sowie weitere 70,20 € außergerichtliche Kosten gemäß §249 II BGB zu.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht seitens der Geschädigten durch Nichtannahme des „Vermittlungsangebots“ der Beklagten liegt nicht vor.

Zutreffend hat das Erstgericht ausgeführt, dass im Rahmen der Naturalrestitution der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne den Unfall gestanden hätte. Er kann als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen. Herstellungsaufwand in diesem Sin­ne sind die Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf  (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt NJW 2007, S. 3782), Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den  wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätz­lich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegen­über dem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leis­tungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallstation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach §249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008, Az: VI ZR 234/07 sowie BGH Versicherungsrecht 2006, 669,700; Versicherungsrecht 2007, S.1144 sowie Versicherungsrecht 2007,1286,1287, jeweils m.w.N.)

Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter muss für die Prü­fung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines „Unfallersatztarifs“ die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Falle nachvollziehen. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den „Normaltarif“ auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke- Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten – ggf. mit sachverständiger Beratung -ermitteln (vgl. BGH Versicherungsrecht 2007,1144 ff. sowie BGH, Versicherungsrecht 2007, 1286,1287).

Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderten im Sin­ne des § 249 II 1 BGB ist, kann jedoch offen bleiben, wenn fest steht, dass den Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm ei­ne kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. dazu BGH, Versicherungsrecht 2006, 564, 565, Versicherungsrecht 2006,1425,1426 sowie BGH Versicherungsrecht 2007,
1286, 1287 m.w. N.).

Ebenso kann die Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif“ nach den konkreten Umstanden nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den „Normaltarif“ übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann ver­langen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, Versicherungsrecht 2006,1273,1274),

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass dem Geschädigten ein Unfallersatztarif grundsätzlich in der Höhe zu ersetzen ist, die der Tatrichter zur Schadensbehebung als erforderlich i. S. des § 249 II 1 BGB ansieht. Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigte ein günstigerer „Normaltarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich war (vgl BGH, Versicherungsrecht 2007 ,706, 707). Dies hat deshalb nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 24.06,2008, Az.: VI ZR 234/07).

Aus Sicht der Kammer hat die Beklagte diesen Nachweis jedoch nicht geführt. Das Telefonat mit der Geschädigten vorn 22.10.2007 reicht nach Auffassung der Kammer nicht aus, um die­sen Nachweis führen zu können. Der im Telefonat von der Beklagten genannte Mietpreis von  49,00 €  kann als „günstigerer Tarif“ nicht zugrunde gelegt werden. Entscheidend ist aus Sicht der Kammer, welcher günstigere Tarif der Geschädigten ohne die vermittelnde Tätigkeit der Ver­sicherung des Schädigers, hier der Beklagten, zugänglich gewesen wäre. Auf die Zugänglichkeit seitens der Beklagten kann es nicht ankommen. Soll der Hinweis im Telefonat des Zeugen (XXX) mit der Geschädigten tatsächlich lediglich ein Hinweis auf die  Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs für die Geschädigte sein, setzt dies voraus, dass die Geschädigte selbst – ohne Vermittlung und Mitwirkung der Versicherung des Schädigers – in der Lage ist, mit zumutbarem Aufwand zu diesen, von der gegnerischen Versicherung in den Raum gestellten Konditionen ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Dazu ist der mündlich erfolgte Hinweis durch den Zeugen (XXX) inhaltlich jedoch viel zu vage. Aus Sicht der Kammer könnte ein solcher Hinweis nur dann rechtliche Relevanz entfalten, wenn dieser ganz konkret Informationen über ei­ne oder mehrere Anmietmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung des oder der Geschädigten ent­hält, die von der Geschädigten ohne Einschaltung der gegnerischen Haftpflichtversicherung mit zumutbarem Aufwand realisierbar gewesen wären. Diesen Voraussetzungen entspricht der Hinweis der Beklagten nicht.

Die Klägerin hat erstinstanzlich bestritten, dass tatsächlich ein entsprechendes Fahrzeug zu dem angegebenen Preis zur Verfügung gewesen wäre, sie hat darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines substantiierten Sachvortrages die Beklagte darstellen müsste, bei welchem Autovermietunternehmen zum Unfallzeitpunkt für die voraussichtliche Dau­er der Reparatur/ Ersatzbeschaffung ein Fahrzeug zu dem angegebenen Preis hätte angemietet werden können.

Insoweit ist auch die Aussage des erstinstanzlich gehörten Zeugen (XXX) nicht weiterführend, dieser hat anlässlich seines Telefonats vom 22.10.2007 lediglich darauf hingewiesen, dass bei Anmietung eines Ersatzwagens die Beklagte behilflich sein könne und ein in Frage kommender Wa­gen der Fahrzeuggruppe 5 zu 49,00 € netto pro Tag, inkl. sämtlicher anderer Kosten, vermittelt werden könne. Ein Nachweis dahingehend, dass tatsächlich ein entsprechendes Fahrzeug zu diesem Preis bei einem Anbieter zum gegenständlichen Zeitpunkt von der Geschädigten mit zumutbarem Aufwand angemietet hätte werden können, ist dadurch nicht erbracht, es fehlt bei dieser Sachlage an einer tragfähigen Feststellung dahingehend, dass der Geschädigte ein gütigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass die Beklagte hierfür beweisfällig geblie­ben ist.

Soweit die Beklagte nunmehr im Berufungsverfahren hierfür die Zeugin (XXX) zum Beweis angeboten hat, handelt es sich um neues Vorbringen, welches im Lichte des § 531 II BGB gesehen, nicht berücksichtigungsfähig ist.

Im vorliegenden Fall ist der in Ansatz gebrachte Preis nicht zu beanstanden. Die von der Kläge­rin geltend gemachten Mietwagenkosten orientieren sich am Schwacke- Mietpreisspiegel 2006 taggenau zuzüglich 20 % Aufschlag sowie entsprechender Nebenkosten. Die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass aus den in der Rechtsprechung anerkannten und allgemein bekannten abstrakten Erhöhungskriterien des Unfallersatztarifes in Anwendung von § 287 ZPO ein pauschaler Aufschlag von 20 % angemessen ist. Auch hält die Kammer daran fest, dass aufgrund der im Anmietzeitpunkt nicht oder nur rudimentär gegebenen Prognosefähigkeit der einzelne Tagesmietpreis – nicht die in alter Regel -günstigeren Wochentarife in Anwen­dung zu bringen sind.      

Die eingeklagten Mietwagenkosten sind mithin zu erstatten.

Soweit das LG Weiden.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu LG Weiden verurteilt HUK-Coburg in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

  1. Der Hukflüsterer sagt:

    @ WESOR
    Donnerstag, 28.05.2009 um 11:40

    „http://www.mmnews.de/index2.php?option=com_content&task=view&id=3005&“

    Ein interessanter Bericht.
    Wo er Recht hat, hat er Recht!!

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