Neue Urteilsliste bei Captain HUK zum Thema Sachverständigenhonorar

Pünktlich zur Vorweihnachtszeit gibt es ein kleines Präsent von der Captain-HUK-Crew.

Immer wieder gab und gibt es Anfragen nach Urteilen zum Sachverständigenhonorar, die nicht gegen die HUK-Coburg Versicherung ergangen sind. Die gibt es natürlich, wenn auch nur in einer vergleichsweise sehr geringen Stückzahl. Insbesondere die Zurich Insurance plc und die DA Allgemeine/DA direkt Versicherung scheinen auf diesen „Karren“ – der bei der HUK schon weit über 10 Jahre „im Dreck steckt“ – aufgesprungen zu sein. Die HUK ist in der Vergangenheit zwar tausendfach „baden gegangen“. Dies hindert aber einige (wenige) Versicherer offensichtlich nicht daran, doch noch hier und da den sinnlosen Versuch zu starten, ein paar Euro einzusparen. Die Allianz Versicherung z.B. hatte in den 90er Jahren selbst schon „Schiffbruch“ erlitten und greift zur Zeit trotzdem verstärkt wieder die Nebenkosten an. Auch die DEVK und die LVM Versicherung haben offensichtlich einige Versuche gestartet. Ein hoffnungloses Unterfangen, sofern es sich um eine Auseinandersetzung im Rahmen des Schadensersatzes handelt. Auch wenn gelegentlich vielleicht eine (rechtswidrige) gerichtliche Entscheidung dabei herausspringen sollte => siehe z.B. LG Saarbrücken. Richter(innen) mit etwas Hirn fallen in der Regel jedoch nicht auf die verquere Argumentation der Versicherer herein – schon gar nicht im Schadensersatzprozess (Stichwort: Verweis auf Vorteilsausgleich).

Viele Urteile der neuen Liste sind bei Captain HUK zwar schon im Volltext eingestellt und können unter den Kategorien bei der jeweiligen Versicherungsgesellschaft abgerufen werden. Sie sind aber in der Masse der Entscheidungen (inzwischen über 3.000 Stück!), die wir in den letzten Jahren kostenlos zur Verfügung gestellt haben, nur schwer auffindbar.

Dem Wunsch nach mehr Transparenz wurde Rechnung getragen und deshalb eine Liste erstellt, die sich mit den Honorarprozessen anderer Versicherer beschäftigt. Ab sofort kann diese Liste online eingesehen werden. Darüber hinaus kann man die Liste – wie alle anderen bisher auch – im pdf-Format herunterladen. Mögliche Fehler bitten wir zu entschuldigen und entsprechend mitzuteilen. Wir hoffen, dass diese Erweiterung  zu einer besseren Übersichtlichkeit beiträgt und wünschen viel Erfolg bei den anstehenden Honorarauseinandersetzungen gegen die „ver(w)irrten Schafe“.

Online-Liste >>>>>

Liste im pdf-Format >>>>>

Alle Angaben in den CH-Listen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit

PS:

Wie bereits vor einiger Zeit in Aussicht gestellt, planen wir u.a. eine Liste zum Nutzungsausfall und zur Wertminderung. Hierzu bitten wir noch einmal um Übersendung entsprechender Entscheidungen, damit wir breit aufgestellt starten können. Das Gleiche gilt auch für die Themen aller bisherigen Listen einschl. der o.a. . Jedes Urteil unserer Leser wird dringend benötigt! Auch alle „verstaubten“ aus dem Archiv. Es kann einfach nicht sein, dass wir Urteile – sofern wir von deren Existenz erfahren – hinzukaufen (müssen), die ansonsten irgendwo in den Akten ein sinnloses Dasein fristen. Das System funktioniert nur durch Geben und Nehmen – kein OUTPUT ohne INPUT. Je größer das veröffentlichte Datenvolumen, umso erfolgreicher ist die Geschädigtenseite gegen die massiven Angriffe der Versicherer aufgestellt.

Vielen Dank an alle bisherigen Unterstützer und die, die es werden wollen.

Ihre CH-Redaktion

id-urteile[at]captain-huk.de

[at] = @

Fax: 0721/98929425

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16 Antworten zu Neue Urteilsliste bei Captain HUK zum Thema Sachverständigenhonorar

  1. G.v.H. sagt:

    Sehr geehrte Redaktion,
    vielen Dank für diese großartige Leistung, was die differenzierte Zusammenstellung angeht.

    Mit herzlichen Grüßen

    G.v.H.

  2. Roland R sagt:

    Dann will ich natürlich auch nicht fehlen und mich in die Schar der Danksager einreihen.
    Vielen Dank für die herausragende Zusammenstellung. Der Dank geht an die gesamte Mannschaft. Besonderer Dank gebührt jedoch dem Steuermann.

  3. Richard Bemerode sagt:

    Sehr geehrte Captain-HUK-Redaktion!
    Auch von mir recht herzlichen Dank für die großartige Zusammenstellung.
    Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Mannschaftsleistung handelt, so dass sich der Dank an die gesamte Redaktion richtet. Sollte es eine Einzelleistung des Herrn Chefredakteurs gewesen sein, ist der Dank umso intensiver, denn das, was er da gebracht hat, ist wirklich eine Meisterleistung. Also daher ganz besonderer Dank an den Chef.
    Herzliche Grüße
    Richard Bemerode

  4. RA Schwier sagt:

    Besten Dank für die Fortführung der Listen.

    Eine Frage am Rande! In welchem Format sollten entsprechenden Urteile, Anerkenntisurteile usw. an die Redaktion übersandt werden, denn es sollte ja gelten, den Arbeitsaufwand für das Team möglichst gering zu halten.

    Mit den besten Grüßen

  5. Redaktion sagt:

    Sehr geehrter Herr Schwier,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Zuerst nehmen wir einmal alles in jedem Format. Ob per E-Mail, Post oder Fax.
    Aus Qualitätsgründen vorzugsweise in dieser Reihenfolge.

    Die derzeit optimalste Variante ist der Versand per E-Mail im pdf-Format (Scannereinstellung: schwarz/weiß – 400 dpi).

    @Alle

    Vielen Dank für die „Blumen“.

    Viele Grüße

    CH-Redaktion

  6. RA Schwier sagt:

    @CH-Redaktion,

    dann werde ich mal die Anerkenntnisurteile usw. heraussuchen.

    Eine weitere „Baustelle“, die mittlerweile „aufgetan“ wurde, ist die „Abschleppstory“, d.h. die Kürzung der Abschleppkosten! Eine „arrogante“ und „blaue“ Versicherung meint, „Foul-Spiel“ betreiben zu müssen, was jedoch wenig erfolgreich sein wird!

    Diesseits werden zu gegebener Zeit auch Urteile bezgl. der Abrechnung nach dem RVG im Totalschadensfall eingereicht werden, denn eine Versicherung aus Münster versteht nicht, dass sich die anwaltliche Tätigkeit auch auf die Prüfung des Restwertes bezieht, so dass dieser Restwert bei der Berechnung des Streitwertes nicht rauszurechnen ist.

    Eine weitere Versicherung aus Wiesbaden liegt manchmal „R“ichtig aber immer öfter „F“alsch, so dass auch dort Urteile anstehen, wenn es um Mietwagenkosten sowie Wertminderung geht.

    Beste Grüße
    an die CH-Redaktion für die wertvollen Tipps

  7. Erwin Lüdemann sagt:

    Wenn man überlegt, dass hier allein ca. 1.700 Urteile gegen die HUK-Coburg mit ihren Töchtern gelistet worden sind, dann haben sich die übrigen Kfz-Haftpflichtversicherungen vergleichsweise korrekt verhalten, denn den ca. 1.700 Urteilen alleine gegen HUK-Coburg stehen nur ca. 250 Urteilew gegen die restlichen Kfz-Haftpflichtversicherungen zusammen gegenüber. Ein eindeutiges Übergewicht zu Lasten der HUK-Coburg. Da hilft auch nicht das Argument, dass die HUK-Coburg die größte Versicherung auf dem Autoversicherungsmarkt sei, denn die anderen zusammen sind zigmal gößer als die HUK-Coburg alleine. Und trotzdem sind die meisten Urteile gegen die HUK-Coburg gelistet. Das hat schon einen Grund! Vielleicht überdenken das mal die Herren in Coburg.

  8. Karle sagt:

    @Erwin Lüdemann

    „Da hilft auch nicht das Argument, dass die HUK-Coburg die größte Versicherung auf dem Autoversicherungsmarkt sei, denn die anderen zusammen sind zigmal gößer als die HUK-Coburg alleine.“

    Der Marktanteil der HUK-Coburg zur Menge der Versicherungsverträge bei der Kfz-Versicherung liegt bei ca. 20%. Demzufolge sind alle anderen Versicherer zusammen 4 x soviel. Die Honorarklagen aller anderen Versicherer zusammen liegen lt. Urteilslisten bei ca. 14 % im Vergleich zur HUK. Die HUK alleine ist demnach 27 x prozessfreudiger als alle anderen Versicherer zusammen. Oder gemäß Urteilslisten 75 x mehr auf der Verliererstraße als der direkte Mitbewerber, die Allianz Versicherung AG.
    Dumm, blöder, H..!

  9. RA Schwier sagt:

    Prozessfreude!?!
    Aus persönlicher Erfahrung kann ich nur sagen, dass die DEVK nach Klageinreichung sofort und natürlich „ohne Präjudiz“ anerkennt.

    Frei nach Otto Walkes: Die „Arroganz“ lenkt i.d.R. bei vorgerichtlichen Schreiben ein, so dass es gar nicht erst zum Prozess kommt.

    Unsere verschiedenen Sachverständigen haben i.d.R keine Probleme mit der HUK bzw. die Schadenaußenstellen haben wir uns mittlerweile „erzogen“.

    Die LVM ist schonmal etwas träger und es kommt zur Entscheidung.

    M.e. ist es eher die Art und Weise der „Außendarstellung“, warum die Forderungen, mitunter bei den einen im Vorfeld anerkannt werden, und bei den anderen nicht.

    Tja, wenn bei uns in einer Akte die SV-Kosten gekürzt werden, dann heißt es nurnoch „F3 Drücken“ und die Klage wird rechtshängig.
    Den Aufwand, den man bei einer Klage auf Seiten des SV sowie des RA zu betrachten hat, wegen der guten alten „Märchen“Steuer, haben wir mittlerweile unter „F4“ abgelegt, so dass die Einreichung einer Klage auf SV-Kosten nurnoch knapp 2 Stunden inkl. Buchhaltung in Anspruch nimmt. Für den SV entssteht kein weiterer Aufwand, da dieser lediglich unsere Umsatzsteuerrechnung bei der Voranmeldung einreichen muss. Den Rest haben wir schon erledigt (GK-Kosten, etc. verbuchen ….)

    Unter Berücksichtigung des neuem RVG 2013 ist es insgesamt ein durchaus guter Stundensatz, wenn man bedenkt, dass es sich um ein „Nebenprodukt“ aus der eigentlichen Unfallschadensregulierung handelt und letztlich eine selbstverständliche Service-Leistung für den SV, Geschädigtem und das Autohaus darstellt.

    Tja, in dem Sinne, wie die Versicherungen durchrationalisieren, rationalisieren wir auch durch. Egal ob es um SV-Kosten geht, Mietwagenkosten, Abschleppkosten, Verbringungskosten, UPE, Reinigungskosten, Kostenpauschale etc.

    Wenn Versicherungen nurnoch mit Textbausteinen arbeiten, dann ist man als RA auch gezwungen mit Textbausteinen zu arbeiten….und junge anwaltliche Kollegen können was an der IT.

  10. Hein Blöd sagt:

    @ Ra Schwier
    Klagen oder MB gegen VN!!
    Macht mittlerweile richtig Spass.
    Folge: ca.30% VU oder VB. weitere ca. 30% Anerkenntnisse der VN ohne Kenntnis der Versicherung mit anschliessenden Vollstreckungen bzw.Ratenzahlungsvereinbarungen.
    Der Anspruch gegen den Versicherer ist nur noch 2. Wahl und nur noch von Interesse,wenn die Bonitätsauskunft über den VN negativ ausfällt.

  11. Karle sagt:

    @Hein Blöd

    So isses.
    Und das nicht nur bei gekürztem Sachverständigenhonorar, sondern bei allen gekürzten Schadenspositionen.
    Erleichtert die Arbeit des Anwalts ungemein => weniger Klagen um Kleinbeträge.

    Gegen die Versicherung dann noch der Auskunftsanspruch gemäß Bundesdatenschutzgesetz á la AG Bremen mit einem Streitwert von 2.000 oder 3.000 Euro und schon rechnet sich auch ein kleiner Unfallschaden für den Anwalt. Gleichzeitig treibt diese Strategie die Kosten für den Versicherer in die Höhe.
    Außer den erhöhten Kosten bei der Schadenregulierung laufen den Versicherern hierbei die Kunden in Scharen davon. Der Prämienschaden ist dann noch erheblich größer als sämtliche Einsparungen über das Schadensmanagement.

    Wenn alle Anwälte diese Strategie fahren (Akte mit der Versicherung schließen und nur noch den VN auf gekürzte Beträge in Anspruch zu nehmen), ist das Schadensmanagement nach 1-2 Jahren am Ende. Da bin ich mir sicher. Ich bin mir aber genauso sicher, dass die meisten Anwälte das Potential dieser Vorgehensweise gar nicht realisieren und erst noch ein paar Bummeljahre brauchen, um diese simple aber hochwirksame Strategie überhaupt umzusetzen. Muss man bei täglichen Gesprächen sowie einigen Kommentaren auch hier leider immer wieder feststellen.

  12. RA Schwier sagt:

    @Hein Blöd
    Es sind Klagen gegen die Versicherung.
    Alles andere, also mit MB, Ratenzahlungen usw. ist einfach zu zeitaufwendig. Vor allem wenn noch das Restrisiko der Bonität besteht.
    Mit direkten Klagen fahren wir zeitlich besser und unser System ist mittlerweile darauf eingespielt und funktioniert.

    Die Idee, sich nurnoch an den Schädiger zu halten ist nachvollziehbar, wenn man sich insgesamt gegen das aktive Schadenmanagement wehren will, aber es ist teilweise nicht umsetzbar.
    Manchmal hapert es schon daran, dass wir von unseren Partnern bzw. von Mandanten und Geschädigten, nichtmal die Adresse des Schädigers mitgeteilt bekommen.
    Es ist auch einfach so, dass so mancher Geschädigter und Mandant, den Rat zu einer Klage nicht annimmt, obwohl die Durchsetzung der gekürzten Schadenspositionen eine sichere Sache wäre und ist.
    Wenn man dann auch noch einen Auskunftsanspruch geltend machen würde, was ich persönlich immer gerne machen würde, dann kann man so manchem Mandanten eben nicht verständlich machen, warum aus rein grundsätzlichen Erwägungen ein solcher Prozess und dann evtl. auch noch ohne Rechtsschutzversichrung geführt werden soll, denn der Mdt. trägt das Risiko.

    Als RA bekommt man eben keinen Freifahrtsschein.

    In mir hat es schon die Idee einer Factoring-Firma für gekürzte Schadenspositionen hervorgerufen, wenn der Mdt. eben nicht selber Klagen will. …… aus rein altruistischen Gründen versteht sich:-)

    Nein, es ist manchmal gar nicht so einfach Mdt. und Geschädigten, das aktive Schadensmanagement zu erklären, ld.

  13. Glöckchen sagt:

    @ Karle
    noch besser: mindestens zwei Jahre liegen lassen,dann erst VN verklagen!
    Der Versicherer spart Speicherkapazität und löscht die Daten nach spätestens zwei Jahren.
    Wer weiss dann noch etwas von dem ganzen Sachverhalt:nur der Geschädigtenanwalt.
    Folge:Anerkennungsquote übersteigt 90%! Verzinsung ist geradezu fürstlich!
    Die Akten stapeln sich mittlerweile in Wäschekörben,die Restforderungen befinden sich in der „Zinsgewinnungsphase“…….schöner Ausdruck gell,gefällt mir selber immer wieder.
    Klingelingelingelts?

  14. virus sagt:

    @ RA Schwier
    „Manchmal hapert es schon daran, dass wir von unseren Partnern bzw. von Mandanten und Geschädigten, nichtmal die Adresse des Schädigers mitgeteilt bekommen.“

    Das
    Pflichtversicherungsgesetz
    2. Abschnitt – Pflichten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, Auskunftsstelle und Statistik (§§ 8 – 11)

    sollte einem Anwalt, der Mandate zwecks Schadensersatzes nach Verkehrsunfällen annimmt, doch geläufig sein. Eine Nachfrage direkt beim Versicherer tut es übrigens auch. Ein zurückziehen des Versicherers auf den Datenschutz greift nach § 8a PflVG nämlich nicht.

    § 8a

    (1) Es wird eine Auskunftsstelle eingerichtet, die Geschädigten, deren Versicherern, dem deutschen Büro des Systems der Grünen Internationalen Versicherungskarte und dem Entschädigungsfonds nach § 12 unter den Voraussetzungen des Satzes 2 auf Anforderung folgende Angaben übermittelt, soweit dies zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich ist:

    1. Namen und Anschrift des Versicherers des schädigenden Fahrzeugs sowie dessen in der Bundesrepublik Deutschland benannten Schadenregulierungsbeauftragten,

    2. die Nummer der Versicherungspolice und das Datum der Beendigung des Versicherungsschutzes, sofern dieser abgelaufen ist,

    3. bei Fahrzeugen, die nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG von der Versicherungspflicht befreit sind, den Namen der Stelle oder Einrichtung, die dem Geschädigten nach geltendem Recht ersatzpflichtig ist,

    4. Namen und Anschrift des eingetragenen Fahrzeughalters oder, soweit die Auskunftsstelle diese Informationen nach Absatz 2 erlangen kann, des Fahrzeugeigentümers oder des gewöhnlichen Fahrers; § 39 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entsprechend.

    Geschädigte sind berechtigt, sich an die Auskunftsstelle zu wenden, wenn sie ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn das Fahrzeug, das den Unfall verursacht haben soll, seinen gewöhnlichen Standort in der Bundesrepublik Deutschland hat oder wenn sich der Unfall in der Bundesrepublik Deutschland ereignet hat.

    (2) Die Auskunftsstelle ersucht die Zulassungsbehörden oder das Kraftfahrt-Bundesamt sowie die in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG errichteten oder anerkannten Auskunftsstellen im Einzelfall um Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 Satz 1. Sie übermittelt den in diesen Staaten nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG errichteten oder anerkannten Auskunftsstellen auf Ersuchen die Informationen nach Absatz 1 Satz 1, soweit dies zur Erteilung von Auskünften an Geschädigte erforderlich ist.

    (3) Die Aufgaben und Befugnisse der Auskunftsstelle nach den Absätzen 1 und 2 werden von der GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG – „Zentralruf der Autoversicherer“ – in Hamburg wahrgenommen, sobald und soweit diese schriftlich gegenüber dem Bundesministerium der Justiz ihre Bereitschaft dazu erklärt hat. Das Bundesministerium der Justiz gibt die Erklärung und den Zeitpunkt, ab dem die betroffenen Aufgaben von dem Zentralruf der Autoversicherer wahrgenommen werden, im Bundesanzeiger bekannt. Der Zentralruf der Autoversicherer untersteht, soweit er die übertragenen Aufgaben wahrnimmt, der Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aufgaben und Befugnisse der Auskunftsstelle nach den Absätzen 1 und 2 der in § 13 genannten Anstalt zu übertragen, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben durch den Zentralruf der Autoversicherer nicht gewährleistet ist oder dieser nicht mehr zur Wahrnehmung der Aufgaben bereit ist.

    (4) Versicherungsunternehmen, denen im Inland die Erlaubnis zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger erteilt ist, haben der Auskunftsstelle nach Absatz 3 sowie den in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG errichteten oder anerkannten Auskunftsstellen die Namen und Anschriften der nach § 7b des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Schadenregulierungsbeauftragten sowie jede Änderung dieser Angaben mitzuteilen.

    Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__8a.html

  15. Karle sagt:

    @RA Schwier

    „Ich bin mir aber genauso sicher, dass die meisten Anwälte das Potential dieser Vorgehensweise gar nicht realisieren und erst noch ein paar Bummeljahre brauchen, um diese simple aber hochwirksame Strategie überhaupt umzusetzen. Muss man bei täglichen Gesprächen sowie einigen Kommentaren auch hier leider immer wieder feststellen.“

    Herzlich willkommen im Club der Superschlaumeier!

  16. Versicherungsfuzzy sagt:

    Ich benötige keine Auskunft von irgendeiner versicherungsgesteuerten Auskunftei.
    Halteranfrage bei der Zulassungsstelle über das Kennzeichen,dann den Halter verklagen und die 5,10€ Auskunftskosten mit einklagen,basta!

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