Neues BGH Urteil vom 27.11.2007, AZ.: VI ZR 56/07, zur sogenannten 6 Monats-Frist!

Aktuelle Information von RA Clemens Martin für Captain-Huk

Achtung!

Urteil des BGH vom 27.11.2007, Az.: VI ZR 56/07

Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das Urteil vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07 – z.V.b.).

Anmerkung:
Mit dieser aktuellen Entscheidung hat der BGH die Spielräume des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall erheblich eingeschränkt und insbesondere auch die Schadensabwicklung gegenüber den Versicherungsgesellschaften unerträglich erschwert und kompliziert.
Zwar ist es im Grundsatz dabei geblieben, dass der Geschädigte Anspruch auf vollständigen Ersatz der Reparaturkosten hat, wenn eine Reparatur tatsächlich vollständig und fachgerecht durchgeführt wurde und zwar auch dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges um bis zu 30 % übersteigen, allerdings wird sich dieser vollständige Anspruch erst 6 Monate nach dem Unfall vollständig durchsetzen lassen und zwar unter der Voraussetzung, dass der Geschädigte das reparierte Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch besitzt und nutzt.
In der Praxis hat dieses zur Folge, dass sich die Bearbeitungszeiten erheblich verlängern und dass eine Regulierung – wenn ansonsten keine Schwierigkeiten bestehen – sich zweistufig gestaltet. In einer ersten Phase werden die Versicherungen stets eine sog. Totalschadensabrechnung vornehmen, also nur den Differrenzbetrag von Wiederbeschaffungswert und Restwert ersetzen. In einer zweiten Phase, also nach 6 Monaten, wird dann bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Nachregulierung nach Maßgabe der Reparaturkosten erfolgen.
Probleme dürften sich ergeben, wenn der Geschädigte auf die Regulierungsleistung zur Bezahlung der Reparaturkostenrechnung angewiesen ist, da der reparierende Werkstattbetrieb selbstverständlich nicht 6 Monate auf die Begleichung seiner sofort fälligen Reparaturrechnung warten muß. Dem nicht aus eigenen Mitteln zahlungsfähigen Geschädigten ist dringend anzuraten, sich rechtzeitig um die Finanzierung der „Reparaturkostenlücke“ Gedanken zu machen. Falls auch die Hausbank keinen Kredit zur Überbrückung gewährt, sollte sofort eine schriftliche Bestätigung über den verweigerten Kredit erbeten werden. Unter strengen Voraussetzungen muß dann die ersatzpflichtige gegnerische Versicherung eben bis zur vollständigen Regulierung – also gegebenenfalls für 6 Monate – Nutzungsausfall oder sogar Mietwagenkosten tragen.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Martin

Rechtsanwalt / Fachanwalt Verkehrsrecht
Kanzlei Danner, Martin und Hartig
65185 Wiesbaden – Rheinstrasse 106
Tel.: 0611 – 37 13 37

Urteilsliste „130%-Regelung“ zum Download >>>>>

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29 Antworten zu Neues BGH Urteil vom 27.11.2007, AZ.: VI ZR 56/07, zur sogenannten 6 Monats-Frist!

  1. Captain Huk sagt:

    Besten Dank Herr RA Martin.
    Nach meiner Ansicht ist dieses Urteil ein Meilenstein zur gezielten Aberkennung der Dispositionsfreiheit für Geschädigte bzw. Unfallopfer.
    Ein denkwürdiges Datum und eine enorme Begünstigung für die Versicherungswirtschaft.

  2. Peacemaker sagt:

    Aus dem Urteil ergeben sich für zu erwartende Totalschäden, insbesondere 130%-Totalschäden, 2 zwingende Konsequenzen:

    1. Zur korrekten Ermittlung von Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und BGH-konformem Restwert ist ein nicht weisungsgebundener Kfz-Sachverständiger erforderlich.

    2. Zur vollständigen Durchsetzung der Ansprüche, incl. Finanzierungskosten, Nutzungsausfall etc., ist ein versierter Verkehrsrechtsanwalt erforderlich.

    Was wird der Kunde eines SV wohl tun, wenn man ihm mit einem BGH-Urteil zeigt, dass er ohne vollständiges Gutachten und ohne qualifizierten Rechtsanwalt keinen vollständigen Schadensersatz erwarten darf? Wird dieser Kunde dann weiterhin noch einen Kostenvoranschlag oder ein Kurzgutachten haben wollen?
    Ich denke, das Urteil ist eine sehr gute Argumentationshilfe für Sachverständige und Rechtsanwälte!!!

  3. F.Hiltscher sagt:

    Ich sehe schon in Gedanken die eindringlicher wiederholten Versicherungsanweisungen an die eigenen SV, an die versicherungsgeilen SV,an die SSH,an die DEKRA,an Carexpert,

    “ Unbedingt in den 130%-Bereich kommen und eine Totalschadenabrechnung vornehmen, mit allen Mitteln“!
    Die höchsten Stundensätze der Region einsetzen, Ersatzteilpreisaufschläge noch erhöhen,
    Richtbankmieten verteuern,
    Verbringungskosten für Vermessung u. Lackierunmg u. evtl. Sattler dazurechnen.
    Möglichst viele Sicherheitsrelevante Teile dazukalkulieren!
    Ja, seit einfach großzügiger wie die anderen SV.
    Und das wichtigste nicht vergessen, die Restwerte noch höher puschen als bisher“.
    Was wollen wir wetten?

  4. Gutachter sagt:

    Darum hätte ich gerne gewusst, ob der nachfolgende Auszug aus dem Urheberschutzgesetz auf die im Gutachten enthaltenen Schadenfotos Anwendung findet.

    § 97
    Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz

    (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.

  5. Robin Huk sagt:

    Warum die Aufregung ?

    Das Urteil ist doch nahezu identisch mit dem VI ZR 89/07.

    Wieder die fiktive Abrechnung eines 130%-Falles (begehren von Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten) und kurzfristiger Verkauf des selbst reparierten Fahrzeuges nach 2 Monaten – siehe Beitrag von Willi Wacker.

    Auffällig negativ jedoch ist auch hier wieder die Formulierung des Leitsatzes, der in der Tat eine Verallgemeinerung auf alle 130%-Fälle suggeriert, also auch auf die, bei denen eine vollständige Reparatur in einer Fachwerkstatt gegen ordnungsgemäße Rechnung durchgeführt wurde.

    Sollte der BGH diese Fälle künftig mit einschließen, wäre dies ein deutliches Zeichen einer Kehrtwende in der Rechtsprechung hin zur Versicherungswirtschaft – erhebliche Einschränkung der Dispositionsfreiheit der Geschädigtenseite.

    Der wirtschaftlich Schwache wäre bei den 130%-Fällen nicht mehr in der Lage, sein geliebtes Vehikel be- bzw. zu erhalten.

    Wer finanziert z.B. einem Harz IV-Empfänger den Differenzbetrag Wiederbeschaffungsaufwand/Reparaturkosten für 6 Monate ?

  6. Das o.g. Urteil enthält m.E. keine zwingenden Angaben zur Fälligkeit des Anspruchs erst nach 6 Monaten. Dieser entsteht nach wie vor mit dem schädigenden Ereignis. Richtig ist zwar, dass der Geschädigte nunmehr im Rahmen der 130% Fälle sein Fahrzeug grundsätzlich 6 Monate behalten muß, dies heißt jedoch nicht, dass der Versicherer erst nach 6 Monaten zahlen muß. M.E. muß der Versicherer nach wie vor sofort zahlen, ggf. mit Rückforderungsvorbehalt. Bei Zahlungsverweigerung der Versicherung sollte daher nach wie vor sofort geklagt werden und ggf. ein entsprechend hohe Finanzierungszinsen als Verzugszinsen geltend gemacht werden.

  7. Black Shadow sagt:

    Ich gehe als interessierter Laie noch einen Schritt weiter, nämlich das selbst bei einer Veräußerung des Fahrzeuges innerhalb dieser 6 Monate der Versicherer auch die Beweislast zu tragen hat, dass gerade nicht die Absicht des Geschädigten bestanden hat, das Fahrzeug über diesen Zeitraum auch tatsächlich zu nutzen. Hier dürfte eine Absichtserklärung zum Nutzungswillen aus einem normalen Rechtsverständnis durchaus greifen, oder etwa nicht ?.

    Ansonsten wäre doch auch bei einer notwendigen oder wirtschaftlich erzwungenen Veräußerung des Fahrzeuges Bspw. durch ein weiteres schädigendes Ereignis oder gar kostspielige Aggregateschäden und Instandhaltungsmaßnahmen die natürlich in dieser 6 Montasfrist auch auftreten können, gleichzeitig mit einem exorbitant hohen Risiko behaftet, diese Einschränkung der verankerten Restitutionherrschaft wollte der BGH mit dem v.g. Urteil mit Sicherheit nicht zum Ausdruck bringen.

    Das nur mal so zum Thema Rückforderungsrecht durch die Schädigerpartei, in meinen Augen eine selbsgezimmerte Sackgasse der Schadenminderer.

    MFG

  8. Jurax sagt:

    Im Grunde nimmt der BGH nur eine Konkretisierung seiner bisherigen Rechtsprechung vor.

    Grundsätzlich ist bei Reparaturkosten höher WBW eine Totalschadenabrechnung vorzunehmen. Hat der SV jedoch im Gutachten Reparaturkosten bis max. zur 130%-Grenze ausgewiesen UND bringt der Geschädigte sein besonderes Integritätsinteresse durch eine Reparatur wie im Gutachten beschrieben zum Ausdruck, gehören auch diese über dem WBW liegenden Reparaturkosten zum erforderlichen Schadenaufwand.

    Der BGH hatte dabei immer den Geschädigten im Sinn, der sein gewohntes Fahrzeug weiter nutzen möchte. Hinzu kommen sicher auch solche (ärmere) Geschädigte, die zum WBW ihres Fahrzeugs nur schwerlich ein vernünftiges Ersatzfahrzeug finden könnten, das nicht doch (vesteckte) Verschleißmängel aufweist.

    Dem BGH ist aber auch nicht entgangen, dass mit der bisherigen Regelung viel Schindluder getrieben wurde und hinter so mancher 130%-Abrechnung eher das wirtschaftliche Interesse des Kfz-Betriebs, als das ‚Integritätsinteresse‘ des häufig ahnungslosen Geschädigten stand.

    Daher kommt nun verstärkt die 6-Monats-Frist hinzu, die sich wohl recht bald in weiteren BGH-Entscheidungen finden wird. Diese ist aber wohl eher im Sinne einer auflösenen, denn einer aufschiebenden Bedingung zu verstehen.

    Das bedeutet aus meiner Sicht, dass der Schadenersatzanspruch mit der 130%-Reparatur in der dann konkretisierten Höhe (Werkstattrechnung) fällig ist. Die Versicherung muss also nach sach- und fachgerechter Reparatur leisten.

    Stellt sich jedoch heraus, dass der Geschädigte binnen 6 Monaten das Kfz veräußert hat, entfällt damit auch die Annahme, er habe das Fahrzeug mit besonderem Integritätsinteresse reparieren lassen. Es ist dann an dem Geschädigten, zu erklären und nachzuweisen, warum er das Fahrzeug verkauft hat. Ein weiterer Unfall- oder ein massiver Verschleißschaden in der Frist können nachvollziehbare Gründe sein.

    Gelingt dem Geschädigten eine plausible Darstellung mit den nötigen Beweisen, bleibt es bei der 130%-Abrechnung. Ansonsten muss er die Differenz zurückzahlen.

    Man darf also davon ausgehen, dass Verscherer sich 130%-Abrechnungen inzwischen auf Termin legen und nach 6 Monaten bei den Zulassungsstellen anfragen.

  9. SV Windeck sagt:

    @Jurax Samstag, 05.01.2008 um 23:23
    Genauso sehe ich das auch.
    Mit einer Reparatur oberhalb des Fahrzeugwertes war auch bislang ein besonderes Interesse des Geschädigten an der Weiternutzung seines Fahrzeuges verbunden. Wirtschaftlich ist es ja auch unsinnig mit überdurchschnittlichem Aufwand eine Sache „am Leben“ zu erhalten anstatt eine vergleichbare Sache im Ersatz zu beschaffen. Das würde ja auch keiner tun, wenn er selbst den Schaden zahlen müsste, außer er hätte ein besonderes Interesse daran.

    Das Urteil betrifft meines Erachtens nach auch nur die Fälle zwischen 100% und 130%, nicht die Fälle unter 100%.

    Fraglich ist warum die Frist gerade 6 Monate beträgt.

    ..schönen (Rest-) Sonntag

  10. Robin Huk sagt:

    @Jurax

    Sehr treffend formuliert auch was das “Schindluder” der Werkstattinteressen betrifft.

    Die ganze Sache hat nur einen Haken:

    Die Versicherer werden die Voraussetzung einer weiteren Nutzung des Fahrzeuges über einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Schadensereignis mit der Fälligkeit gleichsetzen.
    Wurde ja bereits schon versicherungsseitig so angekündigt.
    Die Versicherungswirtschaft will mit dieser Maßnahme den Löwenanteil der 130%-Fälle im Keim ersticken = simples Schadensmanagement.

    Das heißt; viele Versicherer (insbesondere einschläg bekannte Unternehmen) werden einfach nicht die effektiven Reparaturkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert-Restwert) bezahlen mit dem Hinweis, dass die Differenz erst nach 6 Monaten fällig sei.
    Kennen wir doch alle aus anderen Schadenspositionen. Die meisten dieser Versicherer wissen zwar, dass sie zu 100% im Unrecht sind, aber so lange es sich rechnet, wird jeder mögliche Weg beschritten – auch der des Unrechts.
    Diejenigen Geschädigten, die es dann wirklich auf einen Prozess ankommen lassen, nimmt man dabei gerne billigend in Kauf, da man die geringe Quote, die es wirklich “wagt”, ja bereits aus anderen Streitfällen kennt, wie z.B. bei den ungerechtfertigten Kürzungen der ET-Zuschläge, Verbringungskosten, Lohnkürzungen usw. und das Prozessrisiko sich in überschaubaren Grenzen (für die eintrittspflichtige Versicherung) hält.

    Die meisten Versicherer werden m.E. die 130%-Fälle nicht 6 Monate auf Termin legen und dann bei den Zulassungstellen nachfragen, wenn man es durch Zahlungsverweigerung unterm Strich viel einfacher haben kann = kein weiterer Verwaltungsaufwand.

    Nachdem die wahren 130%-Fälle meist bei wirtschaftlich schwachen Personen zum Tragen kommen, die darüber hinaus oder gerade deshalb auch noch häufig ohne Rechtschutz dastehen, halte ich die 130%-Regelung im praktischen Leben, bis auf wenige Ausnahmen, für gescheitert!

  11. downunder sagt:

    hallo juristen
    bitte das urteil lesen,BEVOR dazu etwas geschrieben wird!
    der fall betraf einen selbtreparierer,nicht die fachgerechte reparatur in einer fachwerkstatt im rahmen der 130%-grenze!
    an dem beitrag von willi wacker hat sich nichts geändert!
    wer grundsätze der fiktiven abrechnung-um die ging es hier-mit denjenigen der konkreten abrechnung vermischt,macht als jurist blamable fehler!
    sydney´s finest

  12. Robin Huk sagt:

    Ich bin zwar gleicher Meinung (fiktive Abrechnung – siehe oben ), aber irritierend bei dem vorliegenden Urteil ist, dass auch dieser Leitsatz wieder verallgemeinert geschrieben wurde, so dass ein möglicher Formulierungsfehler bei der ersten Entscheidung schwindet.

    Man könnte in der Tat zu dem Schluss kommen, dass Frau Dr. Müller nebst Kollegen das gesamte Spektrum der 130%-Regelung im Visier haben – nur mal so als Gedanke in den Raum gestellt.

  13. downunder sagt:

    schaut euch die kritik von prof.schiemann an der rechtsprechung des VI.zivilsenates an und betrachtet euch die bald zwanzig urteile in den mietwagensachen und ihr werdet wie der herr professor auch die ansicht nicht ganz abwegig finden,dass der VI.senat mittlerweile etwas orientierungslos erscheint und seiner aufgabe,den instanzgerichten die korrekte rechtsanwendung vorzugeben,nichtmehr nachzukommen in der lage ist.

  14. Robin Huk sagt:

    Die Kritik von Prof. Schiemann und die Betrachtung der Mietwagenurteile stützt doch die These, dass bei der 130%-Regelung die Grenzen zu verwischen drohen?

    Das Problem dabei ist, dass die Bevölkerung letztendlich mit den BGH-Entscheidungen leben muss. Ob sie nun orientierungslos (oder wie auch immmer) getroffen wurden.

    Auf alle Fälle wird es dann interessant, wenn irgendwann die Instanzrichter bundesweit in den Ausstand treten und bei unverständlichen oder unschlüssigen BGH-Entscheidungen durchweg gegenteilig entscheiden.

    Bei den Mietwagenurteilen hört man ja schon ein leises rumoren.

  15. willi wacker sagt:

    Auch zu dem neuen Urteil des 6. Zivilsenates des BGH vom 27.11.2007 ist eine Stellungnahme erforderlich.
    Ebenso wie das Urteil vom 13.11.2007 -VI ZR 89/07- des BGH betrifft auch der jetzt vom BGH entschiedene Fall eine fiktive Schadensabrechnung im 130%-Bereich.

    Für die Fälle der konkreten Abrechnung auf Basis der Reparaturkostenrechnung machen die Urteile vom 13.11.2007 und 27.11.2007 keine Einschränkung. Es bleibt deshalb in den Fällen der tatsächlichen fachgerechten Reparatur im 130%-Bereich in einer Werkstatt entsprechend den Vorgaben und im Rahmen des Sachverständigengutachtens dabei, dass der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer die konkret durch die Reparaturrechnung angefallenen Kosten an den Geschädigten ersetzen müssen, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte sich nach der Durchführung der fachgerechten Reparatur in einer Werkstatt vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Verkauf des reparierten Fahrzeuges entscheiden sollte (so im Ergebnis LG Nürnberg-Fürth). Das läßt sich damit begründen, dass der BGH als Grund für die Festsetzung der Sechsmonatsfrist in seinem Urteil vom 23.05.2006 (NJW 2006, 2179)das Bereicherungsverbot angeführt hat. Würde eine solche Zeitspanne verneint, könnte der Geschädigte zeitnah sowohl die Schadensersatzleistung in Höhe der fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwertes von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer kassieren und auch durch den Verkauf des Fahrzeuges den Restwert realisieren. Bei einer konkreten Abrechnung auch im 130 %-Bereich besteht diese Gefahr nicht. Der Geschädigte erhält als Schadensersatz den Geldbetrag, den er für die Reparatur in der Werkstatt aufgewandt hat. Der Ersatzleistung des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherer steht die Überweisung des Reparaturkostenbetrages an die Werkstatt gegenüber. Es verbleibt insofern kein Saldo bei dem Geschädigten. Der Geschädigte steht nach durchgeführter Reparatur vermögens-mäßig so dar, wie er ohne das Schadensereignis gestanden haben würde. Ein weiteres Argument dafür, dass bei konkreter Abrechnung eine Sechsmonatsfrist entbehrlich ist, ist, dass für die fiktive Abrechnung der Nachweis des Integritätsinteresses nicht erforderlich ist, wenn der Geschädigte fachgerecht und im Rahmen und nach Vorgaben des Sachverständigengutachtens repariert (BGH a.a.O).Bei der konkreten Abrechnung im 130%-Bereich beweist der Geschädigte mit der Reparatur, die den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht, sein Integritätsinteresse. Eine Frist von sechs Monaten nach tatsächlich durchgeführter Reparatur würde auch gegen den Grundsatz verstossen, dass es den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nichts angeht, wie der Geschädigte nach durchgeführter Restitution mit der reparierten Sache verfährt. Eine von den Haftpflichtversicherern häufig geäußerte Auffassung, die Sechsmonatsfrist sei generell auf die 130 %-Fälle anzuwenden, verkennt, dass der BGH bewußt unterschiedliche Voraussetzungen bei fiktiver Abrechnung einerseits und konkreter Abrechnung nach Reparaturrechnung andererseits aufgestellt hat. Eine Übertragung der vom BGH in den Urteilen vom 13.11. und 27.11.2007 in der fiktiven Abrechnung aufgestellten Sechsmonatsspanne auf konkrete Abrechnungsfälle würde auch eine ungerechtfertigte Besserstellung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer bedeuten, in dem sie die Schadensersatzleistung von der Reparatur und der sechsmonatigen Behaltenszeit abhängig machen und damit ihre Zahlungsverpflichtung auf sechs Monate und mehr hinauszögern und erhebliche Zinsvorteile erlangen. Für die konkrete Abrechnung kann daher die Sechsmonatsspanne nicht gelten. Aus den Urteilen vom 13.11. und 27.11.2007 ist diese auch nicht zu begründen.
    Insoweit ist der Hinweis von Robin HUK sowie von mister downunder zutreffend.
    Mit freundlichen Grüßen
    Euer Willi Wacker

  16. LawShock sagt:

    Völlig d´accord, Willi Wacker.
    Was bedeutet dieses Urteil nun für die fiktive Abrechnung? Eine Abkehr vom Grundsatz, dass der Geschädigte bestimmen kann, ob er die Reparatur durchführt (durchführen läßt) oder nicht, ohne schlechter gestellt zu sein? Ich denke ja, denn der Nachweis des Integritätsinteresses wird wohl dem Geschädigten auferlegt mit der Folge, dass zunächst durch die Versicherer Kürzungen vorgenommen werden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass den Versicherungen auferlegt wird, nach sechs Monaten eine Prüfung vorzunehmen, ob eine Nachzahlung erfolgen muß. Dies dürfte die vornehme Aufgabe des Geschädigten sein.

  17. virus sagt:

    Die Leitsätze der Urteile liegen den Sachbearbeitern der Versicherer vor. Dass es sich hier nur um die fiktiven Abrechnungen handelt, hat den SB bestimmt keiner gesagt.
    Es ist daher davon auszugehen, dass fiktive Abrechnungen und fach- und sachgerechte Reparaturen gleich behandelt werden.

    Was also bleibt den Geschädigten: Anwalt – Anwalt – Anwalt.
    Den Richtigen zu finden, das ist dann die Kunst.

    Frohes Schaffen.

  18. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Virus,
    wie ich bereits mehrfach erklärt habe, ist es besonders wichtig, einen qualifizierten Rechtsanwalt einzuschalten. Ohne Anwalt ist es schon in Anbetracht der Urteilsflut dem Geschädigten nicht möglich,die Schadensregulierung ohne Schaden selbst durchzuführen und durchzusetzen. Den richtigen Anwalt findet man im Forum unter der Rubrik „Verkehrsanwälte für die Geschädigten (die Guten )“. Rufen Sie den Vollprofi an.
    MfG
    Ihr Willi Wacker

  19. Heinzelmännchen sagt:

    Beide Urteile werden samt Leitsätzen in die wichtigen BGH Urteile aufgenommen.

  20. Gratulant sagt:

    Na dann möchte ich allen auf Geschädigtenseite arbeitenden Rechtsanwälten meine Gratulation aussprechen!

    Vielleicht ist Verkehrsrecht doch nicht ihr Fachgebiet!?

  21. Der Hukflüsterer sagt:

    @ Granulat Dienstag, 08.01.2008 um 19:06

    Ja, vielleicht sollten diese Anwälte im Dienste der Geschädigten, sich vermehrt in strafrechtliche und wirtschaftsrechtliche Dinge einlesen.
    Da würde vielleicht etwas wirkungsvolleres zu bewegen sein.
    Es hilft ja nichts, wenn man darauf hinweist, dass der BGH Leitsatz diametral zum Inhalt des Urteils steht.

    Diesesmal ist für die Geschädigtenseite der Inhalt des Urteiles wichtig.
    Aber quasi als Zuckerl für die Versicherungswirtschaft hat der BGH den Leitsatz erarbeitet.
    Somit hat nun jede Seite das, was sie für sich herauslesen will.
    Einfach salomonisch oder?

  22. orakellix sagt:

    bezeichnend ist nur die tatsache, dass wiedereinmal nur die ärmsten schlucker darunter zu leiden haben, und bevor der senat eine genau definierte unmißverständliche entscheidung zur konkret nachgewiesenen sach- und fachgerechten werkstattreparatur getroffen hat, hat die huk-coburg versicherung derweil schadenersatzleistungen in 6 stelliger millionenhöhe erschwindelt. also liebe versicherer, nutzt die gunst der stunde es lohnt sich (zumindest kurzfristig) bevor es richtig teuer wird. die devk hat bestimmt auch schon gleichlautende textbausteine eingepflegt.

    jaja, das ist wie im richtigen leben, oder sollte man sagen mit freunden auf dem golfplatz.

    lol

  23. downunder sagt:

    hi orakelix
    die huk handelt wieder als erste rechtswidrig,wenn sie bei der konkreten 130%-reparatur nur den widerbeschaffungsaufwand reguliert.
    der konkrete reparaturauftrag des geschädigten an seine werkstatt,den schaden entsprechend dem schadensgutachten instandzusetzen ist ein starkes indiz für das bestehen des integritätsinteresse,das dem sogenannten anscheinsbeweis gleichkommt.
    folge:die beweislast kehrt sich um!
    der versicherer muss beweisen,dass der geschädigte die weiterbenutzung niemals,trotz konkreter reparatur vorhatte.
    diesen beweis zu führen,ist unmöglich,wenn die weiterbenutzung tatsächlich über 6 monate erfolgt.
    diesen beweis zu führen ist eingeschränkt möglich,wenn der geschädigte den besitz vor ablauf der 6 monate aufgibt.
    wenn der geschädigte hier glaubhaft angeben kann,dass die besitzentäusserung fremdmotiviert war,dann wird´s wieder nichts mit dem beweis,den die versicherung führen muss!
    an die huk:verärgert euch nur weiter so die werkstätten,und ihr werdet sehen,wo das hinführt.
    mein anwalt hat mir schonmal vorerst 100 vollmachtsformulare rausgelassen!
    didgeridoo´s play loud

  24. orakelix sagt:

    hallo downunder,

    endlich versteht mich jemand, das ist genau der punkt wie „Black Shadow Samstag, 05.01.2008 um 14:52“ ihn schon versucht hat darzustellen.

    gruß

  25. Auch SV sagt:

    Mir scheint das Sie da aber falsch liegen mit ihren Interprtationen!

    Ist wohl doch auch auf konkret belegte fachgerechte Reparaturen zutreffend.

    Sonst würde im Schwacke Newsletter doch nicht stehen:

    „BGH: Wer länger fährt, bekommt mehr zurück

    (Urteil vom 27.11.2007, Aktenzeichen VI ZR 56/07, DAR 2008, 81)

    Nur wer bei einem unverschuldeten Unfall sein Fahrzeug nach der Reparatur noch mindestens sechs Monate weiter nutzt, kann von der Versicherung Reparaturkosten verlangen, die bis 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Das teilte der ADAC unter Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. November 2007 mit.

    Laut Automobilclub hatte der Kläger in dem entsprechenden Fall (Aktenzeichen VI ZR 89/07, DAR 2008, 79) seinen VW Golf nach einem Unfall nach Gutachten fachgerecht reparieren lassen. Der entstandene Reparaturaufwand war zwar größer als die Wiederbeschaffungskosten, die beim Kauf eines vergleichbaren Wagens entstanden wären. Er überschritt aber nicht die vom BGH 1991 festgesetzte Grenze von 130 Prozent, auch Integritätszuschlag genannt. Dadurch hätte der Geschädigte Anspruch auf Zahlung der gesamten Reparatursumme gehabt. Die Versicherung erstattete jedoch nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.

    Der Bundesgerichtshof gab der Versicherung Recht. Er wies darauf hin, dass der Kläger sein Auto bereits einen Monat nach dem Unfall verkauft hatte. Laut Auffassung des BGH muss der Geschädigte sein Fahrzeug nach sachgerechter Reparatur aber noch sechs Monate weiter verwenden, um einen Ersatz der nachgewiesenen Reparaturkosten bis zur 130-Prozent-Grenze verlangen zu können.

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände gegen eine Weiternutzung des reparierten Fahrzeugs sprechen.

    Diese Grundsätze gelten laut BGH auch dann, wenn ein Fahrzeug in Eigenregie sach- und fachgerecht entsprechend den Vorgaben im Sachverständigengutachten repariert worden ist.“

    Scheint dann ja auch so im DAR gestehen zu haben!

  26. downunder sagt:

    @ auch sv
    der BGH hat bisher nur zwei fälle zum fiktivabrechner entschieden,seine leitsätze aber so allgemein gefasst,dass sich die urteile auch mit einiger begründung auf den konkretabrechner übertragen lassen.
    dieser VI.senat hat es jetzt nach 27!!! mietwagenurteilen geschafft,in diesem bereich einigermassen klarheit zu schaffen;zum integritätsinteresse bei der 130-%-reparatur wird es hoffentlich etwas schneller gehen.
    bis hier aber ein urteil zum konkretabrechner kommt,bleibe ich dabei,dass derjenige, der sich völlig zulässigerweise für eine fachgerechte 130-%-reparatur entscheidet,auch sofort ersatz der werklohnforderung der werkstatt erhält.
    bei anderer sichtweise brächte man den geschädigten in die schlimme lage,die werkstattrechnung vorzufinanzieren.
    das klare prinzip des deutschen schadensrechtes,wonach der geschädigte den zur schadensbehebung erforderlichen betrag im vorschusswege erhält um die schadensbehebung in die eigenen hände nehmen zu können,würde dadurch auf den kopf gestellt werden!
    ausserdem wäre es ein paradoxon,dem geschädigten auf der einen seite die erteilung des reparaturauftrages an seine fachwerkstatt auf kosten des schädigers im 130-%-fall zu gestatten,ihm aber gleichzeitig durch vorenthaltung des rechnungsausgleiches diese möglichkeit faktisch wieder wegzunehmen.
    ich bin der meinung,dass die grenze zwischen fiktiver und konkreter abrechnung gezogen werden muss und nicht danach,ob die reparaturkosten unter dem wiederbeschaffungswert liegen,oder darüber,denn wenn wir die 130-%-abrechnung schon zulassen wollen,dann bitte ganz,oder garnicht.
    sydney´s finest

  27. SV sagt:

    Die Veröffentlichung des ADAC habe ich auch gelesen und bin der Meinung, dass der ADAC das BGH-Urteil unrichtig interpretiert.

    Gruß SV

  28. schnublade sagt:

    Vielleicht hilft ja das nachfolgende Musterschreiben

    Reparatur wird im Rahmen der 130 %-Grenze durchgeführt, der Versicherer erstattet jedoch lediglich auf der Grundlage abzüglich Restwert unter Bezugnahme auf eine BGH-Entscheidung, die von einer sechsmonatigen Nutzung des Fahrzeuges nach der Reparatur ausgeht

    an Versicherung

    Schadennummer: ____________

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in vorgenannter Angelegenheit wurden die Reparaturkosten durch Sie bislang nicht in vollem Umfange ausgeglichen.

    Sie nehmen insoweit Bezug auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Az: VI ZR 192/05, die sich mit dem so genannten Integritätsinteresse befasst.

    Zuerst einmal ist festzuhalten, dass sich die von Ihnen angeführte Entscheidung nicht mit dem Sachverhalt einer Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze befasste, sondern mit einer Reparatur, bei der die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes lagen. Der Geschädigte hatte nicht fachgerecht instandgesetzt.

    Festzuhalten ist also daher, dass die Definition des so genannten Integritätsinteresses im Rahmen der 130 %-Grenze durch den Bundesgerichtshof bislang nicht neu erfolgte und die Reparatur überhaupt nicht fachgerecht durchgeführt war.

    Abgesehen davon hat der Bundesgerichtshof in der von Ihnen herangezogenen Entscheidung keinesfalls eine absolute Grenze gezogen, sondern lediglich in dem zu entscheidenden konkreten Fall darauf hingewiesen, dass eine Haltedauer von 6 Monaten das Integritätsinteresse bejaht, was jedoch gerade nicht ausschließt, dass Integritätsinteresse auch gegeben ist, wenn die Haltedauer weitaus kürzer ist.

    Mit Sicherheit kann die Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch nicht so interpretiert werden, dass die Zahlung der Reparaturkosten davon abhängig gemacht wird, dass der Geschädigte nachweist, dass er das Fahrzeug 6 Monate genutzt hat.
     
    Der Bundesgerichtshof hat vielmehr in aktuellen Entscheidungen die Zulässigkeit der Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze bestätigt und an keiner Stelle die Zahlung der Reparaturkosten nach fachgerecht durchgeführter Reparatur davon abhängig gemacht, dass 6 Monate vergehen (BGH, Az: VI ZR 70/04; VI ZR 172/04).

    Anspruchsvoraussetzung ist vielmehr, dass der Geschädigte besonderen Wert auf die Instandsetzung seines Fahrzeugs legt und instandsetzt, was hier unstreitig gegeben ist.

    Durch die fachgerechte Reparatur und Weiternutzung des Fahrzeuges hat der Geschädigte die Anspruchsvoraussetzungen für den Reparaturkostenersatz im Rahmen der 130 %-Grenze erfüllt.

    Wird das Integritätsinteresse durch den Schädiger bestritten, verbleibt dem Schädiger selbstverständlich die Möglichkeit, gegebenenfalls zu Unrecht gezahlte Beträge vom Anspruchsteller zurückzufordern. Keinesfalls kann die Entscheidung des Bundesgerichtshofes dahingehend interpretiert werden, dass der Schädiger bezüglich der Reparaturkosten ein Zurückbehaltungsrecht hat, da dies faktisch dazu führen müsste, dass die von der Rechtsprechung ausdrücklich gewollte Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze ausgehöhlt wird.

    Wir haben unserem Kunden geraten, nach Ablauf von 6 Monaten – selbst wenn dies möglicherweise nicht der Rechtsprechung im Rahmen der 130 %-Grenze entspricht – Ihnen gegenüber einen Nachweis vorzulegen, dass das Fahrzeug weiter genutzt wird oder gegebenenfalls mitzuteilen, dass Gründe für eine frühere Veräußerung des Fahrzeuges vorliegen.

    Dabei gehen wir davon aus, dass der noch offene Betrag unverzüglich durch Sie zum Ausgleich gebracht wird.

    Im Übrigen verweisen wir auf folgende Entscheidungen, die eine Zahlungsverpflichtung uneingeschränkt bejahen auch vor Ablauf von 6 Monaten.

    AG Bergheim Urteil vom 19.04.2007, AZ: 21 C 25/07; AG Fürth, Beschluss vom 13.04.2007, AZ: 310 C 116/07; AG Gießen, Urteil vom 22.05.2007, AZ: 43 C 798/07 (VA 2007, 138); AG Nürnberg, Urteil vom 27.07.2007, AZ: 13 C 865/07; AG Witten, Urteil vom 16.08.2007, AZ: 2 C 561/07, LG Aachen, Beschluss vom 11.07.2007, AZ: 1 O 187/07; LG Amberg, Urteil vom 21.06.2007, AZ: 21 O 159/07, LG Duisburg, Urteil vom 30.08.2007, AZ: 5 S 63/07, LG Hamburg, Urteil vom 24.08.2007, AZ: 331 O 28/07, LG Hanau, Urteil vom 30.05.2007, AZ: 1 O 179/07, LG Köln, Beschluss vom 31.08.2007, AZ: 11 T 179/07, LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2007, AZ: 8 O 861/07 (zfs 2007,444), OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2007, AZ: 10 U 149/06
    Zu beachten ist an diesem Urteil die Besonderheit, dass das OLG Karlsruhe für den Fall einer Eigenreparatur im Rahmen der 130 %-Grenze, auch wenn diese in Eigenregie durchgeführte Reparatur sach- und fachgerecht gemäß den Vorgaben des Sachverständigengutachtens erfolgte, gleichwohl den Nutzungszeitraum von 6 Monaten gemäß dem BGH-Urteil vom 23.05.2006 auf diese Fallkonstellation anwenden will; mag diese Entscheidung derart diskutabel sein, ob die sach- und fachgerechte Reparatur nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens in Eigenregie nicht der entsprechenden Reparatur in einer Fachwerkstatt vergleichbar ist, ergibt sich dennoch hieraus im Umkehrschluss, dass der Nutzungszeitraum von 6 Monaten bei einer durchgeführten Reparatur in einer Fachwerkstatt und Vorlage einer entsprechenden Rechnung, also im Rahmen einer konkreten Abrechnung, nicht anwendbar ist. OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.08.2007, AZ: 2 W 1109/07

    Lediglich das Amtsgericht Essen sieht die Rechtslage anders, weshalb wir der Vollständigkeit halber auf die beiden Entscheidungen (AG Essen, Urteil vom 25.04.2007, AZ: 29 C 613/06, AG Essen, Urteil vom 02.08.2007, AZ: 1 C 245/07) hinweisen.

    Die ändert jedoch an der ansonsten klaren Rechtslage nichts. Insoweit gehen wir von unverzüglicher Zahlung aus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Anm. d. Redaktion: Siehe auch Blobeitrag vom 24.04.2008 >>>>>

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