OLG Celle verlangt keine 6 Monatsfrist bei konkreter Abrechnung im 130 % Fall (5 W 102-07 vom 22.01.2008)

Das OlG Celle hat am 22.01.2008 in Kenntnis der BGH Entscheidungen zugunsten des Geschädigten entschieden und eine sofortige Fälligkeit der Schadensersatzzahlung im 130% Fall zuerkannt, wenn der Geschädigte fachgerecht reparieren lässt und mit den Reparaturkosten belastet ist. Das OLG hob hervor, dass dieser Fall nicht mit den BGH-Urteilsfällen vergleichbar sei, in denen Fälle der fiktiven Schadensabrechnung betroffen waren.

Aktenzeichen: 5 W 102/07

Gruß

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Über Ralph Burkard

Fachanwalt für Verkehrsrecht 53340 Meckenheim
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6 Antworten zu OLG Celle verlangt keine 6 Monatsfrist bei konkreter Abrechnung im 130 % Fall (5 W 102-07 vom 22.01.2008)

  1. RA Wortmann sagt:

    Hallo Herr Kollege Burkard,
    können Sie vielleicht den Volltext hier einstellen oder mir Kopie zuleiten.
    Mit freundlichen kollegialen Grüßen
    RA F.-W- Wortmann

  2. RA Wortmann sagt:

    Hallo Herr Kollege Burkard,
    wie bereits mehrfach hier im Blog vorgetragen, betreffen die beiden Urteile des 6. Zivilsenates des BGH vom 13. und 27. 11. 2008 lediglich die Fälle der fiktiven Abrechnung. Die Richter des 5. Beschwerdesenats des OLG Celle sehen dies – zu Recht – genau so. Der Hinweis des Herrn Kollegen Rebhan, daß mit dem letzten Urteil des BGH die 6-Monatsfrist eingeführt sei, hat sich nicht bestätigt. Es kann daher vielmehr davon ausgegangen werden, daß nur bei fiktiver Abrechnung, als bei Abrechnung ohne Vorlage der Reparaturrechnung, zum Nachweis des integritätsinteresses die 6-monatige Behaltenszeit erforderlich ist. Bei konkreter Abrechnung ist eine derartige Zeit nicht notwendig und kann von dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer nicht verlangt werden. Insgesamt ein schöner Beschluß des OLG Celle.
    RA. F-W. Wortmann

  3. borsti sagt:

    Eigentlich für mich als juristischer Laie eine völlig klare Sache deren Diskussion mich wundert..

    Es kann doch nicht angehen, daß der Schädiger nach erfolgter Restitution (Reparatur) nun mitbestimmen will wie ich mit einem Teil meines Vermögens (Fahrzeug) zu verfahren habe (Verkauf/Verschrottung/verschenken etc.)

    Wenn dem so wäre könnte die Versicherung demnächst auch noch mitbestimmen wollen wie ich denn mit meinem restlichen Vermögen umgehe. Oder hab ich das nicht verstanden??
    borsti

  4. RA Deneke sagt:

    entscheidend und richtig an dem Beschluss ist, das den Bemühungen der Versicherungen, die für sie in den so genannten 130%-Fällen günstigere Variante der Totalschadenabrechnung zu wählen, ein Riegel vorgeschoben wurde.

    Natürlich ist das Augenmerk der Versicherungen dahin gerichtet gewesen, durch die Verzögerung der Zahlung der Reparaturkosten die Geschädigten dazu zu bewegen, tatsächlich die Variante der Totalschadenabrechnung zu wählen, welches für die Versicherung nicht nur eine Ersparnis der Reparaturkosten bis zu 30 Prozent, sondern auch noch die Ersparnis der Zahlung des Restwertes beinhaltet hat. Schlussendlich zielt das gesamte Bemühen darauf, irgendwann die Rechtsprechung zum Integritätsinteresse so aufzuweichen, dass als absolute Zahlungsgrenze der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges angenommen wird. Diese Bemühungen sind (zumindest bis heute) als gescheitert anzusehen.

    Inwieweit dieses auch langfristig gilt, muss als zweifelhaft betrachtet werden, immerhin gibt es in dem europäischen Ausland eine Regulierung über den Wiederbeschaffungswert hinaus in der Regel nicht.

    @ borsti

    Tatsächlich ist es so, das die Versicherungen versuchen, über einen Teil ihres Vermögenseinsatzes zu bestimmen. Dies ist nicht unverständlich, da Sie von der Versicherung bis zu 30% mehr Geld haben wollen, als ihr Auto tatsächlich wert ist. Die Versicherungen wollen verhindern (und das hat der BGH tatsächlich in der Vergangenheit auch mehrfach als richtig angesehen) das unmittelbar nach erfolgter eigener Reparatur, die in der Regel ja auch günstiger als eine Fachreparatur ist, die Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungswert hinaus kassiert werden und dass Fahrzeuge danach zum Wiederbeschaffungswert verkauft wird. Das hat dann tatsächlich nichts mehr mit dem Integritätsinteresse (dem Behaltenwollen des Fahrzeuges) zu tun. Dies dient allein dazu, mit dem Unfall Geld zu verdienen.

    Trotzdem ist es erfreulich, das bei tatsächlich angefallenen Reparaturkosten niemand ein halbes Jahr auf die Zahlung dieser Kosten warten muss.

    RA Deneke

  5. RA Deneke sagt:

    Ach ja, der link zu der Entscheidung des OLG Celle:

    http://verkehrsanwaelte.de/news/news04_2008_punkt5.pdf

  6. Treffpunkt Gericht sagt:

    da bleibt uns nur, Herrn Rebhan samt Arbeitgeber ein in sich kehrendes Wochenende zu wünschen.

    Es hilft nichts, Wunschdenken und Wirklichkeit sind oftmals nicht Ein und das Selbe. Auch nicht, wenn “Mann” im Gegensatz zum Rest der Welt angezogen auf die Welt gekommen ist. Anders läßt sich das Verhalten so mancher Versicherungsvorstände nicht mehr erklären.
    Heute den Schw… einziehen, damit nicht wieder ein Urteil gegen die HUK hier zu lesen ist und morgen: wir erachten ….

    … und wir klagen.

    Grüße an alle, die nicht nur hier lesen, sondern sich endlich trauen, auch ihren Beitrag im Sinne der Gerechtigkeit für die Allgemeinheit hier beisteuern.

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