OLG Frankfurt am Main entscheidet zur fiktiven Schadensabrechnung, zur Wertminderung, zu den Sachverständigenkosten, zum Nutzungsausfall und zu den Anwaltskosten mit Urteil vom 21.4.2016 – 7 U 34/15 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem wir euch mit dem heute morgen veröffentlichten Urteil des OLG Düsseldorf eine – zugegebenermaßen – ältere Entscheidung zur Haftungsteilung und merkantilen Wertminderung bekanntgegeben haben, veröffentlichen wir jetzt hier ein brandaktuelles OLG-Berufungsurteil aus Frankfurt am Main zur fiktiven Abrechnung, zur Wertminderung, zum Nutzungsausfall, zu den Sachverständigenkosten und zu den Rechtsanwaltsgebühren. Wir meinen, dass es sich hierbei um eine – bis auf die Rechtsanwaltskosten – durchweg positive Entscheidung handelt. Lest selbst das Berufungsurteil des OLG Frankfurt am Main vom 21.4.2016 – 7 U 34/15 – und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

7 U 34/15
4 O 818/13 Landgericht Hanau

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Deutsches Büro Grüne Karte e.V., vertr. d.d. Vorstand Dieter Gerd Heumann u.a., Wilhelm 43/43g, 10117 Berlin

Beklagter und Berufungskläger,

gegen

Kläger und Berufungsbeklagter,

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die
Richterin am Oberlandesgericht H. als Einzelrichterin aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 22.03.2016 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.02.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau (Az.: 4 0 818/13) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.608,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.06.2013 zu zahlen abzüglich am 25.09.2013 hierauf gezahlter 16.935,02 €.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 961,28 € seit dem 13.06.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Am 25.09.2013 hat der Beklagte den unfallbedingten Schaden durch Zahlung eines Betrages i.H.v. 16.935,02 € auf die geltend gemachten Schadenersatzansprüche und Zahlung eines Betrages i.H.v. 961,28 € auf die beanspruchten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten überwiegend reguliert, woraufhin zwischen den Parteien nur noch einzelne Schadenspositionen streitig sind. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts und der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge verweist das Berufungsgericht auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils.

Das Landgericht hat über die streitige Frage der Erstattungsfähigkeit der von dem Kläger beanspruchten sogen. UPE-Aufschläge und der Wertminderung Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisergebnisses wird verwiesen auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 16.05.2014 sowie auf dessen ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 06.10.2014.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger auch bei einer fiktiven Schadensberechnung die in dem vorprozessual eingeholten Gutachten angesetzten UPE-Aufschläge verlangen könne, da sie nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen bei den markengebundenen Fachwerkstätten im hiesigen Bereich üblich seien. Einen Nutzungsausfall könne der Kläger für insgesamt 11 Tage beanspruchen, da sich die in dem von ihm eingeholten Gutachten angegebene Reparaturzeit von 9 Tagen auf reine Arbeitstage beziehe, sodass zwangsläufig auch ein Wochenende hinzuzurechnen sei. Der Anspruch auf Wertminderung i.H.v. 1.351,80 € stehe dem Kläger ebenfalls zu, da sich bei Zugrundelegung der sachverständig angegebene Werte ein Mittelwert i.H.v. 1.400 € ergebe.

Der Einholung eines weiteren Gutachtens, wie von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 30.10.2014 beantragt, bedürfe es insoweit nicht, da die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen überzeugend seien und die Ermittlung des merkantilen Minderwerts nur anhand einer Schätzung möglich sei. Der Kläger könne auch die Erstattung der Sachverständigenkosten in voller Höhe beanspruchen, da nicht ersichtlich sei, woraus die Beklagte ein Recht zur Kürzung herleite.

Den Kläger treffe weder ein Auswahlverschulden, noch sei die Überhöhung des Sachverständigenhonorars für ihn evident gewesen. Schließlich könne der Kläger auch die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in voller Höhe verlangen, da sich die von dem Klägervertreter angesetzte 1,55-fache Gebühr im Rahmen des ihm nach § 14 Abs. 1 RVG zustehenden Ermessens bewege.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag – mit Ausnahme der durch die angefochtene Entscheidung zuerkannten weiteren Unkostenpauschale – weiter, soweit er über die Teilerledigung hinaus zur Regulierung verurteilt worden ist. Er rügt, dass das Landgericht zu Unrecht die UPE-Aufschläge zugesprochen habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Üblichkeit dieser Aufschläge durch das Sachverständigengutachten bewiesen worden sei. Darüber hinaus habe das Landgericht rechtsfehlerhaft einen Nutzungsausfall für 11 anstatt nur für 9 Tage zugesprochen. Denn der Kläger habe nicht nachgewiesen, eine Reparatur entsprechend der Kalkulation des vorprozessual eingeholten Gutachtens durchgeführt zu haben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Wertminderung zu.

Das Landgericht sei ohne weitere Prüfung den Ausführungen des Privatgutachters und Kfz-Sachverständigen H. mit Gutachten vom 08.06.2014 gefolgt. Danach werde aber bei der Berechnung einer unfallbedingten Wertminderung der allgemeine Werteverfall eines Neufahrzeugs, der gerade bei einem Premiumfahrzeug in den ersten Jahren erheblich sei, zu Lasten des Schädigers berücksichtigt.

Den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung lasse sich nicht entnehmen, warum vorliegend die auch in der Rechtsprechung anerkannten Berechnungsmethoden, die sämtliche relevante Faktoren zur Bewertung einer unfallbedingten merkantilen Wertminderung berücksichtigten, nicht angewendet worden seien. Die restlichen Sachverständigenkosten könne der Kläger auch nicht verlangen, da sie sich nicht an der BVSK-Honorarbefragung orientierten, sondern weit darüber lägen.

Schließlich habe das Landgericht dem Kläger rechtsfehlerhaft die Rechtsanwaltskosten aus einem 1,55-fachen Gebührenansatz zuerkannt und dabei nicht berücksichtigt, dass bei der Abwicklung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls in der Regel eine 1,3 fache Geschäftsgebühr gerechtfertigt sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hanau (Az.: 4 0 818/13) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, doch bleibt sie in der Sache überwiegend – bis auf den Angriff gegen die Höhe des den zuerkannten Rechtsanwaltskosten zugrunde liegenden Gebührenrahmens – ohne Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass dem Kläger gegen den Beklagten aus dem Unfallereignis vom 10.04.2013 nach den §§ 823, 249 BGB, 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 115 VVG über die bereits erfolgte Teilregulierung i.H.v. 16.935,02€ hinaus weitere Schadenersatzansprüche i.H.v. insgesamt 2.668,26 € zustehen.

Zu den einzelnen Schadenspositionen, deren Erstattungsfähigkeit von dem Beklagten mit der Berufung angegriffen worden ist, ist folgendes auszuführen:

Der Kläger kann im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung auf Gutachtenbasis die in der Kalkulation des Kfz-Sachverständigen C. angesetzten branchenüblichen Ersatzteilaufschläge (sogen. UPE-Aufschläge), die sich insgesamt auf den Betrag von 953,443 € belaufen, nach § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangen. Nach dieser Vorschrift umfasst der ersatzfähige Schaden die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei insoweit ein objektiver, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen ist. Es ist allgemein anerkannt, dass die Festlegung eines für die Reparatur erforderlichen Geldbetrages bei einer fiktiven Abrechnung auf der Grundlage des Gutachtens eines anerkannten Kfz-Sachverständigen erfolgen kann. Hierbei hat der Sachverständige eine Prognose darüber zu erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen.

Zwar verkennt der Senat nicht, dass die Frage, ob die sogen. UPE-Aufschläge im Rahmen der fiktiven Schadenersatzberechnung erstattungsfähig sind, umstritten ist und nach einer Ansicht der Erstattungsfähigkeit solcher Aufschläge bei fiktiver Abrechnung entgegensteht, dass sie nicht zwingend bei einer Reparaturdurchführung auch konkret anfallen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2012, Az.: 9 U 5/12, zitiert nach juris, Rdnr. 22 m.w.N.). Nach der wohl herrschenden Gegenmeinung können die prozentualen Aufschläge auf Ersatzteilpreise jedoch auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind, da sie in diesem Fall dem Aufwand zuzurechnen sind, der für die Behebung des Fahrzeugschadens i.S. § 249 Abs. 2 BGB erforderlich ist. Bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist daher von einer Erstattungsfähigkeit der entsprechenden Aufschläge auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.03.2012, Az.: 1 U 108/11, zitiert nach juris, Rdnr. 13.m.w.N. und Urt. v. 16.06.2008, Az.: 1 U 2476/07, zitiert nach juris, Rdnr. 59f; OLG Hamm, aa0; OLG München, Urt. v. 28.02.2014, Az.: 10 U 3878/13, zitiert nach juris, Rdnr. 12 m.w.N.; so wohl auch OLG Frankfurt, Urt. v. 15.04.2014, Az.1: 16 U 213/13, zitiert nach juris, Rdnr. 43).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der gerichtliche Sachverständige hat im Ausgangsgutachten vom 16.05.2014 (vgl. S. 5, Bl.195 d.A.) entsprechende Feststellungen für die Vertragswerkstätten des Herstellers des streitgegenständlichen Fahrzeugs im regionalen Raum getroffen. Einwände gegen diese Feststellungen hat der Beklagte in erster Instanz nicht erhoben, so dass die Angriffe der Berufung bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen sein dürften. Ungeachtet dessen ist es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Berufungskammern des hiesigen Landgerichts darüber hinaus gerichtsbekannt, dass bei markengebundenen Kfz-Werkstätten im Großraum Frankfurt die sogen. UPE-Aufschläge auf Ersatzteilpreise tatsächlich erhoben werden und es sich insoweit um branchenübliche Zuschläge handelt, die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers bei Durchführung der Reparatur aufgeschlagen werden.

Das Landgericht hat dem Kläger auch zu Recht die für 11 Tage angesetzte Nutzungsausfallentschädigung zuerkannt, ohne dass dieser Betrag -wie von dem Beklagten eingewendet – um 198 € zu kürzen wäre.

Grundsätzlich gilt, dass der geschädigte Fahrzeughalter, der seinen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis eines anerkannten Kfz-Sachverständigen abrechnet, auch eine Nutzungsausfallentschädigung für die im Gutachten angegebenen voraussichtliche Reparaturdauer geltend machen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2007, Az.: 1 U 110/07, zitiert nach juris; Hanseat. OLG, Urt. v. 27.10.2004, Az.: 14 U 112/03, zitiert nach juris).

Vorliegend hat der Kfz-Sachverständige C. mit Gutachten vom 02.05.2013 (vgl. S. 29, Bl. 52 d.A.) festgestellt, dass eine Reparaturdauer von 9 Arbeitstagen erforderlich sei, wobei ausdrücklich ausgeführt wird, dass die angegebene Reparaturdauer keine Wochenend- oder Feiertage beinhalte. Bereits mit der Klageschrift hat der Kläger eine Reparaturbestätigung des Sachverständigen C. vom 13.05.2013 vorgelegt, durch die dieser bestätigt hat, dass eine fachgerechte Reparatur durchgeführt worden sei und diese 9 Arbeitstage gedauert habe (BI. 14 d.A.). Aufgrund dieses Sachstands hat das Landgericht mit Verfügung vom 12.11.2013 (BI. 166f d.A.) darauf hingewiesen, dass aufgrund der Angaben des Sachverständigen C. kein Anlass bestehe, die für 11 Tage beanspruchte Nutzungsausfallentschädigung zu kürzen, ohne dass der Beklagte hiergegen weitere Einwendungen erhoben hätte.

Soweit der Beklagte nunmehr mit der Berufung rügt, dass die Reparaturbestätigung nicht ausreiche und der Kläger keine Reparaturrechnung vorgelegt habe, so dass nicht geprüft werden könne, ob eine vollumfängliche Reparatur durchgeführt worden sei, ist zunächst fraglich, ob es sich hierbei nicht bereits um verspätetes und damit um nicht mehr nach § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigendes Vorbringen handelt, da der Beklagte diesen Einwand aufgrund des gerichtlichen Hinweises aufgrund der ihm obliegenden Prozessförderpflicht nach § 282 ZPO bereits in erster Instanz hätte erheben können. Letztendlich kann dies aber dahinstehen.

Denn der Einwand, dass möglicherweise nur eine Teilreparatur durchgeführt worden sei, ist unsubstantiiert und ersichtlich ins Blaue erhoben, da er nicht berücksichtigt, dass der Sachverständige C. in der Reparaturbestätigung vom 13.05.2013 unter Bezugnahme auf sein Ausgangsgutachten ausdrücklich bestätigt hat, dass die Reparatur „fachgerecht durchgeführt“ worden sei und die „reine Reparaturdauer“ Arbeitstage betragen habe. Außerdem ist weder ersichtlich noch von dem Beklagten nachvollziehbar dargelegt worden, aus welchen Gründen er einen Abzug von 2 Tagen für gerechtfertigt erachtet.

Wie das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, steht dem Kläger auch die geltend gemachte merkantile Wertminderung i.H.v. 1.351,80 € zu.

Der merkantile Minderwert berücksichtigt den Schaden, der darin besteht, dass eine beschädigte Sache trotz technisch einwandfreier Reparatur, gerade wegen des Schadensfalles geringer bewertet wird. Dabei beruht die Minderbewertung einer beschädigt gewesenen Sache im Wesentlichen auf der Vorstellung der Kaufinteressenten, dass erheblich geschädigte und dann reparierte Sachen im allgemeinen eine größere Schadensanfälligkeit zeigen, ohne dass der Zusammenhang neuer Schäden mit dem schädigenden Ereignis oder einer unzureichenden Reparatur im Einzelfall nachweisbar zu sein braucht (vgl. BGHZ 35, 396 (398); BGH VersR 1980, 46 (48)). Die Höhe der merkantilen Wertminderung ist nach § 287 ZPO vom Tatrichter frei zu schätzen, wobei es keine allgemein anerkannte Schätzungsmethode gibt. Zwar wird in der Praxis wohl überwiegend die Methode nach Ruhkopf/Sahm angewendet, die auch der Bundesgerichtshof als brauchbar angesehen hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1979, Az.: VI ZR 16/79, zitert nach juris, Rdnr. 13 m.w.N.).

Allerdings ist zu würdigen, dass stets die besonderen Umstände des Einzelfalls – wie z.B. das Vorliegen eines besonderen Fahrzeugtyps oder die aktuelle konjunkturelle Situation auf dem Fahrzeugmarkt – Berücksichtigung finden müssen. Daher dürfte einer fundiert begründeten, auf der Grundlage der besonderen Einzelfallumstände getroffenen Schätzung des merkantilen Minderwerts durch einen Kfz- Sachverständigen gegenüber tabellarischen Berechnungsmethoden der Vorzug zu geben sein, da nur in diesem Fall sämtliche relevanten Kriterien wie Fahrleistung, Alter und Zustand des Unfallfahrzeugs, Art des Schadens, ggf. Vorschäden, Anzahl der Vorbesitzer und eventuelle Wertverbesserungen durch die Reparatur sowie die konjunkturelle Lage auf dem Automarkt jeweils mit dem für den Einzelfall maßgeblichen Gewicht angemessen berücksichtigt werden können (vgl. dazu auch OLG Köln, Urt. v. 05.06.1992, Az.: 19 U 253/91, zitiert nach juris, Rdnr. 8; Saarl. OLG, Urt. v. 02.11.1999, Az.: 4 U 374/98, zitiert nach juris, m.w.N.; KG Berlin, Urt. v. 13.03.1995, Az.: 12 U 2766/93, zitiert nach juris).

Dass das Landgericht vorliegend die Höhe der merkantilen Wertminderung auf der Grundlage der sachverständigen Angaben des gerichtlichen Gutachters und des Privatgutachters H. nach § 287 ZPO auf 1.400 € geschätzt und dabei einen Mittelwert angenommen hat, begegnet keinen Bedenken.

Denn der Privatgutachter hat mit ausführlicher Begründung überzeugend dargelegt, weshalb er für das klägerische Fahrzeug von einem Minderwert von 1.500 bis 1.800 € ausgehe und eine Berechnungsformel nicht geeignet sei, um die Verkehrsanschauung der künftigen Käufer und den Handelsbrauch, auf die es für die Bemessung des merkantilen Minderwerts ankomme, zutreffend zu erfassen. Dabei hat er auf eigene Marktstudien abgestellt und die für das klägerische Fahrzeug maßgeblichen Marktgegebenheiten bzw. die üblichen Handelspannen auf dem Gebrauchtwagenmarkt berücksichtigt, wobei er überzeugend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass aufgrund des offenbarungspflichtigen und erheblichen Unfallschadens bei dem vorliegenden Fahrzeugtyp eine merkantile Wertminderung i.H.v. ca. 5-6% vom Wiederbeschaffungswert gerechtfertigt sei, um den Wert des „aufgezwungenen Unfallfahrzeugs“ als marktangemessen zu bewerten. In diesem Zusammenhang ist es auch plausibel, dass es sich nach den Ausführungen des Privatgutachters H. bei dem klägerischen Fahrzeug um ein ohnehin schwer als Gebrauchtwagen zu verkaufendes Fahrzeug handelt und bei Fahrzeugen mit starkem Wertverfall die Offenbarung eines Unfallschadens zu einer erhöhten Wertminderung führt, wobei die Berücksichtigung dieses Umstands – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht unbillig erscheint. Der Privatgutachter hat somit unter Berücksichtigung der vorliegenden Einzelfallumstände überzeugend dargelegt, dass Fahrzeuge bei der Bewertung des merkantilen Minderwerts nicht in eine Formel gepresst werden können, sondern die jeweilige Marktsituation maßgeblich ist, die er in seinem Gutachten vom 08.06.2014 bezüglich des klägerischen Fahrzeugs nachvollziehbar dargestellt hat (vgl. S. 12, Bl. 217 ff d.A.).

Dass das Landgericht den sachverständig ermittelten Werten bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO gegenüber den allgemein anerkannten Berechnungsmethoden aufgrund der umfassenden einzelfallbezogenen Begründung den Vorzug gegeben hat, ist daher nicht zu beanstanden. Eine weitere Beweiserhebung zur Höhe des merkantilen Minderwerts ist – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat – somit nicht geboten. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht unter Hinweis auf die hohe Laufleistung und das hohe Alter des klägerischen Fahrzeugs gerechtfertigt. Denn die Anerkennung eines merkantilen Minderwert wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei den beschädigten Fahrzeugen um ältere Fahrzeuge mit höherer Laufleistung handelt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2012, Az.: 1 U 149/11, zitiert nach juris, Rdnr. 60 — 5 Jahre, Laufleistung 140.000 km).

Soweit das Landgericht dem Kläger die beanspruchten Sachverständigenkosten über den von dem Beklagten gekürzten Betrag i.H.v. 165,03€ hinaus zugesprochen hat, lässt auch diese Entscheidung keinen Rechtsfehler erkennen. Sie steht vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach darf sich der Verkehrsunfallgeschädigte bei der Beauftragung eines Sachverständigen damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, so dass er zuvor keine Marktforschung nach dem honorargünstigen Sachverständigen betreiben muss. Darüber hinaus ist es auch nicht gerechtfertigt, die von dem Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbands zu kürzen. Etwas anderes gilt erst dann, wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, da es erst in diesem Fall nach § 249 Abs. 2 BGB geboten ist, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.Darüber hinaus verbleibt dem Schädiger die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, zitiert nach juris, Rdnr. 7ff, OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, Az.: 1 U 246/07, zitiert nach juris, Rdnr. 68ff m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landgericht überzeugend ausgeführt, dass sich vorliegend die von dem Beklagten begehrte Kürzung der Sachverständigenkosten nur dann rechtfertigen ließe, wenn dem Kläger ein Auswahlverschulden zur Last fiele oder aber das Verlangen eines überhöhten Honorars für ihn evident gewesen wäre. Beides ist vorliegend aber weder ersichtlich, noch von dem Beklagten nachvollziehbar behauptet worden. Die angefochtene Entscheidung kann – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch nicht als überraschend gewertet werden, da das Landgericht bereits mit Verfügung vom 11.11.2013 (Bl. 166 d.A.) darauf hingewiesen hat, dass es die Kürzungen der Sachverständigenkosten für unberechtigt halte und der Kläger nicht zur Nachforschungen bezüglich der Preisgestaltungen der Sachverständigen verpflichtet gewesen sei. Damit ist das Landgericht der in der Klageerwiderung vorgebrachten Auffassung, wonach der BVSK-Honorarbefragung eine maßgebliche Bedeutung für die Erstattungsfähigkeit des Sachverständigenhonorars zukomme, ersichtlich nicht gefolgt. Somit erschließt sich nicht, inwiefern das Landgericht seine Hinweispflicht verletzt haben könnte und was der Beklagte noch ergänzend hätte vortragen können.

Soweit der Beklagte mit der Berufung eine Kürzung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf 961,28 € begehrt hat, war allerdings die angefochtene Entscheidung entsprechend abzuändern.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig war. Der Erstattungsanspruch eines erhöhten Rechtsanwaltshonorars ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20% der gerichtlichen Überprüfung entzogen. Die Toleranzrechtsprechung greift vielmehr erst dann ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 vorliegen, also eine Überschreitung der „Kappungsgrenze“ von 1,3 wegen überdurchschnittlichen Umfangs oder überdurchschnittlicher Schwierigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.2012, Az.: VIII ZR 323/11, zitiert nach juris, 11f; BGH, Urt. v. 05.02.2013, Az.: VI ZR 195/12, zitiert nach juris, Rdnr. 7f).

Hierzu hat der Kläger indessen keinen ausreichenden Vortrag gehalten.

Der Hinweis auf den Umfang der außergerichtlichen Korrespondenz überzeugt nicht, da die Korrespondenz nicht als überdurchschnittlich zu werten sein dürfte; die schadenersatzrechtliche Haftungslage war vorliegend eindeutig, so dass sich eine überdurchschnittliche Schwierigkeit auch insoweit nicht rechtfertigen ließe. Dies gilt auch für die rechtliche Beurteilung der streitigen Schadenspositionen, da die
betreffenden Rechtsfragen in Verkehrsunfallsachen wiederholt erörtert werden und der diesbezügliche Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur hinlänglich bekannt ist.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu OLG Frankfurt am Main entscheidet zur fiktiven Schadensabrechnung, zur Wertminderung, zu den Sachverständigenkosten, zum Nutzungsausfall und zu den Anwaltskosten mit Urteil vom 21.4.2016 – 7 U 34/15 – .

  1. Alligator 007 sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    bezüglich der Schadenersatzverpflichtung rechtswidrig gekürzter Gutachterkosten ist das Berufungsuteil des OLG Frankfurt doch unmissverständlich, wenn es dort heißt:

    „Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landgericht überzeugend ausgeführt, dass sich vorliegend die von dem Beklagten begehrte Kürzung der Sachverständigenkosten nur dann rechtfertigen ließe, wenn dem Kläger ein Auswahlverschulden zur Last fiele oder aber das Verlangen eines überhöhten Honorars für ihn evident gewesen wäre. Beides ist vorliegend aber weder ersichtlich, noch von dem Beklagten nachvollziehbar behauptet worden.“

    Warum wird das nicht nachvollziehbar behauptet? Weil es dafür einfach an Substanz fehlt und weil man deshalb über solche allergischen Punkte lieber hinweggeht. Also ist es eigentlich eine Pflichtübung, das Auswahlverschulden ebenso anzusprechen, wie die Erkennbarkeit eines (angeblich) überhöhten Honorars. Um in Relation wozu denn überhöht und vor Auftragserteilung evident ?

    Erhellender jedoch ist jedoch noch, was dann folgt:

    „Damit ist das Landgericht der in der Klageerwiderung vorgebrachten Auffassung, wonach der BVSK-Honorarbefragung eine maßgebliche Bedeutung für die Erstattungsfähigkeit des Sachverständigenhonorars zukomme, ersichtlich nicht gefolgt.“

    Dazu hat sich wohl auch das LG Frankfurt ein paar Gedanken mehr gemacht.-
    Für die Nichtmaßgeblichkeit einer BVSK-Befragung gibt es bekanntlich eine Reihe guter Gründe. Die sattsam gegenläufige Aufffassung führt dazu, den rechtswidrig gekürzten Schadenersatzanspruch des Geschädigten nicht nach dessen konkret durch Rechnungsvorlage bewiesenen Schaden, auf den es rechtlich allein ankommt, sondern nach vermeintlichen wirtschaftlichen „Bedürfnissen“ der Autoversicherer zu bemessen. Damit werden dann die objektiven Begriffe des Schadenersatzrechts durch überschlägliches kaufmännisches „Schätzen“, für das es auf Rechtmäßigkeit und Genauigkeit nicht ankommt und willkürliche „Zumutbarkeiten“ verdrängt. Das Schadenersatzrecht wird damit verfälscht und aufgelöst. Wenn einige Gerichte solche „Honorarumfragen“ wie Gesetze anwenden, ohne die dagenstehenden Bedenken auch nur mit einem Wort zu erwähnen, muss dass schon mehr als nur Erstaunen auslösen, denn die damit herangeogenen Werte beruhen nicht auf methodischen und unabhängigen Marktanalysen. Solche auf unkontrollierbare Weise von Privatpersonen erstellten Listen, die keine geschulten Marktforscher sind, kennen in der Regel Geschädigte, ihre Rechtsanwälte und unabhängige Sachveständige nicht. Die Verfasser stehen zumindest teilweise auch im Dienst von Interessenten, deren Interessen darin bestehen, den Schadenersatz so niedrig wie möglich zu halten bzw. diese Zielsetzungen noch zu optimieren. Möglicherweise haben das LG Frankfurt und das OLG Frankfurt am Main auch erkannt, dass es sich dabei um Scheinkonstruktionen handelt, hinter denen sich letztlich nur willkürliche Behauptungen verbergen. Ob dazu noch anders denkende Abteilungsrichter auch in der Lage sind?

    Noch einen entspannten Feierabend wünscht

    Alligator 007

  2. Kai sagt:

    Sehr gut begründet sind meiner Meinung nach die Ausführungen zum merkantilen Minderwert. Der Privatsachverständige Hiltscher ist bekanntermaßen ein Wertminderungsspezialist und hat mit der Methode HTS schon vor Jahrzehnten zusammen mit zwei Kollegen eine Methode entwickelt, mit denen der merkantile Minderwert sachverständigerseits marktgerecht geschätzt wird und die auf der Analyse des tatsächlichen Marktes basiert.

    Es werden also nicht nur abstrahiert irgendwelche Formeln zur Berechnung herangezogen, sondern es wird nachvollziehbar wie sich ein Wertminderungsbetrag ergibt.

    Viele Grüße

    Kai

  3. Vaumann sagt:

    Hier wird die gesamte Kürzungspalette rechtswidrig agierender Versicherer in die Tonne getreten.
    Hervorragend richtig!!
    Also keine Kürzung der Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung.
    Also keine Kürzung der UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung.
    Also keine Beschränkung des Nutzungsausfallschadens.
    Also keine Kürzung der merkantilen Wertminderung nach irgendeiner Berechnungsmethode,
    sondern individuelle Ermittlung nach Marktstudien hier des SV Franz Hiltscher nach seiner Marktrecherchemethode HTS.
    So isses richtig, und nicht anders!

  4. Iven Hanske sagt:

    Muss man sich heutzutage freuen, wenn nach Recht und Gesetz entschieden wird? Leider ja, oder? Diese Entscheidung ist nach super Vorarbeit vom LG eine sehr gute Leistung. Aber wenn die Versicherer den BGH nicht respektieren, so werden die auch diesem OLG keine Beachtung schenken. Denn es gibt noch genug Richter die selbstverherrlichend rechtswidrig schätzen und, warum auch immer, zum Wohle der Versicherer rechtswidrig und willkürlich kürzen, also das Recht beugen, oder?

  5. Glöckchen sagt:

    @Iven Hanske
    deshalb wurde dieser Blog gegründet.
    OLG Frankfurt muss sich vervielfältigen in künftigen Instanzentscheidungen.
    Dann ist die Wirkung da.

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