Plusminus: „Geld zurück von der Versicherung“

Plusminus berichtete am 12.01.2010 darüber, dass Versicherer bei in Raten gezahlten Lebens-, Sach- oder auch Kfz-Versicherungen  zu hohe Ratenzahlungszuschläge  berechnen. Die Veröffentlichung des Urteils LG Bamberg  (Az 2 O 764/04), welches mit der Entscheidung des BGH vom 29.07.2009 mit dem Aktenzeichen (Az. I ZR 22/07) rechtskräftig wurde, kann die Versicherer laut Hamburger Abendblatt bis zu 15 Mrd. Euro kosten.

Rückschau: Geld zurück von der Versicherung

Kunden, die ihre Verträge statt jährlich in Raten mit Zuschlag zahlen können sich jede Menge Geld von ihrem Versicherer zurück holen. Alle privaten Versicherungen fallen darunter, Leben-, Sach-, nur die Krankenversicherung nicht. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs verpflichtet die Versicherer bei Ratenzahlungszuschlägen zwingend die effektiven Jahreszinsen dafür anzugeben. Wurde der effektive Jahreszins nicht angegeben können Kunden zuviel bezahlte Zuschläge zurückfordern. Wurden Kunden bei Ratenzahlung nicht schriftlich über einen Widerruf belehrt, haben sie außerdem die Möglichkeit, heute noch ihren Vertrag zu widerrufen (BGB § 355).

Quelle: Plusminus, alles lesen >>>>>>>>>>>

Das Hamburger Abendblatt berichtet heute ausführlich:

Die HUK hatte gegen das Urteil des LG Bamberg Berufung eingelegt und bekam vor dem Oberlandesgericht Bamberg recht (Az.: 3 U 35/06). Darauf zog der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor den BGH. „In der mündlichen Verhandlung hat der BGH erkennen lassen, dass er der Auffassung des LG Bamberg folgt“, sagt Lars Gatschke vom vzbv. Unmittelbar vor der Urteilsverkündung erkannte die HUK das Urteil des LG Bamberg an. Die Versicherung verhinderte damit, dass sich der BGH in der Sache äußerte. „Ein geschickter Schachzug der HUK“, sagt Rechtsanwalt Johannes Fiala. Denn er sieht noch eine weitere Konsequenz für die Branche. „Da im Zusammenhang mit der Ratenzahlung auch keine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgte, kann der Vertrag rückabgewickelt werden“, sagt Fiala. Davon sieht er auch Verträge betroffen, die bereits gekündigt wurden. Das wäre für die Versicherer verheerend. „Der Schaden könnte dann bis zu 50 Milliarden Euro betragen“, sagt Schramm. Nach dem Urteil gab der GDV gleich ein Gutachten in Auftrag, um die Folgen abzuschätzen. Um die Frage, ob Versicherungsverträge Kreditverträge sind, ging es dabei nicht mehr.

War da nicht noch was? Ach ja, die seit 29.12.2009 laufende – Vertrauen schaffende – Werbekampagne des GDV.  

„Alle-für-Einen“

Die deutschen Versicherer stehen  für Risikoschutz, Sicherheit und Vorsorge in allen Bereichen des privaten und öffentlichen Lebens. Ihre Erfahrung und ihr Know-How versetzt sie in die Lage, Risiken kalkulierbar zu machen. Nach dem Prinzip Alle-für-Einen organisieren sie einen Risikotransfer und bieten ihren Kunden vor allem eines: Sicherheit

Quelle: http://www.ihre-versicherer.de/

Siehe hierzu auch: Verbraucherzentrale Hamburg

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12 Antworten zu Plusminus: „Geld zurück von der Versicherung“

  1. Hunter sagt:

    Sehr interessante Sache. Da kann ich also bei halbjährlicher, vierteljährlicher oder monatlicher Zahlungsweise des Versicherungsbeitrages die Zinsdifferenz zurückholen? Macht bei monatlicher Zahlungsweise eine Rückzahlung von über 7% des Jahresbeitrages. Und das Jahr für Jahr rückwirkend bis zum Vertragsbeginn ohne Verjährung? Selbst für Verträge, die bereits beendet sind? Na dann mal ran an die Buletten. Der HUK sei Dank!

    Und Versicherungsverträge kann man rückwirkend auch auflösen? Das wird den einen oder anderen sicher freuen, der sich von irgendeiner ungeliebten Lebensversicherung nun (ohne Verluste) trennen kann.

    Das betrifft doch eigentlich jeden Bundesbürger und fast jeden Versicherungsvertrag? Denn wer bezahlt schon irgendwelche Versicherungsbeiträge jährlich im Voraus?

    Rückzahlungen bis zu 50 Mrd. Euro? Da hat die HUK aber ein gewaltiges Eigentor für die gesamte Versicherungsbranche geschossen. Die Allianz, ERGO oder wie auch immer werden nun sicher zum „netten Gespräch“ mit der HUK laden.

    Mit welchem Recht verlangt eigentlich ein Versicherer bisher Zinsen von über 11% eff. Jahreszins für einen im Voraus (z.B. monatlich) bezahlten Beitrag?

    Kann man der Versicherungsbranche eigentlich überhaupt (noch) Geld anvertrauen, wenn die mit einem Heer von „Spezialisten“ und Juristen nicht einmal in der Lage sind, läppische Formalien der Vertragsgestaltung korrekt zu behandeln?

  2. Hans-Ulrich Pöpel sagt:

    Wirtschaftskrise 2,0
    Bundesfinanzminister Schäuble warnt vor neuer Krise. Eine solche Krise sei eine ernste Bedrohung: „Meine Fantasie reicht nicht aus, mir vorzustellen, wie die westliche Gemeinschaft eine zweite Krise dieser Dimension bewältigen könnte“. (siehe http://www.mmnews.de)

    Dagegen ist das Urteil gegen die Versicherer nur ein kleiner Fisch, aber immerhin ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.

    Im Grunde ist jede Versicherung nur eine Wette, denn der Versicherungsnehmer wettet es könnte etwas passieren und die Versicherung wettet dagegen. Pasiert also etwas, hat der Versicherungsnehmer gewonnen und wenn nichts passiert, hat die Versicherung die Prämie gewonnen.
    Im Grunde ist es nichts weiter als ein Glücksspiel.

  3. Apuleius sagt:

    Da die Versicherer Ihre Bilanzen offiziell schönen dürfen, in dem sie nicht die Wertpapiere zum tatsächlichen Marktwert ausweisen müssen, mit Sanktionierung der Bafin, kann man nur noch versuchen so schnell wie möglich sein Geld von denen zurück zu verlangen. Da die Versicherer jetzt schon Probleme bei der Auszahlung von normal auslaufenden Verträgen haben, wird diese Urteil sie erst recht in die Knie bzw. in die Pleite treiben. Vor kurzem hat sogar Herr Sanio als Präsident der Bafin offiziell mitgeteil, dass er am Geschäftsmodell der Versicherer große Zwiefel habe.
    Es ist eben wie bei einer Spielbank, solange keiner vesucht mit den Chips als Geld die Bank zu verlassen, ist alles in Ordnung, aber wehe die ersten wollen mit Geld raus. Dann zeigt sich, dass die Versicherer alles nackte Kaiser sind.

  4. Ein Blick hinter die Kulissen sagt:

    http://www.handelsblatt.com gewährt gleich mehrfach einen blick in die blackbox „lebensversicherungen in der krise“

    nach berechnungen von Handelsblatt für 73 Lebensversicherer zahlen diese auf ihre verträge eine laufende verzinsung von 4,18 prozent. nur die besten lebensversicherer bieten jedoch eine überschussbeteiligungen zwischen 4,6 und 4,8 Prozent an. aufzuwenden hat ein monatlicher beitragszahler jedoch einen effektiven jahreszins von 11,36 %.
    nachdem es nun der beklagten huk coburg versicherung nicht auf dauer gelungen ist, den schwarzen mantel über die richterlichen entscheidungen (LG Bamberg Az 2 O 764/04 und BGH vom 29.07.2009 Az. I ZR 22/07) zu breiten, muss wohl von reduzierten zinsen bzw. niedrigeren überschussbeteiligungen ausgegangen werden. interessant ist aber am nachfolgenden beitrag, dass die oben genannten urteile vom autor mit keiner silbe erwähnt werden.

    Was bei den Policen dieses Jahr abfällt

  5. Glöckchen sagt:

    Und schon wieder verhindert die HUK ein BGH-Urteil!
    Das gab´s schon öfter und schon so mancher Insider mutmasste bisher schon,dass es da Informanten gibt,siehe hier im Blog unter „das Allerletzte“!!!!!
    Die Sache beginnt,widerliche Züge anzunehmen!!!!!!!!
    BGH-Urteil verhindert,Nachahmer verhindert,und wieder gewonnen,denn wo kein Kläger,da kein Richter!!!!!!!!!
    —mir wird schlecht—

  6. SV m. E. sagt:

    Wann hatte eigentlich der BGH das doch für uns Verbraucher so wichtige Urteil veröffentlicht?! Denn 15 Milliarden zurück in den Wirtschaftskreislauf, ganz ohne Konjunkturpaket und somit ohne Neuverschuldung, darauf darf doch angesichts der heute neu zu beschließenden Verschuldung von insgesamt einhundert Milliarden allein für das Jahr 2010 nicht verzichtet werden.

    Wie passend daher: Herr Hoenen sprachlos?

    „Versicherungs-Oberhaupt Rolf-Peter Hoenen mag nicht einmal sagen, was ihm wichtiger war als das Staatsoberhaupt.

    Sein Kommentar: „Kein Kommentar“

    aus dem Beitrag:

    „Stell dir vor, es ist Bundespräsident, und keiner geht hin!“

    Quelle: http://www.wiwo.de/politik-weltwirtschaft/verbaende-unverbindlich-419325

  7. Heinrich sagt:

    Besonders bemerkenswert ist die Historie dieser Geschichte.

    Im Jahr 2006 wurde bereits das LG-Urteil gesprochen. Wer war zu diesem Zeitpunkt Vorstandsvorsitzender der HUK? Na wer wohl?
    Berufung und Revision gehen auf das gleiche Konto. Die einzig richtige Entscheidung, der „geordnete Rückzug“ beim BGH im Jahr 2009, natürlich nur, um dem dortigen Negativ-Urteil zu entgehen, dürfte dann wohl auf die Kappe der „neuen Führung“ gehen.

    Und jetzt, nachdem das Kind so richtig tief im Brunnen liegt, lässt der Verursacher der Misere als neuer GDV-Präsident ein Gutachten (auf Kosten aller Versicherer) erstellen zu den Auswirkungen dieses Urteils für die gesamte Versicherungswirtschaft?

    Was für ein Hohn!

    Wofür eigentlich ein kostspieliges Gutachten? 1 + 1 = 2!

    Dieses Beispiel zeigt auch das typische Verhalten der HUK. Die HUK produziert als selbsternannter „Sparhansel“ jede Menge Mist und die gesamte Versicherungswirtschaft kann die Suppe dann immer wieder auslöffeln. Siehe auch Prämien-Preiskrieg, Schadenmanagement, Partnerwerkstätten, Gutachterkrieg…..

    Wie lange lassen sich die anderen Versicherer das noch bieten?

    Wenn man für so viel Mist auch noch ein Bundesverdienstkreuz bekommt, dann will ich keines haben.

  8. Gutachtenguru sagt:

    Von meiner Versicherung bekam ich folgende Antwort:

    Fragen und Antworten zum Plusminus-Beitrag „Ratenzahlungszuschläge“, 12. Januar 2010

    1. Können Kunden jetzt Geld von ihrem Versicherer zurückfordern?
    Nein! Es gab und gibt kein Urteil des Bundesgerichtshofs, das alle deutschen Versicherer zur Angabe des effektiven Jahreszinses verpflichtet. Deshalb gibt es keinerlei rechtliche Grundlage für Rückforderungen. Der PlusMinus-Bericht ist falsch.

    2. Aber es gab doch ein BGH-Urteil zum Effektivzins?
    Es gab ein Anerkenntnisurteil des BGH in einem speziellen Fall. Dabei ging es um die Riester-Verträge eines Mitgliedsunternehmens, für die nun zukünftig neben den Ratenzahlungszuschlägen
    auch der Effektivzins angegeben werden muss. Von dem Einzelfall-Urteil sind nur die Riester-Vertragsbedingungen dieses einen Versicherers betroffen. Für andere Versicherer oder andere Produkte ergeben sich aus dem Urteil keine rechtlichen Konsequenzen.
    [Def. Anerkenntnisurteil: Das beklagte Versicherungsunternehmen hat eine durch einen Verbraucherverband eingereichte Unterlassungsklage gegen die Verwendung der bisherigen Ratenzahlungsklause ohne Effektivzinsangabe aus unternehmensindividuellen Gründen anerkannt. Daraufhin hatte der BGH das beklagte Unternehmen unabhängig von der Sach- und Rechtslage gemäß Klageantrag zu verurteilen. Eine Entscheidung in der Sache ist nicht getroffen worden.]

    3. Wird dieser Fall nicht auf alle Versicherer übertragen werden?
    Es gibt keine grundsätzliche Entscheidung/kein Sachurteil des BGH. Vereinbarungen über Ratenzahlungszuschläge ohne Effektivzinsangabe sind vom BGH nicht für unwirksam erklärt worden. Es gibt auch keine einheitliche Rechtsmeinung: So wies zum Beispiel das Oberlandesgericht Bamberg die Klage Anfang 2007 in der Vorinstanz zugunsten des Versicherers ab, weil es in dem Ratenzahlungszuschlag kein Kreditgeschäft sieht. Auch die Verbraucherkreditrichtlinie sieht unter Rn. 12 (S. 2) explizit vor, dass Dauerschuldverhältnisse wie Versicherungsverträge mit Teilzahlung nicht als Kredit anzusehen sind (vgl. http://www.bmj.bund.de/files/-/3186/Verbraucherkreditrichtlinie.pdf).

    4. Was ist ein Ratenzahlungszuschlag?
    Viele Versicherungsverträge sehen explizit eine jährliche Beitragszahlung vor (Versicherungsperiode:
    1 Jahr). Einige Kunden wünschen dennoch eine unterjährige, z.B. monatliche, Zahlungsweise, weil sie diese aus dem laufenden Einkommen leichter aufbringen können als eine Einmalzahlung etwa am Anfang des Jahres. Wenn sich ein Versicherungsnehmer an Stelle einer jährlichen zu einer unterjährigen Zahlweise entschließt, wird oftmals ein Ratenzahlungszuschlag vereinbart (= unechte unterjährige Beiträge). Je nach dem, ob der Beitrag halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich gezahlt wird, ist der Ratenzahlungszuschlag unterschiedlich hoch.
    Bei allen Verträgen, die von vorneherein eine unterjährige Beitragszahlung vorsehen (Versicherungsperiode dann z.B. 1 Monat), gibt es keine Ratenzahlungszuschläge (= echte unterjährige Beiträge). Wie diese beiden Zahlungsmodelle in der Praxis ausgestaltet werden (mit oder ohne Ratenzahlungszuschlag, Höhe des Ratenzahlungszuschlags) ist geschäftspolitische Entscheidung der Unternehmen.

    5. Warum erheben Versicherer Ratenzahlungszuschläge?
    Für die Versicherten sind Jahresbeiträge in der Regel am günstigsten. Bei unterjährigen Beiträgen zahlt der Versicherte in der Regel in der Summe mehr als beim Jahresbeitrag.
    Der Kunde hat vom 1. Tag an vollen Versicherungsschutz, zahlt aber den für den Schutz versicherungstechnisch erforderlichen Beitrag erst im Laufe des Jahres.
    Bei vierteljährlichen- oder Monatsbeiträgen fallen zudem höhere Inkassokosten an – die Beträge müssen eben 12mal und nicht nur einmal im Jahr eingezogen und verbucht werden (entsprechend auch höherer Aufwand für Mahnungen).
    Bei kapitalbildenden Versicherungen kommt der Vorfinanzierungsaufwand hinzu: Der Versicherer garantiert dem Kunden die Verzinsung auf den Jahresbeitrag, obwohl er bei monatlicher Ratenzahlung über das Jahr zunächst weniger Kapital zur Verfügung hat,
    das er anlegen und verzinsen kann.

    Kernaussagen unserer Kommunikation:
    – ARD-Bericht falsch: Es existiert keine höchstrichterliche Rechtsprechung und es gibt keine Rückforderungsansprüche für Versicherungskunden.

    – Vorliegendes BGH-Urteil hat nur Wirkung auf spezielle Verträge des einen betroffenen Versicherers, nicht auf die gesamte Branche oder andere Versicherungsverträge.

  9. Heinrich sagt:

    Und was lernen wir daraus?

    Man ruft als Anspruchsteller nie bei einer Versicherung an. Sowohl beim Unfallschaden als auch bei Verbraucherfragen.
    Was außer die o.a. Antworten konnte man von dem erwarten, der bezahlen muss?

    Anstatt Zeit zu vergeuden schreibt man einfach einen netten Brief an seine Versicherung.

    Gibt es schon fertig hier.

    Für ein objektives Bild der Rechtslage gibt es dann noch etwas Lektüre auf der Webseite der Verbraucherzentrale Berlin.
    http://www.vz-berlin.de/UNIQ126392513632697/link665191A.html

    Bei mir sind schon diverse Briefe bezüglich der betroffenen Versicherungsverträge raus. Informationen zum Ergebnis gibt es jedoch keine. Kann nämlich jeder selbst herausfinden.

  10. SV sagt:

    Was ein Lebensversicherungsvertrag kosten kann, wissen wir nun. Was er dem Versicherten bringen wird, steht für Jahre in den Sternen, so die Befürchtung von BaFin-Präsident Jochen Sanio.

    18.01.2010 BaFin:
    Zinswarnung für Lebensversicherungen
    Die Finanzaufsicht BaFin erwartet in Zukunft niedrigere Zinsgutschriften für Lebensversicherungen. Schließlich sind die Versicherer bereits jetzt hart von zuletzt stark gesunkenen Renditen betroffen. Und noch ist nicht absehbar, wann die Leitzinsen wieder steigen.

    Quelle: http://www.handelsblatt.com

  11. Glöckchen sagt:

    Hi Gutachtenguru
    die HUK hat erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem BGH den Anspruch anerkannt,weil nach Ansicht der BGH-Richter das OLG-Bamberg-Urteil falsch und das LG-Urteil richtig war!
    Das Anerkenntnis in dieser Situation diente ausschliesslich der Schadensbegrenzung;es zeugt von dem niederen Motiv,ein BGH-Urteil mit Gründen zu verhindern,welches in die amtliche Sammlung kommt und dann von jedermann wahrgenommen werden kann;siehe hier unter „das Allerletzte“!
    Derart taktisches Verhalten konnten wir bei dieser Versicherung schon öfter beobachten.
    „Unternehmensindividuelle Gründe“—dass ich nicht lache!—,wer so formuliert,der weiss genau,dass er im Prozess verlieren wird!
    Klingelingelingelts?

  12. virus sagt:

    Hallo zusammen,

    es brodelt in den Chefetagen der Assekuranzen.
    Versicherungsvertreter und Makler fürchten um die Liquidität der Versicherungswirtschaft. Financial Times Deutschland nimmt sich ebenfalls des Themas: „Geld zurück von der Versicherung“ an und lässt Versicherungsreferent Lars Gatschke vom Verbraucherzentrale Bundesverband zu Wort kommen: „Laut Gatschke ist unklar, ob der Bundesgerichtshof diese Auslegung der EU-Richtlinie (dass Ratenzuschläge bei Policen nicht als Kreditverträge zu werten seien) anwenden würde oder nicht. Allerdings könne sich eine Forderung auf Schadenersatz ergeben.“

    Der Versichererverband GDV wäre zu keiner Stellungnahme bereit gewesen, läßt Financial Times Deutschland den Leser abschließend wissen. Hier wird wohl noch an einer den Versicherten möglichst überzeugenden Argumentation der Aussichtslosigkeit von Rückforderungsansprüchen gefeilt.
    Kann nicht sein, was nicht sein darf?

    Es bleibt spannend!

    Virus

    Quelle/Link: „Verbraucherzentrale weckt zweifelhafte Hoffnungen“
    http://www.ftd.de/unternehmen/versicherungen/:portfolio-verbraucherzentrale-weckt-zweifelhafte-hoffnungen/50064150.html

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