Pressemitteilung LG Coburg – Sachverständigenhorar

Quelle: http://www.justiz-coburg.de/ 

V e r k e h r s u n f a l l r e c h t

Wann darf der Kfz-Gutachter ran?

Zur Frage, wann der Unfallgeschädigte sich zur Ermittlung seines Fahrzeugschadens eines Gutachters bedienen und die Kosten vom Unfallgegner verlangen kann

Kurzfassung

Ein Verkehrsunfall mit Blechschaden ist für den, der am Zustandekommen schuldlos war, zwar ärgerlich, aber in der Regel zumindest finanziell nicht nachteilig. Denn die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners muss zahlen. Aber Vorsicht: Auch dann sollte man wirtschaftlich vernünftig handeln. Wer etwa bei Bagatellschäden unter 700,- € einen Kfz-Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe beauftragt, bleibt eventuell auf den Gutachterkosten sitzen.

Das zeigt ein jetzt vom Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem eine ohne eigene Schuld in einen Unfall verwickelte Autofahrerin Sachverständigenkosten von rund 320,- € einklagte. Sie kam nur deshalb wirtschaftlich ungeschoren davon, weil der Schaden knapp über der Bagatellgrenze gelegen hatte.

Sachverhalt

Der Pkw der Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Dass die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung dem Grunde nach voll eintrittspflichtig war, stand außer Frage. Der von der Klägerin beauftragte Kfz-Sachverständige ermittelte Reparaturkosten von 718,- € plus Mehrwertsteuer, die die Versicherung auch anstandslos beglich. Bei den Gutachterkosten von 320,- € stellte sie sich jedoch quer. Die Klägerin habe lediglich einen Kostenvorschlag einholen, nicht aber die unverhältnismäßig hohe Sachverständigenvergütung verursachen dürfen. Das wollte die Klägerin nicht hinnehmen und klagte.

Gerichtsentscheidung

Letztendlich mit Erfolg, denn das Landgericht Coburg sprach ihr die 320,- € zu. Allerdings wies es darauf hin, dass der Gegner Sachverständigenkosten nur dann ausgleichen müsse, wenn die Begutachtung zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig sei. Das sei aus Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters zu beurteilen. Es komme darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Bei der Beantwortung dieser Frage könne der später festgestellte Schadensumfang zumindest ein Gesichtpunkt sein. Die sog. Bagatellschadensgrenze liege derzeit in einem Bereich von 700,- €. Im zu entscheidenden Fall habe die Klägerin bei Einschaltung des Sachverständigen angesichts des Schadensbildes mit Reparaturkosten in mindestens dieser Höhe rechnen dürfen, was im Übrigen durch das Gutachten bestätigt werde. Ein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht könne ihr daher nicht angelastet werden.

Fazit

Wirtschaftlich sinnvolles Verhalten des Geschädigten kann sich auch für ihn selbst rechnen.

 (Landgericht Coburg, Urteil vom 20. Juli 2007, Az: 33 S 36/07; rechtskräftig)

Diese Presseinfo kann unter „Pressemitteilung“ auf der Homepage des Landgerichts im Internet abgerufen werden.

Urteilsliste „SV-Honorar“ zum Download >>>>>

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6 Antworten zu Pressemitteilung LG Coburg – Sachverständigenhorar

  1. downunder sagt:

    hört  hört
    es ist also endlich auch in ostfranken angekommen,das BGH-urteil vom 30.11.2004  VI ZR 365/03.
    ist ja auch ne´ ganz schöne strecke,so um die 450 km von karlsruhe nach coburg.
    gut zweieinhalb jahre musste die justitia immerhin latschen!
    das macht dann eine durchschnittsgeschwindigkeit von respektablen 0,05 km/h!
    ganzschön flott für die blindschnecke,oder!
    und das beste:die ostfranken haben den BGH zu etwa 80% auch noch verstanden!
    zum vollen verständnis bitte lesen:„bagatellschadensgrenze,eine nicht existierende luftnummer„von peter pan!

  2. DerHukflüsterer sagt:

    @downunder

    Ja,was sagen die BGH = ( Bauern Grundregeln Heutzutage)
    Die Mühlen des Gesetzes mahlen in Coburg besonders langsam.
    Und wenn der Müller fehlt und nur eine „Müllerin“ am werkeln ist, welche die Spreu vom Weizen nicht richtig trennen kann, bleibt es nicht nur langsam, da wird auch das Mehl nix.

  3. RA. Wortmann sagt:

    Ja, ja, man sollte nicht klagen. Immerhin gelten BGH-Urteile jetzt auch in Coburg. Man hätte ob der bundesweiten Geltung der BGH-Urteile fast schon daran zweifeln können. Na ja, was lange währt, währt endlich gut.

  4. Hunter sagt:

    Vielleicht ein kleiner Beitrag zur Ehrenrettung der Coburger Richter?

    Es besteht offensichtlich eine klare Trennung der Rechtsauffassung zwischen dem dortigen Hauptarbeitgeber „HUK-Coburg Versicherung“ und der örtlichen Gerichtsbarkeit.

    In Coburg wurden nach bisherigem Kenntnisstand viele richtige Urteile zum Thema Sachverständigenhonorar gesprochen. Gemäß Urteilsliste bei Captain HUK gibt es 2 LG und 22 AG Urteile der Coburger Richter gegen die HUK.
    Bei einigen dieser Urteile haben die Richter ein klare Entscheidung getroffen, ohne bzw. nur geringer Berücksichtigung irgendwelcher BVSK-Listen. Die kannten offensichtlich die Differenzierung zwischen Schadensersatzprozess und Werkvertragsprozess.

    Respekt!

  5. downunder sagt:

    hi hunter
    respekt? dafür dass ein gericht das recht richtig anwendet?
    nee nee,nicht wirklich!
    bitte lesen:HIER den artikel von peter pan am 13.09.2006
    zu„hinweise und verfügungen…..„
    didgeridoos,play loud

  6. borsti sagt:

    Bei mir heißen die Kosten unter 715 € Schadensumme
    „Schadenfeststellungskosten“
    Ein „Gutachten“ beginnt bei 715 €, – ist doch simpel, – oder?

    Und die Coburger Justiz bemüht sich nach Kräften um den Spott der Community !!
    Grüße aus dem Schadendickicht.

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