Restliche SV-Kosten, diesmal Hamburg-St. Georg

Das AG Hamburg-St. Georg hat mit Urteil vom 03.01.2007 – 919 C 622/06 – die HUK-Coburg verurteilt, an den Kläger oder mit befreiender Wirkung an das SV-Büro D. 406,17 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 406,17 €. Der Kläger ist dabei auch aktivlegitimiert.

Darauf, ob der Kläger die ihm in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten bezahlt hat, kommt es dabei nicht an. Zwar richtet sich sein Anspruch zunächst nur auf Freistellung. Der Kläger kann aber wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung dieses Anspruchs Ersatz in Geld verlangen, § 250 S. 2. BGB. Zwar hat der Kläger die Beklagte nicht zur Freistellung aufgefordert und Frist gesetzt. Dieses war jedoch nicht erforderlich, da die Beklagte sich schon dem Grunde nach weigerte, die Sachverständigenkosten zu tragen.

Unstreitig ist, dass die Beklagte aus dem Verkehrsunfallereignis vom 15.08.2006 dem Kläger vollumfänglich Schadensersatz zu leisten verpflichtet ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehören zu dem erstattungsfähigen Schaden des Klägers auch die hier geltend gemachten Sachverständigenkosten. Bei diesen Kosten handelt es sich um den im Sinne des § 249 BGB zur Schadensbeseitigung „erforderlichen Geldbetrag“. Erstattungsfähig im des Sinne des § 249 BGB sind die erforderlichen Aufwendungen, die der Geschädigte im Rahmen der Restitution getätigt hat.

Als erforderlich m Sinne des § 249 BGB sind grundsätzlich diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGHZ 54, 82, 85). Ist also für den Fall der Beauftragung eines SV davon auszugehen, dass der Geschädigte die vereinbarte Vergütung des SV für erforderlich halten durfte, so steht ihm ein Erstattungsanspruch in entsprechendem Umfang gegen den Schädiger bzw. dessen Versicherer zu (BGH NJW 1996, 1965 f. m.w.N.). Es ist unerheblich, ob diese SV-Kosten übersetzt sind. Der Geschädigte ist nämlich nicht verpflichtet, sich nach dem günstigsten SV zu erkundigen…

Die Berechnung des SV D. ist auch nicht etwa unüblich oder gar unangemessen. Zwar mag die Berechnung des SV-Honorars nach Schadenshöhe Nachteile mit sich bringen. Sie ist jedoch nicht gleichsam willkürlich, unbillig oder nicht nachvollziehbar. Für die Ermittlung des Kfz-SV-Honorars ist die Höhe des entstandenen Fahrzeugschadens ein sachgerechtes Kriterium. Auch entspricht es durchaus verbreiteter Geschäftspraxis, dass Entgelte für Werk- oder Dienstleistungen unter Vornahme einer Mischkalkulation anhand bestimmter Kriterien pauschalisiert werden. Außerdem birgt auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand durchaus die Gefahr mangelnder Überprüfbarkeit. Zudem muss sich die Beklagte entgegenhalten lassen, dass sie die vom SV kalkulierten Schadenskosten anerkannt hat.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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