Richterin des AG Kaiserslautern verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 13.5.2013 – 2 C 1664/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum bevorstehenden Feiertag gebe ich Euch  noch eine interessante Entscheidung des AG Kaiserslautern vom 13.5.2013 bekannt. Wieder einmal musste ein Sachverständiger, in diesem Fall eine Sachverständigen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gegen den Versicherungsnehmer der HUK-Coburg prozessieren, weil seine Haftpflichtversicherung nicht gewillt oder nicht in der Lage war, die vollen Sachverständigenkosten zu ersetzen. Aufgrund der Abtretungsvereinbarung war die Klägerin zur Geltendmachung der restlichen Sachverständigenkosten berechtigt. Das Gericht hat zutreffend festgestellt, dass der Geschädigte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht verpflichtet ist, den Sachverständigenmarkt zu erforschen, um den billigsten Sachverständigen herauszusuchen. Er darf einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen. Die erkennende Richterin misst die Sachverständigenkosten an der VKS-Honorarbefragung. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und (hoffentlich) einen schönen morgigen Feiertag
Willi Wacker

Aktenzeichen:
2 C 1664/12

Amtsgericht
Kaiserslautern

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO) .

In dem Rechtsstreit

D., D. & K. GbR, vertreten durch d. vertretungsber. Gesellschafter A, B, und C, aus G-Z.

Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

Herrn E. K. S. aus K.

Beklagter

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M. aus K.

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Kaiserslautern durch die Richterin … am 13.05.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 77,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.04.2012 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltkosten in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.04.2012 zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird verurteiit, an die Klägerin Mahnkosten in Höhe von 10,00 € und Auskunftskosten in Höhe von 5,10 € zu bezahlen.

im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 77,67 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 398 BGB.

Die grundsätzliche Haftung des Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 06.01.2012 in Kaiserslautern für Schäden des Kunden der Klägerin steht zwischen den Parteien fest.

Die Sachverständigenkosten sind in Höhe von 467,67 € zu ersetzen, sodass der Klägerin, nachdem hierauf bereits 390,00 € gezahlt worden sind, weitere 77,67 € zustehen.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteil, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urt. v. 30.11.2004, VI ZR 365/03). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, a.a.O.). Dass die Einschaltung eines Sachverständigen geboten war, wird nicht bestritten. Auch die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da sie noch dem unterfallen, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte vielmehr gehalten, sich zügig um die Schadensermittlung und -behebung zu kümmern, um Kosten für Nutzungsausfallentschädigung bzw. Mietwagen gering zu halten. Eine umfassende Erkundigungspflicht würde dem zuwider laufen. Zudem ist ein vorab durchgeführter Preisvergleich häufig wenig hilfreich, da sich das Preisgeflecht der Sachverständigenhonorierung nicht ohne weiteres vergleichen lässt, da nicht nur Unterschiede im Grundhonorar bestehen, sondern auch in den Nebenkosten. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann der Geschädigte also grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Sachverständige im Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens bei der Bemessung seiner Sachverständigenvergütung hält. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, ohne konkreten Anlass eine genaue Aufschlüsselung der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten zu verlangen, oder es gar auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen hinsichtlich der Angemessenheit dieser Kosten ankommen zu lassen. Hat demgemäß der Geschädigte keinen Hinweis darauf, dass die für das Gutachten in Rechnung gestellten Gebühren (gemeint sind wohl Kosten)völlig aus dem üblichen Rahmen fallen bzw. in keinerlei vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, so kann er diese Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen (OLG Nürnberg, VRS 103 Seite 321 ff.). Demzufolge wären auch Kosten zu erstatten, die am oberen Rand der am örtlichen Markt üblichen Vergütung liegen. Unter Beachtung dieser Grundsätze steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigengebühren zu.

Darüber hinaus kann die Vergütung schon nicht als unangemessen hoch eingestuft werden. Schon der Umstand, dass sich die im Streit stehende Sachverständigenhonorierung innerhalb des Preiskorridors der Honorarbefragung des Verbandes der unabhängigen Kfz-Sachverständigen e.V. für das Jahr 2011 bewegt, spricht gegen deren Unangemessenheit. Hierbei wird klargestellt, dass die Befragung der VKS-Mitglieder nicht als starrer Maßstab verstanden wird, sondern lediglich als Orientierungshilfe, um die Fälle einzugrenzen, die jedenfalls nicht völlig aus dem Rahmen fallen.

Sowohl das von dem Sachverständigen berechnete Grundhonorar als auch die in Rechnung gestellten Nebenkosten liegen innerhalb des Honorar-Korridors der VKS-Honorarbefragung. Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen eine Abrechnung der Nebenkosten neben der Pauschalierung des Grundhonorars. Es ist nicht ersichtlich, warum die Arbeitsleistung nicht pauschal abgerechnet werden soll und daneben noch die tatsächlich angefallenen Auslagen. Diese Abrechnungsart ist nicht zu beanstanden zumal sie auch von Gebührenordnungen wie zum Beispiel dem RVG gewählt wird.

Auch bewegt sich die Höhe der Nebenkosten für Lichtbilder und Schreibkosten innerhalb des Honorar-Korridors.

Es ergibt sich so ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 77,67 €.

Dieser Betrag ist ab dem 05.04.2012, §§ 286, 288 BGB zu verzinsen, da die Mahnung an die Haftpflichtversicherung auch gegenüber dem Beklagten wirken (LG Saarbrücken, Urt. v. 09.10.2007, 4 0 194/07).

Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren besteht in Höhe von 39,00 €. Insoweit ist ein Gegenstandswert in Höhe von bis zu 300,00 € bei einer 1,3 Geschäftsgebühr zugrunde zu legen. Hinzu kommt die Telekommunikationspauschale. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (BGH NZV 2012, 538). Besonderer Umfang oder Schwierigkeit der Tätigkeit werden von der Klägerin nicht dargelegt, so dass einen Erhöhung der Geschäftsgebühr nicht in Betracht kommt.

Die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind ebenfalls ab dem 05.04.2012 zu verzinsen, §§ 286, 288 BGB.

Da die Beklagte sich in Verzug befand, sind außerdem Mahn- und Auskunftskosten in einer Gesamthöhe von 15,10 € geschuldet, § 287 BGB.

Der Feststellungsantrag ist hingegen unbegründet, da sich die Beklagte hinsichtlich der Gerichtskosten nicht in Verzug befindet. Mit § 104 ZPO ist geregelt, ab welchem Zeitpunkt eingezahlte Gerichtskosten zu verzinsen sind. Darüber hinaus fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 ZPO nicht vorliegen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

8 Antworten zu Richterin des AG Kaiserslautern verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 13.5.2013 – 2 C 1664/12 -.

  1. G.v.H sagt:

    Hallo, Herr W.Wacker,
    was Ihre einleitende Kommentierung des Urteils AG Kaiserslautern angeht, beziehe ich mich auf folgende Passage:

    „Das Gericht hat zutreffend festgestellt, dass der Geschädigte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht verpflichtet ist, den Sachverständigenmarkt zu erforschen, um den billigsten Sachverständigen herauszusuchen.“

    Warum er nicht verpflichtet ist, sollte noch mehr in das Bewußtsein der Betroffenen gerückt werden mit der Ergänzung dass eine „Erforschung“ praktisch auch garnicht nicht möglich ist.
    Und dann müßte man sich evl. auch noch mit der Frage beschäftigen, ob der „billigste“ Sachverständige überhaupt vergleichsweise ein Rolle spielt für das, was schadenersatzrechtlich zur klären ist und ob ein eigenes Honorartableau des Versicherers überhaupt Gegenstand einer ernsthaften Erörterung sein kann, wenn hier ausschließlich nach der Maxime verfahren wird: „Dir, liebes Unfallopfer, ist zwar ein Betrag in Höhe von xxx,xx € an Gutachterkosten entstanden, aber die ersetzen wir nicht vollständig, weil wir sie nicht für erforderlich halten und das Gegenteil mußt Du beweisen.“
    Folgerichtige Ableitung: Weil wir so nach unserer Rechtsauffassung verfahren, bist Du eben kein vernünftig und wirtschaftlich denkender Mensch, denn Du hast gegen das Wirtschaftlichkeitsverbot verstoßen und einen Sachverständigen beauftragt, der überhöht abgerechnet hat. In diesem normativ ausgerichteten Puzzle von Überlegungen wird dann plötzlich aus der behaupteten Nichterforderlichkeit eine Überhöhung. Beide damit in Verbindung zu bringenden Eigenschaften haben aber eine bekanntlich unterschiedliche Bedeutung und wer der Deutschen Sprache mächtig ist, sollte dies auch leicht nachvollziehen können. Abschließende Frage: Zu was bezüglich eines gegenläufigen Beweises soll denn der Geschädigte dann angeblich noch verpflichtet sein ? ICH sehe eine solche Verpflichtung realiter jedenfalls nicht und sie kann schon allein deshalb nicht bestehen, weil sie sich auf eine eingebildete Idee beschränkt. Dies wissen die Strategen der HUK-COBURG auch und sind sich ihrer Sache sicher. Daran wird auch ein Urteil des LG Bochum nichts ändern oder sollte man das anders sehen müssen?

    Mit freundlichen Grüßen

    G.v.H.

  2. O.S. sagt:

    Hi,W.W.,
    die Entscheidungsgründe verdeutlichen unmißverständlich, worauf bei der Frage der Erforderlichkeit abzustellen ist:
    „Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen.“
    Das ist aber nicht die Sicht der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung zu einem viel späteren Zeitpunkt, d.h. nach Vorlage ders Gutachtens und der Rechnung für das Gutachten.

    ich schließe daraus, dass die Argumentation der HUK-Coburg sich deshalb auf werkvertragliche Gesichtspunkte beschränkt und mit der Frage des Schadenersatzes überhaupt nichts zu tun hat.

    Gruß
    O.S.

  3. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Guten Tag,W.W.,
    in den Entscheidungsgründen dieses Urteils des AG Kaiserslautern finde ich eine Passage , zu der ich eine Frage habe, wenn es dort heißt:

    „Auch bewegt sich die Höhe der Nebenkosten für Lichtbilder
    und Schreibkosten innerhalb des Honorar-Korridors.“

    Wenn genau dies aber nicht festzustellen gewesen wäre, würde das dann bedeuten, dass der betroffene Sachverständige etwas abgerechnet hat, was nicht erforderlich war ?

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  4. joachim otting sagt:

    @ Dipl.-Ing. Harald Rasche

    Nein.

    Wenn ein Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Nebenkosten jedenfalls dann schadenrechtlich erforderlich sind, wenn sie die Grenze des Korridors nicht überschreiten, ist das inhaltlich nicht zu beanstanden. Nur der Umkehrschluss, dass das, was darüber liegt, schadenrechtlich nicht erforderlich sei, wäre falsch.

    Als Hilfsargument (!) “von unten her betrachtet” geht der Listenblick also völlig in Ordnung. Nichts anderes hat das AG Kaiserslautern gemacht.

  5. Jens sagt:

    @Dipl.-Ing. Harald

    Sehr geehrter Herr Rasche,
    Ihre Frage hatte RA Otting bereits aufgegriffen und dazu ausgeführt:

    „Nur der Umkehrschluss, dass das, was darüber liegt, schadenrechtlich nicht erforderlich sei, wäre falsch.“

    Wir sind übrigens einer Meinung darüber, dass dies kein Freibrief sein kann, alle Grenzen der Abrechnung für aufgehoben anzusehen, wenn auch noch in manchen Nebenkostenpositionen viel Luft ist und dabei denke ich in erster Linie an Foto-und Fahrtkosten mit dem zu berücksichtigenden Fahrzeitaufwand.

    Bei allem Verständnis für den einen oder anderen „Ausreißer“, der auch schon einmal die Bandbreite eines versicherungsunabhängigen Tableaus übersteigen kann, darf man nicht vergessen, dass auch der Kraftfahrzeugsachverständige in einem Wettbewerb mit anderen Anbietern steht, der allerdings nicht zu einem Preisunterbietungswettbewerb mutieren sollte, dem die HUK-Coburg das Wort redet mit sog. Routinegutachten und einer darauf abgestellten deutlich unterdurchschnittlichen Pauschalierung, die vielleicht von „Referenzsachverständigen“ noch für auskömmlich und akzeptabel befunden wird (jedenfalls verbal). Das führt dann, quasi als Nebeneffekt, auch noch zu einer von den Versicherern geduldeten Mitnahme all derjenigen Personen, die sich gleichermaßen auf dem Feld des Kfz-Sachverständigenwesens als selbsternannte „Experten“ tummeln.Ein äußertst fragwürdiger Preisunterbietungswettbewerb ist aber nicht gleichzusetzen mit einem seriösen Leistungswettbewerb und an diesem Scheideweg fallen die Vorstellungen darüber, was qualifizierte Leistungserbringung auch noch kosten darf, in ein tiefes und dunkles Loch. Wäre das bei Gerichten auch so, wäre mir um die Rechtsprechung bange.-

    Mit freundlichem Gruß
    Jens

  6. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr Otting,

    Sie schreiben: „Wenn ein Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Nebenkosten jedenfalls dann schadenrechtlich erforderlich sind, wenn sie die Grenze des Korridors nicht überschreiten, ist das inhaltlich nicht zu beanstanden. Nur der Umkehrschluss, dass das, was darüber liegt, schadenrechtlich nicht erforderlich sei, wäre falsch. “ – Absolut richtig.

    Nur so hat das LG Saarbrücken mit seinem Nebenkostendeckelungsurteil entschieden. Ich freue mich, dass Sie auch feststellen, dass LG Saarbrücken, obwohl nunmehr ständig von der HUK-Coburg zitiert, absolut falsch ist.

    Festzuhalten ist daher: Was angemessen ist, ist auch erforderlich. Aber erforderlich kann auch sein, was unangemessen ist.

    Im Schadensersatzprozess kommt es aber einzig auf die Erforderlichkeit an. Es muss daher vom Gericht geprüft werden, ob der Herstellungsaufwand, den der Geschädigte aus der Ex-ante-Sicht betrieben hat, erforderlich ist. Was erforderlich ist, hat der VI. Zivilsenat in VI ZR 67/06 festgestellt.

  7. Karle sagt:

    „Festzuhalten ist daher: Was angemessen ist, ist auch erforderlich.“

    Da muss ich leider wiedersprechen.

    Bei einem Bagtellschaden kann ein Sachverständigenhonorar zwar angemessen sein, ein Gutachten war aber möglicherweise nicht erforderlich.

    Was angemessen ist, ist also nicht immer erforderlich.

  8. Kfz-Tuner sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    was ich nicht verstehen kann, also nicht was das Urteil betrifft, sonder vielmehr der Umstand, das es bereits so viele Urteile gibt, das man Versucht hier leider immer noch weiter zu prozesieren.

    Seitens der HUK Coburg verstehen ich dies nicht.

    Das es auch Gebühren gibt die „viel zu überhöt“ sind oder mit angemessen nichts mehr zu tun haben, O.K., da würde ich als Versicherer auch nicht bezahlen (z.B 100 Foto zum Preis von 2,98 pro Stück).

    Weiter hin verstehe ich den Umstand nicht, mit den 5% Zinsen über dem Basis Zinssatz.

    Mal kurz überlegt: damals, also schon ganz lang her, gab es dann mal (Vermutung) ein Urteil, bei dem man sich auf 5% über dem Basis Zinssatz geeinigt hat. Soweit so gut.
    Nur…hat der Aktuelle 05/2013 Basis Zinsatz nichts mehr mit dem eigentliche Zinssatz zu tun.

    Warum die 5% ? Es sollte eine Strafe sein, wenn nicht gezahlt wird.

    So, nun mein Ansatz: das es wieder Strafe ist, für die es mal gedacht war, müsste folgendes gelten:
    5% über dem Banküblichen Zinsatz für Überziehung des Konto.
    Der Zeit 05/2013 wären dies so im Schnitt 10%.

    Jedem ist bekannt, das Banken dies unterschiedlich handel. So z.B. 8,77 % für ein Konzumer Kredit, oder bei Sparkassen 9.85 % oder bei Volksbanken 9,10 % oder bei Kreditkarten Überziehung rund 25%

    Somit wären die ca. 10 % ein Mittelmaß, das realistisch ist.

    Wenn dies so wäre, dann gäbe es viele Gerichturteile gar nicht mehr, sondern es würde bezahlt werden.

    Daher an die Gemeinschaft: daß wäre Mein Weg, da er Nachvollziehbar ist und mit der Realität zu tun hat.

    Alles Gute Weiter hin, mit freundlichen Grüßen Kfz-Tuner

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert