Richterin des AG Rosenheim verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Vers. AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten plus Zinsen und Gerichts- und Anwaltskosten mit Urteil vom 20.6.2014 – 15 C 939/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute geben wir Euch wieder ein Urteil aus Rosenheim zu den restlichen  Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die meinte, eigenmächtig die berechneten Sachverstängenkosten kürzen zu  können. Und wieder hat sie dabei eine Pleite erlebt. Das erkennende Gericht hat sie verurteilt, den vorgerichtlich gekürzten Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Nur jetzt kamen auch noch die Gerichts- und Anwaltskosten dazu. Wahrlich kein wirtschaftlich sinnvolles Unterfangen. Aber bei der HUK-COBURG zahlen ja die Verluste die Versicherten. Die Versichertengemeinschaft der HUK-COBURG läßt grüßen. Lest aber selbst die positive Entscheidung aus Oberbayern auf Grundlage der schadensersatzrechtlichen Kriterien.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Rosenheim

Az.:     15 C 939/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK – Coburg Allgemeine AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofplatz, 96444 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Rosenheim durch die Richterin S. am 20.06.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.02.2014 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 166,38 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, nachdem das Urteil einem Rechtsmittel offensichtlich nicht zugänglich ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten gemäß §§ 823, Abs. 1, 294 BGB, 115 VVG einen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 166,38 €.

Es sind die gesamten, vom Kläger vorprozessual beanspruchten Sachverständigenkosten in Höhe von 959,38 erstattungsfähig.
Nach § 249 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, was auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars gilt (vgl. BGH DS 2007, 144 ).

Der Geschädigte kann vom Schädiger als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand aber nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Mensch in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGHZ 115, 364/369). Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, das der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH vom 11.02.2014, VI ZR 225/13  = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = DAR 2014, 194). Dass der Kläger von vorneherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Kosten ansetzen würde, wird im Rechtsstreit nicht behauptet und hierfür bietet die Beklagte auch keinen Beweis an.

Die Beklagte bietet Beweis dafür an, dass die Überhöhung der Kostenrechnung des Sachverständigen auch für einen Laien auf erste Sicht erkennbar war. Hierfür bietet sie Beweis durch Einvernahme des Klägers an. Diesem Beweisangebot war nicht nachzugehen, da das Beweisthema nicht entscheidungserheblich ist. Dass mit Kostenrechnung die Überhöhung für einen Laien erkennbar ist, ändert nichts an der Erstattungsfähigkeit des Honorars. Nach neuester BGH-Rechtsprechung muss für den Geschädigten vor Beauftragung ersichtlich sein, dass die Honorarsätze überhöht sein werden (BGH vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).

Der Ersatzpflichtige ist damit aber nicht rechtlos gestellt. Hält er die Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten entsprechende Anwendung des § 255 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen und sich mit diesem wegen der Rechnungsrückforderung auseinander setzen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW Spezial 2008, 459).

Der Sachverständige ist weiterhin kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach den §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet würde. Bei der Abrechnung des Geschädigten ist grundsätzlich ein eher großzügiger Maßstab anzulegen, im Gegensatz zu Eigenklagen eines Sachverständigen. Auf dem Rücken des Geschädigten, den am Unfall kein Verschulden trifft, soll nicht der Kampf um die Berechnungsmodalitäten von Sachverständigenkosten ausgetragen werden (vgl. u. a. AG Pfaffenhofen, Urteil vom 27.11.2013, – 1 C 419/13 -).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu Richterin des AG Rosenheim verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Vers. AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten plus Zinsen und Gerichts- und Anwaltskosten mit Urteil vom 20.6.2014 – 15 C 939/14 -.

  1. Corinna sagt:

    “ Bei der Abrechnung des Geschädigten ist grundsätzlich ein eher großzügiger Maßstab anzulegen, im Gegensatz zu Eigenklagen eines Sachverständigen.“

    Hallo, Willi Wacker, wie darf m an denn diese Einschätzung verstehen ?

    Corinna

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Corinna,
    was sich die (sicherlich noch junge ) Richterin S. am AG Rosenheim bei diesem Satz gedacht hat, weiß ich nicht, ich kenne auch die Richterin nicht.

    Eines kann ich allerdings sagen, dass der Satz falsch ist, denn wenn der SV selbst klagt, klagt er im Schadensersatzprozess nicht seinen Werklohn ein, sondern den abgetretenen Schadensersatzanspruch des Geschädigten, also seines Kunden. Es kommt nur darauf an, wie der Geschädigte die berechneten – und möglicherweise beglichenen – Kosten als Laie ansehen konnte und musste. Wenn er sie für zweckmäßig und erforderlich und den örtlichen Gegebenheiten entsprechend angesehen hat (–> subjektive Schadensbetrachtung), dann sind sie auch schadensersatzrechtlich erforderlich i.S.d. § 249 BGB. Durch die Abtretung verändert sich der abgetrene Anspruch nicht. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn er abgetreten wird.
    Maßstab ist also immer, wie der Geschädigte die Kosten sieht.

    Anders ist es selbstverständlich, wenn der SV seinen Restwerklohn bei dem Kunden, also dem Geschädigten, gemäß der §§ 631, 632 BGB geltend macht. Dann gilt der werkvertragliche Rahmen nach § 632 BGB. Aber das dürfte hier nicht gemeint sein, denn es handelt sich um einen Schadensersatzprozess, auch wenn der Anspruch in der Hand des Sachverständigen geltend gemacht wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. Corinna sagt:

    Vielen Dank, Willi Wacker, das war für mich gut und verständlich erklärt.

    Mit lieben Grüßen

    Corinna

  4. Namenlos (was erforderlich war) sagt:

    Sehr geehrte CH-Redaktion,
    ganz herzlichen Dank für Eure hervorragende Arbeit. Wenn ich das hier zum Ausdruck bringen darf, so hat das schon einen besonderen Hintergrund, denn ich gehöre auch zu einem solchen Schadenteam, das strikt angewiesen ist, die Gutachterkosten nach Maßgabe des Vorstandes unseres Unternehmens zu kürzen, was ich persönlich nicht für richtig halte. Ich habe über viele Jahre Kontakte zu vielen freiberufliche tätigen Sachverständigen gepflegt, die auch für unser Unternehmen wichtig waren. Mit den Honorakürzungen sind ALLE diese Kontakte von unserem Vorstand abgewürgt worden und das empfinde ich als sehr negativ und frustrierend. Ich darf Ihnen verraten, dass inzwischen in unserem Unternehmen der Teufel los ist und kein Mitarbeiter dem anderen mehr über den Weg traut und es ist auch frustierend zu sehen, wie tagtäglich freie und Sachverständige, die bekanntermaßen gewissenhaft ihre Arbeit verrichten von uns wider Willen attackiert werden müssen. Ob ich das noch lange aushalte, ist eine ganz andere Frage, denn ich habe mir meine Arbeit letztlich doch seriöser vorgestellt. So bin ich jetzt aber gezwungen, per Dienstanweisung tagtäglich dazu beizutragen, Unfallopfer zu übervorteilen und was in diesem Bereich ansonsten so abgeht, reicht für ein dickes Buch. Natürlich gibt es auch Verbindungen zur Justiz, wie in diesem Blog schon einmal vermutet und so manches Urteil hat einen besonderen Hintergrund. Ich werde wohl umsatteln und mein Hobby zum Beruf machen, denn dann bin ich gewiß nicht jeden Tag dem Druck ausgesetzt, der mit meinem Aufgabenbereich verbunden ist. Erst dieser Block hat deutlich gemacht, wie die Wirklichkeit in der Unfallschadenregulierung aussieht und ist ein Aufruf an alle Betroffenen, sich zu wehren, wozu auch ich nur immer wieder raten kann, wenn ich auch ab sofort als annonymer Nestbeschmutzer ab gestempelt werde.

    Namenlos (was erforderlich war)

  5. HD-30 sagt:

    @Namenlos (was erforderlich war) Respekt!

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Namenlos,
    ich wünsche Dir, dass Dein Arbeitgeber Deinen Namen nicht erfährt, denn sonst kannst Du auch Asyl in Russland beantragen.
    Für heute wünsche ich Dir ein „rohes Schaffen“
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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