Schon damals hat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung alles bestritten und angezweifelt und doch wurde deren Verurteilung revisionsrechtlich nicht beanstandet durch den VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 25.4.1961 – VI ZR 141/60 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

bei dem zweiten BGH-Urteil, das wir heute für Euch veröffentlichen, handelt es sich um ein historisches Urteil des VI. Zivilsenats des BGH aus dem Jahre 1961, bei dem beklagtenseits offensichtlich mit allen Tricks versucht wurde, das Blatt doch noch zu wenden. So wurde seitens der Beklagten wieder alles bestritten und das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen angezweifelt, nur weil es den Vorstellungen der Beklagten nicht gerecht wurde. Die Ausführungen zum Sachverständigenbeweis sind wohl auch heute noch zeitgenmäß, wie wir meinen. Lest selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 141/60                                                                                Verkündet am: 25. April 1961

in dem Rechtsstreit

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Mai 1960 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der bei dem beklagten Fuhrunternehmer beschäftigte Kraftfahrer E. befuhr am 12. Oktober 1954 gegen 17:35 Uhr mit einem zum Betriebe gehörenden Lastzug, dessen Motorwagen er um 15,2 % und dessen Anhänger er um 1,03 % überladen hatte, die …straße in E. (D.) stadtauswärts. An der Straßenkreuzung bei der Tankstelle … wollte er, nachdem er den linken Richtungsanzeiger herausgestellt hatte, nach links in die … Straße einbiegen. Hieran hinderte ihn der unter starker Alkoholwirkung stehende Viehhändler G., der mit seinem Lieferwagen die … Straße auf der Fahrbahnmitte herabkam und in die Kreuzung einfuhr, ohne die Vorfahrt des Lastzuges zu beachten. Um nicht mit dem Lieferwagen zusammenzustoßen, lenkte E. sein Fahrzeug geradeaus in die 13,10 m breite …straße. Diese überschritt jedoch gerade, in der Sicht E. von rechts nach links, der Kläger im Vertrauen darauf, daß der Lastzug – wie angezeigt – in die …. Straße abbiegen werde. Als er den Zug auf sich zukommen sah, bewegte der Kläger sich kurz rückwärts und dann wieder vorwärts, E., der den Kläger auf 7 m Entfernung gesehen hatte, versuchte unter sofortigem Bremsen erst hinter, dann vor dem Kläger vorbeizufahren, erfaßte ihn jedoch mit dem linken Vorderrad des Triebwagens, das über die Beine des Klägers wegrollte und gleich danach zum Stillstand kam. Der Lastzug hinterließ auf dem trockenen Rauhasphalt eine Bremsspur von 11,20 m. Dem Kläger mußten später beide Beine oberhalb der Knie abgenommen werden.

Der Kläger ist zum großen Teil von dem Haftpflichtversicherer G. entschädigt worden. Er hat jedoch mit der Begründung, die Summen seien demnächst erschöpft und G. selbst nicht zahlungsfähig, auch den Beklagten in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, daß dieser ihm den entstandenen und noch entstehenden Unfallschaden im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes erstatten müsse. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Unfall durch ein für den Beklagten unabwendbares Ereignis verursacht worden sei. Das Oberlandesgericht hat die begehrte Feststellung getroffen in der Erwägung, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Lastzug ohne die Überladung früher zum Stillstand gekommen wäre und den Kläger nicht mehr überfahren hätte. Da die letztere Feststellung ohne Erhebung des vom Beklagten erbotenen Sachverständigenbeweises getroffen worden war, hat der erkennende Senat die Entscheidung durch Urteil vom 16. Dezember 1958 – VI ZR 4/58 – aufgehoben. Nach weiterer Aufklärung hat das Oberlandesgericht die Feststellung erneut, jedoch beschränkt auf den noch entstehenden Unfallschaden, ausgesprochen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte sein Ziel der gänzlichen Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht ist zu der erneuten – nunmehr eingeschränkten – Verurteilung des Beklagten gelangt, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Möglichkeit nicht ausgeräumt sei, daß der Unfall ohne die Überladung des Lastzuges vermieden worden wäre. Es folgt dem eingeholten, mündlich erläuterten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. darin, daß der Bremsweg des nicht überladenen Fahrzeugs etwa 0,90 m kürzer gewesen wäre, und schließt aus der Lage des Klägers nach dem Unfall, daß der Lastzug ihn wahrscheinlich nicht überfahren hätte, wenn er um diese oder auch eine etwas geringere Strecke früher zum Stillstand gekommen wäre. Es stehe im Hinblick auf die Überladung fest, so legt das Urteil dar, daß weder der Beklagte noch sein Fahrer E. jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet habe. Den Beweis, daß der Unfall sich auch ohne diese Sorgfaltsverletzung ereignet hätte, habe der Beklagte nicht erbracht. Er hafte daher für die Unfallfolgen nach § 7 KFG. Das rechtliche Interesse des Klägers an dieser Feststellung sei aber nur hinsichtlich des noch entstehenden, nicht auch des schon eingetretenen Schadens zu bejahen, weil den letzteren der Haftpflichtversicherer des Mitbeteiligten G. unstreitig bereits bezahlt habe.

Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Beklagten nicht stattgegeben hat, praktische Bremsversuche mit dem Unfallfahrzeug oder einem gleichartigen Lastzug anzuordnen, und daß es ferner abgelehnt hat, ein Obergutachten zur Frage der Bremswegverlängerung durch Überladung einzuholen. Letzteres wäre, so meint die Revision, sowohl wegen der besonderen Schwierigkeit der Untersuchung als auch wegen grober Fehler, die dem Sachverständigen Prof. Dr. R. unterlaufen seien, erforderlich gewesen.

Diese Rügen sind unbegründet.

Wie die Revision ersichtlich nicht verkennt, steht es im Ermessen des Tatrichters, ob er die Einholung eines Obergutachtens für erforderlich hält; die Partei hat hierauf grundsätzlich keinen Anspruch (vgl. Wieczorek § 412 ZPO Anm. A I b mit Nachw,). Das Berufungsgericht hat in der ihm zustehenden, freien Würdigung das von Prof. Dr. R. erstattete Gutachten für genügend erachtet und es wegen der Angriffe des Beklagten lediglich für aufklärungsbedürftig angesehen. Diese Aufklärung hat es dann durch mündliche Erläuterungen des Sachverständigen nach § 411 Abs. 3 ZPO herbeigeführt. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Der Ausnahmefall, in welchem wegen ungewöhnlicher Schwierigkeit der Frage und grober Mängel ihrer Begutachtung eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens bejaht worden ist (BGH Urt. vom 14. Juli 1953 – V ZR 97/52 – = LM § 739 ZPO Nr. 2), lag entgegen der Ansicht der Revision hier nicht vor.

Die Frage, welche Verlängerung des Bremsweges durch Überladung des Fahrzeugs eintritt, kann nicht als so außerordentlich schwierig angesehen werden, daß ihre sichere Beantwortung durch einen auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens tätigen Professor der technischen Hochschule nicht zu erwarten stände. Das Gutachten enthält denn auch eingehende Berechnungen, trotz wissenschaftlicher Vorsicht aber keine Andeutungen, aus denen geschlossen werden könnte, daß das Ergebnis gleichwohl als ungewiß oder gar fragwürdig angesehen werden müßte. Der vom Beklagten als Privatgutachter herangezogene Sachverständige H. hat sich sogar im Stande gesehen, die Frage allein auf Grund seines praktischen Wissens als Verkehrssachverständiger zu beantworten, und ist dabei zu einer rechnerisch fast gleichen Lösung gelangt (Gutachten vom 11. Oktober 1959).

Der letztere Umstand weist bereits darauf hin, daß auch von groben Mängeln des von Prof. Dr. H. erstatteten Gutachtens nicht die Rede sein kann. Das gilt insbesondere von den technischen Annahmen, auf denen die Untersuchung aufbaut. Daß ohne solche kein Sachverständiger – also auch kein Obergutachter – auskommen kann, wird in dem als Parteivortrag des Beklagten anzusehenden Gutachten des Sachverständigen H. vom 11. Oktober 1959 ausdrücklich anerkannt. Es kann sich also nur darum handeln, ob diese Annahmen zu billigen sind. Die dem Sachverständigen gestellte Frage beantwortet sich durch Berechnung des Bremsweges bei zulässig beladenem und bei – den festliegenden Werten entsprechend – überlastetem Fahrzeug, also durch einen Vergleich. Daraus ergibt sich die Forderung, daß die unerläßlichen Annahmen bei beiden Rechnungen dieselben zu sein haben. Das Berufungsgericht bedurfte keiner eigenen Sachkunde, um den deutlichen Darlegungen des Gutachtens zu entnehmen, daß der Sachverständige Prof. Dr. R. diese Forderung sorgfältig gewahrt hat. Die hauptsächlichen Angriffe der Revision laufen dagegen darauf hinaus, die Gleichheit der Voraussetzungen zu durchbrechen und so zu einer Verschiebung des Ergebnisses zugunsten des Beklagten zu gelangen.

Das gilt von der Rüge, der Sachverständige habe nicht beachtet, daß das Blockieren der Räder und die damit verbundene Verringerung der Bremsverzögerung durch die Überladung hinausgeschoben werde. Der Gutachter hat richtig die Bremswege des zulässig und des übermäßig beladenen Lastzuges bei optimaler Verzögerung, also in beiden Fällen bei sich gerade noch drehenden Rädern, verglichen. Der Beklagte hat selbst vorgetragen, der Zeuge E. sei so erfahren und geschickt in der Bedienung des Fahrzeugs, daß ihm ein gefühlloses, zum Blockieren führendes Durchtreten der Bremse nicht unterlaufen wäre. Um so weniger hatte der Sachverständige Anlaß, von dem Grundsatz gleicher Voraussetzungen abzugehen und den Bremsweg eines rutschenden Zuges mit Normallast dem eines überladenen Zuges mit gerade noch durchdrehenden Rädern gegenüberzustellen.

Wenn das Gutachten davon ausgeht, der Zeuge E. habe bei dem Unfall die höchste erzielbare Bremskraft auch tatsächlich ausgenutzt, weil es sich um eine Notbremsung gehandelt habe, so entspricht dies entgegen der Meinung der Revision durchaus der Lebenserfahrung. Zudem stimmt die Annahme sowohl mit der ausdrücklichen Bekundung des Zeugen überein, der das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum gefolgt ist, als auch mit dem Vortrag des Beklagten, der Zeuge habe alles nur Erdenkliche zur Vermeidung des Unfalls getan. Dagegen würde es wiederum eine ungerechtfertigte Verschiedenheit der Ausgangspunkte bedeutet haben, wenn der Sachverständige bei zulässig beladenem Lastzug eine Vollbremsung angenommen hätte, bei dem überladenen Fahrzeug hingegen nicht.

Desgleichen war die geringfügige, vom Berufungsgericht genau ermittelte Steigung der Straße an der Unfallstelle bei der Berechnung beider zum Vergleich stehenden Bremswege zu berücksichtigen. So ist auch der Sachverständige verfahren, wenn er in der mündlichen Ergänzung seines Gutachtens ausgeführt hat, das Verhältnis der Bremswege bleibe bei ansteigender Straße gleich, mit der Folge, daß sich die Bremswegverlängerung höchstens um wenige Prozent verkürze. Die Darlegung des Urteils, daß es auf diese Verkürzung selbst dann nicht ankommen könnte, wenn sie mit zehn oder gar fünfzehn Prozent angenommen werden müsste, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Unbegründet ist ferner der Angriff der Revision, der Sachverständige habe die Verbreiterung der aufliegenden Reifenfläche infolge der Überladung und die hierdurch bewirkte Verstärkung der Bremswirkung nicht berücksichtigt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten errechnet, daß die optimale Bremskraft ganz auf der Straße abgestützt werden konnte, und in der mündlichen Ergänzung nochmals erläutert, daß auch bei der Unfallbremsung die Straßengriffigkeit noch nicht voll ausgenutzt war, so daß nicht diese, sondern die Leistung der Bremsanlage für die obere Grenze der Bremswirkung bestimmend war. Mehr als die Feststellung des Gutachters, daß die Haftreibung zwischen Reifen und Straßendecke in jedem Falle völlig ausreichte, konnte der Beklagte auch durch seinen Hinweis auf die Verbreiterung der Auflagefläche nicht erreichen.

Die weiteren Beanstandungen der Revision sind ebenfalls nicht geeignet, eine verfahrensrechtliche Pflicht des Berufungsgerichts zur Einholung eines Obergutachtens zu begründen. Wenn die Revision wiederholt, daß der Sachverständige das Ergebnis der polizeilichen Bremsprüfung falsch ausgewertet habe, so geht sie an der ausdrücklichen Erklärung des Gutachters vorüber, er habe seine Berechnungen gänzlich unabhängig von den polizeilich ermittelten Werten angestellt. Die Revision bringt nichts, insbesondere keine Rechtsgründe dafür vor, weshalb das Berufungsgericht dieser Erklärung nicht hätte folgen dürfen. Die von dem Sachverständigen mit 30 km/st zugrunde gelegte Geschwindigkeit des Lastzuges entspricht fast genau der Berechnung des Sachverständigen H. in seinem Gutachten vom 17. Februar 1957 (29,16 km/st) und damit dem Parteivortrag des Beklagten. Die Frage, ob die Räder den Körper des Verunglückten erfahrungsgemäß zunächst ein Stück vorwärts schieben, ist dem Sachverständigen nicht gestellt worden, und zwar auch nicht, wie dem Tatbestand des Berufungsurteils entnommen werden muß, als der Beklagte hierzu in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt hätte. Unter diesen Umständen kann die Revision keinen Mangel des Gutachtens daraus herleiten, daß der Sachverständige auf den Punkt nicht eingegangen ist. Im übrigen vermag der Hinweis am Ergebnis auch nichts zu ändern. Der Kläger ist innerhalb der mit 0,90 m festgestellten Bremswegverlängerung überfahren worden. Wird sie hinweggedacht, so entfällt der schädliche Erfolg unabhängig davon, ob zunächst ein Vorwärtsschieben des Körpers stattgefunden hat.

Nach alledem läßt sich ohne besondere Sachkunde feststellen, daß das von Prof. Dr. R. erstattete Gutachten an keinem der Mängel leidet, welche die Revision behauptet. Auch sonst sind Fehler – zumal grobe – nirgends ersichtlich. Es mag sein, daß ein Obergutachter den einen oder anderen Gesichtspunkt abweichend gewürdigt hätte. Daraus erwuchs dem Berufungsgericht nach dem eingangs dargelegten Grundsatz jedoch noch nicht die verfahrensrechtliche Pflicht, ein solches Obergutachten einzuholen.

Inwieweit es nach demselben Grundsatz im Ermessen des Tatrichters gestanden hätte, den beantragten praktischen Bremsversuch anzuordnen, braucht nicht erörtert zu werden. Denn wenn sich, wie die Revision behauptet, zwischen den theoretisch berechneten und den praktisch erprobten Bremswegen bedeutsame Unterschiede ergeben können, so nur deshalb, weil sich beim Versuch Eigentümlichkeiten des Unfallfahrzeugs auszuwirken vermögen, die sich der Berechnung entziehen. Daraus folgt, daß solche der Rechnung möglicherweise anhaftende Ungenauigkeiten sich durch die praktische Bremsprobe nur dann verläßlich berichtigen lassen, wenn dafür das Unfallfahrzeug zur Verfügung steht, und zwar gerade in dem Zustand zur Unfallzeit, letzteres war aber, als der Beklagte den Beweisantrag stellte, unzweifelhaft längst nicht mehr der Fall. Ein Versuch mit dem – sei es auch nur durch weiteren Gebrauch – veränderten Lastzug oder gar mit einem anderen gleicher Bauart wäre nicht geeignet gewesen, die von der Revision behaupteten Unsicherheiten der theoretischen Berechnung einzuengen. Schon aus diesem Grunde kann es nicht als Verfahrensverstoß gerügt werden, wenn das Berufungsgericht von der Anordnung eines solchen Versuchs abgesehen hat.

Die Feststellung des Tatrichters, daß dem Beklagten der Beweis für seine Behauptung mißlungen ist, die Überladung des Lastzuges habe sich nicht schädlich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt, unterliegt demnach keinen rechtlichen Bedenken. Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war seine Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kosten der Revision waren dem Beklagten nach § 97 ZPO aufzuerlegen.

Engels                                                        Dr. K. E. Meyer                                             Hanebeck
.                           Bundesrichter                                                     Dr. Pfretzschner
.                             Dr. Hauß
.                          ist beurlaubt.

Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.05.1960

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