Und noch ein Urteil zum Kopfschütteln: Amtsrichter H. des AG Saarbrücken verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse nur zum Teil mit Urteil vom 3.7.2015 – 120 C 156/15 (05) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

als Kontrast zu der hochwertigen Entscheidung aus Karlsruhe veröffentlichen wir hier ein weiteres Urteil von dem mittlerweile negativ bekannten Amtsrichter H. der 120. Zivilabteilung des AG Saarbrücken. Dieser Richter schert sich weder um die Grundsatzurteile des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -, die er zwar in der Begründung erwähnt aber unzutreffend anwendet. Im blinden Gehorsam hinsichtlich der teilweise nicht rechtskräftigen Entscheidungen der Berufungskammer des LG Saarbrücken werden insbesondere das Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – zur Begründung herangezogen, obwohl im Saarland jeder Richter weiß, dass das besagte Urteil schon allein wegen der JVEG-basierten Prüfung der Nebenkosten sich im Revisionsverfahren bei dem BGH befindet. Gleichwohl wird dieses Urteil verwendet. Wir finden das einfach nur noch skandalös. Denn der BGH hat in dem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – bereits festgestellt, dass weder das Grundhonorar noch die Nebenkosten am JVEG gemessen werden können. Das LG Frankfurt/Oder hatte diese Ansicht noch vertreten, die dann vom BGH revisionsrechtlich beanstandet wurde. Das vom Amtsrichter angeführte Urteil des BGH vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – ist, wie jeder Jurist leicht feststellen kann, nicht anwendbar. Im Verfahren, das zu dem Revisionsurteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – führte, klagte der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht, wobei der Abtretung eine Abtretung an Erfüllungs Statt gem. § 364 BGB zugrunde lag. Hier hatte der Amtsrichter H. einen Restschadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die HUK-COBURG auf Erstattung der restlichen berechneten Sachverständigenkosten zu entscheiden. Es lag weder eine Abtretung erfüllungshalber noch an Erfüllungs Statt vor, so dass schon von daher VI ZR 357/13 nicht einschlägig war. Diese juristische Urteilsarbeit ist daher mit ungenügend zu bewerten. Die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken wird offenbar bewußt verschwiegen. Selbst wenn er diese nicht anwendet, so hätte er sich jedoch mit dieser auseinandersetzen müssen. Gleiches gilt für die Rechtsprechung des OLG München , über die wir im Frühjahr positiv berichtet hatten. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

120 C 156/15(05)

Amtsgericht Saarbrücken

I m   N a m e n  d e s  V o l k e s

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstüzeungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. Vertr. durch d. Vorstand, Großherzog-Friedrich-Straße 40, 661109 Saarbrücken

Beklagte

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall, hier: Sachverständigenkosten

hat das Amtsgericht Saarbrücken ohne mündliche Verhandlung am 03.07.2015 im Verfahren gem. § 495a 2PO durch den Richter am Amtsgericht H. für Recht erkannt:

1.  Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 90,78 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.03.2015 zu zahlen.

2.   Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 69% und der Kläger 31%.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.   Die: Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Das Gericht ist örtlich zuständig, da der Schadensfall in der Niederlassung der geklagten in Saarbrücken bearbeitet wurde, §21 ZPO.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe restlicher 99,78 € aus den §§ 7 Abs, 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249 Abs. 2 BGB. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 249, Rdnr. 40).

Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitlgung ansehen darf, dabei ist grundsätzlich auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).

Grundsätzlich darf der Geschädigte von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen (LG Saarbrücken, Urteil vom 30.05.2008, Az. 13 S 20/08 und Urteil vom 21.02.2008, Az. 11 S 130/07). Erst wenn er erkennen kann, dass der Sachverständige das Honorar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Mißverhältnis zueinander stehen, oder der Geschädigte ein Auswahlverschulden zu vertreten hat oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung verschuldet oder der Honorarberechnung missachtet, mindert sich sein Erstattungsanspruch (LG Saarbrücken, a.a.O.).

Dem Geschädigten obliegt keine Erkundigungspflicht, er muss nicht mehrere Angebote einholen. Die Berechnung des Schadens kann nicht von rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeit, also zum Beispiel einer überhöhten Honorarrechnungen des Sachverständigen abhängig gemacht werden (LG Saarbrücken, Urteil Vom 21.02.2008, Az. 11 S 130/07).

Der erforderliche Geldbetrag wird aber nicht durch die Rechnung des Sachverständigen festgelegt, auch nicht, wenn der Geschädigte diese gezahlt hat. Allerdings ist der tatsächlich erbrachte Aufwand ein Indiz für die Bemessung des erforderlichen Betrages, jedoch ist der aufgewendete Betrag nicht zwingend identisch mit dem zu ersetzenden Schaden (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Aktenzeichen VI ZR 357/13), insbesondere dann nicht, wenn die Preise des Sachverständigen für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Dann darf das Gericht den erforderlichen Betrag nach § 287 Abs. 1 ZPO schätzen.

Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren (LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003, Az.: 2 S 219/02; Saarl. OLG, Urteil vom 22.07.12003, Az.: 3 U 438/02-46; so nunmehr auch der BGH, Urteil vom 4.4.2005, NJW 2006, 2472; VersR 2006, 1131). Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert.

Das Gericht legt bei der Berechnung von Sachverständigenhonoraren die Urteile des LG Saarbrücken vom 19.12.2014, Az. 13 S 41/13 und des BGH vom 22.07.2014, Aktenzeichen VI ZR  357/13, zugrunde. Demnach kann das Grundhonorar wie bisher entsprechend dem Honorarkorridor HB V der BVSK Honorarbefraguhg (hier 2013) geschätzt werden.

Für die Nebenkosten bietet die BVSK Honorarbefragung aber keine taugliche Schätzungsgrundlage. Es ist deshalb auf die vom Landgericht Saarbrücken im Urteil vom 19.12.2014, Aktenzeichen 13 S 41/13 aufgestellten Grundsätze zurückzugreifen.

Zunächst gilt der Grundsatz, dass ein Sachverständiger zum Ausdruck bringt, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein soll, wenn er dies mit einem Pauschalbetrag abrechnet und zusätzlich bestimte Nebenkosten beansprucht. Nebenkosten können dann nur in Höhe der entstandenen Aufwendungen berechnet werden.

Als Aufwendungen können Fahrtkosten, Kosten für das Schreiben, Drucken und Vervielfältigen des Gutachtens, Fotokosten, Porto-, Versand- und Telefonkosten sowie die EDV-Abrufgebühr und Kosten der EDV-Fahrzeugbewertung angesetzt werden. Diese sind erstattungsfähig, soweit sie erforderlich sind, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Maßgebend ist, ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch die Kosten als zweckmäßig und notwendig ansehen würde.

Der Geschädigte muss eine Plausibilitätskontrolle der berechneten Kosten durchführen, um zunächst zu einer eigenen Einschätzung zu kommen, ob die berechneten Nebenkosten angemessen sind. Zur Überprüfung der Angemessenheit im Rahmen des § 287 ZPO darf das Gericht nach dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19.12.2014, Az. 13 S 41/13, auf den Rahmen zurückgreifen, den das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für die Entschädigung von Sachverständigen vorgibt.

Für Fahrtkosten gilt dies allerdings nicht. Das Landgericht weist darauf hin, dass der Kilometersatz des § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG von 0,30 € sich erkennbar an der steuerlichen Abzugsfähigkeit orientiert und nicht den tatsächlichen Kosten entspricht, die das Landgericht in seiner Ausgangsentscheidung mit 0,60 € pro Kilometer ermittelte.
Erstattungsfähig ist daher ein Betrag von maximal 0,70 € pro Kilometer. Eine Überschreitung dieses Betrages ist erkennbar überhöht.

Für das Schreiben und den Druck des Originalgutachtens in Schwarz/Weiß sind gemäß § 7 Abs. 2Nr. 1 JVEG 0,50 € für jede Seite und gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG 0,90 € für jede Seite anzusetzen, also insgesamt 1,40 € für jede Seite. Zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 20 % liegt die Obergrenze hier bei 1,68 €. Wird diese überschritten, ist lediglich der Sockelbetrag von 1,40 € erstattungsfähig.

Für jede weitere gedruckte Seite schwarz-weiß ohne Schreibkosten sowie für jede Kopie schwarz-weiß ohne Schreibkosten sind 0,50 € zu erstatten. Zuzüglich des Sicherheitszüschfages von 20 % liegt die Obergrenze hier bei 0,60 €. Wird diese überschritten, ist lediglich der Sockelbetrag von 0,50 € erstattungsfähig. Grundsätzlich sind über das Originalgutachten hinaus maximal 2 Ausfertigungen erstattungsfähig (für den Geschädigten und dessen Rechtsanwalt).

Für eine in Farbe gedruckte Seite des Gutachtens ist 1,00 € zu vergüten, was aber nicht hinsichtlich der Fotos gilt, für die eine Sonderregelung eingreift. Die Obergrehne für Farbausdrucke liegt bei 1,20 €. Wird diese überschritten, ist lediglich der Sockelbetrag von 1,00 € zu erstatten.

Fotokosten sind entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG einmalig für das Originalgutachten in Höhe von 2,00 € pro Foto zu erstatten, soweit sie zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlich waren. Zuzüglich des Sicherheitszuschlages von 20 % liegt die Obergrenze bei 2,40 €. Wird diese überschritten, ist lediglich der Sockelbetrag von 2,00 € erstattungsfähig. Für maximal weitere 2 Fotosätze bei den Ausfertigungen des Gutachtens sind 0,50 € pro Foto zu erstatten. Die Obergrenze liegt hier bei 0,60 €. Sofern diese Überschritten wird, sind lediglich 0,50 € zu erstatten.

Für die Porto-, Versand- und Telefonkosten bleibt es bei dem Pauschalbetrag von 15,00 €.

Ferner sind die Kosten der EDV-Abrufgebühr und der EDV-Fahrzeugbewertung erstattungsfähig, jedenfalls soweit sie jeweils einen Betrag von 20,00 € nicht übersteigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Kosten konkret anfielen. Auch sonstige Fremdkosten des Sachverständigen sind zu erstatten.

Daraus ergibt sich auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten alternativen Berechnung entsprechend der aktuellen Rechtsprechung folgende Berechnung:

Kostenart                                                                        Anzahl          Einzelpreis       Gesamtpreis

Grundhonorar bei Schadenshöhe 1.600,00 € netto          pauschal        351,00 €          351,00 €
Fahrtkosten 0,70 € pro Km                                                     38                 0,70 €            26,60 €
Schreiben und Druck s/w 1,40 €, max. 1,60 €/Seite                 6                 1,40 €              8,40 €
Druck s/w ohne Schreiben 0,50 €, max. 0,80 €/Seite                                                          0,00 €
Kopie s/w ohne Schreiben 0,60 €, max, 0,60 €/Seite             12                 0,50 €              6,00 €
Druck Farbe 1,00 €, max. 1,20 €/Seite                                                                                 0,00 €
Fotos für Original 2,00 €, max. 2,40 €/Stück                             6                 2,00 €            12,00 €
Fotos für max. 1 Ausfert. 0,50 €, max. 0,60 €/Stück                 6                 0,50 €              3,00 €
Porto, Versand, Telefon gem. Rechng., max. 15,00 €                                 15,00 €            15,00 €
EDV-Abrufgebühr gem. Rechng., max. 20,00 €                                           20,00 €           20,00 €
EDV-Fahrzeugbewertung gem. Rechng., max. 20,00 €                              20,00 €            20,00 €
Sonstige Fremdkosten nach Anfall                                                                                       0,00 €

Summe netto                                                                                                                    462,00 €
Umsatzsteuer 19%                                                                                                             87,78 €
Summe brutto                                                                                                                   549,78 €
bereits gezahlt                                                                                                                 450,00 €
Restbetrag zu zahlen                                                                                                         99,78 €

Der Kläger kann keine zusätzliche Erstattung der Fahrzeit nach einem Stundensatz von 75,00 € netto verlangen. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 JVEG richtet sich der Fahrtkostenersatz nach § 5 dieses Gesetzes, der jedoch eine Kilometervergütung vorsieht. In § 8 Abs. 2 JVEG ist bestimmt, dass auch Reise-und Wartezeiten vergütet werden, soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist. Daran fehlt es jedoch gerade, da der Kläger nicht nach Stundensätzen gem. JVEG abrechnet und vergütet wird, sondern entsprechend der festgestellten Schadenshöhe eine Pauschalvergütung beansprucht.

Die Fahrtkosten sind ebenso wie die Zinsen unsubstantiiert bestritten.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu Und noch ein Urteil zum Kopfschütteln: Amtsrichter H. des AG Saarbrücken verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse nur zum Teil mit Urteil vom 3.7.2015 – 120 C 156/15 (05) -.

  1. HUK-Observer sagt:

    Unglaublich, was bei der Justiz in Saarbrücken abgeht. Rechtsbeugung ist da noch ein zurückhaltendes Prädikat. Dass es auch dumme Richter geben könnte, vermag ich einfach nicht zu glauben.-
    Selbst bei der Coburger Justiz ist das nicht der Fall.-

    HUK-Observer

  2. Iven Hanske sagt:

    Hier spielt ein Inkompeter, in Missachtung des BGH und BGB, Diktator! Das Strafrecht sollte diesem „Dieb“ und den Drahtziehern das Handwerk legen. Pförtner haben besseres Rechtswissen…

  3. Graf Zahl sagt:

    Rechte-Vernichter nenne ich solche Richter!
    Mein lieber Scholli, das ist mal ein Schrott-Urteil!
    Da gab´s doch bestimmt eine schöne Reise oder
    einen Geldumschlag von der HUK?!
    Anders kann und will man sich dieses Zustandekommen
    solcher Urteile nicht mehr vorstellen.

    Graf Zahl

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