Und noch einmal: Einzelrichter der Berufungskammer des LG Halle verurteilt die HUK 24 AG nur zu 2/3 des von ihrem VN verursachten Schadens aufgrund falscher Aussagen des HUK-COBURG Mitarbeiters mit Urteil vom 17.4.2015 – 1 S 81/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir hatten Euch gestern hier bereits ein – fehlerhaftes – und durch betrügerische Handlungen zustande gekommenes Urteil des Einzelrichters der Berufungskammer des LG Halle an der Saale bekannt gegeben. Offenbar steckt hinter dem Vorgehen der HUK-COBURG eine Systematik? Nachfolgend veröffentlichen wir hier das zweite Fehlurteil des Einzelrichters der Berufungskammer des LG Halle zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Wieder hatte der Sachbearbeiter R. von der HUK-COBURG bewußt die Unwahrheit ausgesagt(!!), indem er behauptete, das Gutachten habe nicht in schriftlicher Form vorgelegen. Und wieder ist der Richter der HUK-COBURG auf den Leim gegangen, obwohl es 2 Zeugenaussagen gibt, die das Gegenteil belegen. Darüber hinaus spielt es schadensrechtlich keine Rolle, ob das Gutachten in schriftlicher Form vorgelegen hatte oder nicht. Die Frage ist doch, konnte der Geschädigte erkennen, dass die Sachverständigenrechnung fehlerhaft ist? Woher soll der Geschädigte wissen, in welcher Form das Gutachten versandt wurde? Bedenklich, wenn nicht sogar schon kriminell ist, wenn Mitarbeiter der HUK-COBURG bewußt (!!), das heißt vorsätzlich, bei Gericht die Unwahrheit aussagen? Das dürfte ein Fall der Falschaussage sein, die ebenso wie der Meineid mit Strafe bedroht ist. Auch hier dürfte es sich um einen Fall für den Staatsanwalt handeln. Offensichtlich liegt hier ein systematisches Vorgehen zum versuchten – bzw. hier sogar vollendeten – Prozessbetrug vor und nicht nur ein „Versehen“, wie die HUK behauptet? Nur diese Behauptung nimmt kein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch ernst. Nachdem die HUK-COBURG inzwischen fast jeden Prozess verliert – wir verweisen hierzu auf die umfangreiche Urteilsliste gegen die HUK-COBURG, geht es wohl nur noch auf der Betrugsschiene? Dass die Geschädigten vorgerichtlich um ihre berechtigten Schadensersatzansprüche gebracht werden, ist ja allseits bekannt. Das hier ist aber eine neue, größere Dimension, die ganz dringend der strafrechtlichen Überprüfung bedarf. Unten haben wir noch einmal das Schreiben der HUK-Coburg angehängt, nachdem die Vereidigung einer HUK-Sachbearbeiterin beantragt wurde. Lest selbst und gebt bitte Eure – sachlichen – Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Landgericht Halle                                                              Verkündet laut Protokoll am:
Geschäfts-Nr.:                                                                   17.04.2015
1 S 81/14
102 C 3186/13 Amtsgericht Halle
(Saale)

Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Rechtsstreit

HUK 24 AG, vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 01, 96644 Coburg

– Beklagte und Berufungsklägerin –

gegen

– Klägerin und Berufungsbeklagte –

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2015 durch den Richter am Landgericht M. als Einzelrichter
für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 23. Juli 2014 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a)  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 529,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2014 zu zahlen.

b)  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

c)  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln.

2.   Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.   Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln.

4.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger – Inhaber eines Kraftfahrzeugsachverständigenbüros – begehrt aus abgetretenem Recht der jeweiligen Geschädigten wegen eines Verkehrsunfalls vom 3. Februar 2010, zweier Unfälle vom 15. Februar 2010 und eines Unfalls vom 29. März 2010 von der Beklagten – Haftpflichtversicherung des alleinigen Schadensverursachers – die Erstattung seiner Honorarrechnungen. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus den Verkehrsunfällen steht jeweils außer Streit. Von der Darstellung der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1 Halbs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat hinsichtlich der Haupt- und der Nebenforderung teilweisen Erfolg.

1.
Der Kläger ist Inhaber des abgetretenen Teils der Schadensersatzforderungen der
Geschädigten.

a)     Die Geschädigten haben ihre Schadensersatzforderung jeweils an den Kläger abgetreten. Der Geschädigte F., vormals T., vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin hat die Abtretungserklärung am 21. November 2013 abgegeben, wie bereits das Amtsgericht festgestellt hat. Der Geschädigte F. war bis zur Abtretung als Eigentümer Inhaber der nunmehr vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzforderung aus dem Unfallereignis vom 15. Februar 2010. Entsprechendes gilt für die Abtretungserklärungen des Geschädigten K. vom 22. November 2013 bezüglich des Unfallereignisses vom 29. März 2010, der Geschädigten S. vom 9. Dezember 2013 bezüglich des zweiten Unfallereignisses vom 15. Februar 2010 und des Geschädigten R. vom 26. November 2013 bezüglich des Unfallereignisses vom 3. Februar 2010. Die vormalige Forderungsinhaberschaft der jeweiligen Geschädigten und die Authentizität ihrer Erklärungen einschließlich Unterschriften auf den Abtretungsurkunden greift die Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mehr an.

b)     Die vorgenannten Abtretungen vom 21. November 2013, 22. November 2013, 9. Dezember 2013 und 26. November 2013 sind jeweils wirksam im Sinne des § 398 BGB. Die Wirksamkeit der Abtretung setzt voraus, dass die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2011, VI ZR 260/10, NJW 2011, 2713). Dies ist hier jeweils der Fall. Die Abtretungsvereinbarungen beziehen sich jeweils auf den konkret bezifferten Teil der Schadensersatzforderung für die Inanspruchnahme des Klägers durch die jeweiligen Geschädigten nach dem konkret benannten Schadensereignis. Dass die vom Kläger vorformulierten Abtretungserklärungen darüber hinaus auch auf frühere – allerdings unwirksame – Abtretungen vom 15. Februar 2010 (Geschädigter F.), 29. März 2015 (Geschädigter K.), 16. Februar 2010 (Geschädigte S.) und 5. Februar 2010 (Geschädigter R.) Bezug nehmen, ist für ihre Bestimmtheit unschädlich.

c)
Der Kläger hat sich im Rechtsstreit auf die genannten Abtretungen in unverjährter Zeit (§§ 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 BGB) berufen. Er hat die Abtretungen in seinen per Telefax am 19. Dezember 2013 (Geschädigte F. und K.), 22. Dezember 2013 (Geschädigte S.) und 23. Dezember 2013 (Geschädigter R.) beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben einschließlich der Abtretungsurkunden in prozessual ausreichender Weise den Rechtsstreit eingeführt. Auf etwaige zwischenzeitliche Unterbrechungshandlungen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) kommt es nicht an.

2.
Der Kläger hat aufgrund der wirksamen Abtretungsvereinbarungen grundsätzlich
Anspruch auf Zahlung der durch seine eigene Tätigkeit ausgelösten Vergütungen.

a) Grundsätzlich gehören die den Geschädigten durch die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens entstandenen Kosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juli 2014, VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151, m.w.N; vom 30. November 2004, VI ZR 365/03, NJW 2005, 356; vom 29. November 1988, X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 2004, a.a.O; vom 6. November 1973, VI ZR 27/73, VersR 1974, 90).

Wenn die Geschädigten die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen können, so sind sie nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes sowie dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihnen Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, a.a.O., m.w.N.; OLG Saarbrücken, Urteile vom 27. November 2014, 4 U 21/14, Juris; vom 8. Mai 2014, 4 U 61/13, Juris). Dabei ist eine subjektive Schadensberechnung vorzunehmen und auf die spezielle Situation der Geschädigten, das heißt Rücksicht auf ihre spezielle Situation, insbesondere auf ihre individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, a.a.O., m.w.N.).

Diesem Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung haben die Geschädigten bei der Beauftragung der Gutachten jeweils genügt. Sie durften sich damit begnügen, den ihrer Lage als ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen; sie waren insbesondere nicht verpflichtet, zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigstem Sachverständigen zu betreiben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007, VI ZR 67/06, NJW2007, 1450; OLG Naumburg, Urteil vom 20. Januar 2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029), auch wenn das Risiko, dass sie ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragten, der sich später im Prozess als zu teuer erweist, bei ihnen liegt (BGH, Urteile vom 23. Januar 2007, a.a.O.; vom 12. Juli 2005, VI ZR 132/04, NJW 2005, 3134 = BGHZ 163, 362, 367 f.).

b) Entscheidend für die Bestimmung des erforderlichen Aufwandes im Sinne von § 249 BGB ist, in welcher Höhe den ursprünglichen Anspruchsinhabern, den Geschädigten, ein Schaden entstanden ist, denn nur in dieser Höhe konnte eine Forderung abgetreten werden. Für die Erforderlichkeit sind die Geschädigten – hier infolge Abtretung der Kläger – darlegungs- und beweisbelastet. Dieser Darlegungslast zur Schadenshöhe – einschließlich der einzelnen Rechnungspositionen – genügen Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der von ihnen beglichenen Rechnung des Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlich Betrags, als sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten der Geschädigten niederschlagen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juli 2014 a.a.O.; vom 11. Februar 2014, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.).

Letztlich sind nicht die von den Geschädigten dem Sachverständigen rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Übereinstimmung des von den Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung oder der vom Sachverständigen berechneten Preise, sofern diese nicht auch für die Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juli 2014 a.a.O.; vom 11. Februar 2011, a.a.O.).

Hier hat der Kläger sein Honorar den Geschädigten unter dem 18. Februar 2010 (Geschädigter F.), 6. April 2010 (Geschädigter K.), 17. Februar 2010 (Geschädigte S.) und 5. Februar 2010 (Geschädigter R.) in Rechnung gestellt. Beitreibungsversuche hat er bislang jeweils nur gegenüber der Beklagten entfaltet. Der Kläger hat mit den Geschädigten jeweils kein konkretes Honorar vereinbart. Vereinbart wurde lediglich, dass der „Rechnungsbetrag (…) ortsüblich der Schadenshöhe“ zu berechnen sei. Genaue Abrechnungspositionen hat sich der Kläger nicht versprechen lassen, indes ist die Geltendmachung von Nebenkosten durch diese offene Formulierung nicht ausgeschlossen. Anders als bei Vereinbarung von konkreten Honorarsätzen oder -spannen schulden die Geschädigten dem Kläger kraft ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung nur die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB. Allerdings reicht ein etwaiges Abweichen vom Üblichen allein nicht aus, die Erforderlichkeit der Forderung zu verneinen, weil auch insoweit (wie ausgeführt) im Rahmen der subjektiven Schadensberechnung die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten der Geschädigten maßgeblich sind.

c) Die von den Geschädigten mit Auftragserteilung jeweils eingegangene und vom Kläger mit den Honorarrechnungen konkretisierten Verbindlichkeiten waren grundsätzlich erforderlich im Sinne von § 249 BGB.

Welche Vergütungspositionen in welcher Höhe des Sachverständigen im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, ist Sache der nach § 287 ZPO vorzunehmenden tatrichterlichen Würdigung. Die Erwägungen des Amtsgerichts, mit denen es unter Berücksichtigung der vorzunehmenden subjektiven Schadensbetrachtung auf die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten der Geschädigten abgestellt und solche Erkenntnismöglichkeiten für etwaige über dem Ortsüblichen liegenden Vergütungen jeweils verneint hat, sind frei von Rechtsfehlern. Solche zeigt auch die Berufung im jeweils zu betrachtenden konkreten Einzelfall nicht auf. Das Berufungsvorbringen erschöpft sich insoweit allein in Rechtsbehauptungen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Geschädigten die behauptete Unüblichkeit der Honorare hätten erkennen können.

Die ergänzenden Erwägungen des Amtsgerichts, wonach die vom Kläger begehrte Vergütung angemessen sei, weil die Vergütungspositionen sich innerhalb der Honorarumfrage des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) bewegten, genügt den Anforderungen des § 287 ZPO.

d) Mit ihren gegen die weiteren Nebenkosten gerichteten Angriffen dringt die Beklagte teilweise durch, soweit sie sich gegen die Nebenkosten für „Lichtbilddokumentation-Kopie“ und anteilige „Schreibgebühren/ Bürokosten“ zzgl. Mehrwertsteuer wendet.

aa) Entgegen der Annahme des Klägers hat die Beklagte die Schadensersatzforderungen der Geschädigten in Höhe des vom Kläger jeweils geforderten Honorars nicht anerkannt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen deklaratorischer Schuldanerkenntnisse trägt derjenige, der sich darauf beruft – hier der Kläger. Dies hat der Kläger nicht erbracht, weshalb nicht vom Vorliegen solcher Anerkenntnisse auszugehen ist.

Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis soll eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen, aber keine neue begründen und ist deshalb ein Schuldbestätigungsvertrag. Ein solches Anerkenntnis setzt voraus, dass die Parteien das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen und sich deshalb einigen. Wegen dieser weitgehenden Wirkungen müssen aber Angebots- und Annahmeerklärungen der Beteiligten eindeutig feststellbar sein (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007, VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530). Ist der insoweit erforderliche Wille der Parteien nicht ausdrücklich erklärt, kann er deshalb nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden. Insbesondere müssen die Parteien nach den konkreten Umständen einen besonderen Anlass für die Bestätigung haben (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008, XI ZR 239/07, NJW 2008, 3425). Dies ist hier aber nicht der Fall.

Die von der Beklagten unstreitig geleisteten Teilzahlungen lassen keinen Schluss zu, dass sie sich endgültig über das Bestehen ihrer Verbindlichkeiten jeweils in Höhe der klägerischen Honorarforderungen einigen wollte. Insbesondere aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 25. Februar 2010 und 15. März 2013 (Geschädigter F.), 23. Juni 2010 (Geschädigter K.), 16. April 2010 und 25. März 2013 (Geschädigte S.), 15. Februar 2010 (Geschädigter R.), mit denen sie jeweils Bedenken gegen die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes äußert bzw. aufgrund der lediglich teilweise geleisteten Zahlungen wird deutlich, dass die Beklagte gerade keine schuldbestätigenden Erklärungen abgeben wollte. Soweit der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. November 2008 (IV ZR 293/05, NJW-RR 2009, 382) ausgeführt hat, dass aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die ihm erteilte Regulierungszusage dahin zu verstehen ist, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt, so dass darin ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt, scheidet diese Beurteilung hier aus tatsächlichen Gründen aus. Die Beklagte hat gerade keine ausdrückliche und umfassende Regulierungszusage für das Honorar des Klägers erteilt.

bb) Anders als der Kläger meint, ist es der Beklagten daher nicht verwehrt, die Erforderlichkeit einzelner Rechnungspositionen mit der Behauptung in Frage zu stellen, die zugrunde liegenden Leistungen habe der Kläger nicht erbracht. Allein die Vorlage der – hier von der Geschädigten nicht beglichenen – Rechnung schließt nicht aus, dass der Schädiger – hier die Beklagte – substantiiert bestreitet, dass der Sachverständige alle von ihm abgerechneten Leistungen auch tatsächlich durchgeführt hat. Nur die Vergütung solcher Leistungen wird von der Geschädigten geschuldet, die der Sachverständige durchgeführt hat. Demgegenüber schuldet der Schädiger ebenso wenig Schadensersatz für nicht erbrachte Leistungen wie die Geschädigte insoweit eine Vergütung.

Einen solchen substantiierten bestreitenden Vortrag hat die Beklagte gehalten, soweit der Kläger mit der Rechnung vom 18. Februar 2010 (Geschädigter F.) und 6. April 2010 (Geschädigter K.) Nebenkosten für „Lichtbilddokumentation-Kopie“ von 15,92 €, „Porto/ Telefon/ EDV“ von 33,00 € und „Schreibgebühren/ Bürokosten“ von 18,60 €, sowie mit Rechnung vom 17. Februar 2010 (Geschädigte S.) und 5. Februar 2010 (Geschädigter R.) Nebenkosten für „Lichtbilddokumentation-Kopie“ von 11,94 €, „Porto/ Telefon/ EDV“ von 33,00 € und „Schreib-ebühren/ Bürokosten“ von 18,60 € – sämtlich zzgl. Mehrwertsteuer – geltend macht.

Der Kläger hat zur Stütze seiner Rechnungspositionen unter anderem behauptet, ein Exemplar des ausgedruckten Gutachtens mit einem Originalfotosatz postalisch an die Geschädigte und eine weiteres Exemplar postalisch an die Beklagte versandt zu haben. Zugleich mit dem Gutachten in Papierform habe die Beklagte eine CD-ROM erhalten. Dies sowie die entsprechenden Rechnungspositionen hat die Beklagte in substantiierter Weise bestritten. Sie hat behauptet, das für sie bestimmte Exemplar stets nicht postalisch, sondern ausschließlich auf elektronischen Übermittlungsweg erhalten zu haben.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger in der Vergangenheit zeitweilig von ihm erstellten Gutachten an die Beklagte per E-Mail übersandte. Auch ist im Ergebnis der am 30. März 2015 durchgeführten Beweisaufnahme erwiesen, dass die Beklagte mindestens in den Fällen F. und R. Postsendungen erhalten hat, die jeweils eine CD-ROM mit den hier gegenständlichen Gutachten nebst Lichtbildern und weiteren Schriftstücken enthielt. Der vom Kläger benannte Zeuge R. – für die Beklagte als Schadenssachbearbeiter tätig – bekundete glaubhaft, dass in beiden Fällen das Gutachten durch die Beklagten von einer CD in die elektronische Schadensakte eingespielt wurde. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger in beiden Fällen eine CD-ROM an die Beklagte versandt und jene diesen Datenträger auch erhalten hat. Der Einwand der Beklagten, dem Kläger könnten keine Portokosten entstanden sein, ist daher soweit widerlegt.

Der diesbezügliche klägerische Vortrag zur Versendung der CD-ROM ist zu berücksichtigen. Er ist nicht nach § 531 ZPO ausgeschlossen, weil es hierauf nach den Wertung des Amtsgerichts nicht ankam (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren ist er zwar nach der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2014 erfolgt. Da aber ohnehin Beweis über seine Behauptung aus der Berufungserwiderung vom 4. Dezember 2014 durch die benannten Mitarbeiter der Beklagten zu erheben war, wonach die digitale Übermittlung seinerzeit nicht möglich gewesen sei, hat der Zeitpunkt des Vortrags den Rechtsstreit nicht verzögert.

Es konnte keiner der vernommenen Zeugen positiv bestätigen, dass ausgedruckte Gutachtenexemplare vom 16. Februar 2010 (Geschädigter F.), 1. April 2010 (Geschädigter K.), 17. Februar 2010 (Geschädigte S.) und 5. Februar 2010 (Geschädigter R.) einschließlich der Lichtbilder und weiteren Schriftstücken den Postsendungen beigefügt war. Die Kammer sieht den Beweis insoweit nicht als geführt. Der Kläger hat behauptet, dass zugleich mit dem Gutachten in Papierform die Beklagte stets eine CD-ROM erhalten habe. Letzteres ist – wie ausgeführt – jedenfalls in zwei Fällen erwiesen. Zugleich mit dem Beweis dieser Tatsache wurde die Behauptung der Beklagten widerlegt, sie habe Gutachten und Lichtbildern ausschließlich auf digitalem Übermittlungsweg übersandt bekommen. Das Gericht misst der erwiesenen Tatsache indizielle Bedeutung auch für die klägerische Behauptung zu, der Beklagten sei das Gutachten in Papierform einschließlich Lichtbildern übersandt worden. Eine weitere Indizwirkung kommt dem Gutachten selbst zu, indem auf die „beigefügten Lichtbilder und die CD ROM“ verwiesen wird. Allerdings hat der Zeuge R. glaubhaft bekundet, dass sich aus der elektronischen Schadensakte keine Anhaltspunkte ergeben, dass neben den von einer CD-ROM eingespielten Dateien die Gutachten auch von einer Papiervorlage gescannt und in die Schadensakte eingespielt worden seien. Dieser Tatsache kommt insoweit Beweisbedeutung zu, als nach den glaubhaften und vom Zeugen R. anhand eines Einzelbeispiels abgegebenen Erläuterungen bei der Einspielung von elektronischen oder papierenen Vorlagen aufgrund des hohen Automatisierungsgrades nicht danach unterschieden wird, ob die Dokumente möglicherweise schon vorlagen und Gegenstand der elektronischen Schadensakte sind. Für den Fall eines postalisch übersandten Gutachtens wäre dieses gescannt und neben der von der CD-ROM stammenden Datei in die elektronische Schadensakte der Beklagten eingespielt worden.

Auch wenn nach den Aussagen der Zeugen B. und M. eine Anweisung des Klägers gegeben haben soll, die CD-ROM dem ausgedruckten Gutachten nebst Anlagen zusätzlich beizufügen, schließt dies nicht aus, dass im konkreten Einzelfall wegen individueller Fehlhandlungen oder aus sonstigen Gründen nur die CD-ROM übersandt wurde.

Die Vernehmung der übrigen Zeugen zu diesen Tatsachen war unergiebig.
Nicht nachweisbar aufgewandten anteiligen Kosten „Schreibgebühren/ Bürokosten“, und betreffend die für die Beklagte bestimmten Gutachtenexemplare einschließlich „Lichtbilddokumentation-Kopie“ schätzt das Gericht auf jeweils 24,52 € in den Fällen F. und K. sowie auf jeweils 20,54 € in den Fällen S. und R. Einschließlich hierauf entfallender Mehrwertsteuer von 19 % ergibt sich hieraus ein Gesamtbetrag für alle vier Forderungen von 107,24 €.

Soweit der Kläger diese Rechnungspositionen hilfsweise jeweils darauf stützt, dass er ein drittes Gutachtenexemplar einschließlich Lichtbildern archiviere, kann er darauf seine Klageforderung schon mangels Aktivlegitimation nicht stützten. Nach dem erstinstanzlichen Vortrag habe er den Geschädigten jeweils die Vergütung für die an die Beklagte und die Geschädigten versandten Gutachten etc. in Rechnung gestellt. Da sich aber die Abtretung nur auf die Rechnungen bezieht, umfasst sie etwaige Kosten für das dritte Gutachtenexemplar nicht. Ob die Kosten für das Archivexemplar überhaupt zu ersetzen sind, ist unerheblich.

Dem klägerischen Antrag auf Vorlage der Schadensakte der Beklagten ist das Gericht nachgegangen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 421 ff. ZPO) nicht vorliegen.

cc) Das sich auf die Anfahrten zur Besichtigung des jeweiligen beschädigten Fahrzeugs beziehende Bestreiten der Beklagten ist unerheblich. Die Anfahrten wie auch die Entstehung von Fahrtkosten ergeben sich bereits aus dem Besichtigungsort einerseits und dem Firmensitz des Klägers andererseits. Soweit die Beklagte die Höhe der Fahrkosten (25,00 €) mangels Erforderlichkeit nicht für erstattungsfähig erachtet, gilt das oben (Buchst, a und b) Ausgeführte. Im namentlich auch mit der Berufungsbegründung angegriffenen Fall S. mag zwar das beschädigte Fahrzeug im Ergebnis der Begutachtung „fahrfähig“ gewesen sein. „Fahrfähig“ ist indes bereits nicht gleichbedeutend mit „fahrsicher“, allein das ist entscheidend. Im Übrigen muss kein Geschädigter in Unkenntnis der konkreten Beschädigungen und Auswirkungen das durch die Ungewissheit bestehende Risiko eingehen.

dd) Soweit die Beklagte die Entstehung von Porto- und Telefonkosten im Übrigen sowie die Nutzung von Datenverarbeitungstechnik wie auch des Kalkulationsprogrammes zur Gutachtenerstellung bestreitet, ist dies angesichts des substantiierten Klägerischen Vortrags nicht erheblich.

ee) In den Fällen T. und K. hat der Kläger eine Restwertermittlung vorgenommen und diese den Geschädigten jeweils in Rechnung gestellt. Soweit die Beklagte die hierauf entfallende Vergütung bestreitet, ist dies angesichts des substantiierten klägerischen Vortrags nicht erheblich.

d)       Darüber hinaus ist nichts vorgetragen, wie die Geschädigten nach ihren jeweiligen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hätten erkennen können, dass die vom Kläger für die Nebenleistungen als solches ortsüblich sind und die verlangten Vergütungen deutlich über denen anderer Marktteilnehmer liegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, a.a.O.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. Mai 2014 a.a.O.). Allein der Umstand, dass die von dem Kläger abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarumfrage ersichtlichen Höchstsätze nahezu ausschöpfen, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes der geschädigten Zedentin noch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, a.a.O.).

e)       Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat keine anspruchsvernichtende oder -vermindernde Obliegenheitsverletzung der Geschädigten im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB vorgetragen, welche sie dem Kläger gemäß § 404 BGB entgegen halten könnte. Hinsichtlich des mit der Berufungsbegründung angegriffenen Falls S. wird dazu auf die obigen Ausführungen (Buchst, d, Doppelbuchst cc).

f)        Die von der Beklagten in den Rechtsstreit eingeführten rechtlichen Erwägungen des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Februar 2014 erachtet das Gericht aus tatsächlichen Gründen nicht auf den hiesigen Rechtsstreit übertragbar.

4.
a) Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die Auslagen für seine Mahnschreiben vom 31. März und 15. April 2010 (Geschädigter T.), 15. Mai und 18. Juni 2010 (Geschädigter K.), 25. März und 15. April 2010 (Geschädigte S.) sowie 23. März und 8. April 2010 (Geschädigter R.) zzgl. Zinsen sowie die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgung von 59,15 € zzgl. Zinsen als Verzugsschaden (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB) nicht zu. Die vom Kläger zur Begründung des Verzugs der Beklagten herangezogenen Zahlungserinnerungen konnten keinen Verzug begründen. Zu diesem Zeitpunkt war er jeweils nicht Forderungsinhaber.

aa)   Die früheren Abtretungsvereinbarungen vom 21. November 2013, 22. November 2013, 9. Dezember 2013 und 26. November 2013:

„Zur Sicherung des Anspruchs des oben genannten Gutachtenbüros auf Bezahlung der Gutachtenkosten trete ich gleichzeitig meinen Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachtenkosten an oben genanntes Gutachtenbüro ab.“

aus welcher der Kläger seine Aktivlegitimation abgeleitet hat, sind mangels Bestimmtheit unwirksam. Die Bestimmbarkeit einer abgetretenen Forderung ist grundsätzlich Voraussetzung für eine wirksame Abtretung (vgl. Palandt/ Grüneberg, 74. Aufl. BGB § 398 Rn.14). Um dem Bestimmbarkeitserfordernis zu genügen, ist es erforderlich, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Es fehlt daher hier an der erforderlichen Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen, weil lediglich der Höhe nach bestimmbare Teile abgetreten werden, ohne dass erkennbar ist, für welche Forderung die Abtretung erfolgt. Aus dem Verkehrsunfall sind mehrere selbstständige Forderungen der Geschädigten Stock entstanden wie z.B. Reparaturkosten, Sachverstand igen kosten, Mitwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung usw., die nicht nur einen unselbstständigen Rechnungsposten aus einer klar abgrenzbaren Sachgesamtheit darstellen. Von der Gesamtsumme dieser selbstständigen Forderungen, die jeweils die Rechnung des Sachverständigen betragsmäßig übersteigen, kann demnach nicht nur ein summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2011, a.a.O.; Landgericht Halle, Urteil vom 6. November 2013, 2 S 98/13).

bb) Entgegen der Annahme des Amtsgerichts hat die Beklagte auch kein deklarato-risches Anerkenntnis in Bezug auf die Aktivlegitimation des Klägers abgegeben. Zu den rechtlichen Voraussetzungen wird auf die obigen Ausführungen (Buchst. d. Doppelbuchst. aa) verwiesen.

Bereits aufgrund der vom darlegungs- und beweisbelasten Kläger vorgelegten Schriftstücke, die eher gegen als für Anerkenntnisse sprechen, bestehen hieran Zweifel. In den vom Kläger vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 25. Februar 2010 und 15. März 2013 (Geschädigter F.), 23. Juni 2010 (Geschädigter K.), 16. April 2010 und 25. März 2013 (Geschädigte S.), 15. Februar 2010 (Geschädigter R.) hat diese gerade nicht die Abtretungen anerkannt, auch wenn sich der Kläger in seinen vorangegangen und nachfolgenden Schreiben stets darauf berufen hat. Auf das einseitige Vorstellungsbild des Klägers kommt es aus den oben genannten Gründen (Buchst, d, Doppelbuchst, aa) nicht an. Die Beklagte stellt ausdrücklich darauf ab, dass „… der Geschädigte bzw. (Hervorh. vom Gericht) aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Abtretung der Rechtsnachfolger darlegungs- und beweispflichtig“ sei. Damit hat sie gerade offen gelassen, weshalb die Teilzahlung an den Kläger erfolgte. Dieser hatte zuvor die Berechtigung zum Empfang der Zahlungen nicht nur auf eine Abtretungserklärung, sondern jeweils gleichzeitig auf Zahlungsanweisungen (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB) der Geschädigten gestützt: „Ich weise (…) die Versicherung meines Unfallgegners an … an das oben genannte Gutachtenbüro zu zahlen“. Aufgrund der von ihm formulierten und der Beklagten vorgelegten Erklärungen der Geschädigten durfte der Kläger daher nicht davon ausgehen, die Beklagte erkenne seine Aktivlegitimation infolge von Abtretungen an.

b) Aus dem gleichen Grund stehen dem Kläger die auf die Hauptforderung geltend gemachten Verzugszinsen (§§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB) erst ab 21. Februar 2014 zu, als der Beklagten die Abtretungsurkunden vom 21. November 2013, 22. November 2013, 9. Dezember 2013 und 26. November 2013 zugestellt wurden.
Gemäß § 286 Abs. 1 S. 2 BGB steht die Erhebung der Klage auf Leistung der Mahnung gleich. Die Erhebung der Klage erfolgt jedoch erst durch Zustellung der Klagschrift (§ 253 Abs, 1 ZPO). Ebenso kommt es im vorliegenden Fall, in dem es nicht um die Klageschrift, sondern um die erstmalige prozessuale Geltendmachung des Rechtserwerbs durch den Kläger geht (vgl. OLG München, Urteil vom 17. Dezember 1996; 13 U 1873/96, OLGR München 1997, 205; BeckOK, Henrich BGB § 204 Rn. 9), auf die Zustellung des nämlichen Schreibens an die Beklagte an, nicht auf den des jeweiligen Rechtserwerbs im November 2013.

III.

1.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO anhand des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens. Das Unterliegen des Klägers ist einschließlich der Nebenforderungen nicht unerheblich. Für die Anwendung von § 92 Abs. 1 ZPO kommt es nicht darauf an, ob eine Partei mit einem Haupt- oder Nebenanspruch teilweise obsiegt oder unterliegt (BGH, Urteil vom 28. April 1988, IX ZR 127/88, NJW 1988, 2173).

2.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713,
543 Abs. 1 Halbs. 1, 544 ZPO, 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

3.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf, noch fordern die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind geklärt. Im Übrigen ist die Entscheidung durch die Parteivorträge und die sich daraus ergebenden Umstände des Einzelfalls geprägt.

———————————————————————–

HUK Coburg

Amtsgericht
Halle-Saalkreis
Thüringer Str.16
06112 Halle

Frau H.

Coburg, 02.04.2015

Kfz-Haftpflichtschaden vom 14.12.2011
Dr. H../. W.
Ihr Az.: 99 C 1177/14

In Sachen

gegen

HUK-COBUHG

Geschäftszeichen 99 C 1177/14

soll ich gemäß Beschluss des Gerichts vom 06.03.2015 als Zeugin mitteilen, ob das Gutachten des Klägers lediglich als CD übersandt wurde.

In der Anlage übersende ich zunächst die Unterlagen, die wir in dieser Sache vom Kläger erhalten haben. Das Gutachten wurde in Papierform übersandt. Ein Datenträger (CD) war beigefügt.

Ich war irrtümlich der Auffassung gewesen, dass lediglich ein Datenträger vorliegt. Als Form des Dokumenteneingangs war im Bildschirm angegeben, dass ein Datenträger an einem gesonderten PC-Arbeitsplatz eingelesen wurde. Dass zusätzlich auch ein Ausdruck des Gutachtens in Papierform vorliegt, stellte ich erst jetzt bei der Anforderung des Datenträgers bei der zuständigen Stelle fest.

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse
kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg

Unterschrift

Anlage: Gutachten + Datenträger

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu Und noch einmal: Einzelrichter der Berufungskammer des LG Halle verurteilt die HUK 24 AG nur zu 2/3 des von ihrem VN verursachten Schadens aufgrund falscher Aussagen des HUK-COBURG Mitarbeiters mit Urteil vom 17.4.2015 – 1 S 81/14 -.

  1. Iven Hanske sagt:

    Zusammenfassung:
    Erste Abtretung war nach Wechsel des Vorsitzenden nun angeblich nicht mehr am LG Halle bestimmbar, so dass ich eine 2. später hier nachreichte. Das heißt Mahnkosten, Zinsen und vorgerichtliche Ra. Kosten verloren.

    Mit Nichtwissen wurde wieder, trotz 242 BGB (hier ignoriert), alles bestritten und nach Beweisaufnahme konnte der tatsächliche Papierversandt nicht bewiesen werden, den Aussagen meiner Mitarbeiter wurde kein Glauben geschenkt, den vorsätzlichen Lügen der HUK inkl. Anwalt und Sachbearbeiter schon (warum?). Das heißt Kopiekosten verloren.

    Zum Anerkenntnis wurde hier auch alles verdreht, denn die 100% Haftung, das heißt der vollständige Schadenserstz wurde dem Geschädigten und abgetreten dem Gutachter (mir) durch Abrechnungsschreiben und Zahlung, erklärt. Nur noch ein Teil der angeblich überhöhten Gutachterrechnung blieb strittig, das heißt das Anerkenntnis zu den Grundlagen (Abtretung, Berechtigung des Geschädigten zum Schadensersatz und Unterschrift des Geschädigten) wurde hier (vorsätzlich) ignoriert. Warum, denn dadurch bekommt die HUK unzulässig Schießpulver zu sinnlosen Beschäftigung aller Beteiligten?

    Hier hat der sehr gewissenhafte Richter (zu dem Rest finde ich hat er gut entschieden) eine Strafanzeige gegen die Beklagte, Ihren Anwalt und gegen den Sachbearbeiter provoziert, welche auch in Arbeit ist.

    Angeforderte Stellungnahmen zur vorsätzlichen Falschaussage (kein Gutachten in Papierformat erhalten) sind bisher nicht erfolgt so dass ich nun reagieren möchte, welcher Anwalt hat Lust?

    Ps. Der vorherige Vorsitzende des LG Halle erklärte die gleiche Abtretung als bestimmbar und hier wird der Willen der Parteien (vorsätzlich) ignoriert. Ja, Recht haben und Recht bekommen ist schon heftig. Bedenklich ist jedoch das die 2 gleichen weiteren Richter dieser Kammer den jeweiligen Vorsitzenden der Kammer folgten. Also nach Windrichtung oder doch nach BGB?

    LG Halle Az.: 2 S 289/11 vom 09.03.2012* (CH, 19.04.2012) ***
    *(Bestätigung des Urteils AG Halle Az.: 93 C 3741/10 vom 10.11.2011):

    „1. Die Kammer vermag keinen Grund zu erkennen, weshalb die formularmäßige Abtretung der Ansprüche in Höhe der Gutachterkosten inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sein soll. Aus der – insoweit auch nicht verwirrend gehaltenen – Formulierung der Abtretungserklärung ergibt sich unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB eindeutig, dass nur der Anspruch auf Bezahlung der Gutachterkosten und nicht alle Ansprüche aus dem Verkehrsunfallereignis abgetreten werden sollen. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Erklärung auch von dem Sachverhalt, der dem Urteil des BGH vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10 – zugrunde lag und den die Beklagte daher hier nicht vergleichend heranziehen kann.“

    Ich wünsche ein schönes Wochenende und Sport frei, Iven Hanske

  2. Karle sagt:

    Die beiden Urteile sind zweifelsohne rechtswidrig und durch Betrug zustande gekommen.

    Der Kläger trägt jedoch eine gehörige Mitschuld an diesem Fiasko.

    Man schickt keine Gutachten per Datenträger (wie hier) oder per E-Mail (wie es inzwischen schon viele Schlaumeier praktizieren) an die gegnerische Versicherung.
    Genausogut könnte man gleich die Gutachten per E-Mail an Control Expert und/oder Autoonlie schicken.

    Ohne diese „blöde CD“ hätte es diese Prozesse – mit negativem Ausgang – erst gar nicht gegeben.

    So etwas ist keine „moderne“ oder „zeitgemäße“ Schadensbearbeitung, sondern einfach nur doof. So lange es keine gesetzliche Grundlage für die ausschließliche digitale Versendung von Unterlagen gibt, ist das Papier immer noch die beste Wahl. Insbesondere unter Betrachtung urheberrechtlicher Kriterien. Wie will ich z.B. jemals einen Urheberrechtsverstoß durchsetzen, wenn ich durch die Versendung digitaler Daten die Vervielfältigung selbst einleite?

    Durch den Versicherer eingescannte Gutachten mit enstprechender Vervielfältigung und Weitergabe an irgendwelche Dienstleister oder Restwertbörsen kann man ggf. belegen bzw. beweisen. Eine Weitergabe von elektronischen Daten, die man noch selbst zur Verfügung gestellt hat, in 99,99% der Fälle nicht.

    Genau deshalb sind die Versicherer auch so scharf auf die digitale Versendung von Gutachten. Mit der Regulierungsgeschwindigkeit hat das alles nämlich nichts zu tun. Die brauchen so oder so Wochen oder Monate für die „interne Bearbeitung“. Und die meisten Gutachter fallen auch noch darauf ein. Die Anwälte sowieso, die mit ihren „papierlosen Akten“ dem Missbrauch der Versicherer von Unterlagen noch Vorschub leisten und auch digital überlassene Gutachten – weil es ja so schön bequem ist – einfach per E-Mail an Versicherer senden. Oder noch besser: Der Anwalt scannt das Papiergutachten ein und sendet es dann per Mail an die Versicherung.

    Modern, moderner, Datenmissbrauch.

  3. Willi Wacker sagt:

    Dieser Beitrag findet sich am 19.7.2015 auch auf Jurablogs.
    Es ist schon bemerkenswert, dass Captain-Huk auch auf anderen Plattformen erwähnt wird. Das spricht für diie Bekanntheit ud auch für die Bedeutung dieses Blogs.
    Wer hätte das zu Beginn gedacht?

  4. Iven Hanske sagt:

    Karle, da hast Du sicher Recht und ich habe auch auf 100% Papierversand (ohne Datenträger) umgestellt. Betrug oder Urheberrechtsverletzungen können damit aber nicht ausgeschlossen werden und nur wenn, wie hier, geltendes Recht zur Beweislast des Geschädigten genauso wie 1006 BGB vom Richter ausgehebelt bzw. missachtet wird, besteht die Möglichkeit zu diesem Betrug. Also nach geltendem Recht gebe es keine Betrugsanzeige, denn der Geschädigte muss den Papierversand des Gutachters nicht beweisen, es reicht die Rechnungsvorlage und bekanntlich ändert sich daran auch nichts durch Abtretung. Die HUK hätte beweisen müssen, was durch einfaches Bestreiten nicht gelingt. Der Richter hat hier viele Fehler gemacht, so hat er auch die Aussagen meiner Mitarbeiter nicht berücksichtigt, welche viel besser zum Thema aussagen können als ein HUK Sachbearbeiter aus Halle der keine Ahnung vom System in Coburg hat. Das heißt bei unterschiedlichen Aussagen verliert der mit der Beweislast, die Beklagte. Warum der Richter hier, welcher auch noch ausbildet, dass falsch bewertet hat, ist mir ein Rätsel.

  5. Karle sagt:

    Keine CD = keine Fehler des Richters = kein fehlerhafter Prozessausgang = keine anteilige Kosten.

    Weniger ist oftmals mehr.

  6. Glöckchen sagt:

    @Karle
    genauso isses!

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