… und zum Dritten: AG Darmstadt verurteilt den VN der HUK-Coburg entsprechend seinem Anerkenntnis und zur Zahlung der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 21.12.2012 – 311 C 208/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser ,

aller guten Dinge sind Drei!, so sagt der Volksmund. – Und da ist was Wahres dabei. Nachfolgend gebe ich Euch das bereits angekündigte dritte Urteil gegen die HUK-Coburg bzw. ihren Versicherungsnehmer bekannt. Wieder musste der Vizepräsident  des Amtsgerichts Darmstadt entscheiden, nachdem vorgerichtlich die HUK-Coburg nicht bereit war, vollen Schadensersatz bei voller Haftung des VN zu leisten. Folgerichtig und konsequent nahmen die Kläger als Gesellschaft bürgerlichen Rechts den VN der HUK-Coburg persönlich dafür in Anspruch, wozu die HUK-Coburg nicht in der Lage war, nämlich vollen Schadensersatz zu lesisten. Der erekennende Vizepräsident konnte es sich bei der Vielzahl der gleichen Rechtsstreite relativ einfach machen, indem er gebetsmühlenhaft immer wieder das Gleiche herunterbetete bzw. ins Urteil  schrieb. Auch in diesem Fall musste der VN wieder das ausbaden, was die HUK-Coburg verbockt hatte. Der VN musste letztlich den Klageanspruch hinsichtlich der gekürzten Sachverständigenkosten anerkennen. Darüberhinaus wurde er dann auch noch verurteilt, die Gerichtskostenzinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Und überdies musste  er auch noch die Kosten des Rechtsstreites mit zwei Anwälten bezahlen. Der VN wird sich auch bei seinem Versicherungsvertreter beschweren. Zu Recht, wie ich meine. Hätte die HUK-Coburg von vornherein entsprechend der Gesetzeslage die Sachverständigenkosten als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand in der angefallenen Höhe reguliert, hätte sie einen VN mehr und die Kosten für den Rechtsstreit mit Gerichtskosten und Gerichtskostenzinsen und die Kosten zweier  Anwälte gespart. Aber so manche Versicherung will unbedingt mit dem Kopf durch die Wand. Sie merkt offenbar  nur nicht, dass ihr Image leidet.  Auch dieses Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch Herrn RA. Lutz Imhof aus Aschaffenburg.  Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker 

Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen: 311 C 208/12

I m  N a m e n  d e s  V o l k e s

Teilanerkenntnis- und Schlussurteil

In dem Rechtsstreit

D., D. & K. GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts ges. vertr. d. d. Gesellschafter, aus  G.-Z.

Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D.. I.& K. aus  A.

gegen

P. K., aus  R.

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. & K.   aus  F.

hat das Amtsgericht Darmstadt durch den Vizepräsidenten des Amtsgerichts …  im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO am 21.12.2012 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird im Wege des Teilanerkenntnisurteils verurteilt, an die Klägerin € 285,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2011 sowie € 2,50 Mahnkosten zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO ver» ziehtet, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Der Klageantrag zu 3) ist als Feststellungsantrag zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat ein über das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis hinausgehendes rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch insoweit Schadensersatz zu leisten, als die Gerichtskosten ab dem Zeitpunkt der Einzahlung zu verzinsen sind. Da der Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nicht absehbar ist, kann nicht festgestellt werden, bis wann Zinsen zu zahlen sind und ab wann sich der Zinsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergibt (vgl. Amtsgericht Freising vom 18.04.2012 – 7 C 124/12; OLG Frankfurt am Main vom 01.03.2012-26 U 11/11 mwN.).

Die Klage ist, über den anerkannten Anspruch hinaus, auch begründet.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Das Bestreiten der Aktivlegitimation durch die Beklagte ist widersprüchlich und damit unbeachtlich (§ 138 Abs. 1 ZPO). Sie kann nicht einerseits einen Anspruch anerkennen und andererseits die Berechtigung des Anspruchsteflers in Frage stellen.

Der Klägerin stehen die nunmehr noch geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von € 2f50 gegen die Beklagte aus Verzug zu (§ 286 BGB). Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass der Beklagten ihr Mahnschreiben vom 20.04.2011 zugegangen ist. Das Bestreiten der Beklagten insoweit ist widersprüchlich und damit unbeachtlich, weil ihre Haftpflichtversicherung wegen genau dieses Betrages und derselben Anspruchsstellerin am 20.07.2011 Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat Hinzu kommt, dass die Beklagte auch den Zinsanspruch ab dem von der Klägerin vorgetragenen Verzugseintritts anerkannt hat.

Darüber hinaus steht der Klägerin auch der Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Gerichtskosten zu verzinsen, zu.

Ein solcher Anspruch steht der Klägerin aus abgetretenen Recht aus Verzug gegen die Beklagte (§ 286 BGB) zu. § 104 Abs. 1 ZPO schließt einen über die Verzinsung ab Eingang des Kostenfestsetzungsgesuchs hinausgehenden Schadensersatzanspruch nicht aus. Die Klägerin benötigt den Betrag in Höhe des Gerichtskostenvorschusses, um im Wege des Rechtsstreits ihre berechtigte und von der Beklagten anerkannte Forderung geltend zu machen. Daher ist dieser Betrag auch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gesetzlich zu verzinsen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1. 269 ZPO, da die teilweise Zuvielforderung sich lediglich auf die den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderungen bezogen hat. Eine Entscheidung gem. § 98 ZPO kam nicht in Betracht, weil die Beklagte einen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Sie befand sich in Verzug und ihre Haftpflichtversicherung wusste spätestens seit dem 20.07.2011, dass die Ansprüche der Klägerin berechtigt waren und hätte für d ie Beklagte gem. § 10 Abs. 5 AKB anerkennen könne.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen (§ 511 Abs. 4 ZPO).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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