Unfallopfer klagt erfolgreich gegen Bruderhilfe

Es ist mittlerweile hinreichend bekannt geworden, dass die Bruderhilfe Sachvers. AG im Raum der Kirche zum HUK Coburg-Konzern gehört und dessen fragwürdiges Geschäftsgebahren übernommen hat.

Von einem Versicherer, der sich christlichen Werten verbunden fühlt, hätte das allerdings kaum jemand erwartet.

Zum Sachverhalt:

Trotz der von mir bereits hier besprochenen Entscheidung des BGH dazu, dass eine Bagatellschadensgrenze nicht existiert, hat die Bruderhilfe erneut ein unschuldiges Unfallopfer mit ihrer Regulierungsverweigerung dazu gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen.

Geklagt werden musste wegen eines Abzuges von 145,53 €. Dieser Abzug wurde selbstherrlich vorgenommen in völliger Verkennung der geltenden Rechtslage. Das unschuldige Unfallopfer musste sich gedemütigt fühlen, als ihm von dem Versicherer im Raum der Kirche völlig abwegig vorgeworfen wurde, mit der Beauftragung des Kfz-SV gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen zu haben.

Das AG Nürnberg hat deshalb mit diesem Versicherer im Raum der Kirche im Urteil vom 09.01.07 durch Richterin am AG, Vierheilig, kurzen Prozess gemacht und entschieden:

"Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 145,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.06 zu bezahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar."

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage war in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus §§ 823 BGB, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflVG.

Die Kosten für das SV-Gutachten des SV-Büro Strauss vom 17.12.05 sind von der Beklagten in vollem Umfang zu ersetzen, da diese Kosten unter den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB fallen  und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerin erforderlich waren. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem am Fahrzeug der Klägerin entstandenen Schaden nicht um einen Bagatellschaden, bei dem die Klägerin unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Schadensminderungspflicht gehalten gewesen wäre, auf die Einholung eines SV-Gutachtens zu verzichten. Der Reparaturschaden lag bei netto 1.194,12 €. Ein Bagatellschaden, der bei Schäden bis 700,00 € (vgl. Palandt, BGB 65. Auflage, § 249, Rn. 40) anzunehmen ist, ist im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben.

Das Grundhonorar in Höhe von netto 205,00 €, das vom SV Strauss in Rechnung gestellt wurde, ist ortsüblich und angemessen. Die Berechnung eines Pauschalbetrages, der in Abhängigkeit zur Höhe der Reparaturkosten steht, stellt sich als üblich dar und ist nicht zu beanstanden.

Auch die Höhe des Grundhonorars ist nicht überhöht. Es hält sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2005 / 2006. Hinweise dafür, dass dieses Honorar unangemessen hoch ist, haben sich für das Gericht nicht ergeben.

Von der Erholung eines SV-Gutachtens zur Frage der Angemessenheit des SV-Honorars hat das Gericht abgesehen. Nach Ansicht des Gerichts sind selbst dann, wenn die SV-Kosten überhöht sind, diese vom Schädiger zu ersetzen (vgl. hierzu auch Palandt, § 249, Rn. 40 m. w. N.). Der Geschädigte darf in der Regel darauf vertrauen, dass der SV entsprechend § 315 Abs. 1  BGB seine Leistungen nach billigem Ermessen bewertet. Auch ist es dem Geschädigten nicht zuzumuten, sich nach dem günstigsten SV zu erkundigen, auf eine genaue Aufschlüsselung der SV-Leistungen zu bestehen und ggfls. einen Rechtsstreit mit dem SV hinsichtlich der Angemessenheit seines Honorars anzustrengen. Jedenfalls im vorliegenden Falle, in dem das Grundhonorar des SV Strauss sich im Rahmen der von der Beklagten vorgelegten BVSK-Honorarumfrage 2005 / 2006 hält, damit ein offensichtlich überhöhtes Honorar nicht verlangt wird, kann die Klägerin als Geschädigte Ersatz dieser Kosten verlangen, selbst wenn diese im Einzelfall sich nicht als ortsüblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB darstellen sollten.

Das Gleiche gilt hinsichtlich der vom SV geltend gemachten Auslagen, soweit diese nicht offenkundig erheblich überhöht sind. Das Gericht hat hinsichtlich der richtigen Abrechnungsweise allenfalls Bedenken im Hinblick auf die geltend gemachten Schreibgebühren insoweit, als der SV für 13 Seiten Schreibgebühren á 2,10 € geltend macht. Jedoch auch insoweit ist das Gericht der Auffassung, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, die Richtigkeit dieser Abrechnungsweise zu überprüfen und auch rechtliche Erwägungen dahingehend anzustellen, ob für die Beschriftung der Bildtafeln und der Kalkulationsseiten Schreibgebühren verlangt werden können. Selbst wenn insoweit der SV überhöhte Schreibauslagen geltend gemacht haben sollte, so ist es der Klägerin als Geschädigte nicht zuzumuten, es auf einen Rechtsstreit mit dem SV ankommen zu lassen. Daher sind nach Auffassung des Gerichts auch insoweit die Auslagen der Klägerin von der Beklagten zu erstatten.

Unberührt bleibt nach Ansicht des Gerichts das Recht der Beklagten, die Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche der Klägerin gegen den SV wegen überhöhter Inrechnungstellung von Auslagen gem. § 255 BGB zu verlangen. Im vorliegenden Verfahren wurde jedoch eine Abtretung entsprechender Ansprüche gegen den SV von der Klägerin nicht verlangt.

Letztlich weist das Gericht noch darauf hin, dass die Einwendungen hinsichtlich der übrigen Auslagenbestandteile seitens der Beklagten zurückzuweisen sind.

Bezüglich der Fahrtkosten hat die Klägerin vorgetragen, dass die Fahrtstrecke 40 km (Hin- und Rückfahrt) beträgt. Diese Angabe ist unbestritten geblieben. Die Abrechnung der Fahrtkosten ist daher nicht zu beanstanden.

Der SV durfte auch die Kosten für 10 Lichtbilder abrechnen. Die Entscheidung, wie viele Lichtbilder zur Schadensdokumentation erforderlich sind, hat der SV zu treffen. Die Fertigung von 10 Lichtbildern erscheint dem Gericht nicht als unangemessen hoch. Im Übrigen hat die Klägerin angegeben, wofür 30 Duplikate gefertigt wurden. Auch diese Angaben sind nicht bestritten worden. Die Kosten sind daher in vollem Umfang ersatzfähig.

Ebensowenig erscheint die Pauschale von 25,40 € für Porto / Fernsprechge-bühren / Fax / Kopien überhöht. Die Klägerin hat insoweit dargelegt, welche Kosten dem SV entstanden sind. Die Angaben sind ebenfalls unbestritten geblieben. Der Betrag von 25,40 € steht nicht in einem unangemessenen Verhältnis zum Sachaufwand.

Insgesamt stellt sich die klägerische Forderung als vollumfänglich begründet dar.

 

Ich frage mich immer wieder, weshalb die Klagen von Unfallopfern nicht noch viel mehr gegen die VN solcher Haftpflichtversicherer gerichtet werden, Die rechtliche Möglichkeit dazu bestünde ohne Weiteres.

Nur so würden die VN erfahren, welche fragwürdigen Regulierungspraktiken ihr Haftpflichtversicherer an den Tag legt und in welchem Ausmaß von Rechtswidrigkeit da gekürzt und gestrichen wird, wie es einem gerade in den Kram passt.

Jeder von uns benötigt eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Wenn uns dann einmal der bedauerliche Fehler unterlaufen ist, dass wir im Straßenverkehr einen Dritten und Unschuldigen geschädigt haben, dann haben wir doch alle die berechtigte Erwartung an unseren Haftpflichtversicherer, dass der angerichtete Fremschaden ordentlich, korrekt und zeitnah reguliert wird.

Wenn wir dann feststellen, dass unser Haftpflichtversicherer diese berechtigten Erwartungen nicht erfüllt, dann wird der Wechsel zu einem seriösen Versicherer unausweichlich.

 

Mitgeteilt von Peter Pan im Januar 2007

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11 Antworten zu Unfallopfer klagt erfolgreich gegen Bruderhilfe

  1. Störtebeker sagt:

    Hallo Katholiken, Protestanten und sonstige Christen!

    Es ist doch wohl nicht zu fassen; dieser Verein nennt sich tatsächlich „Bruderhilfe“ Sachversicherung AG “im Raum der Kirche�!

    Die sollten sich was schämen, selbst unsere Jahrtausende währenden christlichen Werte für ihre „schändlichen Gaunereien“ zu missbrauchen!

    Aber wie wir wissen, ist das ja alles schon mal da gewesen. Irgendwann versuchen diese “scheinheiligen Brüder� bestimmt auch wieder, wie damals teure Ablassbriefe zu verticken, wo der Zahlungskräftige dann die Zusage bekommt, nach seinem Ableben ganz sicher ins Paradies zu kommen.

    Wenn man Derartiges erfährt wird auch nachvollziehbar, dass immer mehr Christen zur Überzeugung gelangen, auch ohne Kirchenmitgliedschaft bestens ein gläubiges Leben führen zu können.

    Grüße von der christlichen Seefahrt
    Protestant Störtebeker

  2. SV u. katholik sagt:

    Da werde ich mich mal erkundigen, ob die katholische Kirche mit dieser Versicherung etwas zu tun hat.
    Sollte dies der Fall sein und diese m. E. unseriöse Fa. Bruderhilfe durch etwaige Beiträge aus Verträgen mit der Kirche noch gestärkt werden, trete ich aus der Kirche aus.
    Das ist eine beschlossene Sache.
    Wenn es sich eine Kirche leisten kann mit Firmen wie der Bruderhilfe Verträge abzuschließen, die dann Beiträge u. a. dazu verwendet rechtswidrige Aktionen zu finanzieren, kann sie sich bestimmt auch verminderte Kirchensteuereinnahmen leisten. Der Imageschaden unter den Gläubigen dürfte jedoch ebenso schwerwiegend sein.
    Warum evtl. der Austritt aus der Kirche erfolgt erfährt die jeweilige kirchliche Stelle.
    Dafür sollte man sorgen und zudem verhindern, dass andere VN hereinfallen auf den Namen „Bruderhife“.Allein der Name grenzt m.E. schon an den Tatbestand einer arglistigen Täuschung, wenn man man die tätsächliche Handlungsweise dieser Fa. betrachtet.

  3. @Peter Pan
    Zitat:
    „Das AG Nürnberg hat deshalb mit diesem Versicherer im Raum der Kirche im Urteil vom 09.01.07 durch Richterin am AG, Vierheilig, kurzen Prozess gemacht und entschieden:“

    Ja ja,
    Frau Richterin Vierheilig spricht christlich und macht ihren Namen Ehre.

  4. RA Bernhard Trögl sagt:

    Hallo Herr Kollege,
    gibts da auch ein Aktenzeichen?

    mfkG Bernhard Trögl

  5. F.Hiltscher sagt:

    @RA Bernhard Trögl Freitag, 26.01.2007 um 09:09
    Hallo Herr Kollege,
    gibts da auch ein Aktenzeichen?

    mfkG Bernhard Trögl

    Hallo Herr Trögl, bin zwar nicht angesprochen aber bitte
    hier zur Verwendung.

    Urteil AG Nürnberg 31 C 6468/06 vom 09.01.2007

    MfG
    Franz Hiltscher

  6. RA Bernhard Trögl sagt:

    Danke, Herr Hiltscher !!

  7. Kfz-SV Nuri TASKINGÃœL-BVT sagt:

    Hallo Verehrter Kollege „SV u. katholik“ und alle anderen Kollegen,

    es gibt an der Zugehörigkeit der erwähnten Versicherungsgesellschaft, an der Kirche, nichts zu zweifeln. (Was mir persönlich ohne Zweifel bekannt ist).Hier einige Auszüge aus dessen Website;

    Siehe; Emblem
    Siehe Firmenslogan; Versicherer im Raum der Kirchen
    Siehe Produktname; „…KirchenRente “
    Siehe unter Rubrik „Akademie“; „BRUDERHILFE-PAX-FAMILIENFÃœRSORGE fühlen sich den christlichen Werten besonders verpflichtet. Deshalb engagiert sich ihre AKADEMIE in aktuellen Arbeitsfeldern im Schnittpunkt von Kirche und Gesellschaft.“

    Das sind einige simple „Offenbarungen“, ja sogar sicher wie das Amen in der Kirche. Oder, die suchen Außendienstmitarbeiter. Bewerben Sie sich mal als qualifizierten Vers.-Fachmann mit islam. Zugehörigkeit!

    In diesem Sinne.

    Mit öcher Grüßen

    Nuri Taskingül-BVT

  8. wausb sagt:

    Hallo Herr Nuri Taskingül-BVT,

    was soll und das nun sagen ?? Ich meine Ihr Beitrag ??

    Mit Kirche hat die „Bruderhilfe“ nichts mehr zu tun.
    Die „Bruderhilfe“ ist jetzt konvertiert (worden) – zur HUK-Coburg Glaubensgemeinschaft – und da heißt das Oberhaupt, – ich glaube, – Hoenen.

    wausb

  9. Vorsicht! sagt:

    Die Bruderhilfe ist nicht konvertiert worden – sie ist assimiliert worden?

  10. wausb sagt:

    Vorsicht!
    Assimilation w,
    Angleichung; Lautangleichung; Aufgehen in fremdem Volkstum; Umsetzung der Nahrung; Bildung körpereigener aus aufgenommener Substanz; Biologisch = Entstehung von Kohlehydraten,
    Noch was ??
    wausb

  11. Leser sagt:

    Noch was ?? ja umgangssprachliche Bedeutung=

    aus einem Drecks…… wird ein noch größerer Drecks……

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