Urheberrechtsurteil des BGH – I ZR 68/08 –

Am 29. 4. 2010 hat der I. Zivilsenat beim BGH entschieden. Beklagte war die HUK-Coburg. Kläger ein Kfz-Sachverständiger.
Fazit der Entscheidung ist, dass die Beklagte [HUK-Coburg] verurteilt wird, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Lichtbilder aus den nachfolgend bezeichneten Gutachten im Internet auf sog. Restwertbörsen wie „www.autoonline.de“ öfentlich zugänglich gemacht hat….Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der aus der rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder resultiert, die gemäß der zu erteilenden Auskunft im Internet veröffentlicht worden sind. Im übrigen wird die Sache an das LG zurückverwiesen.

So zunächst die schnelle Information der Leser.

Willi Wacker

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21 Antworten zu Urheberrechtsurteil des BGH – I ZR 68/08 –

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Willi,
    das Urteil ist als schöner Erfolg zu werten. Dank muss dem mutigen Sachverständigen ausgesprochen werden, der es tatsächlich mit einem Ritt durch die Instanzen geschafft hat, dass der BGH, in diesem Fall der 1. Zivilsenat, entschieden hat. Vielen Dank auch für die prompte Benachrichtigung.

  2. Babelfisch sagt:

    Auf die schriftlichen Urteilsgründe bin ich sehr gespannt.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    markant an dem Urteil ist, dass der Zivilsenat in dem Feststellungsausspruch entschieden hat, dass „dem Kläger der Schaden zu ersetzen (ist), der aus der rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder resultiert, die gemäß der zu erteilenden Auskunft im Internet veröffentlicht worden sind. “ Wichtig ist dabei das Wort „rechtswidrig“. Damit ist das Einstellen in die Internetrestwertbörse höchstrichterlich als rechtswidrig bezeichnet worden. Rechtswidrig, das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen, ist gegen das Recht verstoßend. Damit wird der Beklagten vorgehalten, dass sie gegen Recht verstößt, wenn sie Lichtbilder in die Internetrestwertbörse einstellt. Mehr muss man damit ohnehin nicht mehr sagen. Das Urteil ist damit als erfolgreicher Ausgang des Revisionsverfahrens zu bezeichnen.

  4. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Willi,
    also hat die HUK-Coburg doch nicht gekniffen. Ich hatte schon die Befürchtung, dass durch Revisionsrücknahme und Anerkenntnis – wir kennen ja die Taktik der Versicherer, plusminius hat ja auch darüber berichtet – eine Entscheidung des BGH entfallen würde. Nun liegt als doch das Urteil vor. Man wird auf die Urteilsgründe gespannt sein.
    Vielen Dank für die prompte Info hier.
    Dein Werkstatt-Freund

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo alle miteinander,
    wenn ich die Zahlen des heutigen Zugriffs auf obigen „Eilbericht“ betrachte und feststelle, dass von 12.30 h bis jetzt ca. 630 Besucher diesen Bericht innerhalb von knapp 6 Stunden angeklickt haben, zeigt dies doch die Brisanz, die in dem Urheberrechtsurteil des I. Zivilsenates des BGH liegt. Da ich gegen 12.30 lediglich einen Teil des Urteilstenors eingestellt hatte, um die Leser so schnell wie irgend möglich zu informieren, gebe ich nachfolgend das Verkündungsprotokoll mit dem Urteilstenor bekannt:

    „Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 2. April 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers und der Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Anträge auf Auskunftserteilung, eidesstattliche Versicherung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zurückgewiesen hat.

    Im Umfange der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des LG Hamburg, 8. Zivilkammer, vom 16. November 2007 abgeändert.

    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Lichtbilder aus den nachfolgend bezeichneten Gutachten im Internet auf sogenannten Restwertbörsen wie „www.autoonline.de“ öffentlich zugänglich gemacht hat: ( Es folgt eine Auflistung der Gutachten des Klägers von insgesamt 19 Gutachten mit insgesamt 257 Schadensfotos)

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der aus der rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder resultiert, die gemäß der zu erteilenden Auskunft im Internet veröffentlicht worden sind.

    Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache – auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreites einschließlich des Revisionsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.“

    So das Terminsprotokoll vom Verkündungstermin mit dem Urteilstenor.

    Insgesamt muss festgehalten werden, dass es sich bei diesem Revisionsurteil um einen schönen Erfolg des klagenden Sachverständigen handelt. Ihm muss Dank geschuldet werden, dass er den Mut und die Ausdauer hatte, über LG Hamburg, LG Nürnberg, OLG Nürnberg, OLG Hamburg, BGH Karlsruhe und noch einmal LG Hamburg der Beklagten [HUK_Coburg] die Stirn zu zeigen.

  6. Glöckchen sagt:

    Hi Willi
    Wahnsinnsurteil!
    Die HUK war in der mündlichen Verhandlung dermassen von ihren tollen Argumenten -es soll ein vergleichendes Bild vom Sperber und dem Spatz gezeichnet worden sein-umnebelt,wie man hört,dass die verhaltenen Signale von der Richterbank offenbar übersehen wurden.
    Hochmut kommt bekanntlich vor dem Fall!
    Der mit der Revision weiterverfolgte Auskunftsanspruch war wohl der Hinderungsgrund für die HUK,ein Revisionsurteil durch Anerkenntnis zu verhindern.
    Aber egal,die Zukunft wird zeigen,wie tief der Fall gehen wird und ob es einen Reservefallschirm gibt.
    Klingelingelingelts?

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    ich habe gehört, dass die Argumente des HUK-Anwaltes in der mündlichen Verhandlung gar nicht so überzeugend gewesen wären im Gegensatz zu den Ausführungen der Anwältin des Klägers. Vielleicht war der Beklagtenanwalt von seinen eigenen Argumenten so überzeugt, dass er die Signale von der Richterbank gar nicht mehr wahrgenommen hat. Na so was!? Kann das denn gestandenen BGH-Anwälten passieren? Was die zukunft zeigen wird, wird man sehen. So wie ich die Strategen der HUK-Coburg kenne, werden diese bereits Textbausteine entwerfen, die zeigen sollen, wie auf Seiten der Sachverständigen das Urteil fehlinterpretiert wird. Wetten wir, dass das Urteil ins Positive verkehrt wird? Nur über die RECHTSWIDRIGE Nutzung der Lichtbilder kommt die HUK-Coburg nicht drüber weg. Das bleibt. Das Einstellen der Lichtbilder in die Internetrestwertbörsen ist rechtswidrig!!! Das wurde hier bereits seit Längerem festgestellt. Die Feststellungen einzelner Autoren, ohne einen jetzt hervorheben zu wollen, bewahrheiten sich und haben auch vor dem BGH Bestand. Daher muss den entsprechenden Autoren eine gute Einschätzung der Rechtslage bescheinigt werden.
    Es kingelt und ich habe die Signale verstanden.
    Noch einen schönen Abend
    Euer Willi

  8. Babelfisch sagt:

    Hallo Willi,
    vielen Dank für die Ergänzung zum Urteilstenor.
    Könnte dieses Urteil der Anfang vom Ende der Restwertbörsen sein? Der BGH hat immer deutlich gemacht, dass sich der Geschädigte Angebote aus Restwertbörsen nicht entgegen halten lassen muss. Dazu passt natürlich, dass konsequent das unberechtigte Einstellen von Lichtbildern als das bezeichnet wird, was es ist: rechtswidrig. Wer stellt denn jetzt noch Fotos in Restwertbörsen ein?
    Babelfisch
    Babelfisch

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    obwohl immer wieder, auch hier im Blog, darauf hingewiesen wurde, dass das unberechtigte Einstellen der Lichtbilder aus Kraftfahrzeugschadensgutachten rechtswidrig ist, haben die Versicherer dies doch nach wie vor getan, und werden dies auch weiterhin tun, da bin ich mir sicher. Jeder Kfz-Sachverständige ist jetzt selbst aufgefordert bei entsprechenden Schadensgutachten, bei denen es um Restwerte geht, selbst durch Einsicht in die Internetrestwertbörsen nachzusehen, ob sich die von ihm gefertigten Lichtbilder nicht plötzlich doch dort wiederfinden. Dann ist speziell die Beklagte dieses Rechtsstreites, die HUK-Coburg nicht mehr gutgläubig, dass sie meint, die Lichtbilder einstellen zu können, sondern im Gegenteil, denn es ist ihr schwarz auf weiß dargelegt worden, dass das Einstellen rechtswidrig ist. Das wäre dann schon bewußte Rechtsverletzung. Der Strafrechtler bezeichnet das dann als vorsätzliche Tat.
    Wie ich bereits gesagt habe, warten wir ab, was die Zukunft bringen wird und wie sich die Beklagte jetzt in anderen noch anhängigen Verfahren verhalten wird. Ich frage mich, was wird der GdV-Vorstands-Vorsitzende zu dem niederschmetternden Urteil des BGH sagen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  10. SV MB sagt:

    Hallo Zusammen!

    Bei mir mehren sich die Anfragen von Versicherern, ob sie meine erstellten Lichtbilder weiter verwenden dürfen! Meine Frage nun: wie soll ich mich Verhalten?

    Gruß aus MB

  11. mathias Klostermayr sagt:

    Zitat:
    „Wer stellt denn jetzt noch Fotos in Restwertbörsen ein?
    Babelfisch“

    Na, das wollen wir doch nicht hoffen LOL

    Zu den Kontrollmöglichkeiten ist zu sagen,dass Sachverständige und Händler in zwei unterschiedlichen Benutzeroberflächen angemeldet sind. Das heisst ein Sachverständiger sieht in der Regel nicht, welche Fahrzeuge in der Börse eingestellt sind, ausser natürlich diejenigen die er selber einstellt.
    Um alle eingestellten Fahrzeuge zu sichten, müsste ein Sachverständiger zusätzlich als Händler angemeldet sein. Das kostet extra.
    Bei derzeit 5 Restwertbörsen summiert sich das.

  12. Paulchen sagt:

    @SV MB

    „Meine Frage nun: wie soll ich mich Verhalten?“

    Na wie denn wohl? Wofür wurde das Urteil vom SV in jahrelanger und aufwändiger Auseinandersetzung mühevoll erstritten?
    Der Sachverständige erstellt ein Gutachten für seinen Auftraggeber. Besteht irgend ein Vertragsverhältnis mit der gegnerischen Versicherung? Darf der SV seinem Kunden überhaupt in den Rücken fallen, indem er eine Freigabe für seine Lichtbilder erteilt, damit die VS einen höheren Restwert über eine Restwertbörse ermittelt, der dann dem Geschädigten wiederum in Abzug gebracht wird? Haftet nicht vielmehr der Sachverständige gegenüber seinem Auftraggeber, wenn dieser einen Nachteil durch die Freigabe der Lichtbilder in Kauf nehmen muss?

    @mathias Klostermayr

    „Um alle eingestellten Fahrzeuge zu sichten, müsste ein Sachverständiger zusätzlich als Händler angemeldet sein. Das kostet extra.
    Bei derzeit 5 Restwertbörsen summiert sich das.“

    Die Kosten halten sich dann in Grenzen, wenn sich viele SV zusammen schließen und der Händler-Zugang zentral gesteuert wird.
    Dann endet auch das dumme Geschwätz seitens einer Restwertbörse, so oder so ähnlich:
    „Aufgrund unserer gesammelten Erfahrungswerte können wir Restwerte selbst ermitteln/bestimmen. Eine Einstellung des Gutachtens war nicht die Grundlage des Restwertangebotes.“

  13. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV MB,
    eigentlich kann nach obiger Eilmeldung und dem erläuternden Kommentar deine Frage nicht ernst gemeint sein. Gleichwohl will ich antworten und klar sagen, dass in Zukunft noch deutlicher auf das Urheberrecht der Sachverständigen hingewiesen werden muss. Antwort auf deine Frage ist, der anfragenden Versicherung mitteilen, dass ein Einstellen der Bilder in einer Internetrestwertbörse untersagt ist. In Zukunft solltest du auch einen Urheberrechtsvermerk in deine Gutachten setzen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  14. Onkel Paul sagt:

    Hi Paulchen,
    Deine Ausführungen zu der unberechtigten Weitergabe der Lichtbilder sind überlegenswert. Eins dürfte auf jeden Fall richtig sein, dass der Werkvertrag zwischen Auftraggeber und Sachverständigem Rechte und Pflichten auslöst, §§ 631 ff. BGB.
    Weiterhin dürfte, auch und gerade im Lichte der obigen BGH-Entscheidung, unstreitig sein, dass der Sachverständige als Ersteller der Schadens-Fotos Urheber dieser Fotos und er Inhaber des Urheberrechtes ist. Ohne Zustimmung des Urhebers ist eine Einstellung der Fotos in sog. Internetrestwertbörsen nicht möglich, im Falle der widerrechtlichen Einstellung schadensersatzpflichtig ( siehe: obiges BGH-Urteil!).
    Andererseits ist zu bedenken, dass der Sachverständigenvertrag ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ist. Auch dies ist durch die Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Die Schadensfotos sind ja zum Zwecke der Darstellung des Fahrzeugschadens erstellt worden, um den Unfallschaden zu dokumentieren und zu beweisen. Diese Fotos sind aber bestimmt, bei dem zuständigen Versicherer zwecks Schadensregulierung vorgelegt zu werden. Mithin hat der geschädigte Kfz-Eigentümer mit der Beauftragung des Sachverständigen zumindest stillschweigend sein Einverständnis zur Weitergabe der Lichtbilder an die Versicherung erteilt. Ist mit diesem stillschweigenden Einverständnis auch die Weitergabe an Internetrestwertbörsen erteilt? Die klare Antwort ist: nein! Denn der BGH hat in verschiedenenen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass für die Bestimmung des Restwertes nur der örtliche, regionale Markt maßgeblich ist. Dem Internetrestwertmarkt ist vom BGH klar eine Absage erteilt worden. Einstellungen in der Internetrestwertbörse sind rechtswidrig (siehe: BGH Urt. vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 -). Schon die Frage der Versicherung ist daher derart dreist, weil damit ein Rechtsbruch herbeigeführt werden soll. Praktisch handelt es sich nach meinem Verständnis um eine Anstiftung zum rechtswidrigen Handeln! Das kann die Rechtsordnung nicht tolerieren.
    Meines Erachtens sind mit diesem Urteil die Internetrestwertbörsen, wenn sie nicht eigentlich schon tot sein müßten auf Grund der bisherigen BGH-Rechtsprechung, so doch jetzt zu Grabe getragen worden. Das Totenglöckchen war laut und vernehmlich zu hören. Lediglich die HUK-Coburg als Beklagte hat es noch nicht vernommen.
    Internet-Restwertbörse ruhe in Frieden!!
    Kaum einer wird um den Verlust trauern.
    Ich wünsche allen noch einen schönen morgigen Vattertag.
    Onkel Paul

  15. Friedhelm S. sagt:

    Hi SV MB,
    ich denke, dass MB für den bayerischen Landkreis Miesbach steht? Also, wie sollst Du Dich verhalten? Ich gehe davon aus, dass Du auch bisher schon in Deine Schadensgutachten den Urhebervermerk gesetzt hast. Dann waren die bisherigen Verwertungen ohnehin rechtswidrig und Du hast mit obigem Urteil einen Auskunfts- und daran anschließend einen Schadensersatzanspruch. Sollte die Versicherung auch ohne Urheberrechtsvermerk die Fotos eingestellt haben, hat die Versicherung mit dem Einstellen ebenfalls gegen das Urheberrecht verstoßen, was auch schadensersatzpflichtig macht. Auf jeden Fall würde ich nunmehr den Auskunftsanspruch durchsetzen. In Zukunft auf jeden Fall den Urheberrechtsvermerk in die Gutachten setzen.
    Grüße nach Miesbach
    Friedhelm S.

  16. Andreas sagt:

    Im übrigen habe ich gestern ein Fahrzeug begutachtet, das das Paradebeispiel sein dürfte, was mit unseriös hohen Restwertangeboten passiert.

    Außen gut gemacht, aber innen die Längesträger (immer noch) abgeknickt und faltig deformiert, der Vorderachskörper geschweißt (besser gesagt gebraten) und Achsteile durch irgendwelche Gebrauchtteile ersetzt, deren Herkunft ungeklärt ist.

    Der Kunde, der das Fahrzeug für fast 19.000,- Euro mit einem „kleinen Schaden vorne links, fachmännisch beseitigt“ erworben hat, ist fast ohnmächtig geworden, als ich ihm das Ausmaß der Katastrophe gezeigt habe.

    Grüße

    Andreas

  17. Glöckchen sagt:

    Hi Andreas
    M.E.Eindeutig Partnerwerkstattreparatur!
    Die Brüder sollten sich was schämen!

  18. Willi Wacker sagt:

    Welche Konsequenzen kann man schon aus dem Urteilstenor ziehen, ohne die mit Sicherheit umfangreiche Urteilsbegründung zu kennen? Nachfolgend eine erste – sicherlich unmaßgebliche – Analyse des Urheberrechtsurteils:

    1. Keine Überprüfung des Restwertes durch Internetrestwertbörsen mehr.
    Der VI. Zivilsenat des BGH hatte bereits in mehreren Urteilen entschieden, dass der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt und sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 II 1 BGB gezogenen Grenzen bewegt, wenn er die Veräußerung des beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat ( BGH NJW 1992, 903 = VersR 1992, 457; BGH NJW 1993, 1849 = VersR 1993, 769; BGHZ 143, 189, 193 = NJW 2000, 800; BGHZ 163, 362, 366 = NJW 2005, 3134 = DS 2005, 383 ; BGHZ 171, 287, 290 f. = NJW 2007, 1674; BGH DS 2010, 72 ). Mit dem Senatsurteil vom 13.10. 2009 ( DS 2010, 72 m. Anm. Wortmann ) hat der VI. Zivilsenat hinsichtlich der Internetrestwertbörsen ein klares Wort gesprochen. Die Internetrestwertbörse und Angebote weit entfernter Interessenten sind nicht relevant. Wenn schon Internetrestwertbörsen für die Bestimmung des Restwertes eines beschädigten Fahrzeuges nicht maßgeblich sind, besteht für den regulierungspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer keine Veranlassung, den vom Sachverständigen ermittelten Restwert, den dieser gemäß dem BGH-Urteil vom 13.1.2009 ( BGH NJW 2009, 1268 = DS 2009, 150 ff. ) ermittelt hat, zu überprüfen. Dementsprechend besteht auch keine Veranlassung, die im Gutachten enthaltenen Schadens-Lichtbilder in Internetrestwertbörsen einzustellen. Für die Überprüfung des vom Gutachter in seinem Schadensgutachten angegebenen Restwertes ist das Einholen von Angeboten aus dem Internetsondermarkt nicht notwendig, da ohnehin nur der allgemeine regionale Markt maßgeblich ist.

    2. Eine Überprüfung des im Gutachten aufgeführten Restwertes, den der Sachverständige aus dem Höchstwert der drei eingeholten Angebote des allgemeinen regionalen Marktes kann daher durch den Haftpflichtversicherer auch nur in dem gleichen räumlichen Rahmen und zu den gleichen allgemein zugänglichen Bedingungen erfolgen. Sondermärkte, die nicht allen zugänglich sind, sind nicht zu berücksichtigen. Zur Feststellung des Restwertes auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt bedarf es des Einscannens der Schadensbilder nicht, dies hat ja auch nicht der vom Geschädigten beauftragte Schadensgutachter getan, und es bedarf auch nicht des Einstellens der Lichtbilder in eine sog. regionale Restwertbörse. Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer kann die vom Schadensgutachter festgestellten Restwerte durch seine eigenen angestellten Haussachverständigen, die er auf Grund der Richtlinie der BaFin ohnehin vorhalten muss, überprüfen lassen.

    Damit ist eine Nutzung des Gutachtens und insbesondere der darin enthaltenen Lichtbilder durch die Versicherer ausgeschlossen. Der I. Zivilsenat hat nicht umsonst entschieden, dass der Schaden zu ersetzen ist, der aus der RECHTSWIDRIGEN Nutzung der Lichtbilder resultiert. Der Versicherer darf nicht Nutzen, Veröffentlichen und Dritten Zugänglichmachen. Geprüft werden muss daher in Zukunft wieder im eigenen Hause. Außerhausvergabe der Gutachten zur Prüfung daher nicht mehr möglich.

    Bei erster überschlägiger Betrachtung daher ein schöner Sieg für die Sachverständigen und darüber hinaus auch für die Geschädigten. Die gesamte Tragweite des Urteils wird sich mit den umfangreichen Urteilsgründen zeigen. Noch einmal Dank an den klagenden Sachverständigen!

  19. Andreas sagt:

    Hallo Glöckchen,

    in diesem Fall eindeutig Auslandsreparatur. Ließ sich nachvollziehen.

    Grüße

    Andreas

  20. Onkel Paul sagt:

    Hi Andreas,
    wenn es sich eindeutig um eine Auslandsreparatur handelt, kann man natürlich auch auf den Gedanken kommen, es handele sich um ein Totalschadensfahrzeug, das zu einem horrenden Restwert angegeben war, dann ins Ausland als Schrott verbracht wurde und dort mit Pfusch am Wagen zusammengebastelt wurde und sodann wieder in Deutschland als Gebrauchtwagen verkauft wurde. Ich hoffe für deinen Kunden, dass noch Gewährleistungsrechte möglich sind.
    Dein Onkel Paul

  21. F-W Wortmann sagt:

    Hallo alle miteinander,
    nachdem ich auch bei xing unter Restwertbörsen, jetzt wird es spannend gesurft habe, find ich bemerkenswerterweise bei dem Kollegen Frese den Link zu diesem Blog. Captain-Huk daher auch bei http://www.xing.com. Welch eine Verbreitung?
    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

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