Urteilslisten-Nachtrag – Neue Liste „Reparaturbestätigung“

Nachdem das Thema „Kosten für die Reparaturbestätigung“ bei einigen Versicherern (im negativen Sinne) wieder aktuell ist, haben wir bei Captain HUK eine neue Liste eingerichtet, aus der man per Verlinkung entsprechende Urteile im Blog abrufen kann. Auch zu diesem Thema bitten wir wieder alle Leser um Übersendung sämtlicher (ggf. auch negativer) Urteile, damit ein kompletter Überblick über die Rechtsprechung hergestellt werden kann und wir den Umfang der Listen entsprechend erweitern können.

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Warum eigentlich überhaupt eine Reparaturbestätigung?

Bis in den 90er Jahren wurde der Nutzungsausfall durch viele Versicherer oftmals direkt (fiktiv) nach den Angaben zur Reparaturdauer gemäß Sachverständigengutachten ausbezahlt. Voraussetzung hierfür war (und ist) der Nutzungswille des Geschädigten. Der Nutzungswille des Geschädigten ergibt sich bereits zum Zeitpunkt des Unfalls. Wird der Nutzungswille nachgewiesen = Nutzungsausfall fällig.
Irgend ein „Schlaumeier“ kam dann auf die Idee, der Geschädigte müsse den Ausfall der Nutzung nachweisen. Entweder bei der konkreten Abrechnung durch eine Reparaturrechung oder durch einen alternativen Reparaturnachweis bei der fiktiven Abrechnung. Beim Totalschaden verlangen die meisten Versicherer einen Nachweis, dass ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde. Auch das ist wohl völlig neben der Sache? Was hat z.B. die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges mit dem Nutzungswillen zum Zeitpunkt des Schadensereignisses zu tun?

Nachdem die meisten Versicherer in der Regel Nutzungsausfall außergerichtlich nur noch gegen Reparaturnachweis bezahlen, lassen sich inzwischen viele Geschädigte – bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten – die durchgeführte Reparatur durch einen Sachverständigen entsprechend bestätigen. Die Kosten dieser Schadensposition, die durch die Reparaturbestätigung ausgelöst werden, sind also lediglich eine Folge der Verweigerungshaltung der Versicherer beim Ausgleich der „fiktiven“ Nutzungsausfallentschädigung.
Mit der gleichen Argumentation könnte man dann aber auch die fiktive Erstattung der Reparaturkosten verweigern, sofern das Fahrzeug nicht instand gesetzt wird.

Einige Versicherer sind nun der Auffassung, die Kosten für diese Reparaturbestätigung nicht erstatten zu müssen mit dem Argument

„der Geschädigte könne ja selbst Lichtbilder des reparierten Fahrzeugs anfertigen“.

Können kann er vielleicht schon, vielleicht kann er aber auch nicht? Aber selbst wenn er kann und über die technischen Hilfsmittel und Kenntnisse verfügen sollte, vielleicht will er das aber gar nicht?
Sollte diese Kosteneinsparung für den Schädiger zu den Pflichten des Geschädigten nach einem unverschuldeten Unfall gehören, dann könnte man z.B. auch von einem Geschädigten verlangen, dass er bei der Reparatur des Fahrzeugs selbst mit Hand anlegt (Handlangerarbeiten, Beipolieren etc.) oder vielleicht das Auto selbst zum Lackierer bringt, um die Verbringungskosten zu sparen usw.

Die wesentliche Frage ist doch: Warum sollte er das tun müssen? Muss der Geschädigte kostenlose Dienste für die  Versicherung des Unfallgegners leisten oder kann er vielmehr fachlich kompetente Hilfe (auf Kosten des Schädigers) dafür in Anspruch nehmen?

Wesentlich bei dieser Betrachtungsweise ist auch, dass es sich beim „Selbstknipsen“ des Schadensgläubigers – im Gegensatz zu einer unabhängigen sachverständigen Feststellung – nicht um einen beweisauslösenden Nachweis handelt. Zum Einen wird durch simple Fotos durch den Geschädigten nicht geklärt, wie und in welchem Umfang der Schaden behoben ist. Zum Anderen wird nicht festgestellt, wie lange der Nutzungsausfall durch den vorgenommenen Reparaturweg tatsächlich festzusetzen ist. Die Reparaturzeit der tatsächlichen Reparatur kann mit der Reparaturzeit gemäß Gutachten u. U. deutlich differieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Fahrzeug z.B. nur teilweise instand gesetzt wurde. All diese Feststellungen gehören zum Umfang einer Reparaturbestätigung. Die Fotos sind also nur dokumentarisches Beiwerk.

Ein wesentliches Kriterium wird jedoch grundsätzlich vernachlässigt und nicht beachtet. Im Grunde hat nämlich jeder Geschädigte (ob Konkret- oder Fiktivabrechner) einen Anspruch auf eine Reparaturbestätigung. Und das völlig unabhängig von der Position Nutzungsausfallentschädigung. Die Reparaturbestätigung dient zum Einen zur Überprüfung über Art, Umfang sowie Qualität der Reparaturausführung (Werkstattkontrolle) und zum Anderen als Beweisdokument, dass das Fahrzeug – z.B. bei der fiktiven Abrechnung – überhaupt repariert wurde. Dieser Nachweis wird um so dringlicher benötigt, als viele Versicherer bei einem später eingetretenen Schaden zunehmend behaupten, der Vorschaden sei nicht oder nicht vollständig behoben usw. (Stichwort: HIS-Datei).

Ohne einen entsprechenden Nachweis kommt der Geschädigte bei einem 2. oder 3. Schaden jedoch recht schnell in Beweisnot. Schon von daher ist die Reparaturbestätigung (inzwischen) ein uverzichtbarer Baustein einer ordnungsgemäßen Schadensregulierung!

Last not least sollte man auch die Problematik nicht vergessen, falls der Geschädigte das reparierte Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt verkaufen will. Wie sollte er, z.B. nach einer fiktiven Abrechnung, beim potentiellen Käufer den Nachweis führen, dass das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt ordnungsgemäß instand gesetzt wurde? Durch irgendwelche eigenen Lichtbilder wohl kaum? Schon gar nicht, wenn die Darstellung und Qualität der Lichtbilder nur das Ziel hatte, den maximalen Nutzungsausfall auszulösen. Im Rahmen der Verkaufsverhandlung ist jeder subjektive Nachweis – ohne unabhängige Reparaturbestätigung – „wertlos“.

Urteilsliste “Reparaturbestätigung” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu Urteilslisten-Nachtrag – Neue Liste „Reparaturbestätigung“

  1. Wilfried Weitkämper sagt:

    Hi Redaktion,
    erst jetzt habe ich gelesen, dass die Redaktion eine neue interessante Rubrik eingerichtet hat. Das Thema „reparaturbestätigung“ ist wichtig, denn der geschädigte Kraftfahrzeugeigentümer hat das Recht das beschädigte Fahrzeug auch in Eigenregie wiederherzustellen. Siehe Werkstattmeister-Urteil des BGH. Um dann die Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen zu können, muss er nachweisen, dass das Fahrzeug auch tatsächlich nach den Vorgaben des Sachverständigen repariert ist. Dafür dient die Reparaturbestätigung. Selbst fotografieren mit aktueller Tageszeitung reicht nicht aus, denn es muss ja auch die Reparatur nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens erfolgen. Dies kann in der Regel nur der Erstgutachter bescheinigen.

    Es war daher eine prima Ideee der Redaktion, nunmehr auch die Urteile zur Reparaturbestätigung zu sammeln und zu ordnen. Einb herzliches Dankeschön von mir. Und ein Lob für die Redaktion.

  2. Zweite Chefin sagt:

    In dem Zusammenhang erinnere ich mich daran, dass vor Jahren das berühmte Foto mit Tageszeitung abgelehnt wurde mit der Begründung, die korrekte Reparatur gem. SV-Vorgaben könne damit nicht belegt werden, wohlgemerkt, der Einwand kam von den Versicherungen !

  3. hans olg sagt:

    Gibt es schon irgendwo eine Stellungnahmekosten- urteilssammlung? Der Ast darf auch teilweise oder anders, auch dadurch kürzer, reparieren. Die Tageszeitung ist eher was für die 6 monatige Weiterhaltebestätigung.

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