VI. Zivilsenat des BGH entscheidet erneut über die nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden Reparaturkosten, die nach dem Sachverständigengutachten über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges lagen, mit Urteil vom 2.6.2015 – VI ZR 387/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

erneut hat der BGH über die Ersatzfähigkeit der Reparaturkosten über 130 Prozent entscheiden müssen, nachdem er  bereits am 10.7.2007 – VI ZR 258/06 – zu der Frage der Schadensberechnung bei geschätzten Reparaturkosten über 130 % entschieden hatte. Auch die Entscheidungen vom 8.12.2009 – VI ZR 119/09 – , vom 14.12.2010 – VI ZR 231/09 – und vom 15.11.2011 – VI ZR 30/11 – behandelten bereits dieses Thema. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung hatte in dem sich im Bereich des Ortenaukreises abspielenden Fall auf Totalschadensbasis abgerechnet. Der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige hatte in seinem Gutachen voraussichtliche Reparaturkosten von 2.973,49 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 1.600,– € und einen Restwert von 470,– € ermittelt. Der Geschädigte ließ den Pkw Mercedes-Benz C 200 D reparieren zu einem Rechnungsbetrag von 2.079,79 €, wobei allerdings Gebrauchtteile verwendet wurden und einige Teile, die im Gutachten aufgeführt waren, gänzlich weggelassen wurden. Das Amtsgericht Oberkirch hatte die noch offen gebliebenen Reparaturkosten in voller Höhe mit Urteil vom 23.1.2014 – 2 C 270/12 – zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG Offenburg mit Urteil vom 26.8.2014 – 1 S 31/14 – die Reparaturkosten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revison erstrebt der Geschädigte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Revision wurde jedoch zurückgewiesen. Lest selbst das Urteil des VI. Zivilsenates – unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner – vom 2.6.2015 – VI ZR 387/14 -.  Anschließend gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 387/14                                                                                 Verkündet am: 2. Juni 2015

In dem Rechtsstreit

Zur Frage der Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs liegen.

BGH, Urteil vom 2. Juni 2015 – VI ZR 387/14 – LG Offenburg
.                                                                        AG Oberkirch

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 26. August 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 2. Oktober 2012 geltend, für den die Einstandspflicht der Beklagten außer Streit steht. Der vorgerichtlich mit der Schätzung des Sachschadens an dem Pkw der Klägerin, einem Mercedes Benz C 200 D, beauftragte Sachverständige S. ermittelte die Reparaturkosten mit 2.973,49 € brutto, den Wiederbeschaf-fungswert mit 1.600 € und den Restwert mit 470 €. Die Klägerin ließ den Pkw in der Zeit vom 4. bis 13. Oktober 2012 reparieren. Die Reparatur, bei der auch Gebrauchtteile verwendet wurden, kostete 2.079,79 €.

Die Beklagte zu 2 regulierte den Schaden als wirtschaftlichen Totalschaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands und zahlte an die Klägerin einen Betrag von 1.130 €. Darüber hinaus beglich sie die Sachverständigenkosten und zahlte 229,55 € vorgerichtliche Anwaltskosten sowie 25 € Unkostenpauschale.

Die auf Zahlung der noch mit 949,79 € offenen Reparaturkosten, 805,92 € Mietwagenkosten und weiterer 129,25 € Rechtsanwaltskosten nach dem höheren Gegenstandswert gerichtete Klage war beim Amtsgericht überwiegend erfolgreich, wobei das Amtsgericht die geltend gemachten Reparaturkosten in vollem Umfang und restliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 129,95 € zuerkannt hat. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Reparaturkosten und darauf entfallende Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das  Berufungsgericht  ist  der  Auffassung,  trotz  der  Feststellung  des  gerichtlichen Sachverständigen C., wonach die Reparatur zu einem technisch und optisch einwandfreien Ergebnis geführt habe, habe die Beklagte mit Recht auf Totalschadensbasis abgerechnet. Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs sei in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert lägen. So liege es im Streitfall. Ausweislich des Schadensgutachtens des Sachverständigen S. hätten die voraussichtlichen Reparaturkosten 2.973,49 € (brutto) und damit 186 % des angesetzten Wiederbeschaffungswerts in Höhe von 1.600 € betragen. Der Umstand, dass die der Klägerin tatsächlich in Rechnung gestellten Reparaturkosten die 130 %-Grenze knapp einhielten, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Reparatur sei bereits nicht entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen durchgeführt worden. Die Fahrertür und eine Zierleiste seien durch Gebrauchtteile ersetzt worden. Der vom Sachverständigen S. vorgesehene Austausch weiterer Zierleisten und des Kniestücks hinten links ließen sich der Reparaturkostenrechnung der Firma M. nicht entnehmen. Die Verwendung von Gebrauchtteilen sei im Übrigen ebenso schädlich wie die Beschreitung eines abweichenden, günstigeren Reparaturwegs. Der Einholung eines Schadensgutachtens komme zentrale Bedeutung bei der Schadensregulierung zu. Diese Bedeutung würde untergraben, wenn man es gestatten wollte, es nachträglich durch eine ex post-Betrachtung in Frage zu stellen, und es nur noch darauf ankäme, ob sich die tatsächlich berechneten Kosten innerhalb der 130 %-Grenze hielten. Deshalb sei dem Geschädigten eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis zu versagen, wenn die prognostizierten Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswerts überstiegen. Andernfalls ergebe sich auch eine nicht unerhebliche Manipulationsgefahr durch eine versteckte Rabattgewährung, z.B. durch Herunterrechnen von Arbeitszeiten und nicht auf der Rechnung ausgewiesene Positionen. Die Verwendung von Gebrauchtteilen in größerem Umfang könne unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit problematisch sein. Im Übrigen verhalte sich die Klägerin auch widersprüchlich, wenn sie das Gutachten des Sachverständigen S. als Ausgangsbasis für die 130 %-Grenze wähle, andererseits aber dessen Eignung in Frage stelle, indem sie sich darauf berufe, der Austausch diverser Zierleisten und des Griffs der Fahrertür sei nicht notwendig gewesen. Die Klägerin sei daher im Ergebnis trotz der Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen C., die durchgeführte Reparatur habe zu einem technisch und optisch einwandfreien Ergebnis geführt, auf die von der Beklagten zu 2 bereits vorgenommene Regulierung auf Totalschadensbasis zu verweisen.

II.

Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Der Klägerin stehen weder die geltend gemachten Reparaturkosten noch Ersatz weiterer Nebenkosten zu.

1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann in Abweichung von dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz des Reparaturaufwands (Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert) bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 9. Juni 2009 – VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 15; vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 7; vom 8. Dezember 2009 – VI ZR 119/09, VersR 2010, 363 Rn. 6; vom 14. Dezember 2010 – VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 8; vom 8. Februar 2011 – VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn. 7 und vom 15. November 2011 – VI ZR 30/11, VersR 2012, 75 Rn. 5).

2. Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist – wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht – in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur – wie hier – mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2011 – VI ZR 79/10, aaO). In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges erforderlichen Kosten, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts,   verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff.; vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6 und vom 8. Februar 2011 – VI ZR 79/10, aaO Rn. 6).

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen der Schadensschätzung, die sich grundsätzlich an den Preisen der markengebundenen Fachwerkstatt zu orientieren hat, jedoch keine absolute Bedeutung für die Frage, welche Reparaturkosten tatsächlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähig sind. Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, dass jedenfalls in Fällen, in denen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber – auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen – gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 – VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 13).

4. Ob der Geschädigte, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze fachgerecht in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, Ersatz von über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten verlangen kann, konnte der Senat bisher offen lassen (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; vom 8. Februar 2011 – VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn. 7 ff. und vom 15. November 2011 – VI ZR 30/11, VersR 2012, 75 Rn. 6 ff.).

Die Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Denn  nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Reparatur im Streitfall bereits nicht vollständig nach den Vorgaben des Sachverständigen S. erfolgt. Zwar stünde die Verwendung altersentsprechender und funktionsfähiger Gebrauchtteile einer vollständigen und fachgerechten Reparatur nach der vorgenannten Senatsrechtsprechung nicht grundsätzlich entgegen. Nach den getroffenen Feststellungen ist jedoch der vom Sachverständigen S. vorgesehene Austausch weiterer Zierleisten und des Kniestücks hinten links nicht erfolgt. Insoweit hilft es der Klägerin auch nicht, dass nach dem Gutachten des Gerichtssachverständigen C. „keine optischen Mängel“ vorhanden waren. Denn es kommt nicht darauf an, ob die verbliebenen Defizite optisch nicht stören. Vielmehr kommt es im Rahmen der Vergleichsbetrachtung allein auf den erforderlichen, d.h. nach objektiven Kriterien zu beurteilenden und deshalb auch unschwer nachzuprüfenden Reparaturaufwand  an (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007  – VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 10 mwN).

Galke                                                Wellner                                               Stöhr
.                          von Pentz                                             Roloff

Vorinstanzen:
AG Oberkirch, Entscheidung vom 23.01.2014 – 2 C 270/12 –
LG Offenburg, Entscheidung vom 26.08.2014 – 1 S 31/14 –

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20 Antworten zu VI. Zivilsenat des BGH entscheidet erneut über die nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden Reparaturkosten, die nach dem Sachverständigengutachten über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges lagen, mit Urteil vom 2.6.2015 – VI ZR 387/14 -.

  1. Buschtrommler sagt:

    Da steckt mal wieder sehr filigrane „Wellness“ drin…..!

  2. Iven Hanske sagt:

    Technisch und optisch, also nicht nur optisch einwandfrei ist die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen. Typisch zum Wohle (Wellner) der Versicherung und in Ausheblung des BGB, denn die Versicherer wollen ja auch immer Wellner für Ihre Seminare bezahlen. Dieses Anrüchige stört mich sehr und scheint das BGB im Sinne des Versicherers zu vernichten. Wer kann diesem Menschen das Geschmäckle erklären und im Namen des Volkes entlassen? Zum Einzelfall ist dieser schon sehr eigenartig. Was war das für ein Ausgangsgutachter (von der Versicherung also vom BVSK und Co.)? Seit wann geht Prognose (Gutachten) vor tatsächlicher Reparatur? Warum wird die angebliche technische Frage (welche es laut gerichtlichen Gutachter nicht geben dürfte) und die unterstellte Preisdumpigfrage nicht vom BGH geklärt sondern lediglich ohne Sachverstand behauptet? Darf der Senat Gutachter spielen und behaupten, dass die technische Frage nicht einfach geklärt wurde? Wie kann der BGH entgegen des gerichtlichen Sachverständigen das Kniestück und die Zierleisten zum Thema machen, mit welchem Sachverstand? Fachliche Frage an den Senat, was ist ein Kniestück und eine Zierleiste und wann wird erneuert statt instandgesetzt und welche Reparaturmethode wird in den Werkstätten (was nur entscheidend ist) bevorzugt……

  3. Fred Fröhlich sagt:

    @ Iven Hanske

    „Zum Einzelfall ist dieser schon sehr eigenartig. Was war das für ein Ausgangsgutachter (von der Versicherung also vom BVSK und Co.)?“

    Das habe ich auch gedacht, als ich das gelesen hatte: bei einem WBW von 1.600,- ein Restwert von 470,-? Das kommt doch garantiert von irgendeiner Restwertbörse!

    Zum Wellner – der gehört weg! Nach der ARD-Reportage wird das hoffentlich auch nur noch eine Frage der Zeit sein. Der hat den Bogen überspannt. Aber was ist eigentlich mit den anderen 4 BGH-Richtern? Sind das nur Statisten, die nix zu melden haben?

    Selbstverständlich zählt hier nur die reale Abrechnung. Das Fahrzeug wurde sach- und fachgerecht repariert, vom Gerichtsgutachter amtlich bestätigt und damit der Beweis erbracht, daß innerhalb der 130% Opfergrenze die reale Reparatur unter Verwendung von Gebrauchtteilen erfolgt ist. Was irgendein Sachverständiger voher „kalkuliert“ hat, ist doch dann völlig schnuppe!

  4. G.v.H. sagt:

    Eine geadezu auffällige „Denkschleife“ zum angestrebten Ziel. So kann man denklogisch das Thema nicht sachgerecht anfassen und schon gar nicht „Im Namen des Volkes“. Das ist eine nicht reparable Unverfrorenheit. Ich rede im beurteilungsrelevanten Zusammenhang immer von systemgeprägten Denkschienen, die eigentlich mit den Bemühungen,Schadenersatz zu erkennen nur sehr wenig zu tun haben. Schon dass dieser Eindruck geradezu auffällig erweckt werden soll, macht mißtrauisch. Juristisch geprägte Filigranarbeit sieht anders aus und das sollte man auch vom VI. BGH-Senat erwarten dürfen,sofern man nicht unterstellt, dass er im Laufe der Jahre fast perfekt instrumentalisiert wurde, was naheliegen ist, denn immerhin geht es in Einzelfragen um Millionen-, wenn nicht um Milliardenbeträge und um die nicht nachlassenden Bemühungen der Assekuranz, schlußendlich selbst darüber befinden zu wollen, was Schadenersatz ist. Das zu erkennen, kann doch so schwer nicht sein.

    G.v.H.

  5. SV Stoll Reutlingen sagt:

    Wenn denn dem Sachverständigen-Gutachten solch bindende Funktion eingeräumt wird, sind doch nachträgliche Kürzorgien der Kürzerfirmen (insbesondere Thema Lackangleichung) passe, oder…..?

    Mfg. SV Stoll Reutlingen

  6. Buschtrommler sagt:

    Fred Fröhlich….“amtlich bestätigt“….wie kommst auf das dünne Brett…???

    Im Urteil wird auch die Kalkulation mit der markengebundenen Fachwerkstatt hervorgehoben.
    Warum?
    Wenn es um Kürzungen geht, darf dagegen eine kostengünstigere Reparatur/freie Werkstatt als gleichwertig herhalten?
    BGH VI ZR 24/13 ?
    Haben da manche den Überblick verloren?

  7. RA Schepers sagt:

    Der Sachverständige, dessen Gutachten der Geschädigte zur Grundlage seiner Schadenersatzforderung macht, schreibt: Austausch Zierleiste und Kniestück. Das macht der Geschädigte nicht, möchte aber trotzdem die (unwirtschaftlichen) Reparaturkosten ersetzt haben. Da darf er sich nicht beschweren, wenn das in die Hose geht.

    Ob der Wagen vorher kaputtgeschrieben wurde, kann ich nicht beurteilen.

    Ich halte aber die Versuche, die 130%-Grenze durch „Billigreparatur“ mit Gebrauchtteilen zu umgehen, für einen gewagten Weg. Der Schuß wird nach hinten losgehen. Denn sobald das erste BGH-Urteil da ist, nach dem es dem Geschädigten gestattet ist, mit Gebrauchtteilreparatur die Kosten zu senken, wird die Versicherung die Gebrauchtteilreparatur – zumindest bei älteren Fahrzeugen – als ausreichend für eine ordnungsgemäße Reparatur proklamieren, und zwar in allen Fällen, nicht nur in den 130%-Grenzfällen…

  8. Glöckchen sagt:

    Der SV „S“ hat die Karre wohl „totgerechnet“ mit Stundenlöhnen der Markenwerkstatt und mit „erneuern“,statt „richten“.
    Da hilft dann eben auch keine „zeitwertgerechte“ Reparatur.
    Der Fehler des-gekauften?-Klägers war es,dieses Gutachten zu akzeptieren,anstatt es selbst anzugreifen!
    Eine klar voraussehbare Niederlage!
    Die Kritik am BGH ist hier vollkommen verfehlt,denn die Reparatur erfolgte nicht nach den Vorgaben des Gutachtens und es wurde versäumt,diese Reparaturvorgaben durch Gegengutachten anzugreifen !
    Kläger:setzen sechs!

  9. virus sagt:

    @ Buschtrommler
    Da steckt mal wieder sehr filigrane „Wellness“ drin…..!

    Wurde Ersatz für einen demnächst ausscheidenden implantiert oder erhielt der „Wellnessbereich“, BLD-mitteilungswürdige, tatkräftige Unterstützung? Interessant wird es jedenfalls dann, wenn Frau Dr. Richter Roloff in den „MWV-Club“ aufgenommen werden sollte.

    Siehe CH-Beitrag:

    Versichert und verloren – Die zweifelhaften Methoden der Versicherer

    und

    Das „Geschäft“ mit dem „kreativen Urteilsspruch“ am Beispiel höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Schadensersatzrecht

    AKTUELLES
    13.04.2015

    Dr. Roloff neue Richterin am VI. Zivilsenat des BGH

    Dr. Stefanie Roloff wurde nun zur neuen Richterin am BGH ernannt und wird dort den vornehmlich für das Recht der unerlaubten Handlungen und das Arzthaftungsrecht zuständigen VI. Zivilsenat verstärken.

    Weiter lesen: BLD

    Siehe auch: BGH-Pressemitteilung Nr. 53/2015

  10. Willi Wacker sagt:

    Die Kritik in diesem Fall an dem VI. Zivilsenat des BGH kann ich nicht verstehen. Das Revisionsurteil ist logisch und konsequent. Es reiht sich in die Rechtsprechung des BGH zu einer Schadensabrechnung bei geschätzten Reparaturkosten über 130 % ein. So hatte der BGH bereits am 10.7.2007 – VI ZR 258/06 – (= BGH VersR 2007, 1244) entschieden, dass eine Instandsetzung in aller Regel unwirtschaftlich ist und der Geschädigte regelmäßig nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen kann, wenn die voraussichtlichen Kosten der Reparatur nach dem Schadensgutachten mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Da nützt dann regelmäßig auch nicht mehr, dass eine Billigreparatur innerhalb der 130-Prozent-Grenze durchgeführt wird. Setzt der Geschädigte das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht vollständig und fachgerecht in Stand, ist in der Regel eine Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt, denn eine Aufsplittung in einen wirtschaftlich sinnvollen Reparaturbereich und einen nicht wirtschaftlichen Teil ist nicht möglich. Eine Reparatur war aufgrund der Feststellungen des Schadensgutachters eigentlich von vornherein unwirtschaftlich. Ob es sich bei dem Weglassen der Zierleisten und des Kniestücks um Teile handelt, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, vermag ich nicht zu sagen. Aber festzuhalten ist, dass das Fahrzeug nicht nach den Vorgaben des Schadensgutachters repariert worden ist.

    Für mich ist verwunderlich, dass dieser Rechtsstreit, obwohl für den Geschädigten ab LG Offenburg ersichtlich in die Hose gehen würde, überhaupt geführt wurde. Die Versicherungen waren auch schnell bei der Hand, dieses Urteil zu veröffentlichen, während bei dem Lichtbildurteil für die Restwertbörse vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 – (=BGH ZfS 2010, 554) zunächst überall Stillschweigen herrschte. Es besteht daher wieder der Verdacht, dass hier ein Rechtsstreit bewußt bis zum BGH getrieben wurde, um hinsichtlich der Billigreparaturen, um im 130%-Bereich zu bleiben, eine bestätigende Entscheidung vorliegen zu haben.

    Nein, Kritik kann in diesem Fall an dem BGH nicht geäußert werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  11. Karle sagt:

    Unter Betrachtung der bisherigen Rechtsprechung zur 130%-Regelung halte ich das Urteil auch für konsequent. Ob die bisherige Rechtsprechung hierzu korrekt und sachgerecht ist, steht auf einem anderen Tablett.

    Der gegenständliche Fall selbst ist jedoch wieder außerordentlich dubios. Sofern der Geschädigte ein Fahrzeug, wie dieses, behalten will, bespricht er diesen Wunsch sicherlich vorab mit seinem Sachverständigen. Bei dem vorliegenden Sachverhalt spricht jedoch vieles dafür, dass das Gutachten nicht durch „seinen Sachverständigen“ erstellt wurde. Der Einsatz von Markenlöhnen, der Reparaturweg durch erneuern mit Neuteilen sowie der relativ hohe Restwert sprechen dafür, dass der Reparaturschaden hier bewusst „kaputt“ gerechnet wurde. Ergebnis sollte wohl auf alle Fälle ein Totalschaden deutlich über 130% sein.

    Aber selbst für den Fall, das hier seitens des Klägers und seines Sachverständigen im Vorfeld alles schief gelaufen sein sollte, dann geht doch kein normaler Mensch mit so einer verlustträchtigen Wackelnummer bis zum BGH? Schon gar nicht bei diesem relativ niedrigen Streitwert, bei dem das erhebliche Kostenrisiko gegenüber dem Nutzen in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis steht. Und erst recht nicht, wenn man die Rechtsprechung zur 130%-Regelung der Vergangenheit kennt – was man bei einem BGH-Anwalt wohl voraussetzen kann.

    Fahrzeuge dieser Preiskategorie fahren entweder ältere Herrschaften, die das Fahrzeug im Falle eines Unfallschadens behalten wollen, da sie an das Fahrzeug gewöhnt sind, oder Menschen mit einem eingeschränkten finanziellen Hintergrund. Und diese Klientel entwickelt dann plötzlich den Ehrgeiz, mal richtig Geld in die Hand zu nehmen, um den Versicherern durch alle Instanzen zu zeigen, wo der Hammer hängt – bei einem Prozessrisiko von 1:10+++? Nie im Leben!!

    Meiner Meinung nach ein klarer Fall von geplanter „Wunschrechtsprechung“ im Auftrag der Versicherer, bei der Kläger und Beklagte – wie auch immer – in einem Boot gesessen haben. Vergleichbares hatten wir ja schon des öfteren in der Vergangenheit aufgedeckt. Aufgrund der aktuellen Veröffentlichungen zur möglichen „Befangenheit“ von BGH-Richtern ergibt sich zudem folgende Frage:

    War der VI. Zivilsenat (oder Teile des Senats) in die „Schweinerei“ involviert?

    Nach den Veröffentlichungen im ARD-Beitrag vom vergangenen Montag zu den „Abhängigkeiten“ von Richtern sämtlicher Instanzen und der Einflussnahme von Versicherern auf die Justiz ist inzwischen wohl alles möglich?

  12. Graf Zahl sagt:

    @ Glöckchen, Willi Wacker und Karle
    Das sehe ich genauso.

    Die ganze Sache stinkt zum Himmel.

    Ich gehe noch einen Schritt weiter, das war fingiert!

  13. Iven Hanske sagt:

    Ich bleibe dabei, seriös wäre es die fachlichen Streitfragen wie am AG zu klären und nicht Vermutungen siegen zu lassen. Das erwarte ich von einem Senat, gerade wenn wie hier alles nach provozierten Urteil von und für die Versicherung riecht. Ein Gutachter mit seiner Prognose steht nie über einer realen Reparatur, welche dann auch noch als korrekt von einem unabhängigen Gerichtsgutachter bestätigt wurde. Okay, ein langwieriges Sachverständigenverfahren (auf Kostenrisiko des Geschädigten) wäre auch eine Lösung auf Prognose gewesen aber eine fachlich korrekte Reparatur (wie hier) ist real zielführender. Ich behaupte mit Nichtwissen, das Ausgangsgutachten ist von der Versicherung und Ihren subjektiven angestellten angeblichen Sachverständigen erstellt worden, der Geschädigte ist auf das Gequatsche des so wichtigen schnellen Erstgespräch mit der Versicherung reingefallen, da er bei der gleichen auch versichert ist, das Ausgangsgutachten ist also grottenschlecht und unbrauchbar, da das Kniestück und die Zierleiste nicht getauscht werden mussten, die gleiche Versicherung bestellte über die Rechtsschutz des Geschädigten gegen sich selbst den schlechtesten Anwalt für Ihre „Wunschrechtsprechung“ und der Senat kennt aus dem Schriftverkehr die Hintergründe, welche wieder bewusst nicht offen gelegt wurden. Und diese offenen Fragen sollen hier nicht beanstandet werden, weil hier eine angebliche Billigreparatur beauftragt wurde und der gerichtliche Sachverständige ignoriert wurde bzw. der Senat zur 130% Grenze ohne Betrachtung des hiesigen Einzelfall schon (nicht vergleichbar) entschieden hat?????

  14. Boris sagt:

    Und das sonst so viel besungenen Prognoserisiko wurde in diesm Fall einfach entsorgt ?

    Boris

  15. Franz E. sagt:

    Hei Boris,
    der Hinweis auf das Prognoserisiko ist nicht von der Hand zu weisen. Bekanntlich trägt der Schädiger das Prognose- und auch das Werkstattrisiko. Insoweit wäre tatsächlich, ich bin allerdings kein Jurist, nicht auf die prognostizierten Reparaturkosten aus dem Gutachten, sondern auf die tatsächlich durchgeführte Reparatur, konkrete Schadensabrechnung, abzustellen. Da ist was dran.
    Die Juristen im Blog sind gefragt!
    Grüße aus dem Lechtal
    Franz E.

  16. Fred Fröhlich sagt:

    @ Boris
    genau – die Realität ist das Kriterium der Wahrheit! Das Fahrzeug wurde nachweislich sach- und fachgerecht repariert (durch Gerichtsgutachter „amtlich“ bestätigt. Ob Zierleiste. Kniestock oder nicht – Bullshit!)
    Iven – ich kann das nicht so gut wie du ausdrücken – aber voll ins Schwarze!
    @ Graf Zahl – fingiert? Darüber sind wir uns wohl einig – und nun?
    Bewußte Irreführung der Justiz? Anzeige, Staatsanwaltschaft? Hier bin ich mit meinem Latein am Ende, bin eben bloß ein kleiner Gutachter. Aber ich bin mal gespannt, ob einer der gestandenen RAs den Ball aufnimmt?

  17. RA Schepers sagt:

    Die ordnungsgemäße Reparatur hat der Gerichtssachverständige gerade nicht festgestellt:

    Insoweit hilft es der Klägerin auch nicht, dass nach dem Gutachten des Gerichtssachverständigen C. „keine optischen Mängel“ vorhanden waren. Denn es kommt nicht darauf an, ob die verbliebenen Defizite optisch nicht stören. Vielmehr kommt es im Rahmen der Vergleichsbetrachtung allein auf den erforderlichen, d.h. nach objektiven Kriterien zu beurteilenden und deshalb auch unschwer nachzuprüfenden Reparaturaufwand an.

    Zum Prognoserisiko:
    Nach der Prognose des (vorgerichtlich tätigen) Sachverständigen war das Fahrzeug nicht reparaturwürdig. Diese Prognose hat der Geschädigte ignoriert. Warum soll er dann geschützt werden? Wovor? Daß sich sein Ignorieren der Prognose als falsch herausstellt?

  18. Willi Wacker sagt:

    Herr Assessor Roland Richter von der R+V-Versicherung Wiesbaden schreibt in seinem Internetblog „Rolands Blog“ über polemische Kommentare hier im Blog. Schaut mal in das versicherungsfreundliche Portal.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  19. Saubazi sagt:

    Der…“ich hab mein Wohnmobil verkauft,sag aber nicht für wieviel-Fall“ mit der Konsequenz der Berücksichtigungspflicht des RWB-Höchstgebots war auch schon ein zum BGH gesteuerter Fall,denn kein Rechtsschutzversicherer finanziert ein solches offensichtliches Harakiri des Klägers bis in die dritte Instanz.
    Die Urteilsgenerierungsmafia lässt wiedermal grüssen!
    Wann werden wir begreifen,dass auch wir uns auf dieses miese Spiel einlassen müssen und Fälle gezielt zum BGH steuern?

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