VI. Zivilsenat entscheidet erneut einen Parkplatzunfallschaden mit Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 66/16 –

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir setzen unsere BGH-Urteils-Reihe fort und stellen Euch heute auch noch ein  aktuelles Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 11.10.2016 vor. Es geht dabei um die mögliche Haftungsverteilung bei einem Parkplatzunfall rückwärts ausparkender Kraftfahrzeuge. Lest selbst das Urteil des BGH vom 11.10.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 66/16                                                                            Verkündet am: 11. Oktober 2016

in dem Rechtsstreit

a) Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat.

b)  Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist.

c) Unabhängig vom Eingreifen eines Anscheinsbeweises können die Betriebsgefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden.
(im Anschluss an Senatsurteile vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 und vom 26. Januar 2016 – VI ZR 179/15, VersR 2016, 479)

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – VI ZR 66/16 – LG Frankfurt (Oder)
.                                                                               AG Strausberg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Müller und den Richter Dr. Klein

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgericht Frankfurt (Oder) vom 25. Januar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche nach
einem Verkehrsunfall vom 3. Juli 2014 auf dem Parkplatz eines Baumarktes geltend. Der Beklagte zu 1 fuhr am Unfalltag mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW auf dem Fahrweg zwischen zwei im rechten Winkel dazu angeordneten Parkbuchten. Dabei fuhr er vorwärts in eine – aus seiner Fahrtrichtung gesehen rechts vom Fahrweg gelegene – Parkbucht ein, um sogleich wieder in entgegengesetzter Richtung rückwärts aus der Parkbucht auszufahren. Die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt mit ihrem PKW in einer auf der gegenüberliegenden Seite des Fahrwegs gelegenen Parkbucht. Sie fuhr, nachdem sie gesehen hatte, dass der Beklagte zu 1 in die Parkbucht eingefahren war, mit ihrem Fahrzeug rückwärts aus ihrer Parkbucht und brachte ihr Fahrzeug auf dem Fahrweg zum Stehen. Noch ehe sie den Vorwärtsgang eingelegt und ihr Fahrzeug in Richtung Ausfahrt in Bewegung gesetzt hatte, kam es zur Kollision zwischen dem PKW der Klägerin und dem Heck des PKW des Beklagten zu 1, der ebenfalls rückwärts aus der gegenüberliegenden Parkbucht ausgefahren war. Durch die Kollision wurde das Fahrzeug der Klägerin an der Fahrerseite beschädigt.

Die Klägerin hat behauptet, dass der PKW des Beklagten vollständig in die gegenüberliegende Parkbucht eingefahren sei. Die Bremslichter des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 seien erloschen gewesen. Erst als sie daraufhin aus ihrer Parkbucht ausgefahren und auf dem Fahrweg zum Stehen gekommen sei, habe der Beklagte zu 1 sein Fahrzeug plötzlich zurückgesetzt. Zum Zeitpunkt der Kollision habe sie bereits etwa drei Sekunden auf dem Fahrweg gestanden.

Der Beklagte zu 1 hat behauptet, nicht in die unmittelbar gegenüber dem Klägerfahrzeug befindliche Parkbucht, sondern in eine etwas versetzt gelegene Parkbucht eingefahren zu sein. Er sei auch nicht vollständig in diese Parkbucht eingefahren, sondern habe, als sich die Front seines Fahrzeugs etwa quer zum Verlauf des Fahrwegs befunden habe, den Rückwärtsgang eingelegt, um in entgegengesetzter Fahrtrichtung wieder auf den Fahrweg zu fahren. Er sei zur selben Zeit wie die Klägerin aus der Parkbucht ausgefahren. Das Fahrzeug der Klägerin sei allenfalls den Bruchteil einer Sekunde vor der Kollision zum Stehen gekommen.

Die Beklagte zu 2 hat den Schaden der Klägerin auf Grundlage einer Haftungsquote von 50 % reguliert. Die auf Ersatz des weitergehenden Schadens gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin über den von
der Beklagten zu 2 auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % geleisteten Betrag aus §§ 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG kein weitergehender Schadensersatzanspruch zu. Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsanteile sei zwar von einem Verstoß des Beklagten zu 1 gegen §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO auszugehen. Denn da es im Zuge des Rückwärtsfahrens des PKW des Beklagten zu dem Schaden am PKW der Klägerin gekommen sei, streite der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Beklagte zu 1 den besonderen Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren nicht gerecht geworden sei. Nach denselben Grundsätzen spreche jedoch auch der Anscheinsbeweis für ein Mitverschulden der Klägerin an dem Unfall, denn auch zwischen ihrer Rückwärtsfahrt aus der Parkfläche auf den Fahrweg und dem Unfall bestehe ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang. So sei unstreitig, dass sich die Kollision allenfalls wenige Sekunden nach der Ausfahrt der Klägerin aus der Parkfläche ereignet und die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht den Vorwärtsgang eingelegt und sich noch nicht in Vorwärtsfahrt befunden habe. Nach der in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, der sich das Berufungsgericht anschließe, streite der aus § 9 Abs. 5 StVO hergeleitete Anscheinsbeweis auch dann für ein Verschulden des Zurücksetzenden, wenn dieser zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen sei, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen bestehe. Dies sei hier der Fall gewesen.

II.

Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts streitet nach den getroffenen Feststellungen kein Anscheinsbeweis für ein Mitverschulden der Klägerin. Die Revision beanstandet insoweit mit Recht die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG.

1. Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG – wie im Rahmen des § 254 BGB – Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2016 – VI ZR 179/15, VersR 2016, 479 Rn. 10; vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13, VersR 2014, 894 Rn. 18 und vom 7. Februar 2012 – VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 5 mwN). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (Senatsurteile vom 26. Januar 2016 – VI ZR 179/15, aaO; vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13, aaO und vom 7. Februar 2012 – VI ZR 133/11, aaO, mwN). Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung nicht stand. Im Rahmen der hiernach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Anscheinsbeweis für ein Mitverschulden der Klägerin spricht, obwohl es davon ausgegangen ist, dass das Fahrzeug der Klägerin im Zeitpunkt der Kollision bereits stand.
2. Der erkennende Senat hat in zwei Entscheidungen (Senatsurteile vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 15 und vom 26. Januar 2016 – VI ZR 179/15, VersR 2016, 479 Rn. 11) Grundsätze zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises gegen den Rückwärtsfahrer bei Parkplatzunfällen aufgestellt.

a) Danach ist die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt sie aber über § 1 StVO. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärtsfährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Mitverschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere – rückwärtsfahrende – Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist.

b) Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht aufgrund der
von ihm getroffenen Feststellungen nicht davon ausgehen dürfen, dass ein Anscheinsbeweis auch für ein Mitverschulden der Klägerin an dem Verkehrsunfall spricht. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin nach dem Zurücksetzen ihr Fahrzeug auf dem Fahrweg „zum Stehen“ gebracht. Unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts hat das Berufungsgericht damit seiner Beurteilung die Feststellung zugrunde gelegt, dass das Fahrzeug der Klägerin unmittelbar vor der Kollision zum Stillstand gekommen war. Lediglich die Zeitspanne zwischen Erreichung des Stillstands des PKW der Klägerin und der Kollision mit dem rückwärtsfahrenden Fahrzeug des Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Auf dieser tatsächlichen Grundlage steht eine Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten der Klägerin nicht in Einklang mit der vorgenannten Rechtsprechung des erkennenden Senats. Die erforderliche Typizität liegt regelmäßig nicht vor, wenn zwar feststeht, dass ein Fahrzeugführer – wie hier -vor der Kollision rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere Unfallbeteiligte (hier: der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hineingefahren ist. Denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sein Verkehrs-fluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird, gilt in der Situation auf dem Parkplatz ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht. Hier muss der Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein-und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss daher, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO genügen zu können, von vornherein mit geringerer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können. Hat ein Fahrer diese Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, hat er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibt (vgl. zum vorstehenden Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 15 mwN).

3. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Sache bereits wegen der fehlerhaften Anwendung des Anscheinsbeweises an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Entgegen der Auffassung der Revision führt die Anwendung des Anscheinsbeweises allein zu Lasten des Beklagten zu 1 nicht notwendigerweise zu einer 100 %igen Haftung der Beklagten für den Schaden der Klägerin. Vielmehr können die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden. Dies wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.

Galke                                                   Wellner                                                von Pentz
.                                Müller                                                         Klein

Vorinstanzen:
AG Strausberg, Entscheidung vom 29.01.2015 – 24 C 392/14 –
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 25.01.2016 -16 S 24/15

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