VI. Zivilsenat entscheidet mit klassischem Urteil vom 30.11.1999 – VI ZR 219/98 – zum Restwert, zu Abschleppkosten, Umbaukosten und Fahrzeugverbringungskosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

am heutigen Nachmittag stellen wir Euch hier noch einen Klassiker des BGH zum Restwert, zu den Abschleppkosten, zu den Umbaukosten und zu den Kosten der Fahrzeugverbringung vor. Beisitzerin in diesem Revisionsverfahren war übrigen Frau Dr. Müller, die spätere Vorsitzende des VI. Zivilsenates. Lest selbst das Revisionsurteil des BGH vom 30.11.1999 – VI ZR 219/98 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 219/98                                                                                                     Verkündet am:
.                                                                                                                       30. November 1999

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressler

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Teilurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. April 1998 im Feststellungsausspruch und insoweit aufgehoben, als

a) die Berufung der Kläger hinsichtlich des Sachschadens der Klägerin in Höhe von 2.899,35 DM zurückgewiesen und

b) die Klage auf Ersatz des Provisionsausfalles des Klägers als unzulässig abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von den Beklagten Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens wegen eines Verkehrsunfalls vom 18. Mai 1995, bei dem das von dem Kläger gefahrene Kraftfahrzeug der Klägerin Totalschaden erlitt. Der Kläger, der seinerzeit als Außendienstleiter auf Provisionsbasis tätig war, wurde erheblich verletzt.

Die Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallschäden ist zwischen den Parteien außer Streit. In der Revisionsinstanz geht es nur noch um die Bewertung des Restwertes des Unfallfahrzeugs der Klägerin bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges und um die Verbringungs- und Umbaukosten des Ersatzfahrzeugs sowie um den Provisionsausfall des Klägers.

Mit Anwaltsschreiben vom 28. Juni 1995 legten die Kläger dem Beklagten zu 3) als dem Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1) ein Sachverständigengutachten vor, in dem der Wiederbeschaffungswert für das klägerische Unfallfahrzeug mit 40.500 DM und dessen Restwert mit 5.500 DM (jeweils ohne MWSt) veranschlagt war. Mit Antwortschreiben vom 3. Juli 1995 wies der Beklagte zu 3) auf ein sogenanntes Restwertangebot der Firma … in … in Höhe von 10.000 DM hin. Dieses Angebot wiesen die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 6. Juli 1995 als unrealistisch zurück und forderten den Beklagten zu 3) auf, ihnen bis zum 12. Juli ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Am 18. Juli 1995 wandten sie sich an die Firma … mit der Bitte um ein Angebot. Dem Beklagten zu 3) teilten sie mit Anwaltsschreiben vom 26. Juli 1995 mit, sie hätten die Firma … gebeten, ein verbindliches Restwertangebot abzugeben; dies sei bisher jedoch nicht geschehen. Ihnen lägen in bezug auf ein Ersatzfahrzeug nur zwei Angebote für vergleichbare Fahrzeuge zu einem Nettopreis von 47.721 DM vor.

Noch bevor die Firma … mit Telefax vom 27. Juli auf die Anfrage vom 18. Juli antwortete und ihr Angebot von 10.000 DM bestätigte, verkauften die Kläger ihr Fahrzeug für 5.500 DM.

Der Beklagte zu 3) zahlte an die Kläger noch vor Zustellung der Klage, mit der die Kläger auf der Grundlage eines Wiederbeschaffungswertes von 47.721 DM und eines Restwertes von 5.500 DM die Zahlung von 44.491 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld für den Kläger verlangt haben, 34.000 DM auf die materiellen Schäden der Klägerin. Dabei legte er seiner Abrechnung einen Restwert von 10.000 DM einschließlich MWSt zugrunde.

Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 12.000 DM nebst Zinsen zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Hiergegen haben Kläger und Beklagte Berufung eingelegt. Die Kläger haben nunmehr die Zahlung von 10.491 DM an die Klägerin sowie an den Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 40.000 DM und von 150.000 DM für Provisionsausfall verlangt. Ferner haben sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen haben.

Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden des Klägers – vorbehaltlich des Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger – festgestellt. Die Entscheidung über das Schmerzensgeld hat es dem Schlußurteil vorbehalten und im übrigen die Klage abgewiesen.

Mit der Revision verfolgen die Kläger den Zahlungsanspruch der Klägerin nur noch hinsichtlich eines Betrages von 3.745 DM sowie vollumfänglich den Anspruch des Klägers auf Ersatz von Provisionsausfall.

Die Beklagten haben Anschlußrevision eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfang begehren.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil entschieden, weil die geltend gemachten Ansprüche bis auf die Höhe des Schmerzensgeldes, die noch einer weiteren Beweisaufnahme bedürfe, zur Endentscheidung reif seien.

Es hält den Feststellungsantrag für begründet, da die Ersatzpflicht der Beklagten für die materiellen und immateriellen Schäden des Klägers feststehe und weitere Spätschäden nicht auszuschließen seien. Dagegen sei die auf Zahlung des Ersatzes für den materiellen Schaden der Klägerin gerichtete Klage unbegründet. Der vom Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeugs abzuziehende Restwert betrage 10.000 DM (ohne Mehrwertsteuer 8.695,65 DM), so daß der klägerische Anspruch durch die Zahlung der Beklagten zu 3) abgegolten sei. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz seine Klage auch auf Ersatz entgangener Provision erstreckt habe, handele es sich um eine Klageänderung, die mangels Sachdienlichkeit nicht zuzulassen sei, weil der Vortrag der Kläger völlig unsubstantiiert und daher eine Entscheidung nur aufgrund zusätzlichen neuen Vortrags und einer neuen umfangreichen Beweisaufnahme möglich sei, wodurch der Rechtsstreit erneut erheblich verzögert würde.

II.

A. Anschlußrevision der Beklagten

Die Anschlußrevision der Beklagten ist begründet. Sie rügt zu Recht, daß das Teilurteil wegen Verstoßes gegen § 301 ZPO insgesamt unzulässig ist, soweit als zulässig behandelte Ansprüche des Klägers betroffen sind.

Ein Teilurteil darf nach ständiger Rechtsprechung nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr widerstreitender Erkenntnisse, auch durch die Rechtsmittelgerichte, nicht besteht (BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380). Diese Gefahr besteht hier.

a) Der Feststellungsausspruch in der Urteilsformel ist dahin auszulegen, daß darin, wie von den Klägern auch beantragt, die Ersatzpflicht der Beklagten nur hinsichtlich der künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall festgestellt wird. Daß das Berufungsgericht nur eine dahingehende Entscheidung treffen wollte, ergibt sich eindeutig aus den Urteilsgründen, in denen das Berufungsgericht den Feststellungsausspruch damit rechtfertigt, daß „weitere Spätschäden des Klägers nicht auszuschließen“ seien. Dementsprechend wird die Ersatzpflicht in der Urteilsformel auch nur insoweit festgestellt, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte „übergehen“, womit nur die künftigen, nicht dagegen die bereits entstandenen Ansprüche gemeint sein können.

Bei diesem Verständnis des Feststellungsausspruchs geht die Rüge einer Verletzung des § 308 ZPO ins Leere.

b) Über den Schmerzensgeldantrag, der die bis zur letzten mündlichen Verhandlung entstandenen immateriellen Schäden betrifft, hat das Berufungsgericht dagegen noch keine Entscheidung getroffen. Eine Vorabentscheidung über den Grund des bezifferten Schmerzensgeldanspruchs gemäß § 304 ZPO wäre auch gar nicht in Betracht gekommen, weil die Einstandspflicht der Beklagten als solche zwischen den Parteien nicht streitig war und deshalb die Voraussetzungen für ein Grundurteil nicht vorgelegen haben (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1989 – VI ZR 43/88 – VersR 1989, 603; BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 – IX ZR 241/91 – NJW 1992, 2487). Das Berufungsurteil ist daher dahin zu verstehen, daß die Entscheidung über den bezifferten Schmerzensgeldantrag insgesamt, nicht nur hinsichtlich der Höhe dem Schlußurteil vorbehalten werden sollte.

c) Bei dieser Sachlage besteht die Möglichkeit, daß das Berufungsgericht die Haftungsfrage im Rahmen der Entscheidung über das Schmerzensgeldbegehren – etwa weil im Laufe des weiteren Verfahrens über die Einstandspflicht der Beklagten aus dem Unfall als solche Streit entsteht – anders beurteilt als in dem Feststellungsausspruch hinsichtlich der künftigen Ansprüche.

Da eine solche Möglichkeit nicht auszuschließen ist, kann das Teilurteil keinen Bestand haben.

B. Revision der Kläger

Die Revision der Kläger ist im wesentlichen ebenfalls begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht bei der Schadensberechnung einen Restwert für das Unfallfahrzeug von 10.000 DM brutto zugrunde gelegt und die Klage hinsichtlich des Provisionsanspruchs des Klägers als unzulässig abgewiesen.

1. Im Ansatz geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Klägerin im Totalschadensfall wie hier nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen kann (BGHZ 115, 364, 372; Senatsurteil vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92 – VersR 1993, 769). Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, daß der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat (BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376).

a) Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt, wie der Senat ebenfalls mehrfach betont hat, auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muß (Senatsurteil vom 21. Januar 1992 aaO und vom 6. April 1993 aaO S. 770), denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges muß sich der Geschädigte grundsätzlich im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten. Das beruht auf dem Gedanken, daß er bei der Ersatzbeschaffung nach § 249 Satz 2 BGB nur den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen kann.

Dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit leistet der Geschädigte indessen im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Satz 2 BGB gezogenen Grenzen, wenn er das Unfallfahrzeug auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwertes verkauft oder in Zahlung gibt. Denn das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen bildet in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwertes, so daß der Geschädigte den so ermittelten Restwertbetrag grundsätzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf. Der Schädiger kann den Geschädigten deshalb insbesondere nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, den dieser auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielen könnte (Senatsurteil vom 21. Januar 1992 und vom 6. April 1993 zu II 3 jeweils aaO; OLG Hamm NJW 1993, 404; OLG Nürnberg NJW 1993, 404, 405; vgl. auch BGHZ 132, 373, 378).

b) Diese Grundsätze, von denen auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, schließen es freilich nicht aus, daß besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Denn der Geschädigte steht bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB nicht nur unter dem allgemeinen Gebot, einen wirtschaftlich zulässigen Weg zu wählen. Vielmehr kann er aus dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB (vgl. BGHZ 132, 373, 376) auch gehalten sein, unter besonderen Umständen von einer zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und andere sich ihm darbietende Möglichkeiten der Verwertung im Interesse der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des Zumutbaren zu ergreifen. Daß der Sachverständigenschätzwert nicht ausnahmslos der Schadensabrechnung zugrunde gelegt werden darf, hat der Senat bisher schon anerkannt, so insbesondere für den Fall, daß der Geschädigte bei dem Verkauf oder der Inzahlunggabe ohne überobligationsmäßige Anstrengung tatsächlich einen höheren Preis erzielt hat (Senatsurteil vom 21. Januar 1992 aaO). Deshalb gilt der Grundsatz, daß der von einem Sachverständigen ermittelte Restwert eine geeignete Grundlage für die Schadensabrechnung bilde, nur „in aller Regel“. Desgleichen können auch Ausnahmen von dem Grundsatz, daß sich der Geschädigte nicht auf spezialisierte Restwertaufkäufer verweisen zu lassen brauche, nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Doch müssen derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Satz 2 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde (Senatsurteil vom 21. Januar 1992 zu II. 2) b) bb) und vom 6. April 1993 zu II. 3) b)). Nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Diese Stellung darf ihm durch eine zu weite Ausnahmehandhabung nicht genommen werden. Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden.

c) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann dem Berufungsgericht nicht in der Auffassung gefolgt werden, die Klägerin habe hier mit dem Verkauf des Unfallfahrzeuges zu dem Schätzwert des Sachverständigen gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Zwar kann dem Berufungsgericht im Ansatz durchaus in der Auffassung beigetreten werden, daß der Geschädigte, der mühelos einen höheren Erlös zu erzielen vermag oder wenn der Schädiger ihm eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nachweist, sich den höheren, ihm möglichen Erlös im Rahmen des Zumutbaren zurechnen lassen muß. Doch hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Sachgestaltung nicht festgestellt.

aa) Die Beklagte zu 3) hatte die Klägerin mit Schreiben vom 3. Juli 1995 lediglich auf ein Restwertangebot der Firma … über 10.000 DM (brutto) hingewiesen. Der Nettopreis von 8.695,65 DM lag zwar mit 3.195,55 DM wesentlich über dem vom Sachverständigen geschätzten Wert von 5.500 DM. Doch der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich die Klägerin erst noch hätte bemühen müssen, genügte nicht, um deren Schadensminderungsobliegenheiten auszulösen. Da ein bindendes Angebot der Firma … gegenüber der Klägerin – anders als in dem mit Senatsurteil vom 21. Januar 1992 entschiedenen Fall – bisher nicht vorlag, hätte sich diese erst noch selbst an die Firma … wenden müssen, wie sie es mit Schreiben vom 18. Juli 1995 dann auch getan hat, um von dieser ein konkretes und verbindliches Angebot einzuholen. Es kann also schon deswegen keine Rede davon sein, daß die Klägerin mühelos einen höheren Erlös hätte erzielen können oder die Beklagte zu 3) ihr eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nachgewiesen hätte. Der Klägerin wurde vielmehr erst noch die Entfaltung eigener Initiative zum Verkauf an einen Restwertaufkäufer abverlangt, zu der sie nicht verpflichtet war.

bb) Die Revision weist auch zu Recht darauf hin, daß sich die Firma F. in G. in erheblicher Entfernung vom Wohnort der Klägerin befindet und das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, daß sich die Firma … bereitgefunden hätte, das Unfallfahrzeug abzuholen und auf ihre Kosten nach G. zu verbringen. Solange sich der Aufkäufer dazu nicht bereit erklärt, braucht sich der Geschädigte auf derartige Verwertungsmöglichkeiten nicht einzulassen. Vielmehr kann der Geschädigte bei Ausübung seiner Ersetzungsbefugnis zunächst auf den ihm zugänglichen allgemeinen Markt seiner Umgebung zurückgreifen (vgl. BGHZ 132, 373, 380).

cc) Zu Unrecht lastet das Berufungsgericht der Klägerin ferner als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht an, daß sie, ohne die Antwort der Firma … auf ihre Anfrage vom 18. Juli abzuwarten, ihren Wagen zu dem niedrigeren Schätzwert des Sachverständigen veräußert hat; es sei ihr ohne weiteres möglich gewesen, vor der Veräußerung bei der Firma … nachzufragen, ob diese an ihrem höheren Restwertangebot festhalte. Wie bereits bemerkt, hatte die Firma … der Klägerin noch gar kein konkretes Angebot unterbreitet. Außerdem befand sich dieses Unternehmen außerhalb der engeren räumlichen Umgebung der Klägerin, so daß diese vor der Frage stand, wie und auf wessen Kosten das Unfallfahrzeug nach G. hätte verbracht werden sollen. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, der Klägerin diese Lasten abzunehmen.

Überdies kann die Klägerin gute Gründe gehabt haben, den Unfallwagen zu verkaufen, bevor eine Antwort auf ihre Anfrage bei der Firma … eingegangen war. Wann und warum sie das Unfallfahrzeug verkaufte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es ist aber, auch unter Beachtung der Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast (Senatsurteil vom 24. November 1998 – VI ZR 388/97 – VersR 1999, 774 m.w.N.), Sache des Schädigers, die mitverschuldensbegründenen Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen. Ein Verstoß gegen die sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Pflicht zur Geringhaltung des Schadens kann dem Geschädigten erst dann vorgeworfen werden, wenn solche Umstände feststehen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Geschädigte im allgemeinen ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Schadensbehebung hat und ihm deshalb ein längeres Zuwarten bei sich bietender sofortiger Verwertungsmöglichkeit unter Umständen nicht zuzumuten ist. Immerhin war hier seit dem Unfall am 28. Mai bereits geraume Zeit verstrichen, als die Klägerin bei der Firma … mit Schreiben vom 18. Juli um ein Angebot bat, bis zum 26. Juli aber noch keine Antwort erhalten hatte. Bei dieser Sachlage kommt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nur dann in Betracht, wenn Umstände feststehen, bei denen der Klägerin ein weiteres Zuwarten durchaus zuzumuten gewesen wäre. Davon kann hier nach den bisherigen Feststellungen jedoch keine Rede sein.

2. Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin geltend gemachten Sachschäden ist die Revision dagegen nicht begründet. Das Berufungsgericht hat dem Landgericht folgend die Kosten für die Verbringung des Ersatzfahrzeuges von … nach … gemäß § 287 ZPO auf 1.200 DM (und nicht wie verlangt auf 2.000 DM) veranschlagt. Das läßt einen Ermessensfehler nicht erkennen. Zur Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens war das Berufungsgericht nicht verpflichtet. Die weiterhin zugesprochenen Abschleppkosten von 395 DM und die 304,35 DM für Umbaukosten werden von der Revision nicht bzw. nicht in zulässiger Weise angegriffen.

Demgemäß beläuft sich der Betrag, mit dem die Revision in Bezug auf die Klägerin durchdringt, lediglich auf 2.899,35 DM (36.899,35 DM abzüglich der von der Beklagten zu 3) gezahlten 34.000 DM).

3. Keinen Bestand haben kann das Berufungsurteil auch insoweit, als das Berufungsgericht den erst am Ende des Berufungsverfahrens gestellten Antrag auf Ersatz des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Provisionsschadens als unzulässig abgewiesen hat.

Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizutreten, daß es sich bei diesem Klagebegehren, das sich auf neuen Streitgegenstand bezieht, um eine Klageänderung handelt, die, nachdem die Beklagten widersprochen haben, nur zulässig ist, wenn das Gericht sie für sachdienlich erachtet (§ 263 ZPO). Die Revision rügt indessen zu Recht, daß das Berufungsgericht die Sachdienlichkeit rechtsfehlerhaft verneint hat.

a) Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Klageerweiterung mangels Sachdienlichkeit deshalb abgelehnt, weil der klägerische Vortrag dazu völlig unsubstantiiert und eine Entscheidung daher nur aufgrund zusätzlichen Vortrages der Kläger und einer umfangreichen Beweisaufnahme möglich sei, wodurch der im wesentlichen entscheidungsreife Rechtsstreit erneut erheblich verzögert würde.

b) Diese Auffassung ist von Rechtsirrtum beeinflußt.

Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage der Sachdienlichkeit allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Streitrechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGHZ 1, 65, 71; BGH, Urteile vom 13. April 1994 – XII ZR 168/92 – WM 1994, 1545, 1546 f.; vom 21. Dezember 1989 – VII ZR 84/89 – WM 1990, 657, 658; vom 10. Januar 1985 – III ZR 93/83 – NJW 1985, 1841, 1842). Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit (BGH, Urteile vom 21. Februar 1975 – V ZR 148/73 – NJW 1975, 1228, 1229; vom 10. Januar 1985 aaO). Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunigte Erledigung dieses Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend. Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klageänderung nicht entgegen, daß im Falle ihrer Zulassung Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert würde. Im Vordergrund steht vielmehr die Frage, ob und inwieweit durch die Zulassung der Klageänderung der sachliche Streitstoff im Rahmen des anhängigen Verfahrens ausgeräumt und einer andernfalls zu gewärtigenden neuen Klage vorgebeugt werden könnte (BGHZ 1, 65, 72; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 aaO). Die Sachdienlichkeit kann unter diesem Blickpunkt im allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung nicht verwertet werden kann (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 aaO m.w.N.). Darum handelt es sich hier jedoch nicht, denn die neu geltend gemachten Ansprüche knüpfen an den bisherigen Prozeßstoff sowie an die vom Berufungsgericht selbst noch für notwendig gehaltene Beweisaufnahme zum Gesundheitszustand des Klägers und die damit verbundene Frage nach seiner Arbeitsfähigkeit an. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verkannt.

III.

Das angefochtene Teilurteil ist somit in dem sich aus der Urteilsformel ergebenden Umfang aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Was den Anspruch auf Ersatz von Provisionsausfall angeht, weist der Senat für die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags und für die nach § 252 Satz 2 BGB anzustellende Prognose über die hypothetische Geschäftsentwicklung auf die Senatsurteile vom 17. Februar 1998 (VI ZR 342/96 in VersR 1998, 770) sowie vom 3. März 1998 (VI ZR 385/96 in VersR 1998, 772) hin.

Groß                                               Bischoff                                    Gerlach
.                            Müller                                         Dressler

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