Wenn der Amtsrichter nicht mehr weiter weiß, …… (410c C 101/11 vom 13.02.2012)

….. gibt er die Entscheidung darüber, ob das Sachverständigengutachten – wie von der HUK-Coburg behauptet – „unangemessen“ hoch ist, in die Hände eines Sachverständigen.

Streitwert: ca. 250,00 €

Gutachterkostenvorschuss: 1.000,00 €

Zunächst hatte das Gericht einen Vergleich angeregt, dem der Sachverständige nicht zugestimmt hat. Basis dieses Vergleiches sollte das „Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg sein, „wohlwissend, dass es sich dabei keinesfalls um eine verbindliche Abrechnungsgrundlage handele“, so das Gericht, dies obwohl sämtliche Fakten vorlagen.

Das Gutachten liegt nunmehr vor mit dem Ergebnis, dass der Sachverständige (selbst Kfz-Sachverständiger) das „Gesprächsergebnis des BVSK mit der HUK“ als eine „grobe Richtlinie“ für die Höhe des Sachverständigenhonorars erachtet. Danach kommt der gerichtliche Sachverständige zu dem Ergebnis, dass das Grundhonorar trotz geringer Abweichung in Höhe von 7,60 € nach oben als angemessen zu betrachten ist.

Weiter wird die Höhe der einzeln geltend gemachten Nebenkosten (Fahrtkosten, Fotokosten, Porto pauschal, Telefon pauschal) überprüft und bis auf die Fahrtkosten (anteilig in Höhe von 30,00 €) und Fotokosten (2,30 € pro Bild) als nicht zu beanstanden bewertet. Die Fahrtkosten, die mangels Rahmendaten der tatsächlich entstandenen Fahrzeugkosten je Kilometer Fahrtstrecke vom gerichtlichen Sachverständigen nicht nachvollzogen werden können, werden in Beziehung zu den Kosten einer Taxifahrt gesetzt. Diese können „zumindest ein Anhaltspunkt“ sein, so jedenfalls der Gutachter.

Diese Taxikosten werden sodann zu den durchschnittlichen Entfernungskilometern zu den Besichtigungsorten in Bezug gesetzt, die mit 8 km angegeben werden. Hin- und Rückfahrt machen dann 16 km aus. Nach den örtlichen Taxi-Tarifen wäre ein Fahrtentgelt in Höhe von 25,28 € anzusetzen, netto (falsch berechnet). Da jedoch „mit einem Taxi auch ein Fahrer gemietet wird, wäre es sachgerecht, von diesem Kilometerpreis den halben Satz anzusetzen mit netto 12,64 €“. (????)

Dann erfolgte ein Richterwechsel und damit erging das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 13.02.2012 (410c C 101/11), mit dem die HUK-Coburg zur Zahlung weiterer SV-Kosten in Höhe von 237,17 € verurteilt wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch Zahlung in Höhe von 237,17 Euro gemäß §§ 7 StVG i.V.m. § 115 VVG, §§ 249 ff. BGB zu.

Die Kosten des vom Kläger gefertigten Sachverständigengutachtens sind sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erstattungsfähig.

Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, NJW 2007, 1450 (1451).

Das ist hier im Hinblick auf die streitgegenständliche Rechnung des klagenden Sachverständigen, der den Anspruch des Geschädigten, der ihm seine Ansprüche gegen die Beklagte als Haftpflichversicherer seines Unfallgegners, abgetreten hat, der Fall.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte zur Begutachtung des Schadens einen Sachverständigen hinzuziehen darf, da es sich nicht um einen Bagatellschaden, der bei Schäden bis zu 700,00 Euro vorliegen würde, handelt (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, § 249 Rn. 58).

Zwar hat der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot – im Rahmen des ihm Zumutbaren – den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Allerdings ist gegen ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar grundsätzlich nichts einzuwenden (BGH, NZV 07, 455 ff.; OLG München, NJW 10, 1462 (1462)). Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können daher nur erhoben werden, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung evident ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, 1-1 U 246/07, juris; AG Hamburg-Altona, Urt. v. 26.09.2011, 314a C 91/11, juris). Ein mögliches Auswahlverschulden ist vorliegend bereits nicht vorgetragen.

Das Gericht hat vorliegend zwar durchaus Zweifel an der Angemessenheit der vom Kläger in Rechnung gestellten Kosten. Allerdings kann es nicht feststellen, dass auch eine evidente Überhöhung, die auch der Geschädigte hätte erkennen und beanstanden müssen, vorgelegen hätte.

Jedenfalls ist es für einen in der Einholung von Sachverständigengutachten „ungeübten“ Geschädigten in keiner Weise ersichtlich, inwiefern ein Gutachtenhonorar von insgesamt knapp 400,00 Euro „absurd hoch“ sein sollte. Ein Geschädigter weiß in der Regel nicht, wie teuer ein derartiges Gutachten ist und wird erst dann ins Zweifeln kommen müssen, wenn zwischen Gutachtenkosten und Schaden ein erhebliches Missverhältnis vorliegt. Wo genau die Grenze zu ziehen ist kann hier dahinstehen bleiben. Bei dem hier vorliegenden Verhältnis von in etwa 1 : 3 (397,67 Euro : 1.153,26 Euro) ist die Grenze jedenfalls noch nicht überschritten.

Der Kläger und der Geschädigte haben wirksam eine Vergütungsvereinbarung getroffen, wonach neben einem pauschalierten Grundhonorar zusätzlich Nebenkosten für Fotos, Kommunikations- und Schreibkosten, Fahrtkosten pauschal nach Entfernung bis/ über 30 km (Bl. 6 d.A.) anfallen können. Gegen eine Grundhonorarpauschalierung in Abhängigkeit zur Schadenssumme bestehen keine rechtlichen Bedenken, genauso ist es nicht zu beanstanden, daneben weitere Einzelpositionen zu vereinbaren.

Hinsichtlich des Grundhonorars ergibt bereits ein Vergleich mit der Honorarumfrage des BVSK 2008/2009, auf die sich auch das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten stützt, dass für die hier festgestellte Schadenshöhe von brutto 1.153,00 Euro zuzüglich einer Wertminderung von 250,00 Euro Grundhonorare von bis zu 270,00 Euro durchaus üblich sind. Eine evidente Abweichung bei den hier berechneten 277,60 Euro ist dabei nicht zu erkennen. Dafür spricht nicht nur, dass es sich um eine nur sehr geringe Abweichung im einstelligen Prozentbereich handelt, sondern auch, dass das Gericht davon ausgehen muss, dass die allgemeine Teuerung auch bei Sachverständigengutachten eintreten dürfteund dementsprechend im Jahr 2011 im Vergleich zu den Jahren 2008/2009 von einer geringen Anhebung der durchschnittlichen Grundhonorare auszugehen ist.

Auch hinsichtlich der einzelnen hier geltend gemachten Nebenkosten ist für einen durchschnittlichen Geschädigten keine evidente Überhöhung der Kosten erkennbar.

Die Beklagte bestreitet nicht, dass diese überhaupt neben dem Grundhonorar angefallen sind. Hinsichtlich der Fotokosten ist bei einem Fotosatz von 2 Fotos je Bild ein Preis von 2,30 Euro je Satz nach der allgemeinen Lebenserfahrung bereits nicht offensichtlich überzogen. Denn zwar sind auf dem freien Markt auch Bilder für deutlich günstigere Preise zu erwerben. Jedoch können bei Fotografen auch deutlich höhere Preise zu zahlen sein. Inwiefern ein Laie hier erkennen soll, zu welchem Preis ein für einen Gutachter qualitativ brauchbares Bild erzeugbar sein soll und dass der Preis von 2,30 Euro pro Bild überzogen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht.

Hinsichtlich der geltend gemachten Pauschale für jeweils Porto- und Telefonkosten ist es für das Gericht ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern hier eine evidente Überteuerung vorliegen und offensichtlich erkennbar sein sollte. Es ist für das Gericht nachvollziehbar, dass die Kosten durchschnittliche Werte in der geltend gemachten Größenordnung erreichen dürften. Auch für einen Geschädigten dürften sich diese Werte nicht als auffallend hoch darstellen.

Ähnliches gilt für die Fahrtkosten. Der Kläger legt vorliegend einen Pauschalpreis für Fahrten bis zu 30 km zugrunde. Zwar kommt der vom Gericht bestellte Sachverständige zu dem Schluss, dass diese Pauschale zu hoch angesetzt sei. Dies mag im Hinblick auf die Angemessenheit der Kosten auch zutreffend sein. Wie bereits ausgeführt kommt es auf diese jedoch vorliegend nicht an, sondern allein auf eine evidente Überhöhung. Einem Geschädigten dürfte aber wohl nicht bewusst sein, wie viele Kilometer ein Sachverständiger durchschnittlich zurücklegt und ob er für diese Fahrten den eigenen Pkw oder ein Taxi nutzt. Zudem berechnet jeder Handwerker für An- und Abfahrt ebenfalls u.U. erhebliche Zusatzgebühren. Inwiefern einem Geschädigten, der womöglich zum ersten Mal in seinem Leben einen Gutachter beauftragt dann bewusst sein sollte, dass 30,00 Euro als Fahrtkostenpauschale zu hoch sein sollen, vermag das Gericht nicht festzustellen.

2.

Der Zinsanspruch besteht gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB ab dem 01.04.2011, da die Beklagte mit Schreiben von diesem Tag mitgeteilt hat, dass sie nicht bereit ist eine über die vorgenommene Zahlung hinausgehende Zahlung zu leisten und darin eine endgültige und ernsthafte Zahlungsverweigerung zu sehen ist.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Soweit und gut das AG Hamburg-Bergedorf.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu Wenn der Amtsrichter nicht mehr weiter weiß, …… (410c C 101/11 vom 13.02.2012)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    obwohl das Ergebnis passt, leidet das Verfahren an erheblichen Mängeln. Zum einen ist die Frage der Schadenshöhe durch den erkennenden Richter selbst zu beantworten. Notfalls gibt das Gesetz ihm § 287 ZPO zu Seite. Die Beantwortung der Frage der Unanangemessenheit ist nicht entscheidungsrelevant, da es im Schadensersatzprozess nicht auf die werkvertraglich festzustellende Angemessenheit ankommt, sondern auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Da hat der BGH in VI ZR 67/06 ausreichend Handgriffe zur Verfügung gestellt.
    Vielleicht ist der Gerichtsgutachter selbst Mitglied des BVSK. Dort wird doch immer gepredigt, wie wertvoll doch das Gesprächsergebnis zur Festlegung der Honorare sei. In Wirklichkeit handelt es sich um eine Sondervereinbarung, auf deren Preise der Geschädigte nicht verwiesen werden kann. Vgl. BGH VI ZR 53/09. Auch das hätte der erkennende Richter sehen müssen.

    Im Examen wäre eine Themaverfehlung bei herausgekommen. Keine Glanzleistung.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

  2. Buschtrommler sagt:

    Da fällt mir nur eines ein: Wie verbrennt man richtig Geld…tztztz…

  3. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Wenn der Amtsrichter nicht mehr weiter weiß, ……
    Donnerstag, 08.03.2012 um 12:16 von Babelfisch | · Gelesen: 90 · heute: 87 | Noch kein Kommentar

    ….. gibt er die Entscheidung darüber, ob das Sachverständigengutachten – wie von der HUK-Coburg behauptet – “unangemessen” hoch ist, in die Hände eines Sachverständigen.
    —————————————————————-

    Verehrte Leserinnen und Leser,
    hallo, Babelfisch,

    dass ein Kfz-Sachverständiger nicht über die Angemessenheit des abgerechneten Sacherständigenhonorars ein GUTACHTEN erstatten kann, hat sich inzwischen nicht nur unter Insidern herumgesprochen.

    Allein die Tatsache, dass ein Gericht glaubt, ohne ein entsprechendes Gutachten schadenersatzrechtlich ex post nicht entscheiden zu können, macht doch deutlich, dass die Situation des Geschädigten aus seiner Position ex ante es erst recht nicht ermöglichte, bezüglich der Erforderlichkeit einen Beurteilungsansatz zu gewinnen.

    Das ganze nachfolgende Geplänkel um die Abrechnung und um die Höhe von Nebenkostenpositionen ist angesichts der BGH-Rechtssprechung überflüssig, zumal der BGH deutlich darauf hingewiesen hat,dass aus der beurteilungsrelevanten Sicht des Geschädigten und in seiner Situation nach dem Unfall
    selbst überhöhte Gutachterkosten schadenersatzrechtlich zu regulieren wären und daraus ergibt sich, dass jedwede Überlegungen zur Angemessenheitsfrage und damit das Hinterfragen zu Einzelpositionen einer Rechnung reine Zeitverschwendung sind.

    Entscheidungserheblich ist aber sicherlich die zu klärende Frage,ob der Geschädigte nach Vorlage der ihm aufgegebenen Rechnung hätte erkennen können, dass diese exorbitant oder sittenwidrig hoch war, wobei allein ein Vergleich zwischen Schadenhöhe und Rechnungshöhe auch nicht den goldenen Schlüssel zum Öffnen der Erkenntnistür liefert, denn damit wird der primären Bedeutung eines verkehrsfähigen Beweissicherungs-Gutachtens auch nicht Rechnung getragen. Das sollte man im beurteilungsrelevanten Zusammenhang als bekannt unterstellen dürfen und deshalb ist es nicht verständlich, warum hier immer wieder sinnentstellt und sinnverwirrend über Kostenpositionen
    endlos diskutiert wird.Dass dies Methode hat, durch Eröffnung von Nebenkriegsschauplätzen die emotionale Komponente in den Vordergrund zu schieben,sollte inzwischen leicht erkennbar sein.

    Wenn eingangs bei einem solchen Vorgang nur die Frage der „Erforderlichkeit“ völlig unsubstantiiert und pauschal zu einer Kürzung entstandener Gutachterkosten führt und so jedwede Überprüfung der „Argumentation“ unmöglich macht, wird plötlich im Prozess übergeleitet auf die Frage der „Angemessenheit“ und „Ortsüblichkeit“ mit der Behauptung einer exorbitanten Überhöhung bei ungehörigen Unterstellungen und abwegigen Mutmaßungen.

    Allerdings ist beachtenswet, dass bei der erkennbaren Kürzungsstrategie der Geschädigte, um dessen Schadenersatzanspruch es hier ja eigentlich geht, weitgehendst „unbehelligt “ bleibt. So wird ihm weder ein AUSWAHLVERSCHULDEN vorgeworfen, noch ein Verstoß gegen die so berühmt wie berüchtigte SCHADENMINDERUNGSPFLICHT.

    Hier weiß die Versicherung selbstverständlich genau, dass auf dieser Schiene für die beabsichtigte Zielsetzung nichts laufen wird. Also heißt es von den schadenersatzrechtlich tatsächlich beurteilungsrelevanten Punkten abzulenken, die Thematik zu vernebeln, die Weichen anders zu stellen und Öl ins Feuer der zu entflammenden Emotionen gießen in dem Glauben, mit Hilfe gewonnener Prozesse über kurz oder lang eine „Quasigebürenornung“ nach eigenen Vorstellungen etablieren zu können.

    Die Sicht des Geschädigten aus seiner ex ante-Position wird dabei geflissentlich ignoriert, wie auch die Wirksamkeit und Berücksichtigung einer Honorarvereinbarung.

    Wie und wann ist bei der Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten auf eine „evidente“ Überhöhung abzustellen ?

    Evident ist ein Sachverhalt, der unmittelbar ohne besondere methodische Aneignung klar auf der Hand liegt(Wikipedia).

    Und etwas tiefer gehend der deutsche Wissenschaftstheoretiker wolfgang Stegmüller:

    Er bezeichnet Evidenz als „eine Einsicht ohne methodische Vermittlungen“ und eine der wesentlichen Säulen unseres Argumentierens: „All unser Argumentieren, Ableiten, Widerlegen, Überprüfen ist ein ununterbrochener Appell an Evidenzen, wobei … das ‚Appell an…‘ nicht so misszuverstehen ist, als würde die Evidenz jeweils den Gegenstand der Rechtfertigung darstellen. Sie ist das ‚Wie‘ und nicht das ‚Worüber‘ des Urteilens.“

    So berufen wir uns in Wissenschaft und Alltag also beständig auf „evidente“ Sätze, auf „offensichtliche“ und „selbstverständliche“ Einsichten, ohne den eigentlichen Charakter dieser Einsichten jemals beweisen zu können, denn: „… das Evidenzproblem ist absolut unlösbar … alle Argumente für die Evidenz stellen einen Teufelskreis (circulus vitiosus) dar und alle Argumente gegen sie einen Selbstwiderspruch… Wer für die Evidenz argumentiert, begeht einen Zirkel, denn er will beweisen, dass es die Evidenz gibt; das zu Beweisende soll also das Ergebnis der Überlegungen darstellen, während er vom ersten Augenblick seiner Argumentation an Evidenz bereits voraussetzen muss. Wer gegen sie argumentiert, begeht einen Selbstwiderspruch; denn er muss ebenfalls voraussetzen, dass seine Argumentationen evident sind.“ (Wikipedia).

    Diese Erkenntnisbandbreite macht deutlich, , wie schadenersatzrechtlich der BGH das beurteilungsrelevante Terrain durchaus verständlich abgegrenzt hat und anderweitige Interpretationen damit ad absurdum geführt werden.

    Im konkreten Fall hat sich doch nach Dezernatswechsel relativ eindeutig herausgestellt, dass ein Sachverständigengutachten überhaupt nicht veranlaßt war und die ganze Diskussion um die „Erkenntnisse“ und „Beurteilungsansätze“ des beauftragten Sachverständigen gleichermaßen nicht.

    Bei widerstreitenden Auffasungen sollte man übrigens eine Beantwortung auf die Frage erwarten dürfen, welche Arbeitsleistungen und Bestandteile einer Rechnung für ein Gutachten nicht erforderlich waren, um die immer pauschal in den Raum gestellte Behauptung überprüfen zu können. Bisher hat es darauf eine Antwort leider noch nicht gegeben.-

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  4. DerHukflüsterer sagt:

    @
    „Das Gericht hat vorliegend zwar durchaus Zweifel an der Angemessenheit der vom Kläger in Rechnung gestellten Kosten. “

    Diese Zweifel wurden aber sicherlich sofort zerstreut, als der Richter das Verhältnis 4:1 = Sachverständigenkosten:Streitwert angeordnet hat.
    Was mich nachdenklich macht, ist das Urheberrecht des BVSK hinsichtlich der Honorarverfragungen bzw. dessen Ergebnisse. Alle, bis auf einen mir bekannten Honorarsachverständigen, welche für die Gerichte „Honorargutachten“ erstellen, berufen sich nur auf BVSK Zahlen ohne eine eigene Kenntnis darüber zu haben.
    Ist der BVSK evtl. berechtigt dafür eine Nutzungsgebühr zu verlangen, wegen des ständigen Missbrauches dieses Werkes? Oder freut man sich darüber , dass ahnungslose „Honorarsachverständige“ dieses falsche Zahlenwerk bei den Gerichten so schön u. gewissenlos vortragen.

  5. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    DerHukflüsterer
    Donnerstag, 08.03.2012 um 14:41

    „Alle, bis auf einen mir bekannten Honorarsachverständigen, welche für die Gerichte “Honorargutachten” erstellen, berufen sich nur auf BVSK-Zahlen ohne eine eigene Kenntnis darüber zu haben.

    Ist der BVSK evtl. berechtigt dafür eine Nutzungsgebühr zu verlangen, wegen des ständigen Missbrauches dieses Werkes?

    Oder freut man sich darüber , dass ahnungslose “Honorarsachverständige” dieses falsche Zahlenwerk bei den Gerichten so schön u. gewissenlos vortragen.“

    Hi,DerHukflüsterer,

    „ohne ausreichende Kenntnis“ zum Zustandekommen dieser Zahlen wäre sicherlich noch zutreffender. Aber zu diesem Punkt wird ja in einem Verfahren erfahrungsgemäß nichts hinterfragt und das ist sicherlich in der Sache selbst nach wie vor ein Stolperstein.

    Der Hinweis auf den ständigen Missbrauch kann ich auch in Kenntnis der Verbandsgeschichte uneingeschränkt unterstützen.

    Die abschließende Frage ist eigentlich schon vielfach beantwortet worden.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  6. Ra Imhof sagt:

    Hallo Herr Rasche
    fundierter Beitrag,ich danke Ihnen dafür.
    Juristisch ist an dem Gerichtsverfahren kaum etwas unbedenklich,bis auf das eher glückliche Ergebnis.
    Ich will einmal eine Aufzählung versuchen:
    1.Verstoss des Gerichts gegen §404 II ZPO(Verpflichtung zur Wahl eines öffentlich bestellten Gutachters für das spezielle Fachgebiet).
    2.Verstoss des Gerichtssachverständigen gegen §407a I ZPO
    (Unverzüglicher Hinweis an das Gericht,dass der Auftrag nicht in sein Fachgebiet fällt)
    3.Verstösse des Gerichts gegen elementare Grundsätze des materiellen Rechts:
    a:Prüfung der Angemessenheit im Schadensersatzprozess,obwohl §249 BGB von der „Erforderlichkeit“ spricht.
    b:Grundsätzliche Verkennung der Beweislast nach BGH Z 63,182ff
    c:Durchführung einer ex post-Preiskontrolle trotz ausdrücklichen Verbotes in BGH VI ZR 67/06
    d:Gesetzeswidrige Entwertung der Ersetzungsbefugnis des Unfallopfers gem.§ 249II,1 BGB
    e:Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots auf eine Schadensposition,die sich völlig jeglicher Einflussnahmemöglichkeit durch das Unfallopfer entzieht.
    (Der BGH zum hunderttausenden Male:Der Geschädigte steht unter dem Wirtschaftlichkeitsgebot WENN UND SOWEIT ! er die Höhe des Schadens beeinflussen kann,andernfalls aber eben gerade NICHT,ja wie denn auch?????
    Soll der Geschädigte etwa durch Hypnose,Zauberei oder Gebete die Höhe von Gutachterkosten beeinflussen?)
    Erst wenn der Geschädigte die Rechnung in Händen hält,kann er etwas prüfen,etwa die rechnerische Richtigkeit der berechneten Kosten und deren Konformität mit dem gefertigten Gutachten.
    Zu diesem Zeitpunkt sind die Gutachterkosten aber bereits der Höhe nach entstanden und daher vom Geschädigten nichtmehr beeinflussbar.
    Das Unfallopfer darf unmöglich mit einem Selbstbehalt der Gutachterkosten im Verhältnis zum Schädiger belastet werden,weil dieses Ergebnis einer Mithaftung für den fremdverurschten Schaden ohne jeden eigenen Ursachenbeitrag gleichkäme,vom fehlenden mitverschulden für die Höhe der Gutachterkosten einmal ganz abgesehen.
    Die Gerichte müssten sich einmal die Folgen der Rechtsansichten der HUK-Coburg hypothetisch vor Augen führen,bevor sie „Im Namen des Volkes“ dazu urteilen.
    Eine Schadensposition,die das Unfallopfer zu Recht auslöst,deren Höhe es aber nicht kennen,geschweige denn beeinflussen kann,ist auch im Falle nachweisbarer Überteuerung vollständig vom Schadensersatschuldner zu ersetzen.
    Die abweichende Auffassung der HUK würde im Ergebnis dazu führen,dass ein rechtmässiges Verhalten des Unfallopfers(die eigenständige Auswahl und Beauftragung des Sachverständigen)nachträglich mit einer verkürzten Erstattung der durch dieses rechtmässige Verhalten ausgelösten Schadensposition bestraft wird.
    Eine solche Denkweise war dem Gesetzgeber völlig fremd.
    Sie beruht auf m.E. zielgerichteten Fehlinterpretationen
    der HUK-Strategen,die -leider- immernoch bei einigen Gerichten ankommen.
    Dass die Gutachterkosten infolge der Unbeeinflussbarkeit durch das Unfallopfer eine absolute Sonderstellung unter den Schadenspositionen einnehmen,hat der BGH ausdrücklich in BGH Z 67/06= NJW 2007,1450 anerkannt(keine Übertragbarkeit der Mietwagenrechtsprechung auf Gutachterkosten).
    Damit hat der BGH die Rechtsprechung seit BGH Z 63,182 über OLG Nürnberg VRS 123,321 und OLG Naumburg NJW RR 2006,1029ff fortgesetzt.
    Wenn das Unfallopfer gegen die ihm in Rechnung gestellten Gutachterkosten keinen rechtlich begründeten Einwand erheben kann,ganz im Gegenteil bei einer jetzt möglichen Überprüfung der Höhe der Gutachterkosten feststellt,dass diese gem.BGH X ZR 42/06 innerhalb der Bandbreite z.B. der VKS-Honorarumfageergebnisse gelegen und damit nicht unüblich sind,dann ist das Unfallopfer gem.§631 I BGB verpflichtet,an den Gutachter den gem.§641 I BGB fälligen Werklohn zu zahlen.
    Dann besteht aber auch überhaupt kein Zweifel daran,dass ein Anspruch auf Erstattung gegen den Schadensersatzschuldner in absolut gleicher Höhe und nicht in einer,von der HUK eigenmächtig reduzierten Höhe besteht,denn es geht hier um Ausgaben,die das Unfallopfer rechtlich nicht vermeiden oder vermindern kann.

  7. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Ra Imhof
    Donnerstag, 08.03.2012 um 17:49

    Hallo Herr Rasche
    fundierter Beitrag,ich danke Ihnen dafür.
    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

    Hallo,sehr geehrter Herr Imhof,

    Ihre Ergänzung zu lesen, hat mir heute am frühen Abend viel Freude bereitet und ich darf Ihnen neidlos attestieren, dass Ihr Beitrag um ein Vielfaches fundierter ist. Besten Dank dafür.
    Ich habe wieder etwas dazu gelernt.-

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Hamburg-Blankenese

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

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