Wochenendserie mit Urteilen des AG Leipzig zum Dritten: AG Leipzig verurteilt VHV durch Versäumnisurteil vom 17.9.2015 – 110 C 4485/15 – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. vom 17.09.2015

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir setzen unsere Wochenendserie mit Urteilen des AG Leipzig als dritten Beitrag. In diesem Fall war es die VHV Versichereung, die noch vorgerichtlich an ihrer Kürzungspraxis vehement festhielt, als es dann aber zum Rechtsstreit kam, klein beigab. Die VHV hat einfach mal gekniffen, damit kein Streiturteil gegen sie ergehen konnte. Aber auch so wurden Versichertengelder, die ihr im Namen der Versichertengemeinschaft nur anvertraut waren, durch einen unsinnigen Rechtsstreit verpulvert. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig vom 17.9.2015 und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zvilabteilung I

Aktenzeichen: 110 C 4485/15

Verkündet am: 17.09.2015

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG, Costantinstraße 90, 30177 Hannover, v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht T.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2015 am 17.09.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 172,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit 02.12.2014 sowie als Nebenforderung 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 172,40 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrungen:

Gegen dieses Versäumnisurteil ist für die hierdurch in ihren Rechten benachteiligte Partei der Rechtsbehelf des Einspruchs zulässig.

Der Einspruch muss binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung des Urteils an alle Parteien schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Güring-Straße 64, 04275 Leipzig eingegangen sein. Die Einspruchsschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über den Einspruch kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Einspruchsfrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Der Einspruch kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht.

Die Einspruchsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie eventuelle Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Nicht rechtzeitiges Vorbringen kann nach Maßgabe des § 296 Abs. 1, 3, 4 ZPO zurückgewiesen werden. Dies bedeutet, dass grundsatzlich innerhalb der vorgenannten Zwei-Wochen-Frist vorzutragen ist und dass bei nicht rechtzeitigem Vortrag der Rechtsstreit allein deswegen verloren werden kann.

Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig,

– wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder

– das Amtsgericht Leipzig die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle
beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

Beschwerdefrist:

Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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