Wochenendserie zum Zweiten: AG Frankfurt am Main verurteilt HUK-COBURG erneut zur Zahlung restlicher, vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit erfreulich klar begründetem Urteil vom 14.8.2015 – 32 C 2349/15 (72) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute folgt nun das zweite Urteil aus Frankfurt am Main zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die vorgerichtlich die vom Sachverständigen berechneten Kosten willkürlich, und damit rechtswidrig, wie das nachfolgende Urteil beweist, kürzte. Wieder eine erfreuliche Entscheidung aus Frankfurt gegen die HUK-COBURG. Damit erhöht sich jeden Tag die Zahl der Urteile gegen die HUK-COBURG, aus denen ersichtlich ist, dass diese Versicherung sich nicht an Recht und Gesetz hält, wenn es um die Regulierung von Unfallschäden geht, für die sie und ihre Versicherten haften. Aber aus der Vielzahl der gegen die HUK-COBURG ergangenen Urteile ist auch deren Beratungsresistenz ersichtlich. Offenbar hilft bei dieser Versicherung weder Hopfen noch Malz. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und für die Jecken ein schönes Karnevalswochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                                                  Verkündet – It. Prot. – am:
Aktenzeichen: 32 C 2349/15 (72)                                                14.08.2015

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK Coburg Allgem.Versicherung AG, vertr. d.d. Vorstand, Lyoner Str. 10, 60524 Frankfurt am Main

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht L. im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO nach dem Verfahrensstand vom 31.07.2015 für Recht erkannt:

Tatbestand

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 249, 398 BGB i.V.m. § 115 VVG in tenorierter Höhe zu.

I.
Der Kläger ist aktiv legitimiert.

Zwar mag der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte auf Ersatz der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen K. abgetreten haben. In Folge der vollständigen Zahlung der Sachverständigenkosten durch den Kläger hat dieser jedoch die Aktivlegitimation wieder zurückerlangt. Mit Schreiben vom 04.05.2015 bestätigte der Sachverständige K. gegenüber dem Kläger, dass die Rechnung für das für den Kläger erstellte Gutachten vom 16.04.2015 gezahlt worden sei. Das Bestreiten der Beklagten, dass Zahlungen des Klägers an den Sachverständigen erfolgt seien, ist aufgrund dieser schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen K. als nicht hinreichend substantiiert und damit als unbeachtlich anzusehen. Mittels dieses Schreibens vom 04.05.2015 hat der Sachverständige K. damit jedenfalls konkludent dem Kläger die Rückabtretung der sicherungshalber an ihn abgetretenen Forderungen angeboten, welche der Kläger ebenfalls konkludent angenommen hat. Im Übrigen wäre bereits in der stillschweigenden Entgegennahme der Zahlung des Klägers eine stillschweigende Rückabtretung in dessen Einverständnis zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.1985 – VII ZR 305/84, NJW 1986, 966).

II.
Die seitens des Gutachters K. für die Gutachtenerstellung in Rechnung gestellten Bruttokosten von 699,95 EUR sind als erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen.

Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens sind gemäß § 249 BGB als Aufwendungen, die ein verständigen wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, dem Grunde nach erstattungsfähig. Aus dem Grundanliegen des § 249 BGB, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen, folgt für die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte und in vernünftigen Grenzen gehalten hat, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1996 – VI ZR 138/95, NJW 1996, 1958). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung betreiben (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 7). Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 9). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13, juris Rn. 17). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besondere Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 8). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 8). Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 11).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger vorliegend hätte erkennen können, dass der von ihm beauftragte Sachverständige überhöhte Grund- oder Nebenkosten für die Begutachtung ansetzen werde und mittels der Rechnung vom 16.04.2015 im Anschluss angesetzt hat. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger als Geschädigter bereits nicht verpflichtet. Dass etwaige vereinbarte sowie die der Rechnung zugrunde gelegten Gutachterkosten eine derartige Höhe erreicht haben, dass bei dem Kläger vernünftigerweise Zweifel an der Erforderlichkeit der Rechnungshöhe aufkommen mussten, ist nicht erkennbar. Das angesetzte Grundhonorar liegt unter einem Viertel der Nettoschadenssumme von 1.458,33 EUR und nur 12 Prozent über dem mittleren Korridor (HB V) der BVSK Honorarbefragung 2013. Die abgerechneten Fahrtkosten liegen innerhalb dieses HB V Korridors. Überschritten wird dieser Korridor bei den berechneten Fotokosten im ersten Satz um 17 Prozent und im zweiten Satz um 19 Prozent, bei den Schreibkosten im Original um 5 Prozent und in der Kopie um 43 Prozent und bei den Telefon- und Postgebühren um 21 Prozent. Unabhängig von der vorliegend nicht entscheidungsrelevanten Frage, ob es sich bei der BVSK Honorarbefragung 2013 um eine geeignete Schätzgrundlage zur Feststellung der Ortsüblichkeit abgerechneter Sachverständigenkosten i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB handelt, ergibt sich aus der überwiegend geringfügigen und nur bei einer Position 43 Prozent, mithin 0,61 EUR, erreichenden Überschreitung des in dieser aufgeführten mittlererr Honorarkorridors, dass der geschädigte Kläger bei der durch den Sachverständigen Kostikas vorgenommenen Berechnung nicht von einer deutlichen und damit für den Kläger erkennbaren Überhöhung der jeweiligen Rechnungsbeträge ausgehen musste. Dem Kläger als Laien, der sich mit der Höhe der ortsüblichen regionalen Vergütung von Sachverständigen nicht auskennen muss, musste sich bei den angesetzten und im Detail aufgeschlüsselten Gebührenpositionen eine etwaige Überhöhung des Grundhonorars sowie einzelner Posten gerade nicht aufdrängen. Selbiges gilt für einen grundsätzlichen und konkreten Anfall der jeweiligen Abrechnungspositionen. Aus klägerischer wiederum laienhafter Sicht war nicht erkennbar und daher nicht zu beanstanden, dass zwei Originale des Gutachtens für ihn und die gegnerische Versicherung sowie eine Kopie für seinen Bevollmächtigten gefertigt und gesondert abgerechnet werden und dass Fotokosten sowie eine Telefon- und Postgebührenpauschale und eine Fahrtkostenpauschale angesetzt werden. Auch dass neben dem Grundhonorar keine weiteren Einzelpositionen berechnet werden dürfen, musste sich dem Kläger nicht aufdrängen, zumal die BVSK-Honorarbefragung die in Rechnung gestellten Abrechnungspositionen sämtlich grundsätzlich vorsieht, wobei beklagtenseits beanstandete EDV-Bewertungskosten bereits nicht abgerechnet worden sind.

Der in der Folge dem Kläger zustehende Erstattungsanspruch in Höhe von ursprünglich 699,95 EUR ist durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 430,00 EUR gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, so dass die Klage über den darüber hinausgehenden Differenzbetrag von 269,95 EUR begründet ist.

III.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

V.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert