Ombudsmann für Versicherungen e. V. – Unabhängige Schlichtungsstelle bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherten und Versicherern?

Ombudsmann für Versicherungen

Professor Dr. Günter Hirsch, ehemals Richter, ab 1994 deutscher Richter am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, ehemals Staatsanwalt und bis 31. Januar 2008 Präsident des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe ist seit dem 1. April 2008 Ombudsmann für Versicherungen.

„Professor Hirsch ist im Rahmen der Verfahrensordnung keinen Weisungen unterworfen. Als Ombudsmann ist er nur an Recht und Gesetz gebunden.“heißt es auf den Seiten des eingetragenen Vereins. Dessen Mitglieder die angeschlossenen Versicherungsunternehmen und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) sind.

Dem Vorstand gehören an:

M. E. also ein sehr einseitig besetzter Vorstand, sodass die Frage nach der Unabhängigkeit der Beschwerdestelle sich hier jedem geradezu aufdrängen dürfte.

Aufgaben und Zweck der Schlichtungsstelle

Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige und für den Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
Bei der Vielzahl der Vorgänge, die Versicherungsunternehmen täglich entscheiden, können Bearbeitungsfehler nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dann kann der Ombudsmann helfen. Kunden der angeschlossenen Versicherungsunternehmen können sich an ihn als eine neutrale und unabhängige Stelle wenden.
Sofern die Entscheidung des Versicherers falsch war, kann der Ombudsmann gegen das Unternehmen bis zu einer Höhe von 10.000 Euro eine verbindliche Entscheidung aussprechen. Stellt er fest, dass der Versicherer korrekt gehandelt hat, erläutert er dem Kunden verständlich das Ergebnis seiner Prüfung. Schließlich leistet der Ombudsmann auch immer gute Dienste, wenn ein Streit durch ein Nachgeben beider Seiten zu einer einverständlichen Lösung geführt werden kann.
Die Schlichtungsstelle ist organisiert als eingetragener Verein. Mitglieder sind die angeschlossenen Versicherungsunternehmen und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV).
Die deutschen Versicherer verfolgen mit der Schlichtungsstelle zwei Ziele. Das sind zum einen der Verbraucherschutz und zum anderen das Bemühen, Meinungsverschiedenheiten mit ihren Kunden möglichst nicht vor Gericht auszutragen.

Weitere Informationen siehe hier.

Nicht nachvollziehbar bzw. wohl auch nicht akzeptabel dürfte die lange Bearbeitungsdauer von Beschwerden sein. Drei Monate und länger, mit unter bis zu einem Jahr, da ist unbedingt Abhilfe zu schaffen. Gerade wenn man bedenkt, dass vom Versicherungsnehmer immer alles sofort und gleich den Versicherern mitzuteilen bzw. zur Verfügung zu stellen ist.
Hat ein Versicherer, so wie die HUK Coburg 19 Millionen übrig, um diesen Betrag in Transparo zu versenken, darf eine finanzielle Aufstockung aus Mitteln der Mitglieder zum Wohle der Versichertengemeinschaft für mehr qualifizierte Mitarbeiter nicht länger ein Tabu-Thema sein.

Zu bedenken ist, dass es bei gleichzeitiger Beschwerde bei der BaFin, es zu weiteren Verzögerungen der Bearbeitung der Beschwerde beim Ombudsmann kommen soll.

Welche Unterlagen zur Bearbeitung einer Beschwerde eingereicht werden sollten, darüber gibt ein Formular auf den Seiten des Ombudsmann hier Auskunft.

Zusammenfassend kann also ein Versicherter, der sozusagen auf Schadensersatzleistungen aus eigener Tasche trotz Haftpflichtversicherung sitzen bleiben könnte bzw. geblieben ist, auf die Möglichkeit der Beschwerde beim Ombudsmann der Versicherer unter Verweis weitergehender Informationen auf die Seite:

Ombudsann der Versicherer

verwiesen werden.

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11 Antworten zu Ombudsmann für Versicherungen e. V. – Unabhängige Schlichtungsstelle bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherten und Versicherern?

  1. Willi Wacker sagt:

    Es scheint, als sei der Ombudsmann nur ein Alibimäntelchen für die unzureichenden Versicherungsleistungen der Versicherer. Der unzufriedene Unfallgeschädigte fällt nicht unter den Kreis der Antragsteller, denn der Ombudsmann soll möglichst Streitigkeiten zwischen Versicherern und dessen Kunden vermeiden. Der geschädigte Dritte, der gegen den Versicherer aus zivilrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Gründen, z.B. aus §§ 823 I, 823 II ff. BGB und §§ 7, 17 ff. StVG, Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 249 BGB hat, ist kein Kunde des Versicherers und hat demnach auch keinen Anspruch darauf, dass der Ombudsmann sich seiner Anliegen auf gesetzestreuen Schadensersatz annimmt.
    Also bei dem Unfallgeschädigten, der Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden begehrt, bleibt alles beim Alten. Der wird nach wie vor ohne Kontrolle durch den Ombudsmann über den Tisch gezogen, wie die letzten instruktiven Fernsehberichte der Magazine verdeutlichten.
    Es soll Gut-Wetter gemacht werden, damit nicht das Bundesministerium für Justiz weitere Nachforschungen anstellt und Expertisen anfordert. Seht her, wir machen ja was, um unsere Kunden zufrieden zu stellen.
    Nein, nein, das Feigenblatt des Ombudsmanns ist zu klein, um die bestehenden Mängel in der Schadensregulierung und in den unzureichenden Versicherungsleistungen zu verdecken.

  2. Hentschel Dietmar sagt:

    Dessen Mitglieder die angeschlossenen Versicherungsunternehmen und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) sind!!! Ombudsmann für Versicherungen e. V. Und warum steht da unabhänig?

    Das ist ja wohl eher ein schlechter Witz??? Ob die Justizministerin weiß wer da alles so im Vorstand ist?? Nicht zu fassen. Schaden, dass so etwas nicht in die Medien kommt. Sollte man mal Frontal 21 oder Panorama mitteilen.

    Gruß Diehen

  3. Netzfundstück sagt:

    @ Hentschel Dietmar

    Und warum steht da unabhängig?

    Weil, ich zitiere:

    Das bayrische Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz teilte mit, dass richterliche Nebentätigkeiten (bei der gegnerischen Versicherung) geheim sind.

    Bei Richter Glöckner und Dr. Koch, Richterin Leonhardt und Richter Dr. Pfab in Coburg und beim Ombudsmann Prof. Dr. Hirsch gibt es rechtliche Verarschung und rechtsbeugende Abdeckung der Kollegen bezüglich eines Verkehrsunfalls, 2013

    Netzfundstück: http://blog.justizkacke.de/?p=4476

  4. F. Lorenz sagt:

    Bis zum heutigen Tage verweigert mir die Versicherung und der Obudsmann die Auskunft ob dieses die komplette Regulierung im Regulierungszeitpunkt war, die vorgenommen wurde.
    Wenn es Auskünfte gibt, dann wird gleich losgelegt und begründet warum die Entscheidung der HUK24 richtig ist aber eine konkrete Antwort auf meine Frage erhalte ich nicht. Und bei Gericht in Coburg wurde 6 mal ebenfalls entschieden, dass die Versicherung im Regulierungszeitpunkt korrekt reguliert habe mit irgendwelchen ständig wechselnden Gründen.

    BGH, Az: IVa ZR 25/80 Urteil vom 20.11.1980 …Richtig ist allerdings, daß der Versicherungsnehmer ohne entsprechende Auskünfte des Versicherers und insbesondere ohne Einsicht in die Vorgänge des Versicherers über den Schadensfall im allgemeinen nicht wissen kann, aufgrund welcher Ermittlungen, Annahmen und Verhandlungen der Versicherer sich zu der Schadensregulierung bereit gefunden hat.
    Die Revision übersieht aber, daß zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer bei notleidendem Versicherungsverhältnis ein Geschäftsbesorgungsverhältnis besteht (BGHZ 24, 308, 324f; Prölss/Martin, VVG 22. Aufl § 5 AHB Anm 5), das dem Versicherungsnehmer das Recht gibt, von dem Versicherer gemäß §§ 675, 666 BGB Auskunft und Rechenschaft zu verlangen (vgl dazu zB Wussow, NJW 1962, 420; v Brunn NJW 1962, 948).“
    https://www.ra-kotz.de/regulierungsermessen-und-aufklaerungspflicht-einer-kfz-haftpflichtversicherung.htm

    Bielefeld, 27.03.2009
    Kfz-Haftpflichtschaden vom 22.07.2007
    Sehr geehrter Herr , in o. g. Schadensache hatten wir Einsicht in die amtliche Ermitt­lungsakte. Danach konnte der Unfallgegnerin mangels geeigneter Be­weismittel nicht nachgewiesen werden, dass sie mit überhöhter Ge­schwindigkeit gefahren ist. So ist denn auch das zunächst gegen die gegnerische Fahrzeugführerin eingeleitete Ordnungswidrigkei­tenverfahren eingestellt worden.
    Wir sind nach wie vor der Auffassung, dass unsere Regulierung sachlich korrekt war.
    Mit freundlichen Grüßen HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG Schadenaußenstelle Bielefeld Gottschald (Sachbearbeiter/in)

    Vorstehendes ist aber gar keine Verschuldensfeststellung aufgrund „konkreter Betriebsgefahren“ (Verschulden an konkreten Unfallursachen).
    Das ist überhaupt gar nichts was man als Prüfung bezeichnen kann. Denn die Staatsanwaltschaft prüft ja eben gerade keine Haftungsfeststellung nach zivilen „konkreten Betriebsgefahren“ und auch nicht ob bei der auffahrenden Fahrerin ein Anscheinsbeweis vorliegt. Die Staatsanwaltschaft prüft auch nicht ob ein evtl. strafbares zu schnell fahren Unfallursächlich gemäß der zivilen Haftung ist. Damit haben die gar nichts zu tun.

    Wenn man die Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, weil die auffahrende Fahrerin nicht zu schnell gefahren sei, dazu heranzieht die zivile Haftung nach „konkreten Betriebsgefahren“ festzustellen, dann ist das analog ebenfalls sogar der Beweis für eine nicht ordnungsgemäße Regulierung bzw. Haftungsfestellung:

    AG Kerpen, Urteil vom 13.03.2003 – 25 C 40/02 (bestätigt vom LG-Köln 20 S 8/03)
    Der Kfz-Haftpflicht-Versicherer ist seinem Versicherungsnehmer gegenüber verpflichtet, sich ein umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen Ansprüche gegen ihn hergeleitet werden.
    …Der Erlass eines Strafbefehls führt in keiner Weise zu einer strafrechtlichen Präjudizierung. Abgesehen davon, dass das Beweisergebnis eines Strafverfahrens selbst dann, wenn dieses rechtskräftig abgeschlossen ist, nicht auf zivilrechtliche Konstellationen ohne Weiteres übertragen werden kann, stellt der Erlass eines Strafbefehls, zumal in der vorliegenden konkreten Situation, noch kein taugliches Kriterium dafür dar, ob der zugrundeliegende Vorwurf zutrifft oder nicht. …

    Die HUK24 hat erklärt, dass eine Mithaftung, der auffahrenden Fahrerin, die vor meinem erstverunfallten Fahrzeug nicht mehr anhalten konnte, ausgeschlossen ist.
    Diese Erklärung wurde 3 mal in Coburg als richtig bestätigt.

    Die gegnerische Versicherung wollte mir freiwillig nur 50% zahlen, weil meine Versicherung ihrer Versicherungsnehmerin ja 100% des Schadens gezahlt hat und man daran ja sieht, dass nach der Prüfung meiner Versicherung ein erhebliches Verschulden meinerseits gegeben sein muss.

    In Münster habe ich die gegnerischen Versicherung verklagt, weil die auffahrende Fahrerin (aufgrund eines Anscheinsbeweises) zu 100% den Unfall verschuldet hat. Meinem PKH-Antrag wurde zu 100% stattgegeben. In einem Vergleich habe ich mich dann zu 84% zu meinen Gunsten geeinigt, weil die auffahrende Fahrerin gemäß dem Gericht aufgrund eines Anscheinsbeweises eher zu 100% haftet. Dabei war ich in Münster auch noch nachteilig Darlegungs- und Beweispflichtig. Weil ich nicht anwaltlich vertreten war erklärte mir die Richterin auch noch zwei mal, dass ich mich vor Gericht nicht rechtlich äussern könne, weil ich kein Rechtsanwalt wäre (Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG, Artikel 6 EMRK usw.).
    Nach der Entscheidung habe ich es endlich geschafft die Unfallmeldung der auffahrenden Fahrerin zu erhalten, die mir meine Versicherung, der Ombudsmann und die Justiz in Coburg ebenfalls nicht zur Kenntnis bringen wollten.
    Der kann mn entnehmen, dass die auffahrende Fahrerin aufgrund eines Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot bis zu 60km/h zu schnell gefahren ist.

    Nun wird die Sache ganz ganz einfach (Dabei konnte die auffahrende Fahrerin allerdings von meinem entgegen der Fahrtrichtung stehenden mit Abblendlicht und Warnblinkanlage leuchtenden PKW nicht anhalten):

    2v) OLG Brandenburg v. 08.07.2010: Zum Hineinfahren (Auffahren auf einen unbeleuchteten Anhänger) in eine abgesicherte Unfallstelle auf der Autobahn – keine Haftung des Erstverursachers
    Bei einer unklaren Verkehrslage mit konkreter Warnung durch Warnblinkleuchten findet der Grundsatz, dass das Nichterkennen ungewöhnlich schwer sichtbarer Hindernisse, auf die nichts hindeutet, nicht vorwerfbar ist, keine Anwendung.
    Fährt ein nachfolgender Kfz-Führer in eine Unfallstelle, die bereits durch Warnblinkleuchten gesichert ist, infolge zu hoher Geschwindigkeit hinein, stehen ihm gegen den Erstverursacher keine Schadensersatzansprüche zu.

    In Coburg ist die auffahrende Fahrerin Darlegungs- und Beweislastig, dass sie kein Verschulden trifft und das nicht anhalten können vor meinem erstverufallten Fahrzeug für sie unabwendbar war. Sie müsste den Anscheinsbeweis entkräften. Dementsprechend wurde nie etwas von ihr vorgetragen.

    Nun ist ja klar, dass die Regulierung meiner Versicherung im Endeffekt völlig falsch ist und gemäß Ihrer Erklärung vom 27.03.2009 auch gar keine Prüfung nach „konkreten Betriebsgefahren“ vorgenommen wurde.

    In 3 weiteren Entscheidungen wurde am AG/LG-Coburg festgestellt, dass die HUK24 eine ordnungsgemässe Prüfung vorgenommen hat und die Haftung der auffahrenden Fahrerin 1 mal 33% beträgt und 2 mal wie zuvor 0% beträgt mit völlig absurden neuen Begründungen, die aber die HUK24 selbst noch nicht einmal vorgebracht hat, sondern die sich die Richter jeweils selbst ausgedacht haben.

    Es geht also auch nicht darum ob die HUK24 im Endeffekt eine richtige Haftungsfeststellung vorgenommen hat, sondern ob sie im Regulierungszeitpunkt ordnungsgemäß gehandelt hat. Das sie im Endeffekt eine völlig falsche Haftungsfeststellung vorgenommen hat kommt noch hinzu.
    Wenn die HUK24 aber die Haftungsfestellung entsprechend ihrem Schreiben vorgenommen hat, dann erklärt das logisch warum sie auf ein 100% falsches Ergebnis gekommen ist.

    Ob im Regulierungszeitpunkt eine ordnungsgemäße Prüfung gemäß der vorgenannten Erklärung der Versicherung 27.03.2009 vorgenommen wurde wird komplett ignoriert. Es ist eine ordnungsgemäße Prüfung der Haftung im Regulierungszeitpunkt geschuldet:

    BGH, Az: IVa ZR 25/80 Urteil vom 20.11.1980
    …Der Versicherer ist aber jedenfalls gehalten, sich ein hinreichend genaues, umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen die drohenden Ansprüche hergeleitet werden, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einzuschätzen. Unterläßt der Versicherer eine solche Prüfung völlig und zahlt er gewissermaßen “auf gut Glück” oder unterlaufen ihm bei seiner Prüfung Fehler, die als schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zu werten sind, dann braucht der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherers gegenüber dem Verletzten, also etwa einen mit diesem abgeschlossenen Vergleich, im Innenverhältnis nicht gegen sich gelten zu lassen (§ 3 Nr 10 PflVG).

  5. F. Lorenz sagt:

    Auf einer Internetseite hatte ich gelesen, dass sich Rolf-Peter Hoenen (ehemaliger Vorstandsvorsitzender HUK-Coburg) und der ehemalige Vorsitzende Ombudsmann, Prof. Dr. Hirsch, auf Partys treffen.
    Wenn das in Coburg geschieht kann man sich schon die Frage stellen welche Coburger Richter da noch so eingeladen sind.

    Sie beweihräuchern sich auch untereinander:

    Stabwechsel im Amt des Versicherungsombudsmanns
    „Mao Tse-tung hat einmal gesagt, in der heutigen Welt sei Neutralität ein Terminus, der lediglich dazu diene, die Menschen zu täuschen. Sorgen wir gemeinsam dafür, dass er nicht Recht behält.“
    https://www.versicherungsombudsmann.de/wp-content/uploads/2016/10/Festschrift-mini.pdf

    Mao Tse-tung könnte doch auch Recht behalten haben, denn ihre Fehler und Bürgerschädigungen korrigieren sie gar nicht.

  6. Juri sagt:

    Willi Wacker oben „…Es soll Gut-Wetter gemacht werden, damit nicht das Bundesministerium für Justiz weitere Nachforschungen anstellt und Expertisen anfordert.“
    Mir fällt dann dazu nur ein:
    Diese „Experten“ kämen vermutlich aus der Kaderschmiede der GdV – dem „Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen“! Ja ja – „Bundesaufsicht“ bei Versicherern und Banken.
    Ja wie blöd muss man denn sein?
    Oberster Aufseher war doch, wenn ich recht erinnere, dieser Cumex-Häuptling und Rollstuhlfahrer. Aber bei all dem Filz – wer das was und wo mit wem? Wer hat da noch einen Durchblick?

  7. Chr. Zimper sagt:

    Ob Ombudsmann oder Schlichtungsstelle. Dennoch, nicht immer siegt Frechheit. Ich habe mich vor einiger Zeit – über 3 Jahre nach Vertragsende – mit Eon rumgeschlagen. Die wollten noch von mir gekürzte Forderungen trotzt BGH-Urteil, dass Preiserhöhungen nicht rechtens waren, eintreiben. Man berief sich auf ein anderes- nicht zutreffendes – BGH-Urteil, wonach der Anbieter bei bestehenden Verträgen Nachforderungen stellen dürfte. Nach dem ich mit Paragraphen und Gesetzestext gearbeitet und denen meine Rechnung aufgestellt habe, dass wir noch zu viel gezahlt hätten, wollte man tatsächlich den Rechtsweg beschreiten. Daraufhin habe ich mich an die Schlichtungsstelle Energie gewandt. Das Schlichtungsverfahren beinhaltete einzig, die Post jeweils dem anderen zuzustellen. Null Informationen, nichts worauf man bauen konnte. Jedenfalls zu meiner Seite hin. Zum Ende gab Eon allerdings klein bei. Letztlich ist die Gesetzeslage eindeutig, nach Beendigung des Vertrages muß die Schlußrechnung innerhalb von 6 Wochen gestellt werden. Hier waren es über 3 Jahre! Ich weiß von anderen, dass sie auch mit gleicher Problematik konfrontiert waren. Und wohl letztendlich auch gezahlt haben.

  8. Lorenz D. sagt:

    Ombudsmann und dann noch Professor. Das hört sich qualifziert und hoffnungsvoll an. Praktisch jedoch ist dieser Ombudsmann in seiner ihm zugedachten Funktion nichts anderes als der Westwall in der Ära des tausendjährigen Reiches. Wer prüft denn die Unabhängigkeit und Tätigkeit des Ombudsmanns? Hier wird das rechtssuchende Volk wieder einmal mehr zum Narren gehalten. Kein Wunder, wenn die AfD daraus ihren Nutzen zieht. Wir sind inzwischen zu einer Bananenrepublick in Reinkultur verkommen und das ist noch nicht das Ende aller Überraschungen.

  9. Ostsächsin sagt:

    Normalerweise führt das Fahren mit der doppelten Geschwindigkeit der Zugelassenen bereits für sich genommen zu einer Schuldumkehr. Es fehlt leider an Unabhängigen Kontrollinstanzen die derart rechtsverachtende Vorgänge unterbinden oder korrigieren könnten. Immer mehr greifen daher in vermeintlicher Notwehr nach außerstaatlichen Mitteln. Wenn man beispielsweise im sogenannten Bundesland Brandenburg eine senkrechte Linie mitten durch Berlin zieht sind rechts davon nur noch direktgewählte AFD Mitglieder im Provinzkabinet von Woidke in Potsdam vertreten, also weder SPD noch CDU die aber regieren noch jemand von den Linken oder anderen Parteien.
    Ich vermute auch, das solche Vorgänge (auch auf anderen Gesellschaftsgebieten) dafür eine wesentliche Ursache bilden.

  10. F. Lorenz sagt:

    Nun habe ich noch einmal beim Ombudsmann Beschwerde eingereicht, weil meine Versicherung mir meinen Auskunftsanspruch verweigert, den ich gemäß dem BGH habe, damit ich nicht erst auf meinen Auskunftsanspruch klagen muss.

    Ombudsmann 04.02.2020:
    Sehr geehrter Herr Lorenz,
    Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle. Als Ombudsmann prüfe ich konkrete Beschwerden in Versicherungsangelegenheiten. Eine solche Beschwerde mit einem eindeutigen Antrag enthält Ihre Nachricht nicht.
    Ich vermute, Sie wollten sich an Ihre Versicherung wenden. Daher empfehle ich Ihnen, den Empfänger und die Faxnummer zu überprüfen und die Nachricht erneut auf den Weg zu bringen. Ich kann Ihre Nachricht aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht weiterleiten.
    Falls Sie sich dafür entscheiden, gegen einen Versicherer oder einen Versicherungsvermittler einen Schlichtungsantrag einzureichen, nutzen Sie bitte die Möglichkeiten, die Sie auf meiner Webseite http://www.versicherungsombudsmann.de finden, am besten den Online-Schlichtungsantrag.

    Würde ich gleich den Antrag stellen zu überprüfen ob meine Versicherung im Regulierungszeitpunkt eine ordnungsgemäße Regulierung vorgenommen hat, dann käme als Antwort, dass man das umfangreich und ausführlich geprüft habe und die Versicherung ordnungsgemäß reguliert hat. Die Sachverhalte wie man darauf kommt werden einem natürlich auch nicht mitgeteilt.
    Das ist dem Bürger auch nicht erlaubt es zu wissen.

    Obwohl diese Vorgehensweise ja im Grunde schon der Beweis ist, dass eine nichtordnungsgemäße Hafttungsfestellung stattgefunden hat. Die Geschwindigkeit mit der die auffahrende Fahrerin gefahren ist stand in ihrer Unfallmeldung (aufgrund des Sichtffahrgebos ist sie bis zu 60km/h zu schnell gefahren), ob die Staatsanwaltschaft ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt hat spielt keine Rolle, denn der Versicherer muss es selbst prüfen und es lag ohnehin ein Anscheinsbeweis vor bei dem es keine Rolle spielt ob sie überhaupt zu schnell gefahren ist:

    Bielefeld, 27.03.2009
    Sehr geehrter Herr , … Danach konnte der Unfallgegnerin mangels geeigneter Be­weismittel nicht nachgewiesen werden, dass sie mit überhöhter Ge­schwindigkeit gefahren ist. So ist denn auch das zunächst gegen die gegnerische Fahrzeugführerin eingeleitete Ordnungswidrigkei­tenverfahren eingestellt worden.
    HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG Schadenaußenstelle Bielefeld

  11. virus sagt:

    Ohne Worte: „Daher empfehle ich Ihnen, den Empfänger und die Faxnummer zu überprüfen und die Nachricht erneut auf den Weg zu bringen.“

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