AG Bochum, 40 C 411/18 vom 31.05.2019 – HUK-Coburg unterliegt im schriftlichen Verfahren – Schadensersatzforderung zum Ausgleich des Kfz-Sachverständigen-Honorars

Aktuell hat nunmehr auch das AG Bochum der HUK-Coburg-Vers. erneut ins Stammbuch geschrieben, dass ihre Rechtsauffassung bezüglich der Schadenersatzverpflichtung entstandener Gutachterkosten mit dem Gesetz nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Daraus ist ableitbar, dass dieser Autoversicherer  u.a. auch gegen das Willkürverbot verstößt, weil ebenso die einschlägige Rechtsprechung ignoriert wird.

In der Gesamtschau hat der zuständige Dezernent des AG Bochum auch deutlich gemacht, das werkvertragliche Einwendungen der HUK-Coburg-Vers. schadenersatzrechtlich unerheblich sind, weil das Gericht nicht die Aufgabe hat, in buchhalterischer Funktion ex post einen gerechten Preis festzulegen, zumal eine rechtsgültige Honorarvereinbarung vorlag. Deshalb ist auch eine Schätzung gemäß § 287 ZPO eigentlich entbehrlich, denn es würde dem Sinn und  Zweck des § 287 ZPO, der dem Geschädigten die Darlegungen und den Nachweis seines Schadens erleichtern soll, zuwiderlaufen, wenn die Vorschrift dazu dienen könnte, dem Betroffenen einen Nachweis seines Schadens abzuschneiden, der ihm nach allgemeinen Regeln offen stünde (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002 – XI ZR 183/01 – NJW-RR 2002, 1072, 1073).“

Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter abgerechneten Kosten die Sätze der BVSK-Honorarbefragung übersteigen, rechtfertigt für sich nicht die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – Az. VI ZR 225/13), zumal der BGH zwischenzeitlich auch auf die VKS-/BVK-Honorarumfrage verwiesen hat, was die Beklagte schlichtweg ignoriert.

Es kann nur immer wieder betont werden, dass es im Rahmen des Schadensersatzprozesses nicht auf die (werkvertraglich entscheidende) Angemessenheit im Sinne der §§ 631, 632 BGB ankommt, sondern auf die in § 249 BGB normierte Erforderlichkeit und vor diesem Hintergrund  der § 249 S.1 BGB nicht ignoriert werden kann, zumal es um eine konkrete und nicht um eine fiktive Abrechnung geht. Dieser schadenersatzrechtlich zu beachtenden Maxime hat das AG Bochum mir diesem Urteil entsprochen.-

Dipl.-Ing. Harald Rasche

Bochum & Tangendorf  (NORD HEIDE)

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Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

ln dem Rechtsstreit

des Herrn … , 44795 Bochum,

Klägers,

Streithelfer: Herr Dipl.-lng. Harald Rasche, Am Sonnenberg 43-45, 44879 Bochum,

gegen

die H U K-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg, vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vorsitzenden Klaus Jürgen Heitmann, Saarlandstr. 25, 44133 Dortmund,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Bochum

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung

am 31 .05.2019

durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 151,16 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.09.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichilichen Kosten des Streithelfers trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Gem. § 313a Abs. 1 ZPO ist eine Darstellung des Tatbestandes entbehrlich.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 151,16 € gem. § 7 StVG i.V.m. §§ 249 ff. BGB.

Die alleinige Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Hinsichtlich der Haftungshöhe kann der Kläger von der Beklagten den aus der Sachverständigen-Rechnung vom 16.08.2018 geltend gemachten Betrag in Höhe von 624,16 € abzüglich des von der Beklagten bereits gezahlten Teilbetrages in Höhe von 473,00 € verlangen, also den mit der Klage geltend gemachten Differenzbetrag in Höhe von 151 ,16 €.

Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich hier aus der zwischenzeitlich erfolgten Rückabtretung der ursprünglich an den Sachverständigen Rasche abgetretenen Ansprüche. Auf die Schreiben vom 13.02.2018 (BL 53f. d.A.) und vom 26.02.2019 (Bl. 99a d.A.) wird diesbezüglich Bezug genommen.

Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierfür den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten gezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand wird freilich (ex post gesehen) bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen (ex ante zu bemessenen) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. lnsbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH NJW 2007, 1450; BGH NJW 2004, 3326). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (BGH NJW 2007, 1450 mit weiteren Nachweisen).


Maßgeblich ist demnach, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten oder zu zahlenden Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen halten (BGH NJW 2007, 1450). Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von Gerichten bejaht. Hiergegen bestehen aus schadensrechtlicher Sicht keine Bedenken (BGH NJW 2007 , 1450 mit weiteren Nachweisen).


Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen lnteressen am Besten zu entsprechen scheint, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGH als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe, der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seinen individuellen Kenntnis- bzw. Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch und insbesondere ist der Geschädigte grundsä2lich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst prgisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer enryeist (BGH NJW 2007, 1450 mit weiteren Nachweisen).

An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung zum Unfallersatztarif nichts geändert. lnsbesondere überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er an der Schadenshöhe orientierte, angemessene Pauschalisierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Denn Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt einer an der Schadenshöhe orientierte, angemessene Pauschalisierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Eine Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter ist nicht angebracht (BGH NJW 2007, 1450 mit weiteren Nachweisen).

Das Gericht steht im Wege der hier durchführbaren und auch durchgeführten Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf dem Standpunkt, dass die in der Rechnung vom 16.08.2018 eingestellten Kostenpositionen vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens nicht unzweckmäßig oder unangemessen erscheinen, und zwar unabhängig von einer etwaigen Honorarvereinbarung.

Nur dann, wenn die mit einem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädiqten erkennbar erheblich über den üblichen
Preisen liegen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141). Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Geschädigten keine Erkundigungspflicht bzgl. der Honorare anderer Sachverständiger trifft und den Sachverständigen auch keine Pflicht trifft, dem Geschädigten mitzuteilen, ob bzw. inwieweit er von den ortsüblichen Preisen abweicht (vgl. LG Hamburg, BeckRS 2015, 06583 – zitiert nach beck-online).

Grundlage für die Schadensschätzung gem. § 287 ZPO ist in diesem Zusammenhang die BVSK-Honorarbefragung 2015 (Auswertung des Grundhonorars und Auswertung des Grundhonorares), da die 2018er-Version erst im November 2018 veröffentlicht wurde.

Der hier abgerechnete Grundhonorarbetrag von 430,00 € netto bewegt sich bei einer für die BVSK-Befragung maßgeblichen Schadenshöhe von bis 1.750,00 € (Reparaturkosten nett0 iHv 1.331,57 € + Wertminderung iHv 300,00 €) im angemessenen Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2015 und ist dem Kläger aus rückabgetretenem Recht damit grundsätzlich erstattungsfähig bzw. es liegt zumindest mit knapp 146 keine erkennbar erhebliche Überschreitung der BVSKWerte (376,00 €) vor.

Die Geltendmachung weiterer „Nebenkosten“ ist ebenfalls zulässig. Größtenteils wird es gebilligt, dass sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und den Nebenkosten zusammensetzen, wobei der Grundbetrag sich anhand einer Tabelle des jeweiligen Sachverständigen nach der Schadenshöhe ergibt (vgl. OLG Frankfurt/M. ZFS 1997,271; AG Wuppertal ST 2001, 29; Rosz, NZV 2001,321).

Die übrigen in der Rechnung geltend gemachten Positionen sind hier ebenfalls erstattungsfähig, da sie sich im Korridor der BVSK-Tabelle bewegen bzw. die vorliegenden Abweichungen nicht von einem solchen Ausmaß sind, als dass sie – für den Geschädigten erkennbar – im Ergebnis erheblich unangemessen erscheinen. Ausgehend von der BVSK-Tab. 2015 wären für die Fremdleistungen 19,00 €, für die Post-und Telekommunikationskostenpauschale 15,00 €, für die Fotos insgesamt 16,00 €, für die Schreibkosten insgesamt 14,00 € und für die Kopierkosten 9,00 € erstattungsfähig, mithin insgesamt 73,00 € netto. Zusätzlich zu den erstattungsfähigen Grundhonorar der BVSK-Tabelle i.H.v. 376,00 € netto ergibt sich ein Gesamtbetrag i.H.v. 449,00 € netto. Dieser Betrag übersteigt den mit der Rechnung vom 16.08.2018 geltend gemachten (524,50 € netto) um knapp 17%, so dass von einer für den Kläger erkennbar erheblichen Überschreitung der Maximalwerte aus der BVSK Tabelle 2015 in keinster Weise gesprochen werden kann.

Auf die bestrittene Begleichung der Rechnung kam es aufgrund der hier möglichen Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO nicht mehr an.

Die ebenfalls – als Fremdkosten – in Rechnung gestellten „Fremdleistungsdatenbank (AUDATEX)“ sind grundsätzlich erstattungsfähig, sofern sie durch den Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung in Auftrag gegeben bzw. in Anspruch genommen wurden. Denn der Geschädigte darf in aller Regel davon ausgehen, dass die durch eine – für ihn nicht ersichtlich willkürliche – Fremdvergabe von Leistungen entstandenen (weiteren) Kosten in aller Regel zu Erstellung des Schadensgutachtens erforderlich waren (vgl. LG Bochum, Urt. v. 21.08.2018, I-S 64/18 m.w.Nw.; LG Saarbrücken, BeckRS 2015, 02163 – zitiert nach beck-online).

Die Beklagtenseite hat vorliegend nicht bestritten, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind. Es wurde lediglich die Ansicht vertreten, dass diese Kosten von dem Grundhonorar bereits abgegolten seien. Dies ist aus den oben genannten Gründen nicht der Fall. Eine erkennbar willkürlich erfolgte Fremdvergabe von Leistungen ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Beklagtenseite nicht konkret vorgetragen.
Die Klägerseite muss sich im vorliegenden Fall auch nicht unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) lediglich auf die Maximalwerte der BVSK-Befragung verweisen lassen.

Denn zum einen klagt hier letztlich der Kläger als fachfremde Laie, nicht etwa der Sachverständige selbst. Zum anderen greift der,,dolo-agit“-Einwand nur dann durch, wenn das Honorar ,,deutlich“ über dem Ortsüblichen liegt, wobei dies spiegelbildlich zu einer ,,erheblichen“ Überschreitung zu sehen ist, ab welcher auch der Geschädigte selbst keinen Ersatzanspruch mehr hat. (vgl. LG Bochum, Urt. v. 21.08.2018, I-S 64/18 m.w.Nw.). Dies ist vorliegend aus den oben genannten Gründen nicht der Fall.

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 151,16 € seit dem 12.09.2018 ergibt sich aus den §§ 286 Abs.2 Nr.3, 288 BGB, da die Beklagte mit ihrem Abrechnungsschreiben vom 11.09.2018 deutlich gemacht hat, dass weitere Zahlungen über den bereits regulierten bzw. angewiesenen Betrag nicht mehr folgen werden. Aufgrund dessen war die fällige und durchsetzbare Forderung ab dem Folgetag zu verzinsen.

Gründe zur Zulassung der Berufung liegen nicht vor, da die Streitfragen in Rechtsprechung und Literatur hinlänglich und ausreichend thematisiert bzw. ausgeschrieben sind und die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO primäre Aufgabe des Tatrichters ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 151,16 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Bochum, 40 C 411/18 vom 31.05.2019 – HUK-Coburg unterliegt im schriftlichen Verfahren – Schadensersatzforderung zum Ausgleich des Kfz-Sachverständigen-Honorars

  1. Heinrich Quaterkamp sagt:

    Auch im Bezirk des LG Bochum wird für die Wahrung der Unabhängigkeit der qualifizierten Kfz-Sachverständigen Pionierarbeit geleistet, was man allein schon daran erkennt, dass sich auch die Gerichte zunehmend diesem Kürzungsterror verweigern und auch nicht mehr kritiklos einer BGH-Rechtsprechung folgen, die in sich widersprüchlich und mit dem dem GG nicht zu vereinbaren ist.

    Heinrich Quaterkamp

  2. virus sagt:

    Wer hat auch den Bericht gesehen, der uns darüber informiert, dass die Versicherer daran arbeiten, daß der Gesetzgeber das Schadensersatzrecht ändert und die fiktive Schadenregulierung abschafft. Weil ja laut Polizei, Herr König, jeder 10. Unfall getürkt sei und laut GDV doch die VN diese Kosten mittragen. Von all den vielen Kasse machenden Firmen, die zwecks Schadenregulierung völlig überflüssig und nur dafür da sind, Unfallopfer um den berechtigten Anspruch zu bringen, war natürlich keine Rede. Ja, Ja, die ö. r.

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