AG Hamburg verurteilt die Direct Line Vers. AG zur Zahlung der Kosten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen, obwohl die Direct Line Vers. AG bereits ein Gutachten der Carexpert GmbH vorliegen hatte, mit Urteil vom 6.4.2017 – 31b C 151/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute zum Sonnabend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Hamburg zu den Sachverständigenkosten gegen die Direct Line Vers. AG vor. Die Direct Line wollte die Kosten für das durch den Geschädigten in Auftrag gegebene Gutachten nicht erstatten, da die Direct Line schon eines bei der Fa. carexpert in Auftrag gegeben hatte. Die Direct Line Versicherung verkannte bei ihrer ablehnenden Ansicht, dass der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben, auch wenn der Schädiger bereits ein Gutachten eingeholt hat. Dieser Anspruch des Geschädigten resultiert aus dem Prinzip der Waffengleichheit. Daher ging der Versuch der Versicherung, die externen Sachverständigenkosten einzusparen, jedoch schief, wie das unten aufgeführte Urteil des AG Hamburg belegt. Dieser Fall zeigt aber auch, wie carexpert & Co funktionieren: Hier mit einer Quote von ca. 35% unterhalb der unabhängig erstellten Kalkulation oder mit 43% unterhalb der tatsächlichen Reparaturkosten. Man erkennt leicht, dass carexpert & Co. ihre Gutachten auftragsgemäß, das heißt nach den Weisungen der Versicherer, erstellen. Lest aber selbst das Urteil des AG Hamburg vom 6.4.2017 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg
Az.: 31b C 151/16

Endurteil

IM NAMEN DES VOLKES

In demReditsstreit

– Kläger –

gegen

Direct Line Versicherungs Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, Rheinstraße 7ä5 14513 Teltow

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg – Abteilung 31b – durch die Richterin am Amtsgericht Dr. K. am 06.04.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für recht:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 402,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.07.2016 zu zahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.        Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Kosten für ein Sachverständigengutachten wegen eines: Verkehrsunfalls in Hamburg.

Am 14.10.2015 stieß die Tür des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkws in der Bodelschwinghstraße in Hamburg gegen den klägerischen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die alleinige Haftung der Beklagten aus diesem Verkehrsunfall ist zwischen den Parteien unstreitig.

Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Sachschaden.

Am 17.12.2015 lehnte die Tochter des Klägers, … , telefonisch die von einer Mitarbeiterin der Beklagten angeregte Begutachtung des klägerischen Pkws durch einen Sachverständigen ab.

Der Kläger rief am 18.01.2016 bei der Mitarbeiterin der Beklagten, … , an und erklärte, dass sein Pkw doch von einem Sachverständigen begutachtet werden solle. Daraufhin holte die Beklagte das Sachverständigengutachten der car expert Kfz-Sachverständigen GmbH vom 22.01.2016 gemäß Anläge B1 ein, wonach schadenbedingt Reparaturkosten von netto 663,70 € entstanden waren, und schickte es dem Kläger zu.

Die Tochter des Klägers ging mit diesem Sachverständigengutachten gemäß Anlage B1 zu der Werkstatt … , wo ihr ein  Mitarbeiter erklärte, dass die voraussichtlich anfallenden Kosten bei weitem die Kalkulation der Reparaturkosten aus dem Sachverständigengutachten gemäß Anlage B1 überschreiten werden würden.

Daraufhin holte der Kläger ein weiteres Sachverständigengutachten vom 11.02.2016 des Sachverständigenbüros … gemäß Anlage K2 ein, wonach schadenbedingt Reparaturkosten von netto 1.006,50 € entstanden waren.

Die beiden Sachverständigengutachten wichen im Ergebnis bei den unfallbedingten Schadenspositionen nicht voneinander ab, sondern nur bei den Stundenverrechnungssätzen, den Verbringungskosten und in der Instandsetzungszeit.

Später ließ der Kläger seinen Pkw bei der … reparieren und erhielt die Rechnung vom 15.04.2016 gemäß Anlage K3 über netto 1.163,00 € bzw. brutto 1.383,97 €, Die Beklagte beglich den Brutto-Rechnungsbetrag an den Kläger.

Die Beklagte weigerte sich trotz Aufforderung durch den Kläger die Kosten für das Sachverständigengutachten vom 11.02.2016 des Sachverständigenbüros … gemäß Anlage K2 zu zahlen, die sich gemäß der Rechnung vom 11.02.2016 auf 402,52 € beliefen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 402,52 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

1.   es liege ein Bagatellschaden vor.

2.   die Beklagte habe dem Kläger bereits ein Sachverständigengutachten – nämlich das gemäß Anlage B1 – bezahlt, und der Kläger habe daher keinen Anspruch und auch kein Interesse mehr daran, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.

3.    der Kläger habe von Anfang an den Pkw reparieren wollen, so dass er kein Interesse an einem weiteren Sachverständigengutachten gehabt habe.

Für die weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Beklagten haften unstreitig dem Grunde nach für die Schäden des Klägers wegen des streitgegenstähdliehen Verkehrsunfalls gemäß §§ 823 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG. Der Kläger hat einen Anspruch auf den Ersatz der erforderlichen Sachverständigenkosten in tenorierter Höhe.

Bei der Beschädigung einer Sache gehören die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruehs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15 -, Rn. 10, juris), sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt (BGH, Urteil vom 05.11.1997 – IV ZR 1/97, juris) (Hervorhebungen durch den Autor!).

Hier liegt kein Bagatellschaden vor, da hier jedenfalls mit netto 1.163,00 € gemäß der Reparaturrechnung Anlage K3 die vom BGH genannte Grenze überschritten wurde. Denn bloße Bagatellschäden liegen in der Regel unter netto 715,81 €. (BGH, Urteil vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03 – Rn. 19, juris).

Der Kläger durfte auch das eigene Sachverständigengutachten gemäß Anlage K2 einholen. Es kann einem Geschädigten umso weniger verwehrt werden, einen Gutachter bei der Schadensfeststellung beizuziehen, als dies auch die gegnerische Haftpflichtversicherungsgesellschaft tut, und nur so eine „Waffengleichheit“ der Streitgegner gegeben ist. (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Januar 1974 – 13 U 125/73 -, Rn. 37, juris). Hier veranlasste die Beklagte die Erstellung des Sachverständigengutachtens gemäß Anlage B1 in Eigenregie und in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und schickte dies dann dem Kläger zu. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Kläger die Beklagte letztlich zur Einholung des Sachverständigengutachtens gemäß Anlage B1 veranlasste, verliert der Kläger nicht seinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein eigenes Sachverständigengutachten, soweit es nach den oben genannten Grundsätzen erforderlich ist. Denn die Mitarbeiterin der Beklagten wies den Kläger schon nicht darauf hin, dass er durch die Veranlassung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens auf seinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für ein eigenes Sachverständigengutachten verzichten würde.

Die Einholung des eigenen Sachverständigengutachtens gemäß Anlage K2 durch den Kläger war nach den oben genannten Grundsätzen auch erforderlich. Der Kläger bzw. seine Tochter haben kein besonderes Fachwissen und durften nach der Aussage eines Mitarbeiters ihrer Autowerkstatt – dass die voraussichtlich anfallenden Kosten bei weitem die Kalkulation der Reparaturkosten aus dem Sachverständigengutachten gemäß Anlage B1 überschreiten werden würden – davon ausgehen, dass das Sachverständigengutachten gemäß Anlage B1 den unfallbedingten Schaden am klägerischen Pkw zu ihrem Nachteil nicht richtig beziffert. Dass die beiden Sachverständigengutachten im Ergebnis bei den unfallbedingten Schadenspositionen nicht voneinander abweichen, sondern nur bei den Stundenverrechnungssätzen, den Verbringungskosten und in der Instandsetzungszeit, kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, da dies aus einer Sicht bei der Beauftragung seines Sachverständigengutachtens gemäß Anlage K2 nicht absehbar war.

Außerdem war die Einholung des eigenen Sachverständigengutachtens gemäß Anlage K2 aus Beweissicherungsgründen erforderlich, selbst wenn der Kläger – wie von der Beklagten behauptet – tatsächlich von Anbeginn vorhatte, seinen Pkw reparieren zu lassen. Denn nach einer Reparatur ist es sehr viel schwieriger oder sogar unmöglich den Beweis zu führen, dass bestimmte Schäden unfallbedingt waren.

Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen gründet sich auf § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu AG Hamburg verurteilt die Direct Line Vers. AG zur Zahlung der Kosten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen, obwohl die Direct Line Vers. AG bereits ein Gutachten der Carexpert GmbH vorliegen hatte, mit Urteil vom 6.4.2017 – 31b C 151/16 -.

  1. Buschtrommler sagt:

    Bagatellschadensbetrag 715,81 € netto…?

  2. Kai sagt:

    Wenn sich schon zwei Sachverständige nicht einig sind wie hoch der eingetretene Schaden voraussichtlich sein wird, bzw. derart erheblich voneinander abweichen, kann – egal bei welcher Schadenhöhe – schon kein Bagatellschaden mehr vorliegen!

    Viele Grüße

    Kai

  3. SV Baden sagt:

    Diese Verlogenheit der Direct Line Versicherung: Erst selbst ein Gutachten einholen bei einer Sachverständigenorganisation ihrer Wahl (-> Car Expert) und dann dem Geschädigten einen eigenen Gutachter verweigern, indem man auf den Kostenvoranschlag verweist. Heuchelei hoch fünf, aber typisch auch für diese Versicherung.

  4. SV Oberländer sagt:

    Die eigentliche Problematik wird durch das Urteil leider nicht wirklich deutlich.
    Davon ausgehend das sich die Instandsetzungszeit bei beiden Sachverständigen nicht in der Größenordnung des Differenzbetrages unterscheiden wird, wird hier allerdings deutlich dass die vertraglichen Lohnkosten deutlich von den Normalkundensätzen abweichen müssen.
    Beim letzten Telefonat mit einer genannten Referenzwerkstatt wollte mir die nette Dame am Telefon nicht ihre Verrechnungssätze nennen und verwies darauf das ich mit meinen Wunschsummen kalkulieren kann, man würde die Lohnkosten ohnehin gemäß des Rahmenvertrages mit der zu regulierenden Versicherung anpassen.
    Sollte sich der Geschädigte jetzt also zunächst für die fiktive Abrechnung entscheiden und hinterher auf die Referenzwerkstatt zurückgreifen wollen, so gelten dann hier deutlich höhere Stundenverrechnungssätze, weil kein regulierender Versicherer mehr vorhanden.

  5. Diplom-Ingenieur Harald Rasche sagt:

    @Kai
    Auch Deine Überlegung ist zweifelsohne ein wichtiges Beurteilungskriterium.-
    Allerdings wird in dem Gerangel um einen nicht offenbarungspflichtigen „Bagatellschaden“ ein weiteres wichtiges Kriterium oft unerwähnt gelassen und das ist in einem verkehrsfähigen „Schadengutachten“ die beweissichernde Tatsachenfeststellung, also die verbale ausreichend deutliche Beschreibung des fesgtestellten Schadens und der Verweis auf die dazu gehörigen Lichtbilder. Das eine ohne das andere ist nicht ausreichend und „ersatzweise“ ist insoweit nur der bequeme Verweis auf die Reparaturkalkulation objektiv falsch und deshalb auch nicht ausreichend, denn damit ist gerade keine beweissichernde
    Tatsachenfeststellung verbunden. Für ein „Routienegutachten“ mag man das vielleicht noch als ausreichend ansehen. Das allerdings als allgemein gültigen Wertmaßstab zu unterstellen, zeugt nicht von erforderlicher Sachkunde. Insoweit haben div. Gerichte die damit verbundenen Problematik schon zutreffend eingeschätzt und sinngemäß darauf verwiesen, dass die Beurteilung nicht allein an einem festen Betrag geknüpft werden kann, der erst ex post festgestellt wird, jedoch bei Beauftragung des Sachverständigen überhaupt noch nicht bekannt ist.

    DIPL.-INGENIEUR HARALD RASCHE
    KFZ. – SACHVERSTÄNDIGENBÜRO
    für Unfallschadendokumentation
    Toppenstedt OT Tangendorf(Nord Heide)

  6. A. Oberländer sagt:

    @Kai,
    da wir alle Menschen mit einem unterschiedlichen Erfahrungen unterscheiden sich sicher die Reparaturwege und dadurch die Kalkulation. Allerdings nicht in der hier in Rede stehenden Größenordnung.
    Erfahrungsgemäß ist es aus Sicht der carexpert und auch Dekra-Kollegen ausreichend den optischen Schaden zu beseitigen. Liebstes und neuestes Hobby ist zumindest bei der Dekra das generelle streichen der Querträger bei Stoßstangensystemen. Das diese heutzutage zu den passiven Sicherheitseinrichtungen eines modernen Kraftfahrzeuges gehören blenden sie dabei liebend gern aus…

  7. Thomas sagt:

    Wir haben auch ein Problem mit der KRAVAG und den autgesourcten Laien von Car Expert.

    Der Erste versucht, trotz mehrfachem Hinweise auf Altschaden, Sturm-Schäden aufzunehmen, die nicht vom Sturmschaden kommen und schwups wurde mit ca. sechzig Prozent unter dem übliche Preis netto bezahlt. Widerspruch unsererseits, da kam dann ein noch höher verstrahlter aus Bonn, der gleich mit anfügte, er müsse den Schaden drücken, dafür sei er der bekannte Profi von Car Expert. Er begann zu ermitteln und uns den Betruges zu bezichtigen, weil er so sehr von sich überzeugt war, dass er einen Schaden, der an der Blauen Adria in Altrip entstand, auf Italien “ Adria“ festgeschrieben hatte. Kalkulationen immer ohne Fotos und beide vollkommen unterschiedlich. Landgericht muss jetzt entscheiden. Die Kanzlei scheint auch hauseigen. Zumindest an dem schwachsinnigen Geschmiere, lässt sich das vermuten.

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