BGH entscheidet mit Urteil vom 7.6.2011 -VI ZR 260/10- zur Abtretungsvereinbarung mit dem Sachverständigen.

Hallo Leute, nachfolgend das am 7.6.2011 verkündete BGH-Urteil zu der vom VI. Zivilsenat beanstandeten Abtretungsvereinbarung. Ich halte das Urteil für nicht ganz glücklich, gibt der BGH mit dieser Entscheidung doch Steine statt Brot. Hinsichtlich der Bestimmtheit und der Bestimmbarkeit ist ihm recht zu geben, da Abtretungsvereinbarungen bestimmt sein müssen. Aber in der Praxis wird es zu Schwierigkeiten führen, wenn es am Ende zu einer Schadensquotelung kommt. Lest aber selbst das Urteil und gebt Eure Meinungen ab. Auf jeden Fall sollten die freien Kfz-Sachverständigen ihre bisherigen Abtretungsvereinbarungen im Sinne der Rechtsprechung des BGH abändern und vom Kunden, bzw. geschädigten Kfz-Eigentümer, erneut unterzeichnen lassen, damit eine wirksame Abtretungsvereinbarung nach § 398 BGB zustande kommt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 260/10                                                                                   Verkündet am: 7. Juni 2011

In dem Rechtsstreit

Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam.

BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 – VI ZR 260/10 – LG Saarbrücken
.                                                                        AG Saarlouis

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Oktober 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, die ein Kfz-Sachverständigenbüro betreibt, begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht des Geschädigten H. Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. H. beauftragte die Klägerin mit der Erstattung eines Gutachtens zur Schadenshöhe und trat seine gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs bestehenden Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer formularmäßig erfüllungshalber an die Klägerin ab. Diese berechnete ein Honorar von 1.202,32 €, wovon die Beklagte vorprozessual 471 € erstattete. Der Restbetrag von 731,32 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind Gegenstand der Klage.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in Schaden-Praxis 2010, 446 veröffentlicht ist, hält die Abtretung für unwirksam. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liege zwar keine nach §§ 3, 5 Abs. 1 RDG erlaubnispflichtige Inkassotätigkeit vor, doch sei die Abtretung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Sie erfasse nämlich – der Höhe nach beschränkt auf die Gutachterkosten – sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall, ohne diese der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Die Abtretungserklärung lasse offen, ob und gegebenenfalls in welcher anteiligen Höhe der Zessionar Inhaber der Ansprüche auf Ersatz einzelner Schäden (z.B. Sachverständigenkosten, Reparaturkosten, gegebenenfalls Mietwagenkosten, Heilbehandlungskosten etc.) werde. Eine Umdeutung in eine Ermächtigung zur Geltendmachung des fremden Anspruchs im eigenen Namen scheide aus, denn diese dürfe den Vertragsgegenstand, den die Parteien regeln wollten, nicht erweitern. So läge es aber hier, denn weil die Abtretungserklärung nicht bestimme, dass die Sachverständigenkosten im Ganzen abgetreten seien, ginge eine Umdeutung in eine Einzugsermächtigung hinsichtlich der (gesamten) Sachverständigenkosten insoweit über den Gegenstand der nichtigen Vereinbarung hinaus. Die infolge der Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung entstehende Lücke könne auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden. Dies komme im Falle der Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, wie sie hier gegeben sei, nämlich nur ausnahmsweise in Betracht und setze voraus, dass sich die mit dem Wegfall der unwirksamen Vertragsklausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lasse und deswegen zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig verschiebe. Letzteres sei hier nicht der Fall, da der Klägerin ihr Honoraranspruch gegen den Geschädigten verbleibe und die aufgrund der unwirksamen Abtretung fehlende Besicherung dieses Anspruchs nicht zu einem unzumutbaren Ergebnis führe.

II.

Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die von dem Geschädigten H. erklärte Abtretung ist unwirksam.

a) Eine Abtretung ist, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1952 – I ZR 48/52, BGHZ 7, 365, 357; vom 3. April 1974 – VIII ZR 235/72, NJW 1974, 1130 und vom 16. März 1995 – IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1969; Münchner Komm BGB/Roth, 5. Aufl., § 398 Rn. 67). Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgeschäft ist. Die Abtretung bewirkt, dass das Gläubigerrecht an einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf eine andere Person als neuen Gläubiger übergeht (§ 398 BGB). Wie ein Gläubigerrecht nur an einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Forderung bestehen kann, so kann auch nur das Gläubigerrecht an einer bestimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand der Abtretung sein (RG, Urteil vom 27. Februar 1920 – VII 296/19, RGZ 98, 200, 202). An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH, Urteile vom 18. Februar 1965 – II ZR 166/62, WM 1965, 562; vom 27. Mai 1968 – VIII ZR 137/66, WarnR 1968, Nr. 165 und vom 2. April 1970 – VII ZR 153/68, WM 1970, 848; OLG München, OLGR 1993, 248; OLG Köln VersR 1998, 1269, 1270 und MDR 2005, 975; Staudinger/Busche, BGB [2005], § 398 Rn. 61; MünchKommBGB/Roth, aaO, Rn. 75).

b) Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, so kann von der Gesamtsumme dieser Forderungen nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden (Senatsurteil vom 8. Oktober 1957 – VI ZR 128/56, VersR 1957, 753). Um verschiedene Forderungen handelt es sich etwa dann, wenn neben dem Anspruch auf Ersatz des an dem beschädigten Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall geltend gemacht wird (Senatsurteile vom 19. November 1957 – VI ZR 122/57, VersR 1958, 91, 93 f. und vom 22. Mai 1984 – VI ZR 228/82, VersR 1984, 782, 783). Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen dem Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens und dem Anspruch auf Ersatz von Schäden an der Ladung des Fahrzeugs (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1957 – VI ZR 128/56 aaO). Für die Annahme verschiedener Forderungen spricht in diesen Fällen schon die Möglichkeit unterschiedlicher Entwicklungen in der Anspruchsinhaberschaft, die sich daraus ergibt, dass die Ersatzansprüche im Regulierungsfall gegebenenfalls auf verschiedene Versicherer übergehen können (Kaskoversicherung, Betriebsausfallversicherung, Transportversicherung; vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 – VI ZR 228/82, aaO). Eine Verschiedenheit von Forderungen liegt nur dann nicht vor, wenn es sich bei einzelnen Beträgen um lediglich unselbständige Rechnungsposten aus einer klar abgrenzbaren Sachgesamtheit handelt (vgl. Senatsurteile vom 26. Februar 1980 – VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 219 f. und vom 22. Mai 1984 – VI ZR 228/82, aaO), wie dies etwa bei Einzelelementen der Reparaturkosten der Fall ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juni 2000 – II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719 und vom 13. März 2003 – VII ZR 418/01, MDR 2003, 824 f.; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 37 Rn. 17 [Stand: 10. Januar 2010]).

c) Die Abtretung des Geschädigten H. wird diesen Erfordernissen nicht gerecht, denn sie ist weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst sie eine Mehrzahl von Forderungen, nämlich sämtliche Ansprüche des Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall. Mit Recht hat das Berufungsgericht in der Bezugnahme der Abtretung auf die Höhe der Gutachterkosten lediglich eine Beschränkung hinsichtlich des Umfangs der Abtretung gesehen. Die Abtretung sollte ersichtlich nicht nur die Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten erfassen. Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung der Revision auch kein unselbständiger Rechnungsposten, sondern im Verhältnis zu dem Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens vielmehr eine selbständige Forderung. Dies folgt schon aus der Möglichkeit unterschiedlicher Entwicklungen in der Anspruchsinhaberschaft, denn anders als der Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens geht der hiervon schon dem Gegenstand nach klar abgrenzbare (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 – VI ZR 228/82, aaO) Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten im Regulierungsfall gemäß § 86 Abs. 1 VVG nur unter engen Voraussetzungen auf den Kaskoversicherer über (vgl. Ziffer A.2.8 AKB 08 [Stand: 9. Juli 2008]). Um dem Bestimmbarkeitserfordernis zu genügen, wäre es deshalb erforderlich gewesen, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Daran fehlt es bei der hier verwendeten Abtretungserklärung. Da es sich dabei nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen um von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, gehen bestehende Unklarheiten zu ihren Lasten (§ 305c Abs. 2 BGB).

2. Mit Recht hat es das Berufungsgericht abgelehnt, die nichtige Abtretung gemäß § 140 BGB in eine Prozessführungsermächtigung umzudeuten.

a) Eine Umdeutung in ein Ersatzgeschäft darf nicht dazu führen, dass an die Stelle des nichtigen Geschäfts ein solches gesetzt wird, das über den Erfolg des ursprünglich gewollten Geschäfts hinausgeht (BGH, Urteile vom 15. Dezember 1955 – II ZR 204/54, BGHZ 19, 269, 275 und vom 14. Mai 1956 – II ZR 229/54, BGHZ 20, 363, 370 f.; BAG, NJW 1976, 592; MünchKommBGB/ Busche, aaO, § 140 Rn. 17 mwN). Dies wäre hier entgegen der Auffassung der Revisionsbegründung aber der Fall, wenn die (unwirksame) Abtretung umgedeutet würde in die Ermächtigung, die Gutachterkosten im eigenen Namen geltend zu machen. Da sich der Abtretungserklärung gerade nicht entnehmen lässt, dass die Klägerin Gläubigerin der gesamten Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten werden sollte, verbietet sich eine Umdeutung dahin gehend, sie als ermächtigt anzusehen, im Wege der Prozessstandschaft diese Forderung in voller Höhe im eigenen Namen geltend zu machen.

b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus der in der Abtretungsvereinbarung enthaltenen Anweisung an den regulierungspflichtigen Versicherer, die Sachverständigenkosten unmittelbar an die Klägerin zu zahlen. Diese Zahlungsanweisung darf nicht isoliert ausgelegt werden, sondern ist im Zusammenhang mit der im vorausgehenden Satz geregelten Abtretung zu sehen. Sie nimmt ersichtlich Bezug auf die Höhe des von der vorgesehenen Abtretung erfassten Betrags und bezieht sich nicht auf einen von der (unwirksamen) Abtretung möglicherweise nicht erfassten Teil der Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten. Eine auf diese Zahlungsanweisung gestützte Klage wäre mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 – III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 194; Greger, aaO Rn. 17, 19).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke                                 Zoll                                Diederichsen
.                    Pauge                         von Pentz

Vorinstanzen:
AG Saarlouis, Entscheidung vom 19.05.2010 – 26 C 372/10 –
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.10.2010 – 13 S 68/10 –

So der VI. Zivilsenat des BGH. Nun auch Eure  Kommentare.

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, BGH-Urteile, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

18 Antworten zu BGH entscheidet mit Urteil vom 7.6.2011 -VI ZR 260/10- zur Abtretungsvereinbarung mit dem Sachverständigen.

  1. RA Schepers sagt:

    Als Reaktion auf dieses Urteil sollte künftig aus der Abtretung genau hervorgehen, in welcher Reihenfolge welche Schadenersatzansprüche an den Sachverständigen abgetreten werden, z.B.

    …werden in Höhe der Honorarforderung von _______ des Sachverständigen die Schadenersatzansprüche des Geschädigten bis zur vollständigen Deckung der Honorarforderung des Sachverständigen in folgender Rangfolge abgetreten:

    1. zunächst hinsichtlich der Gutachterkosten, sodann
    2. hinsichtlich der Reparaturkosten, sodann
    3. hinsichtlich der Wertminderung, sodann
    etc.

    Die Reihenfolge kann natürlich auch abgeändert werden.
    Es empfiehlt sich, bei der Abtretungsvereinbarung den Geschädigten nicht nur mit Datum, sondern auch mit Uhrzeit unterschreiben zu lassen.

    Bei der Abtretung als Verfügungsgeschäft gilt der Prioritätsgrundsatz, d.h. die erste Abtretung ist maßgeblich. So können Unklarheiten hinsichtlich weiterer Abtretungen (Werkstatt, Mietwagen etc.) vermieden werden, falls der Geschädigte an einem Tag mehrere Abretungen vornimmt.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege,
    ich siehe das Problem in der Abtretungsvereinbarung. Solange im Text steht:“ …ich trete meine Ansprüche aus dem Unfall vom… gegen Fahrer, Halter und Versicherung erfüllungshalber in Höhe der Sachverst6ändigenkosten ab,…“ wird immer ein Problem bestehen, denn die Bestimmtheit ist nicht gegeben. M. E. müßte abgetreten werden der konkrete Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten. Diese Schadensposition tritt der Geschädigte an den SV ab, der die Abtretung annimmt. Entscheidend ist die Abtretung des Anspruches aus § 249 BGB auf Erstattung der SV-Kosten!!

    Allerdings kann dann wieder ein Problem auftauchen, wenn es zur Quote kommt. Denn abgetreten werden kann nur, worauf der Abtretende Anspruch hat. Abtretung an Erfüllungs Statt kann dann problematisch werden. Muss von mir noch etwas durchdacht werden.

  3. RA Schepers sagt:

    Hallo Herr Kollege,

    ich meinte die Schadensersatzansprüche, und zwar erstens die Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten, zweitens die Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten usw.

    So wäre dann auch das Problem der Quotelung (zugunsten des Sachverständigen) gelöst. Der Sachverständige würde sein volles Honorar von der Versicherung verlangen können, auch wenn der Geschädigte nur 50 % Schadensersatz verlangen kann.

    Das Bestimmtheitsgebot ist verletzt, wenn mehrere selbständige Forderungen bestehen, und nicht klar gesagt wird, welche dieser Forderung(en) abgetreten wird, und in welcher Höhe diese Forderung(en) abgeteten wird (werden).

    So jedenfalls verstehe ich den BGH:

    Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, so kann von der Gesamtsumme dieser Forderungen nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden (Senatsurteil vom 8. Oktober 1957 – VI ZR 128/56, VersR 1957, 753). Um verschiedene Forderungen handelt es sich etwa dann, wenn neben dem Anspruch auf Ersatz des an dem beschädigten Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall geltend gemacht wird (Senatsurteile vom 19. November 1957 – VI ZR 122/57, VersR 1958, 91, 93 f. und vom 22. Mai 1984 – VI ZR 228/82, VersR 1984, 782, 783). Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen dem Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens und dem Anspruch auf Ersatz von Schäden an der Ladung des Fahrzeugs.

  4. Besserwisser sagt:

    Hi RA. Schepers,
    der Text der Abtretung in Ihrem Kommentar ist gerade vom BGH als zu unbestimmt erklärt worden. Wenn Sie schreiben „…werden in Höhe der Honorarforderung abgetreten…“ so ist das genau der Text, den der BGH beanstandet hat. Die vom BGH zu entscheidende Klausel in der Formularabtretung lautete:“ Ich trete hiermit meine Schadensersatzansprüche aus dem genannten Unfall erfüllungshaber gegen den Fahrer, Halter und Versicherung des unfallbeteiligten Fahrzeugs in Höhe der Gutachterkosten unwiderruflich an den Sachverständigen A. in … ab….“ Die Abtretung in Höhe der Sachverständigenkosten ist gerade beanstandet worden, weil zu unbestimmt. Es kann daher nur abgetreten werden der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten, weil die Sachverständigenkosten bestimmt und bestimmbar sind. Damit ist dann dem Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan. Willi Wacker ist wohl schon auf dem richtigen Weg.

  5. Mister L sagt:

    @ Willi Wacker

    >Bei Vorsteuerabzugsberechtigung, Teilzahlungen, Abzügen etc. aus welchen Gründen auch immer, sind die restlichen Schadenersatzbeträge zum vollen Ausgleich der in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten, meiner weiteren Entschädigungszahlung zu entnehmen und an den Sachverständigen zu begleichen.<

    Wäre dies ein möglicher Passus in der Abtrittserklärung, um die Quotelung zu umgehen?

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Mister L.,
    im Quotenfall müsste m.E. ein weiterer Teil des Schadensersatzanspruchs des überwiegend Geschädigten auf Ersatz von weiteren Schadenspositionen, z.B. Nutzungsausfallentschädigung etc. nachrangig abgetreten werden. Dann stellt sich aber wieder die Frage der Bestimmtheit dieser nachrangigen Abtretung, damit die gesamten Sachverständigenkosten ausgefüllt werden können.
    Am besten wäre es, dem Problem der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit aus dem Wege zu gehen und die Ansprüche im jeweiligen Schuldverhältnis zu erfüllen. Der SV schreibt seine Rechnung an den Kunden. Dieser erfüllt in vollem Umfang die Rechnung und reicht diese bei dem Schädiger ein. Wenn nun aufgrund des Mitverschuldens der Kunde des SV zum Teil mithaftet, erhält er nur einen Teil seiner Schadensposition erstattet. Der Rest ist eben sein Mitverursachungsanteil.

  7. RA Schepers sagt:

    @ Besserwisser

    Nee, den BGH hat nicht gestört, daß „in Höhe der Honorarforderung“ abgetreten wurde. Den BGH hat gestört, daß nicht klar war, w e l c h e Schadenersatzansprüche abgetreten wurden. Wenn verschiedene Schadenersatzansprüche nebeneinander bestehen (z.b. 5.000,- € Reparaturkosten, 800,- € Verdienstausfall), und das SV-Honorar 500,- € beträgt, ist nicht klar, ob durch die Abtretung 500,- € des Reparaturkostenanspruchs auf den Sachverständigen übergeht, oder 500,- € des Verdienstausfallanspruchs oder je 250,- von Reparaturkostenanspruch und Verdienstausfallanspruch oder oder oder …
    Die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft, durch das die Zuordnung eines Rechtsobjekts (Forderung) zu einem Rechtssubjekt (Forderungsinhaber) geändert wird. Deshalb muß klar sein, w e l c h e s Rechtsobjekt betroffen ist.

    Dafür dürfte es ausreichen, wenn man in der Abtretung festlegt: diese bezieht sich zunächst den Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, falls dann noch was aussteht, den Verdienstausfall, falls dann noch was aussteht ….

    Durch eine solche Formulierung ist zwar noch nicht unbedingt genau bestimmnt, welche Forderungen betroffen sind (z.B. weil Haftungsquote noch nicht klar ist). Aber es ist später jedenfalls eindeutig bestimmbar (wenn die Haftungsquote dann klar ist).

  8. wissenssucher sagt:

    Wie sieht es eigentlich mit „älteren“ Sicherungsabtretungen die sicherheitshalber in Höhe der Sachverständigenkosten ,Mietwagenkosten oder was auch immer abgetreten wurden aus?
    Sind diese genau so betroffen oder geht es hier rein nur um die Abtretung erfüllungshalber?

    Vielen Dank für die Info!

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo Wissenssucher,
    es geht um alle Abtretungsverträge gem. § 398 BGB, die zu unbestimmt gefasst sind bzw. nicht bestimmbar sind hinsichtlich der abzutretenden Forderung.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  10. RA Schepers sagt:

    Der BGH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob hinreichend genau bestimmt (bestimmbar) war, w e l c h e Forderung abgetreten wurde (und dies verneint). Unberücksichtigt gelassen hat der BGH die Frage w a r u m die Abtretung vorgenommen wurde (erfüllungshalber oder statt Erfüllung).
    Die vom BGH behandelte Frage der Bestimmtheit (Bestimmbarkeit) betrifft sowohl Abtretungen erfüllungshalber als auch Abtretungen an Erfüllungs statt.

  11. wissenssucher sagt:

    Danke ihr zwei,
    jedoch wirft sich die Frage auf, ob der BGH da nicht ein wenig realitätsfremd geurteilt hat.
    Beispiel Mietwagen:
    Wenn ich eine Abtretung in Höhe der Mietwagenkosten habe, also nicht bestimmt im Sinne des BGH, habe ich neben der Abtretung auch einen Mietvertrag.
    Wie kann ich daraus an einem anderen Schadensersatzanspruch (z.B. der Gutachterkosten) profitieren, auf den ich keinen vertraglichen Anspruch (da nur Mietvertrag) habe.

  12. RA Schepers sagt:

    Ich hoffe, ich verstehe die Frage richtig.

    Also, der Gutachter hat einen Anspruch auf Vergütung. Anstatt sich von seinem Auftraggeber (= Geschädigten) in Geld bezahlen zu lassen, läßt er sich eine Forderung übertragen (= Abtretung), die der Auftraggeber gegen einen Dritten hat.

    Wenn der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch gegen die Versicherung hinsichtlich der Gutachterkosten hat, kann er diesen Anspruch an den Gutachter abtreten.

    Wenn der Geschädigte gegen seinen Arbeitgeber einen Lohnanspruch hat, kann er auch diesen Lohnanspruch (soweit pfändbar) an den Gutachter abtreten.

    Wenn der Geschädigte im Lotto gewonnen hat,sich das Geld aber noch nicht hat auszahlen lassen, kann er diesen Auszahlungsanspruch gegen die Lottogesellschaft an den Gutachter abtreten.

    Wenn der Geschädigte einen Schadensersatzanspruch wegen der Mietwagenkosten hat, kann er den Schadensersatzanspruch an den Gutachter abtreten.

    Es ist völlig egal, w a r u m der Geschädigte gegen einen Dritten irgendeinen Anspruch hat. Der Geschädigte kann (grundsätzlich) jeden beliebigen Anspruch an den Gutachter abtreten.

    Und aus Sicht des Gutachters ist egal, wer der Dritte ist und warum der Dritte dem Geschädigten Geld schuldet. Er kann die Forderung des Geschädigten gegenüber dem Dritten übertragen bekommen, ohne daß er vorher irgendein Rechtsverhältnis zu dem Dritten hat. Und auch ohne daß seine Honorarforderung, die durch die Abtretung bedient werden soll, in irgendeinem Zusammenhang steht mit der Forderung, die der Geschädigte gegen den Dritten hat und die an ihn abgetreten wird.

    Die Forderung, die abgetreten wird,ist letztendlich nur ein Zahlungsmittel (anstelle von Geld).

    Wenn die Abtretung so erfolgt, daß der Auftraggeber des Gutachters mit der Abtretung die Bezahlung des Gutachtens endgültig erledigt hat, erfolgt die Abtretung an Erfüllungs statt. Der Gutachter trägt dann das Risiko, daß die Forderung, die er abgetreten bekommen hat, nicht zu realisieren ist. Sein Auftraggeber ist dann fein raus. (Abtretung an Stelle einer Bezahlung in Geld).

    Wenn die Abtretung jedoch so erfolgt, daß der Gutachter sich wieder an seinen Auftraggeber wenden kann, falls die abgetretene Forderung nicht zu realisieren ist, dann erfolgt die Abtretung Erfüllungs halber. Der Auftraggeber „versucht“ also, mit der Abtretung seine Schulden zu begleichen. Falls der „Versuch“ scheitert, muß er doch noch zahlen.

  13. Andreas sagt:

    Hallo Wissenssucher,

    die Bestimmheit ist meines Erachtens nach eh egal. Ich habe nur nicht auf mehr als die SV-Kosten Anspruch. Ob dieser Anspruch aber aus den vom Versicherer zu zahlenden SV-Kosten oder dem Schmerzensgeld stammt, ist eigentlich egal. Und warum?

    Weil ich meinen Anspruch auch gegen den Geschädigten/Auftraggeber direkt geltend machen kann. Dieser bezahlt meine Honorarrechnung aus der Geldmenge, die er wiederum vom Versicherer erhält.

    Nun erhält er aber zunächst nur einen Vorschuss in Höhe von 50%, ich will aber nach 6 Wochen trotzdem mein Geld. Der Auftraggeber bezahl dann halt 50% der SV-Kosten aus anderen Schadenpositionen, auf die er schon einen Vorschuss erhalten hat.

    Oder der Versicherer bezahlt erst einmal – warum auch immer – gar nicht. Der Auftraggeber will deshalb auch mein Honorar noch nicht bezahlen. Wenn ich jetzt pfänden lasse, dann kann ich auch seinen Lohn pfänden lassen, oder Bargeld aus der Erbschaft von der reichen Erbtante, oder, oder, oder. Wer sagt denn, dass der Auftraggeber nur von dem Geld, das die Versicherung auf die SV-Kosten bezahlt, auch den SV bezahlen muss?

    Die Abtretung ist im Grunde nichts anderes als eine andere Form von Bargeld, das ich mir statt des Geschädigten aus dem Topf nehmen darf. Jeder mit einer Abtretung darf reihum in den Topf greifen, wenn dieser irgendwann leer ist, gibt es nichts mehr. Die Höhe der Entnahme ist beschränkt auf die eigene Forderungshöhe.

    Von daher ist das BGH-Urteil zwar nicht verständlich, aber was hilfts. Auch damit müssen wir leben, man kann höchstens versuchen in Zukunft einen solchen Blödsinn durch eine sinnige Argumentation wieder aus dem Weg zu schaffen.

    Grüße

    Andreas

  14. Hunter sagt:

    @Andreas
    @RA Schepers

    Genau! Der Geschädigte kann nämlich Forderungen abtreten wie er will. Und wenn er das komplette Paket einschl. Mietwagenkosten, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden usw. an den Sachverständigen in Höhe des Gutachtenhonorars abtritt, dann ist es alleine seine Sache. Der BGH kann m.E. nicht hergehen und die Freiheit, wie der Geschädigte mit seinem Vermögen umgeht bzw. wie er es zu verteilen gedenkt, im Sinne des Schuldners, hier die Versicherung des Schädigers, beschneiden.

    Maßgeblich zur Auszahlung wäre für die Versicherung nämlich nur der Forderungsbetrag (=Sachverständigenhonorar) sowie der Rang der Abtretung. Und schon ist die Sache hinreichend „bestimmt“. Die Abtretung, die zuerst vorliegt, wird „in Höhe der Forderung“, also bestimmungsgemäß, voll bedient, die zweite, dritte usw. So wie es in der Vergangenheit millionenfach – mit fast allen Versicherern – erfolgreich praktiziert wurde.
    Den Gelben aus Coburg ging es ja primär auch nicht um die Abtretungsformalie an sich, sondern vielmehr hatten und haben die erhebliche Probleme, da die Sachverständigen – in zunehmenden Maße – das durch die HUK willkürlich gekürzte Honorar aufgrund der Forderungsabtretung mit entsprechend erfahrenen Anwälten selbst erfolgreich eingeklagen, ohne dass der Geschädigte in diese Prozesse involviert war bzw. ist.

    Der erste Weg, die Sachverständigen hier etwas zu behindern, ist somit der Angriff auf die „Bestimmtheit“ der Abtretung (Quotenproblem). Bei der zweiten Welle wird man dann versuchen, einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu konstruieren.

    All dies hätte der Anwalt des Sachverständigen schlüssig beim BGH vortragen müssen. Hat er aber offensichtlich nicht! Und der 6. Zivilsenat (war der überhaupt zuständig? => Forderungsabtretung = Vertragsrecht?) des BGH folgt dann (wieder einmal) treu und brav den Vorstellungen der Versicherung.

    Bravo!

  15. Glöckchen sagt:

    Hi Hunter
    es ging um schadenersatz und da ist leider der VI. Senat zuständig und der macht immer mehr einen desinteressierten Eindruck–wen wundert`s –bei mittlerweile ca.58 Mietwagenurteilen.
    Wie wäre es mit der Neuauflage der Werklohnklage als Alternative?
    Solche Prozesse finden völlig OHNE die Versicherung statt,weshalb diese dann auch keinen Einfluss auf seinen Verlauf nehmen kann.
    Zuständig wäre beim BGH der X.Senat,wie bei X ZR 42/06.
    Dieses Urteil wollen die Coburger noch Heute nicht wahrhaben!
    Klingelingelingelts?

  16. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    nicht zu vergessen BGH Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 122/05 – Vorinstanz LG Traunstein (vgl. BGH DS 2006, 278).
    Es ist sowieso vernünftiger im jeweiligen Vertragsverhältnis abzurechnen. Der SV berechnet seine Werkleistung Gutachtenerstellung. Der Geschädigte berechnet bei seinem Gesamtschaden unter anderem auch die bereits geleisteten Gutachterkosten, die als Schadensposition bei dem Schädiger geltend gemacht werden können. Dann ist das Werkvertragsverhältnis einerseits und das Verhältnis aus unerlaubter Handlung andererseits sauber getrennt. Im Schadensersatzprozess sind dann ohnehin werkvertragliche Gesichtspunkte tabu.
    Ich hab das Kingeln gehört.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  17. Hunter sagt:

    @Glöckchen

    Die gegenständliche Abtretung ist doch ein zusätzlicher Vertrag in direkter Verbindung zu dem Werkvertrag zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen. Der BGH hatte in diesem Verfahren nur darüber zu entscheiden, ob dieser Abtretungsvertrag rechtskonform ist und ob er Bindungswirkung (für den Schädiger) entfaltet oder nicht? Meiner Meinung nach ging es hier um vertragsrechtliche Fragen => anderer Zivilsenat? Schadensersatz wäre erst Schritt 2 und damit eine Folge der Bindungswirkung des Abtretungsvertrages.

  18. RA Schepers sagt:

    @ Hunter

    Gegenstand des Verfahrens war der Schadenersatzanspruch (bzw. die Schadenersatzansprüche) des Geschädigten gegen die Versicherung. Dieser Anspruch wurde an den Sachverständigen abgetreten (bzw. nicht wirksam abgetreten).

    Die Abtretung ist zwar ein Vertrag, aber kein schuldrechtlicher Vertrag, sondern ein dinglicher Vertrag (Verfügungsgeschäft).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert