AG Otterndorf verurteilt den Landwirtschaftlichen Versicherungsverein Münster a.G. – LVM – zur Zahlung restlicher Reparaturkosten Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche mit Urteil vom 26.1.2018 – 2 C 368/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Otterndorf in einem Schadensersatzprozess um durch die LVM Versicherung gekürzte Schadenspositionen vor. Während das erkennende Amtsgericht Otterndorf zu Recht die LVM Versicherung auf das Werkstatt- bzw. Prognoserisiko hinwies und dabei erfreulich klare Worte zur Reparaturwerkstatt als Erfüllungswgehilfen des Schädigers fand, vermischte es die Bedeutung der Absätze 1 und 2 des § 249 BGB im Rahmen der konkreten Wiederherstellung. Zwar hat das Gericht die Werkstatt als Erfüllungsgehilfen des Schädigers bei der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes anerkannt und insoweit die Reparaturkosten als Wiederherstellungsaufwand, der durch die Rechnung konkret abgerechnet wird, die als konkrete Wiederherstellungskosten über § 249 I BGB zu bewerten wären, hat dann aber die Wiederherstellungskosten über § 249 II 1 BGB beurteilt. Das ist unsererer Ansicht nach fehlerhaft und inkonsequent. Auch wenn der Schädiger die ihm nach § 249 1 BGB obliegende Wiederherstellung selbst durchgeführt hätte, hätte es einer qualfizierten Fachwerkstatt bedurft, bei jüngeren als drei Jahre alten Fahrzeugen oder bei scheckheftgepflegten Fahrzeugen sogar einer Markenfachwerkstatt. Damit hätte auch der Schädiger das zu reparierende Fahrzeug aus seiner Einflusssphäre herausgegeben. Die Werkstatt wäre auch dann sein Erfüllungsgehilfe bei der Wiederherstellung gewesen. Nichts anderes kann gelten, wenn der Geschädigte die Werkstatt beauftragt. Auch dann ist die Werkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (BGHZ 63, 182 ff.). Lest selbst das Urteil des AG Otterndorf vom 26.1.2018 – 2 c 368717 – und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Ich melde mich jetzt einmal für eineinhalb Wochen wieder ab und bin am 23.5.2018 mit neuen Urteilen für Euch wieder da.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht
Otterndorf

2 C 368/17

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., vertr.d.d. Vorstand, dieser vertr. d.d.Vorstandsvorsitzenden Dr. Mathias Kleuker, Kolde-Ring 21, 48126 Münster

Beklagte

hat das Amtsgericht Otterndorf im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 25.01.2018 am 26.01.2018 durch den Richter K. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 243,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2017, Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 01.04.2017 in Ihlienworth zustehenden Rückforderungsansprüche gegen die Reparaturwerkstatt sowie das Sachverständigenbüro … zu zahlen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.     Der Streitwert wird auf 243,24 EUR festgesetzt.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und der Höhe nach auch begründet.

I.  Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus
dem Unfallereignis vom 01.04.2017 gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 ff. BGB, 115 VVG in Höhe von weiteren 243,24 EUR zu.

Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten lediglich noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die vollen Reparaturkosten zu erstatten.

Dies ist der Fall. Es kann dahinstehen, ob diese Kosten in der von der Werkstatt
abgerechneten Höhe tatsächlich angefallen sind. Zwar ist der Schädiger grundsätzlich zum Ersatz des objektiv erforderlichen Betrags verpflichtet. Allerdings sind dabei – wie hier – sämtliche Reparaturkosten einschließlich der Lackierung als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen und daher von der Beklagten zu erstatten. Dem Kläger als Geschädigten sind nämlich gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten durch tatsächlich nicht durchgeführte Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger trägt das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko, falls den Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft (vgl. BGH, NJW 1992, 302, 304; AG Köln, Urteil vom 24.04.2015 – 274 C 214/14 – zitiert nach juris Rn. 21). Dass Letzteres hier der Fall ist, ist weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB des Geschädigten (AG Köln a.a.O.). Da der Schädiger gemäß § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet ist und § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Geschädigten lediglich eine Ersetzungsbefugnis zuerkennt, vollzieht sich die Reparatur vielmehr in der Verantwortungssphäre des Schädigers. Würde der Schädiger die Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst vornehmen, so träfe ihn gleichfalls das Werkstattrisiko (AG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 – 37 C 11789/11 – zitiert nach juris Rn. 15). Ebenso sind die begrenzten Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen: Sobald der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug der Reparaturwerkstatt zwecks Reparatur übergeben hat, hat er letztlich keinen Einfluss mehr darauf, ob und inwieweit sodann unnötige oder überteuerte Maßnahmen vorgenommen werden (OLG Celle Beschluss vom 15.06.2017 – 14 U 37/17; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995 – 9 U 168/94; AG Norderstedt, Urteil vom 14.09.2012 – 44 C 164/12).

Die Ersatzfähigkeit von unnötigen Mehraufwendungen ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, sodass die Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind (LG Hagen, Urteil vom 04.12.2009 – 8 O 97/09; AG Düsseldorf a.a.O. Rn. 17). Letzteres ist vorliegend nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Lackierkosten und den von der Beklagten geforderten Abzug von 1,2 Arbeitsstunden ist schon der diesbezügliche Vortrag nicht hinreichend. Zum einen ist die Behauptung, dass Lackierungen grundsätzlich in ausgebautem Zustand erfolgen zu wage und hinsichtlich einer konkreten Zeitersparnis zu wage. Wie dabei dem Laien einen konkret unnötige Mehraufwendung auffallen sollte bleibt schon unklar. Zum anderen enthält die streitgegenständliche Rechnung Anlage K2 bei den Lackierkosten gar keine Zeitangabe. Es würde damit für die maßgebliche Sicht des Laien vielmehr nahe liegen, dass es sich dabei um die Kosten der Lackierung ohne Zeitaufwand handeln könnte. Eine Kürzung in der begehrten Höhe ist damit weder schlüssig dargelegt noch für den Laien erkennbar gewesen.

Für den Geschädigten als Laien dürfte auch nicht erkennbar gewesen sein, ob Verbringungskosten für den Transport seines Fahrzeugs zum Lackierbetrieb angemessen berechnet und angefallen sind oder nicht. U.a. wurde bei dem Verkehrsunfall die rechte Seite mittelstark beschädigt, sodass eine Lackierung notwendig war (vgl. Anlage K1). Ob der Lackierbetrieb im konkreten Fall über einen kostenlosen Bring- und Abholservice verfügt, konnte und musste der Geschädigte nicht wissen. Die Behauptung der Beklagten, dass die Verbringung regelmäßig kostenlos sei ist zu pauschal. Im Übrigen hat die Beklagte bereits 100 EUR auf diese mit 110 EUR berechneten Kosten gezahlt. Damit stehen diesbezüglich einerseits nur noch 10 EUR netto in Streit und anderseits hat die Beklagte damit selbst die Notwendigkeit der Verbringung dem Grunde nach anerkannt.

Unabhängig davon stehen die in Rechnung gestellten Verbringungskosten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem entstandenen Schaden. Letztlich sind die Verbringungskosten dem Geschädigten in Rechnung gestellt worden und damit im Rahmen einer konkreten Schadenberechnung zu erstatten. Es konnte und musste sich dem Kläger bei dem Schadensumfang nicht hinsichtlich einzelner Abrechnungsposten aufdrängen, dass einzelne Positionen möglicherweise unnötig waren. Dabei sind auch die konkreten abgerechneten Verbringungskosten der Höhe nach nicht so auffällig, dass sie ein Laie hinterfragen musste.

Die Frage der Beklagten nach der Vorsteuerabzugsberechtigung des Beklagten steht dem Anspruch auch nicht entgegen. Für Vorsteuerabzugsberechtigung auf Seiten des Geschädigten ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig (OLG Frankfurt a.M., NJOZ 2015, 171, beck-online). Dieser Pflicht hat die Beklagte nicht genügt. Sie hat hierfür weder ausreichend vorgetragen noch einen Nachweis erbracht. Ihre Argumentation in diesem Zusammenhang beschränkt sich ausschließlich darauf, der Wagen habe nach den Gutachtenbildern ein Firmenwagen sein können. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass ein Gegenstand, der möglicherweise nicht ausschließlich dem persönlichen Konsum des Besitzers dient, sondern auch zu dessen Gewinnerzielung, damit noch nicht zwingend zum Betriebsvermögen gehört. Das ist nur dann der Fall, wenn der Gegenstand ausschließlich oder überwiegend zur Gewinnerzielung dient. Wird er nur bis höchstens 50 % betrieblich genutzt, darf er auch dem Privatvermögen zugeordnet werden (Tipke/Lang, Steuerrecht, 14. Aufl. 1994, § 9 Rn. 362; OLG Frankfurt a.M., NJOZ 2015, 171, beck-online). Selbst wenn der Kläger das Fahrzeug in geringem Umfang betrieblich genutzt haben sollte, führt dies also noch nicht dazu, dass das Fahrzeug seinem Betriebsvermögen zuzurechnen ist (zum Ganzen: OLG Frankfurt a.M., NJOZ 2015, 171, beck-online). Im Übrigen ergibt sich für die Mutmaßung der Beklagten kein Ansatzpunkt. Das Fahrzeug wurde von der Ehefrau des Klägers gefahren. Zudem könnte es sich bei dem Aufdruck lediglich um Werbung auf einem Privatfahrzeug handeln.

II.  Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Klage ist der Beklagten am 04.12.2017 zugestellt worden, so dass dem Kläger Zinsen ab dem 05.12.2017 zustehen (vgl. § 187 BGB).

III.  Der Beklagten steht jedoch (unstreitig) ein Abtretungsanspruch entspr. § 255 BGB (vgl. nur LG Saarbrücken Urt. v. 10.2.2012 – 13 S 169/10, BeckRS 2012, 20227, beck-online) hinsichtlich etwaiger Rückforderungsansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 01.04.2017 in Ihlienworth gegen die Reparaturwerkstatt … sowie das Sachverständigenbüro … und ein sich daraus ergebendes Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 273, 274 BGB zu.

IV.  Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klagabweisung im Übrigen aufgrund des Zurückbehaltungsrechts ist auf die Kostenentscheidung ohne Einfluss, da der Kläger bei der allein streitigen Hauptforderung voll obsiegt hat. Für den wie hier vorliegenden Fall, dass nur die Klageforderung streitig ist, das Zurückbehaltungsrecht dagegen unstreitig, kann für eine Quotelung gem. § 92 Abs. 1 ZPO allein darauf abgestellt werden, in welchem Umfang der Kläger mit seiner Klageforderung obsiegt (vgl. auch OLG Schleswig BeckRS 2015, 06400; BeckOK ZPO/Jaspersen ZPO § 92 Rn. 27-30, beck-online).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert wurde nach § 3 ZPO festgesetzt.

Urteilsliste “Verbringungskosten” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Otterndorf verurteilt den Landwirtschaftlichen Versicherungsverein Münster a.G. – LVM – zur Zahlung restlicher Reparaturkosten Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche mit Urteil vom 26.1.2018 – 2 C 368/17 -.

  1. JDL sagt:

    Bezüglich der Abtretung ist mir soeben das Urteil VI ZR 276/17 vom 17.07.2018 des BGH untergekommen…

  2. Iven Hanske sagt:

    #JDL
    Im Normalfall nicht vergleichbar, der Gutachter will sich dort doppelt absichern, erfüllungshalber gegen Geschädigten und erfüllungsstatt mit dem Factoring in einer Abtretung. Dass kann nur vom LG Coburg und dem BGH als intransparent gewertet werden, zumal er die im gleichen Text versprochene Rückabtretung nicht mehr realisieren kann, da Ihm die Forderung aus Abtretung erfüllungsstatt nicht mehr gehört. Schlimm nur, wenn es willkürliche Trittbrettfahrer unter den Juristen gibt, welche bei Abtretung nur erfüllungshalber ebenfalls eine Intransparenz nach BGH 276/17 erklären. Daher habe ich wahrscheinlich bald 3 Fälle am OLG Bamberg.

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