Amtsgericht Halle – AZ: 91 C 4067/15 vom 06.05.2016 – bescheinigt der Zürich Insurance plc NL für Deutschland und deren Rechtsvertretung BLD rechtswidriges Verhalten und spricht dem Kläger den gekürzten Schadensersatzbetrag auf die Sachverständigenkosten zu

Macht- und Rechtsmissbrauch des Kfz-Versicherers Zurich Insurance mittels Mehrfachsterne-Urteil „abgestraft“

Ebenso wie das AG Aschersleben die HUK-Coburg vorführen musste, kann auch die Richterin am AG Halle kein gutes Haar an die Zurich Insurance plc NL für Deutschland lassen. Ausweislich der Urteilsbegründung war dem klagenden Sachverständigen eher eine moderate als eine hochpreisige Rechnungslegung anhand seiner eigenen Honorartabelle und diese wiederum im Vergleich zum VKS und BVSK zu bescheinigen.

Bei keiner der in der Rechnung angegebenen Stückkosten bzw. Pauschalkosten liegen die Preise des Klägers, die in seiner Honorartabelle ausgewiesen sind, erkennbar über den Kosten der Honorarumfrage 2012/ 2013. Zudem hat er den eigenen Korridor mit der Abrechnung gemäß Anl. 4 jeweils nicht in vollem Umfang ausgeschöpft.

Die ZÜRICH kürzte somit nachweislich rein willkürlich den erforderlichen Schadensersatzbetrag, ohne selbst einfachste rechtliche Standards einzuhalten.

Grundsätzlich indiziert die Vorlage der Rechnung jedoch die Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages und es hätte daher im Rechtsstreit der Beklagten die Darlegung und der Beweis dafür oblegen, dass sich die Abrechnung offenkun­dig nicht mehr im Rahmen des vertraglich Vereinbarten hält. Dieser Darlegungslast hat sie im vorliegenden Fall nicht genügt.

Auch dass sich die BLD-Rechtsvertretung der Zürich sich im Verfahren nicht mit Ruhm bekleckerte, wurde seitens des Gerichts u. a. wie folgt herausgearbeitet:

Soweit die Beklagte bestreitet, dass die abgerechneten Nebenkosten überhaupt entstanden sind, so reichen auch diese Darlegungen nicht aus, um eine -gemessen an der vertraglichen Vereinbarung- überhöhte Abrechnung zu belegen. So kann die Entstehung von Schreibkosten nicht mit dem Argument bestritten werden, dass die vom Sachverständigen verwendete Soft­ware bereits druckreife Texte zur Verfügung stelle.

BLD  – Anspruch und Leistung im Widerspruch

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Amtsgericht
Halle (Saale)

91 C 4067/15

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …… Inhaber des Kfz-Sachverständigenbüro

Kläger

Prozessbevolimächtigte:

gegen

Zürich Insurance plc NL für Deutschland, v.d.d. Chief Executive Officer Patrick Manley, v.d, Solusstraße 27-37, 60486 Frankfurt a. M. Geschäftszeichen; Vers.Nr. 111521523790

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: BLD

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO am 06.05.2016 durch den Richter am Amtsgericht B. für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 158,03 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 146,03 € seit dem 12.112012 sowie auf 12,00 Euro seit dem 02,2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249, 398 BGB dem Grunde nach An­spruch auf Zahlung des vereinbarten Honorars aus dem zwischen ihm und der geschädigten Frau ….. geschlossenen Vertrag, der der Erstellung des im Rechtsstreit als Anl. 3 vorgelegten Gutachtens zugrunde lag. Unstreitig haftet der Versicherungsnehmer der Beklag­ten – und damit über § 115 Abs. 1 VVG auch die Beklagte selbst – der Geschädigten zu 100 % auf Ersatz der durch den Verkehrsunfall vom 02.10.2012 in Halle entstandenen Schäden. Die mit Rechnung vom 08.10.2012 berechneten Kosten für die Erstellung des Sachverständigen­gutachtens (Anl. 4 zur Klageschrift) waren aus objektiver Sicht eines Geschädigten in der La­ge der geschädigten Frau ……. erforderlich im Sinne von § 249 BGB, d.h. erforderlich zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er für die Geschädigte wirtschaftlich ohne den Unfall vom 02.10.2012 bestanden hätte. Denn nach dem Sachvortrag der Beklagten kann der Ge­schädigten weder ein Verschulden bei der Auswahl des beauftragten Sachverständigen vor­geworfen werden, noch steht fest, dass sie den berechneten Betrag aufgrund der vertragli­chen Vereinbarung mit dem Kläger nicht in voller Höhe schuldete.

Ein Auswahlverschulden der Geschädigten kann im vorliegenden Fall nicht darin gesehen werden, dass die der Beauftragung des Sachverständigen ausweislich des schriftlichen Auf­trages Anl. 1 zu Grunde liegende Honorartabelle des Klägers ein Preisniveau erkennen lässt, welches deutlich über den Preisen anderer Sachverständiger der Region liegt.

Es erscheint schon fraglich, ob man von einem Geschädigten erwarten kann, stichprobenartig Preisvergleiche mit anderen Sachverständigen anzustellen oder einen Preisvergleich mit Kostentabellen wie der im Rechtsstreit als Anl. 5 zur Klageschrift vorgelegten Honorarumfrage bzw. der im Rechtsstreit als Anl. 11 vorgelegten Honorarbefragung vorzunehmen. Nach Auf­fassung des Gerichts kann ein solcher Vergleich vom Geschädigten allenfalls dann erwartet werden, wenn er durch den Haftpflichtversicherer zeitnah zur Schadensmeldung entspre­chend hingewiesen wird, denn die Sachverständigen veröffentlichen ihre Preise nicht und werden wohl auch keine Kostenvoranschläge erstellen. Ein solcher Hinweis ist im Rechtsstreit durch die Beklagte nicht dargelegt worden. Selbst wenn die Beklagte einen solchen Hinweis erteilt hätte, könnte vom Geschädigten wegen der Kompliziertheit der Honorartabellen nach Auffassung des Gerichts allenfalls eine überschlägige Prüfung erwartet werden, ob der in Aussicht genommene Gutachter unüblich hoch abrechnet. Auch könnte sich eine solche überschlägige Prüfung lediglich auf die zu erwartenden Gesamtkosten erstrecken. Es kann von dem Geschädigten nicht erwartet werden, dass er Einzelpositionen etwa bei den Neben­kosten miteinander vergleicht.

Darüber hinaus ergibt der Vergleich der Honorartabelle des Klägers (Anl. 2) mit den als Anl. 5 und Anl. 11 vorgelegten Kostentabellen auch nicht ohne weiteres, dass die Preise des Klä­gers über dem liegen, was nach den genannten Kostentabellen als üblich angesehen werden kann. Das Gericht stimmt der Rechtsauffassung des Klägers dahingehend zu, dass bei der Berechnung des Grundhonorars die festgestellte Wertminderung des beschädigten Fahrzeu­ges mit zu berücksichtigen und daher von Reparaturkosten i.H.v. 2.766 € netto zuzüglich einer Wertminderung von 300 € auszugehen ist. Denn nach der als Anl. 5 vorgelegten Erläuterung zur VKS/ BVK Honorarumfrage 2012 /2013 gehen die Tabellenwerte der Umfrage von einem Gegenstandswert aus, der wie folgt definiert ist:

„Bei Reparaturkosten brutto zuzüglich Wertminderung bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes brutto: Reparaturkosten inklusive Umsatzsteuer zuzüglich merkantiler Wertmin­derung“.

Ausweislich des im Rechtsstreit vorgelegten Gutachtens geht das Gutachten von einer Wert­minderung i.H.v. 300 € und einem Wiederbeschaffungswert von 5.975,— € aus und es ist daher den Reparaturkosten die festgestellte Wertminderung hinzuzurechnen. Nach der als Anl. 5 vorgelegten Honorarumfrage VKS/BVK 2012/2013 führt dies zu einem Grundhonorarkorridor (ohne Mehrwertsteuer) von 370-504 €. Die Honorartabelle des Klägers weist ebenfalls einen Grundhonorarkorridor ohne Mehrwertsteuer von bis zu 504 € für einen Gegenstandswert von 3.066 EUR aus und der Kläger hat mit der Abrechnung gemäß Anl. 4 lediglich 438,59 € ab­gerechnet. Er bewegt sich also hinsichtlich des Grundhonorars im Rahmen der VKS/BVK Ho­norarumfrage 2012/2013. Gleiches gilt für den Vergleich hinsichtlich der Nebenkosten. Bei keiner der in der Rechnung angegebenen Stückkosten bzw. Pauschalkosten liegen die Preise des Klägers, die in seiner Honorartabelle ausgewiesen sind, erkennbar über den Kosten der Honorarumfrage 2012/ 2013. Zudem hat er den eigenen Korridor mit der Abrechnung gemäß Anl. 4 jeweils nicht in vollem Umfang ausgeschöpft.

Das Gericht folgt zwar grundsätzlich der im Rechtsstreit von der Beklagten vertretenen Auf­fassung, dass in Fallkonstellationen, in denen der Sachverständige aus abgetretenem Recht seine Honorarkosten einklagt und der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen noch nicht ausgeglichen hat, nur der Betrag als erforderlich im Sinne von § 249 BGB angesehen werden kann, der nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen tatsächlich geschuldet ist. Grundsätzlich indiziert die Vorlage der Rechnung jedoch die Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages und es hätte daher im Rechtsstreit der Beklagten die Darlegung und der Beweis dafür oblegen, dass sich die Abrechnung offenkun­dig nicht mehr im Rahmen des vertraglich Vereinbarten hält. Dieser Darlegungslast hat sie im vorliegenden Fall nicht genügt. Es trifft zunächst die Behauptung der Beklagten nicht zu, dass die Abrechnung von Nebenkosten vertraglich nicht vereinbart gewesen sei. Vielmehr nimmt der Auftragstext gemäß Anl. 1 Bezug auf die als Anl. 2 vorgelegte Honorartabelle des Klägers, welche wiederum Preise für Nebenkosten ausweist. Der durch die Beklagte vertretenen Auffassung, diese Bezugnahme halte einer Inhaltskontrolle gemäß § 305 c BGB nicht stand, vermag das Gericht nicht zu folgen. Gemäß § 305 c Abs. 1 BGB werden solche Bestimmun­gen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertrags­partner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Der Wortlaut des Auftrages gemäß Anl. 1 ist überschaubar auf einer DIN A4 Seite dargestellt. Dass ein Schadensgutachten nur gegen Zahlung von Honorar erstellt wird, kann als solches nicht überraschen, es ist selbstverständlich. Es kann daher nach Auffassung des Gerichts auch nicht als überraschend beurteilt werden, dass der Auftragstext Regelungen zur Honorar­höhe enthält. Auch der Umstand, dass diese Regelungen neben einem Grundhonorar die Möglichkeit der Abrechnung von Nebenkosten vorsehen, kann nicht als überraschend im Sin­ne von § 315 Buchst. i BGB gewertet werden. Die Beklagte trägt selbst vor, dass diese Praxis auch von anderen Sachverständigen geübt wird.

Soweit die Beklagte bestreitet, dass die abgerechneten Nebenkosten überhaupt entstanden sind, so reichen auch diese Darlegungen nicht aus, um eine – gemessen an der vertraglichen Vereinbarung – überhöhte Abrechnung zu belegen. So kann die Entstehung von Schreibkosten nicht mit dem Argument bestritten werden, dass die vom Sachverständigen verwendete Soft­ware bereits druckreife Texte zur Verfügung stelle. Dies übersieht, dass die Anschaffung einer solchen Software mit Investitionen verbunden ist. Soweit die Beklagte die Entstehung von Fahrtkosten bestreitet, so ist dies unsubstantiiert. Die streitgegenständliche Rechnung be­rechnet zwölf Fahrtkilometer, Allgemeine Ausführungen dazu, dass Fallkonstellationen denk­bar sind, in denen dem Kläger keine Fahrtkosten entstehen, reichen nicht aus, um das Indiz der Berechnung zu erschüttern.

Schließlich kann die Beklagte dem Kläger nicht entgegenhalten, zum Ausgleich der restlichen Sachverständigenkosten nur Zug um Zug gegen Vorlegung einer Abtretungserklärung des Geschädigten verpflichtet zu sein, die auf Erstattung einer Überzahlung gerichtet ist ( vgl. § 255 BGB). Dazu hätte die Klägerin darlegen müssen, dass ein solcher Anspruch tatsächlich besteht und an einer solchen Darlegung mangelt es. Es wird insoweit auf die obigen Ausfüh­rungen zum vertraglichen Honoraranspruch des Klägers Bezug genommen.

Der Anspruch auf Ersatz von Mahnkosten sowie auf Zinszahlung beruht auf §§ 280 Abs. 2, 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbar­keit des Urteils folgt aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

B.

-RiAG-

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2 Antworten zu Amtsgericht Halle – AZ: 91 C 4067/15 vom 06.05.2016 – bescheinigt der Zürich Insurance plc NL für Deutschland und deren Rechtsvertretung BLD rechtswidriges Verhalten und spricht dem Kläger den gekürzten Schadensersatzbetrag auf die Sachverständigenkosten zu

  1. Willi Wacker sagt:

    Ganz so Mehrsterne-Urteil dürfte das Urteil allerdings nicht sein. So sind m.E. die Ausführungen zum Vorteilsausgleich unzutreffend (vgl. Imhof/Wotzmann DS 2011, 149 ff.), denn es geht nicht um den vetraglichen Honoraranspruch, sondern um den erforderlichen Geldbetrag i.S.d. § 249 II BGB.

  2. Iven Hanske sagt:

    #Willi Wacker
    ich kann Dir nicht folgen, das hiesige von mir erstrittene Urteil ist doch sehr lebensnah und nachvollziehbar. Ich habe mich jedenfalls gefreut, dass ein Richter mal was zum VKS und BVK erarbeitet und mein Auftrag inkl. Preisvereinbarung gut dargelegt akzeptiert wurde.

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