Beschluss des LG Berlin zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Kfz-Sachverständigen durch die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. (88 S 5/19 vom 30.08.2019)

Im Folgenden veröffentlichen wir die Berufungsentscheidung des Landgerichts Berlin zum Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19.03.2019 (208 C 66/18), das wir hier am 08.04.2019 veröffentlicht hatten. Obwohl die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in der Berufungsinstanz eine Verurteilung wieder mit allen möglichen „faulen Ausreden“ verhindern wollte, gab es auch beim LG Berlin einen einstimmigen Konsens darüber, dass die HUK mit ihren unwahren Behauptungen das Persönlichkeitsrecht, hier insbesondere die Berufsehre des Kfz-Sachverständigen, verletzt habe und deshalb ein entsprechender Unterlassungsanspruch besteht. Dass es sich bei unwahren Äußerungen dieser Art gegenüber Dritten um eine (vorsätzliche?) Geschäftsschädigung handelt, versteht sich von selbst.

Nachdem die Kammer keine Aussicht auf Erfolg der Berufung erkennen konnte, wurde – zuerst mit umfangreich begründeten Beschluss vom 08.08.2019 – die Rücknahme der Berufung angeregt. Diesem wohl gutgemeinten Rat des Landgerichts ist die HUK natürlich wieder nicht nachgekommen, weshalb es dann zu dem Beschluss vom 30.08.2019 gekommen ist (Zurückweisung der HUK´schen Berufung).

Hier nun die beiden Beschlüsse des LG Berlin:

Landgericht Berlin
Az.: 88 S 5/19
208 C 66/18 AG Charlottenburg

Beschluss

In dem Rechtsstreit

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, vertreten d.d. Vorstand …

Beklagte und Berufungsklägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …

gegen

Kläger und Berufungsbeklagter –

Prozessbevollmächtigte-
Rechtsanwälte …

hat das Landgericht Berlin – Zivilkammer 88 – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht …, den Richter am Landgericht … und den Richter am Landgericht … am 30.08.2019 beschlossen:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19.03.2019, Aktenzeichen 208 C 66/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00€ festgesetzt.

Gründe:

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19.03.2019, Aktenzeichen 208 C 66/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Die Kammer hält an ihren Ausführungen im vorausgegangenen Hinweisbeschluss vom 05.08.2019, auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beklagten vom 20.08.2019, fest. Auch aus den ergänzenden Ausführungen der Beklagten ergibt sich eine Rechtsfertigung ihrer unwahren Tatsachenbehauptung aufgrund eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht. Allein der Umstand, dass die Beklagte einen Rechtsstreit mit der Auftraggeberin des Klägers geführt hat, reicht hierfür nicht aus. Das überwiegende Interesse von Äußerungen zur Vorbereitung oder im Rahmen von gerichtlichen Verfahren gründet sich auf den Schutz eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 78. Auflage, 2019, § 823 Rn 107.). Die unwahre Behauptung der Beklagten vom 06.04.2018, der Kläger habe das Gutachten nur mit schwarz-weiß Fotos übersandt, steht in keinem rechtlich-kausalen Zusammenhang mit dem Schadensersatzprozess. Nach eigenem Vorbringen der Beklagten ging es in der streitigen Auseinandersetzung um die Frage eines Vorschadens. Hingegen kam die unwahre Tatsachenbehauptung durch die Praxis der Beklagten zustande, sämtliche Gutachten auf die Weise einzuscannen, dass am Computer nicht mehr erkennbar ist, ob das Original in Farbe eingereicht worden ist. Aufgrund dieser selbst herbeigeführten Ursache der unwahren Tatsachenbehauptung, welche die Beklagte bereits mit Schreiben vom 06.04.2018 und damit vor dem Prozess geäußert hatte, kann sich die Beklagten nicht auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen im Rahmen des geführten Schadensersatzprozesses berufen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der die Interessen beider Parteien gegeneinander anhand aller Umstände des Einzelfalls gegeneinander abgewogen werden müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47 Absatz 1, 48 Absatz 1 GKG, 3 ZPO unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten zum Aufwand der Durchführung der Unterlassung bestimmt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

…                                                    …                                 …
Vorsitzende Richterin               Richter                       Richter
am Landgericht                          am Landgericht        am Landgericht

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Landgericht Berlin
Az.: 88 S 5/19
208 C 66/18 AG Charlottenburg

Beschluss

In dem Rechtsstreit

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, vertreten d.d. Vorstand …

– Beklagte und Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …

gegen

– Kläger und Berufungsbeklagter

Prozesseevollmächtigte:
Rechtsanwälte …

hat das Landgericht Berlin – Zivilkammer 88 – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht …, den Richter am Landgericht … und den Richter am Landgericht … am 05.08.2019 beschlossen:

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Gründe

Nach eingehender Beratung ist die Kammer einstimmig zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Behauptung der Beklagten aus einer analogen Anwendung des § 1004 Absatz 1 Satz 2, §§, 831, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Absatz 1,1 GG zu.

Die Beklagte hat den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, vorliegend in seiner Berufsehre, verletzt.

Bei der Äußerung des Mitarbeiters der Beklagten, der Kläger habe die Fotos in seinem Gutachten betreffend des Schadensfalls der Frau … nur in schwarz-weiß eingereicht, handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung.

Die Beklagte ist der Behauptung des Klägers, dass er Farbfotos mit dem Gutachten bei dieser eingereicht hatte, nicht entgegen getreten.

Auf die Äußerung dieser unwahren Tatsachenbehauptungen hat die Beklagte nach Abwägung sämtlicher Interessen beider Parteien keinen Anspruch, so dass sich diese als rechtswidrig darstellt. Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststehen, fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 Absatz 1 Satz 1 des GG (vgl. BVerfG NJW 2013, 790).

Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt die Rechtswidrigkeit hier nicht, da sie ihre Äußerung im Rahmen oder engen Zusammenhang mit einem rechtsstaatlichen Verfahren geäußert hat. Der Mitarbeiter der Beklagten hat im Rahmen der Abwicklung eines gesetzlichen Haftpflichtanspruches die Äußerung getätigt. Ein konkretes gerichtliches Verfahren war dabei weder anhängig noch ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten, dass ein solches beabsichtigt war. Nicht jeder Haftpflichtanspruch eines Geschädigten führt zu einem gerichtlichen Streitverfahren. Es fehlt darüber hinaus auch an greifbaren Anhaltspunkten, dass die Beklagte die Behauptung überhaupt zur Grundlage oder im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren verwenden wollte.

Nach eigenem Vorbringen in ihrem Schriftsatz vom 31.05.2019 führt sie aus, dass die Arbeitsabläufe in ihrem Unternehmen so gestaltet sind, dass die Mitarbeiter am Computerarbeitsplatz gar nicht erkennen können, ob die Fotos der Gutachten in Farbe eingereicht worden sind. Hieraus ist erkennbar, dass die Beklagte redlicherweise aufgrund einer Angabe ihrer Mitarbeiter selbst nicht davon ausgehen kann, dass die Fotos tatsächlich nur in schwarz/weiß eingereicht worden sind. Es ist fernliegend, dass die Beklagte hierauf ein Klage- oder Verteidigungsvorbringen stützt.

Letztlich stellt sich der von der Beklagten dargelegte Umstand, dass es sich bei der Schadensabwicklung in ihrem Unternehmen um ein Massengeschäft handelt, ebenfalls nicht um einen beachtlichen Rechtfertigungsgrund dar.

Die unwahre Tatsachenbehauptung verletzt den Kläger damit in seiner Berufsehre, da ihm damit unterstellt wird, dass er seine Arbeitsleistung, die Grundlage für eine Schadensregulierung seiner Kunden sind, nicht sorgfältig erbringt.

Gemäß § 831 Absatz 1 BGB haftet die Beklagte für die Äußerung ihres Mitarbeiters. Hinreichende Tatsachen für eine Exculpation nach § 831 BGB hat die Beklagte nicht vorgetragen. Vielmehr ergibt sich aus ihrem Vorbringen, dass die von ihr veranlasste Programmierung des EDV-Programms dazu führt, dass ihre Mitarbeiter unwahre Äußerungen tätigen können und es bisher keine entsprechende Anweisung gibt, eine Überprüfung der tatsächlich eingereichten Fotos durchzuführen.

Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung die vom Amtsgericht vorgenommen Antragseinschränkung moniert, so ist sie durch diese nicht beschwert. Diese im angefochtenen Urteil vorgenommene Beschränkung des Klageantrages kommt dem Antrag der Beklagten auf Klageabweisung bereits teilweise entgegen, so dass sich hierdurch keine Verkürzung ihres Rechtsschutzzieles der ersten Instanz ergibt. Dies gilt auch in der Berücksichtigung der Kostenlast, da hier § 92 Absatz 1 ZPO Anwendung zu finden hat. Der Kläger hat bereits mit der Klagebegründung ausgeführt, dass der von im erstrebte Unterlassungsanspruch sich auf die Verhaltensweise der Beklagten bezieht, die im Rahmen des aussergerichtlichen Schadensausgleichs stattfinden. Die im Hinblick auf die Begründung zu weit gefasste Antragstellung war daher als geringfügig anzusehen und konnte, da hierdurch der Streitwert nicht erhöht wird, zu keinen höheren Kosten führen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme der nach Auffassung der Kammer offensichtlich aussichtslosen Berufung zu einer Verringerung der Verfahrensgebühr um die Hälfte führt, Kostenverzeichnis GKG Nr. 1222.

Die Kammer beabsichtigt den Wert des Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten zu dem Aufwand der Durchführung der Unterlassung gemäß §§ 47 Absatz 1, 2 48 Absatz 1 GKG, 3 ZPO auf 4.000 EUR festzusetzen.

…                                                    …                                     …
Vorsitzende Richterin               Richter                          Richter
am Landgericht                          am Landgericht          am Landgericht

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5 Antworten zu Beschluss des LG Berlin zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Kfz-Sachverständigen durch die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. (88 S 5/19 vom 30.08.2019)

  1. HUK-COBURG Beobachter sagt:

    Hallo, Hans Dampf,

    im Rahmen normaler Schadenersatzprozesse ist der Kürzungsstrategie der HUK-Coburg wohl kaum beizukommen, denn gegenläufige Urteile werden nicht respektiert und die bekannte BGH-Rechtsprechung wird mit werkvertraglichen Interpretationen einfach umgekrempelt unter Ausblendung des § 249 S. 1 BGB. Viele Gerichte lassen sich vor diesem Hintergrund zu einer an sich unzulässigen Schätzung gemäß § 287 ZPO verführen. Deshalb fehlen aktuell Antworten auf folgende Fragen:

    Werden die Persönlichkeitsrechte eines Kraftfahrzeugsachverständigen nicht auch durch den Inhalt der HUK-Coburg-Kürzungsschreiben verletzt, wenn damit bei Geschädigten, Gerichten sowie in der Kfz-Branche und in der Anwaltschaft der Eindruck erweckt wird, dass der Sachverständige nicht erforderliche Leistungen abgerechnet habe und vergleichsweise andere Sachverständige vergleichbare Leistungsinhalte deutlich preiswerter abrechnen würden ? Und wird dadurch nicht weiter der Eindruck erweckt, dass die gesetzliche Schadenersatzgrenze durch das HUK-Tableau gegeben sei? Inwieweit ist ein solcher „Regulierungsboykott“, der inzwischen immer wieder seit mehr als 20 Jahren in der Begründung variiert wurde, strafrechtlich von Bedeutung vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit und bekannter Honorarbandbreiten? Die Antworten müssten doch durch einen kompetenten Experten für das Wettbewerbs-und Strafrecht relativ leicht zu erbringen sein.

  2. Willi Wacker sagt:

    @ HUK-COBURG Beobachter
    „Werden die Persönlichkeitsrechte eines Kraftfahrzeugsachverständigen nicht auch durch den Inhalt der HUK-Coburg-Kürzungsschreiben verletzt, wenn damit bei Geschädigten, Gerichten sowie in der Kfz-Branche und in der Anwaltschaft der Eindruck erweckt wird, dass der Sachverständige nicht erforderliche Leistungen abgerechnet habe und vergleichsweise andere Sachverständige vergleichbare Leistungsinhalte deutlich preiswerter abrechnen würden ?“ – Das will doch gerade die HUK-Coburg mit ihren Versicherungsgesellschaften, wie HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse, HUK-Coburg Vers-AG usw. . Es soll Zwist zwischen Sachverständigem und seinem Auftraggeber entstehen, damit der Gschädigte bei einem möglichen zweiten unverschuldeten Unfall sofort die HUK-Coburg und den von ihr angegebenen Gutachter beauftragt oder gar auf einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen verzichtet.

    Die HUK-Coburg-Honorartabelle muss kein Geschädigter kennen. Wenn bei einem unverschuldeten und augenscheinlich über die Bagatellschadensgrenze von rund 715,– € hinausgehenden Schaden direkt – noch vor der Schadensmeldung bei der eintrittspflichtigen HUK-Coburg – ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger beauftragt wird, erübrigt sich der Hinweis auf die eigene Honorartabelle der HUK-Coburg. Der Geschädigte darf im Regelfall einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl mit der beweissichernden Erstellung des Schadensgutachtens beauftragen. Er ist zu einer Erforschung des Sachverständigenmarktes nicht verpflichtet. Einen von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung angegebenen Sachverständigen muss er nicht akzeptieren, denn bei Angabe durch den eintrittspflichtigen Kfz-Versicherer scheint der angegebene Gutachter im Lager des Versicherers zu stehen. Aus Gründen der Waffengleichheit muss es ae dem Geschädigten gestattet sein, einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen.

    Fazit: Es sollten viel mehr Sachverständige sich gegen unwahre Tatsachenbehauptungen durch die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer, und insbesondere der HUK-Coburg, wehren, damit dem Spuk einmal ein Ende gesetzt wird.

  3. HUK-Drohne sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    Du hast das Vorgehen der HUK-Coburg wohl schon zutreffend interpretiert. Bei Geschädigten/ Werkstattkunden/Mandanten, Kfz-Betrieben und Rechtsanwälten werden mit vorsätzlich diskriminierenden und falschen Behauptungen seriöse und versicherungsunabhängige Sachverständige mit der Behauptung in Verruf gebracht , dass abgerechnete Dienstleistungen nicht das Erforderliche darstellen würden, sondern nur der von der HUK-Coburg erstattete Betrag. Die Unfallopfer selbst werden nach juristisch gebrauchter Wortwahl gleichzeig als nicht vernünftige und nicht wirtschaftlich denkende Menschen bewertet und pauschal getadelt, mit der Auswahl des Sachverständigen gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen zu haben. Viel schlimmer ist jedoch, das sich Gerichte mit dieser Situation befassen müssen und zumindest teilweise nicht erkennen, dass werkvertragliche Einwendungen dieser Art der HUK-Coburg-Versicherung überhaupt nicht zustehen und deshalb schadenersatzrechtlich unerheblich sind, denn diese eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung ist nicht Vertragspartner der Unfallopfer und der von diesen beauftragten Sachverständigen. Folglich betrifft im Falle einer Klage die Aufgabenstellung der Gerichte auch nicht die Überprüfung der versicherungsseitig kritisierten Rechnungshöhe, sondern die gesetzlich umrissene Interpretation zum Begriff der Erforderlichkeit, denn dieser Begriff bezieht sich nicht auf einen vom Gericht zu ermittelenden „gerechten“ Betrag, sondern auf die Notwendigkeit und zugestandene Möglichkeit unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit, ein versicherungsunabhängiges und qualifiziertes Schadengutachten einholen zu müssen, um den geltend gemachten Schadenersatzanspruch zu beweisen. Ein solches Bewissicherungsgutachten nach den sogenannten Mindestanforderungen ist eben kein preiswerteres „Routinegutachten“ nach unbewiesenen Durchschnittswerten der damit ausgelösten Kosten und die Rechnung des Sachverständigen ist ein Dokument über die in Anspruch genommenen Dienstleistung, die vor diesem Hintergrund eine auch eine „Schätzung“nach § 287 ZPO gerade nicht erfordert.

    Inzwischen sind viele betroffene Kraftfahrzeugsachverständige nach dem mehr als 20 Jahre existenten Regulierungsboykott der HUK-Coburg-Versicherung zum Opfer gefallen oder haben sich einfach angepasst, weil es bequemer ist und auf die Rechtsprechung offenbar auch kein Verlass mehr ist. Wenn das dabei zu verbiegende Rückgrat auch schmerzt, so ist das allemal noch einfacher, als die so dringliche Unabhängigkeit zu verteidigen.

    Dein Apell ist zwar gut gemeint, jedoch kaum umsetzbar.

  4. Sterndeuter sagt:

    Hi, Willi Wacker,
    zu Deiner wohlmeinenden Überlegung muss man heute davon ausgehen, dass sich diese wohl nicht mehr realisieren lässt, denn die systematisch betriebene Unterwanderung unseres Rechtsstaates und unseres Wertesystems ist inzwischen zu weit fortgeschritten, wie allein die unterschiedliche Rechtssprechung zeigt. Kürzlich habe ich bei Gabor Steingarts Morning Briefing folgende Bemerkung gelesen:
    „Kollektive Verblödung und moralische Deformation haben einen geschichtlich einmaligen Stand erreicht.“
    Das kann ich nach mehr als 50 Jahren Berufserfahrung nur bestätigen.-

    Sterndeuter

  5. Gerhard Hass sagt:

    Auf Grund des offensichtlich – wohl vielfach außerhalb unserer Rechtsordnung befindlichen – Geschäftsablaufes der HUK-Versicherung, ergibt sich die Frage, das scheinbar feudalistische Geschäftsgebaren an die Öffentlichkeit zu bringen. Anspruch und Wirklichkeit dieser Versicherungsgesellschaft verhöhnen und missbrauchen unsere Rechtsordnung. Wer hat die Geduld und den Mut, sich für die Allgemeinheit gegen die HUK einzubringen.

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