BGH VI ZR 40/18 vom 02.10.2018 – Mehrwertsteuernichterstattungs-Kauderwelsch zum Wohle des Haftpflichtversicherers

Der Anspruch auf Schadensersatz ist in Paragraph hinsichtlich der Erstattung der Mehrwertsteuer in Absatz 2 des Paragraphen 249 BGB (rechtsmissbräulich, da allein der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Versicherer am liberalisierten Markt dienend) geregelt.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
 
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
 
Dass ein Unfallopfer, welches zunächst auf Gutachtenbasis – § 249 BGB Absatz 2 –  den Schadensersatz beim Schädiger bzw. dessen Versicherer beansprucht, nach Erwerb eines gleichwertigen Fahrzeuges Schadensersatz nach § 249 BGB Absatz 1 verwehrt ist, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen.  Dennoch meint der 6. Senat unter Mitwirkung von Wolfgang Wellner, dass dem Anspruchsteller nach tatsächlicher Ersatzbeschaffung nur die fiktive Mehrwertsteuer zustehe. Jedenfalls dann, wenn die Ersatzbeschaffung incl. ausgewiesener Mehrwertsteuer den fiktiven Widerbeschaffungswert netto nicht übersteigt.
 

 
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN
DES VOLKES
 
URTEIL
 
VI ZR 40/18                                                                        Verkündet am: 2. Oktober 2018
 
in dem Rechtsstreit
 
Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, ist die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht ersatzfähig, auch nicht in Höhe des im Schadensgutachten zugrunde gelegten Umsatzsteueranteils. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (Anschluss Senat, Urteil vom 13.September 2016 – VI ZR 654/15, VersR 2017, 115).
 
BGH, Urteil vom 2. Oktober 2018 – VI ZR 40/18 – LG Heidelberg
.                                                                                          AG Heidelberg
 

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2018 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, die Richter Wellner und Offenloch, die Richterin Müller und den Richter Dr. Allgayer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammerdes Landgerichts Heidelberg vom 20. Dezember 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagtenfür den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit. In einem vom Kläger vorprozessual eingeholten Gutachten ermittelte ein Sachverständiger für das verunfallte Fahrzeug einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von 22.350 € und einen Restwert von 8.000 €.

Der Kläger veräußerte das Unfallfahrzeug und erwarb ein Ersatzfahrzeug für 14.500 € inklusive 19 % Umsatzsteuer. Gegenüber der Beklagten zu 1 rechnete er den Wiederbeschaffungsaufwand auf Gutachtenbasis ab, wobei er vom Brutto-Wiederbeschaffungswert als Restwert (von ihm tatsächlich beim Verkauf erzielte) 8.200 € statt 8.000 € in Abzug brachte, mithin 14.150 € verlangte. Die Beklagte zu 1 zahlte auf den Wiederbeschaffungsaufwand 12.896,63 €. Mit der Klage hat der Kläger den Differenzbetrag von 1.253,37 € (zuzüglich Zinsen und restlicher vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) geltend gemacht. Er ist der Auffassung, es sei von dem im Gutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert auszugehen, da er ein Ersatzfahrzeug erworben habe, so dass Umsatzsteuer tatsächlich angefallen sei. Demgegenüber meinen die Beklagten, von dem Brutto-Wiederbeschaffungswert sei der Regelsatz der Umsatzsteuer von 19 % abzuziehen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es sei von dem im Gutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert auszugehen. Der Kläger habe Anspruch auf Erstattung der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Bei der vom Kläger vorgenommenen Ersatzbeschaffung sei Umsatzsteuer in Höhe von 2.315,12 € tatsächlich angefallen. Demgegenüber betrage der Umsatzsteueranteil des im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswertes lediglich 438,24 € (bei einer Differenzbesteuerung von 2 %) bzw. 755,80 € (bei einer Differenzbesteuerung von 3,5 %). Daher sei die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen und somit gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB zu ersetzen. Weshalb der Geschädigte dann, wenn er ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis erwerbe, der unterhalb des gutachterlich ermittelten Wiederbeschaffungswerts liege, schlechter stehen solle – und der Schädiger entsprechend besser -, weil er sich zwischen fiktiver Abrechnung ohne Ersatz der Umsatzsteuer und konkreter Abrechnung, zwar mit Umsatzsteuer, aber nur in Höhe des tatsächlich aufgewandten Kaufpreises, entscheiden müssen solle, sei nicht recht verständlich. Denn der im Gutachten bezifferte Wiederbeschaffungsaufwand stelle den Schaden dar, den der Kläger aufgrund des Unfalls erlitten habe. Es liege hier keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung vor. Dies sei dann der Fall, wenn der Netto-Wiederbeschaffungswert um den bei der Ersatzbeschaffung angefallenen Steuersatz erhöht würde. Vorliegend gehe der Kläger bei der Schadensermittlung aber von dem Brutto-Wiederbeschaffungswert laut Gutachten aus, das heißt von dem darin enthaltenen Differenzsteuersatz.

II.

Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Rahmen der vom Kläger gewählten fiktiven Schadensabrechnung ist – trotz der von ihm tatsächlich vorgenommenen, aber nicht konkret abgerechneten Ersatzbeschaffung – nicht vom Brutto-, sondern vom Netto-Wiederbeschaffungswert auszugehen. Zur Ermittlung des daher in Abzug zu bringenden Umsatzsteueranteils ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

1. Der bei Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag schließt die Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer soll hingegen nicht ersetzt werden, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt. Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung und verlangt statt dessen den hierfür erforderlichen (gutachterlich ermittelten) Geldbetrag, erhält er nicht den vollen, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag (BT-Drs. 14/7752 S. 23; Senatsurteile vom 13. September 2016 – VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn.11mwN; vom 9. Mai 2006 – VI ZR 225/05, NJW 2006, 2181 Rn. 10).

Dies gilt auch für den Fall, dass der Geschädigte – wie hier der Kläger – zwar tatsächlich eine umsatzsteuerpflichtige Ersatzbeschaffung vornimmt, die dabei anfallende Umsatzsteuer also zur Wiederherstellung des früheren Zustands einsetzt (vgl. BT-Drs. 14/7752,S. 23), für die Schadensabrechnung aber die für ihn günstigere Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung der Kosten der Ersatzbeschaffung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens wählt. Der Senat hat bereits entschieden, dass auch in diesem Fall von dem im Gutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert die Umsatzsteuer in Abzug zu bringen ist, wobei sich diese nach dem fiktiven Ersatzbeschaffungsgeschäft bemisst (Senatsurteil vom 13. September 2016 – VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn.12, 17; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Februar 2005 – VI ZR 172/04, BGHZ 162, 170, 175). Denn der Geschädigte muss sich an der gewählten fiktiven Schadensabrechnung  jedenfalls dann festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten einer tatsächlich erfolgten Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der Nebenkosten den ihm aufgrund der fiktiven Schadensberechnung zustehenden Betrag nicht übersteigen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (Senatsurteile vom 13. September 2016 – VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 17; vom 30. Mai 2006 – VI ZR 174/05, NJW 2006, 2320Rn. 11; vgl. auch Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 15 mwN; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 172/04, BGHZ 162, 170, 175).

Eine solche liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur dann vor, wenn im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zu dem im Gutachten ausgewiesenen Netto-Wiederbeschaffungswert die bei dem konkreten Ersatzkauf tatsächlich angefallene Umsatzsteuer addiert wird, sondernauch dann, wenn bei der fiktiven Abrechnung unter Verweis auf einen tatsächlich getätigten Ersatzkauf der im Gutachten ausgewiesene Brutto-Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt wird. Denn auch im letzteren Fall möchte der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung den Umstand berücksichtigt wissen, dass er tatsächlich einen (umsatzsteuerpflichtigen) Ersatzkauf vorgenommen hat.

Die in der vom Geschädigten gewählten fiktiven Schadensabrechnung enthaltene Umsatzsteuer auf den Wiederbeschaffungswert bleibt aber fiktiv, weil sie tatsächlich nicht angefallen ist, während das tatsächlich getätigte Ersatzbeschaffungsgeschäft, bei dem Umsatzsteuer angefallen ist, vom Geschädigten nicht abgerechnet wird. Der Revisionserwiderung ist darin Recht zu geben, dass in früheren Senatsurteilen der Ersatz der Umsatzsteuer beim Kauf einer gleichwertigen Ersatzsache von privat mit der Begründung versagt wurde, dass keine Umsatzsteuer angefallen sei, so dass sie „in diesem Fall auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung nicht ersatzfähig“sei (Senatsurteile vom 22. September 2009 – VI ZR 312/08, NJW 2009, 3713 Rn. 10; vom 2. Juli 2013 – VI ZR 351/12, NJW 2013, 3719 Rn. 7; vgl. auch Senatsurteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151 Rn. 16). Darüber, ob sie, wäre sie bei einer Ersatzbeschaffung angefallen, auch im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung ersatzfähig wäre, hatte der Senat allerdings in den genannten Entscheidungen nicht zu befinden. Dies hat der Senat nunmehr mit Urteil vom 13. September 2016 – VI ZR 654/15 (VersR 2017, 115) verneint, und zwar entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung unabhängig von dem Umstand, dass der Geschädigte in dem dort zugrunde liegenden Fall vorsteuerabzugsberechtigt war (aaO Rn. 17: „Unabhängig hiervon“). An dieser Auffassung hält der Senat fest.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird der Geschädigte durch das Verbot, in die fiktive Schadensabrechnung den Brutto-Wiederbeschaffungswert einzubeziehen, dann nicht schlechter gestellt, wenn – wie vorliegend – die fiktiven Ersatzbeschaffungskosten (bei Zugrundelegung des Netto-Wiederbeschaffungswertes) die Bruttokosten des tatsächlich erfolgten, aber nicht abgerechneten Ersatzbeschaffungsgeschäfts übersteigen. Überstiegen – wie hier nicht – die konkreten Kosten des tatsächlich getätigten Ersatzgeschäfts einschließlich der Nebenkosten wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag, bliebe es dem Geschädigten – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – im Übrigen unbenommen, zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich vorgenommenen Ersatzbeschaffung überzugehen (Senatsurteil vom 13. September 2016 – VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 18 mwN).

2. Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Zur Ermittlung des vom Brutto-Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringenden Umsatzsteueranteils wird auf die Senatsurteile vom 13. September 2016 – VI ZR 654/15 (VersR 2017, 115 Rn. 13) und vom 9. Mai 2006 – VI ZR 225/05 (NJW 2006, 2181 Rn. 7) verwiesen. Danach ist vom Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung (§ 287 910 ZPO) zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25 a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden.

von Pentz                                            Wellner                                           Offenloch                   

.                                   Müller                                              Allgayer            

Vorinstanzen:

AG Heidelberg, Entscheidung vom 13.06.2017 -21 C 27/17 –
LG Heidelberg, Entscheidung vom 20.12.2017 -1 S 34/17 –

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1 Antwort zu BGH VI ZR 40/18 vom 02.10.2018 – Mehrwertsteuernichterstattungs-Kauderwelsch zum Wohle des Haftpflichtversicherers

  1. Autor in ZFS 10/2003 aus der Praxis sagt:

    Nicht mal 2 Jahre hats gedauert, bis die BGH Praxis sich als ad absurdum disqualifiziert hat. Nicht nur die offensichtliche Ungleichbehandlung zwischen Vorsteuerabzugsberechtigten und Endverbraucher drängt geradezu die strikte Anwendung des § 249 auf und deshalb die Mwst nur zusätzlich auf Nachweis in den Schaden einzubeziehen. Jetzt hat auch die Regierung mit der Mehrwertsteuersenkung den klaren Beweis für die hier verwendete Überschrift geliefert.Demnach darf die Firma den selben Schaden noch als fiktive Reparatur abrechnen, wenn der Private schon über dem Bruttowert liegt, also nur gegen Rechnungsvorlage nicht den Restwert abgezogen bekommt. Das ganze hat jetzt 4 zusätzliche Varianten. Was bei 16% noch geht wird bei 19% unmöglich. Das gilt sowohl bei 130% Fällen, als auch beim Fiktivabrechner bis zum WBW. Ursache ist allein die Tatsache, das die Differenzbesteurung des WBW nur Mwst auf die Handelsspanne enthält, was die Gerichte „zum Wohle des Haftpflichtversicherers“ auslegen müssen. Dabei hat die Zeitschrift Auto Steuern Recht bereits 2003/7, kurz nach der Gesetztesänderung, darauf hingewiesen, das jeder Händler jedes Auto anstatt differenzbesteuert auch mit ausgewiesener Mwst verkaufen kann. Dies wirkt sich nämlich für jeden Unternemer kostengünstiger aus, weil er tatsächlich nur den geringeren Nettowert, anstatt den höheren differenzbesteuerten Preis, aufwendet.Also ergibt sich auch daraus, nur noch den Nettovergleich zu führen (oder wenn brutto, dann nur mit dem gleichen Mwst Satz mit immer demselben Ergebnis, wegen der Proportionalität)

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